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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2945
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Verfasst am: 28.Jan 2008 14:09 Titel: Abschreibung von Aktienverlusten |
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Paukenschlag vom BFH: Abschreibung von Aktienverlusten möglich
Der Bundesfinanzhof (BFH) erlaubt die Teilwertabschreibung von Aktien und gab damit einer Klägerin – eine GmbH – Recht, die im Sommer 2007 Aktienverluste beim Finanzamt geltend machen wollte. Im Zuge der weltweiten Kurseinbrüche in den letzten Tagen ist dies eine bemerkenswerte Entscheidung. Das Urteil betrifft Personengesellschaften, Freiberufler und Gewerbetreibende, die Aktien in das Betriebsvermögen aufgenommen haben.
Im konkreten Fall hatte eine GmbH im Jahr 2001 Aktien der Infineon AG zu einem Preis von 44,50 Euro erworben. Der Kurs sank bis zum 31. Dezember 2001 auf rund 23 Euro. Bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2001 stieg der Kurs auf rund 26 Euro an. Die Gesellschaft ordnete die Aktien dem Anlagevermögen zu und nahm in ihrer Körperschaftsteuererklärung eine Teilwertabschreibung auf der Basis des Börsenkurses zum Bilanzstichtag vor. Die Abschreibungssumme betrug 468.999 Euro. Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag der Klägerin ab. Die Begründung der Beamten: Teilwertabschreibungen seien nur erlaubt, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft sei.
Ganz anders entschied nun der Bundesfinanzhof: Nach seiner Auffassung ist bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr die von der Klägerin vorgenommene Teilwertabschreibung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt aber nur, wenn die Aktien als längere Finanzanlage gehalten werden. Zudem muss der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sein, und es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte für ein baldiges Ansteigen vorliegen. „Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Von einem 'nachhaltigen' Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss“, heißt es in der Urteilsbegründung des Gerichts.
Die Meinungen darüber, wann bei börsennotierten Aktien von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, gehen jedoch auseinander: Während ein Teil der Literatur und die Finanzverwaltung bei Kursveränderungen börsennotierter Wertpapiere des Anlagevermögens regelmäßig nur vorübergehende Wertminderungen annehmen, stellen andere auf die Höhe der Differenz zwischen historischen Anschaffungskosten und aktuellem Börsenwert und/oder auf die Dauer der eingetretenen Wertminderung oder – wie hier der Bundesfinanzhof – darauf ab, ob die Wertentwicklung der Aktien von der allgemeinen Kursentwicklung abweicht.
Jedenfalls betont das Gericht, dass vom Steuerpflichtigen keine besseren prognostischen Fähigkeiten verlangt werden können als vom Markt. Wenn der Markt also die Aktie so niedrig einschätzt, liegt eben auch eine dauerhafte Wertminderung vor. (dnu)
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Das Urteil im Wortlaut:
Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372 Tz. 11). |
Quelle: FONDS professionell |
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