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Auslandsgesellschaften im Überblick - Teil I -

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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 1.Jul 2005 9:36    Titel: Auslandsgesellschaften im Überblick - Teil I - Antworten mit Zitat

Auslandsgesellschaften im Überblick - Teil I - :


Um dem user den Überblick über die gängigen Auslandsgesellschaften, die hier im Forum ernsthaft diskutiert werden, einmal zu erleichtern, erlaube ich mir, diese hier zusammenfassend vorzustellen. Dabei versuche ich, in der gebotenen Kürze gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte aufzuzeigen, die für die Wahl der geeigneten Auslandsstruktur von Bedeutung sind. Gleichwohl sei dem interessierten user empfohlen, Einzelbeiträge im Forum – auch über die Gomopa-Suchfunktion – zu recherchieren, da viele Details auch Einzelfallbezogen sind und unter Umständen für Grundmuster von Auslandsgesellschaften wenig ergiebig sind.

Die gängigen Auslandsgesellschaften gliedere ich vom einfachsten Modell bis hin zu komplexen Verschachtelungen.


1. IBC/ Offshorefirma, Sitzgesellschaft

Das Wesen einer IBC (International Business Company) liegt darin, dass diese fast ausschließlich in einem Niedrigststeuerland gegründet werden kann; die IBC zahlt im Gründungsland regelmäßig keinerlei Steuern und ist auch sonst dem Gründungsland gegenüber in keiner Weise irgendwie verpflichtet (keine Bilanzierungspflicht, keine Buchführungspflicht etc.). Sie wird aufgrund der jeweiligen Jurisdiktionen völlig anonym gegründet, d.h. die wirtschaftlich begünstigten Personen, die hinter einer IBC stehen, können unter gewöhnlichen Umständen nicht identifiziert werden. Diese Anonymität ist ein beachtlicher Vorteil der IBC, der sich allerdings mit ihren Nachteilen die Waage halten dürfte (dazu später mehr).
Ferner darf die IBC in ihrem Gründungsland keine Geschäftstätigkeit mit Staatsangehörigen des Gründungslandes ausüben sowie keinen Immobilienbesitz haben ! Einige Gründungsländer gestatten der IBC indessen, einen Verwaltungssitz im Land zu haben, sodaß zumindest ein Büro angemietet, Personal eingestellt und die Logistik vorgehalten werden kann (z.B. Telekommunikation, Firmenwagen etc.).

Alle IBC-Sitzländer haben in Ihren Gesetzen die vorgenannten Regelungen im Einzelnen ausgeführt.
Die IBC lässt sich allerdings fast ausnahmslos sofort als solche identifizieren: entweder für auf der ersten Seite des „article of memorandum“ der Begriff IBC im Zusammenhang mit der Registriernummer genannt, oder aus den hinlänglich bekannten Beschränkungen der IBC ergibt sich zwingend, dass es sich um eine solche handeln muß.

Die IBC – und das ist der entscheidende Nachteil - bringt keinerlei nutzen, wenn sie beispielsweise in Deutschland zur unternehmerischen Tätigkeit eingesetzt würden; im Gegenteil, kann dies zu höchsten wirtschaftlichen Risiken bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, wenn durch den Einsatz einer IBC Steuerstraftatbestände verwirklicht werden.

Hierzu wurde im Forum bereits ausführlichst vorgetragen, sodaß ich mich lediglich darauf beschränke, die entscheidenden Beiträge im jeweiligen Themenzusammenhang zu zitieren:

a) Sitz der Geschäftlichen Oberleitung
http://www.gomopa.net/foren/topic/99287/wo-ist-der-principal-place-of-business.htm

b) Identifizierbarkeit der IBC durch die Finanzverwaltungen
http://www.gomopa.net/foren/topic/99338/informationszentrale-fuer-steuerliche-auslandsbeziehungen-iza.htm

c) Geldtransfer (Standartfall)
http://www.gomopa.net/foren/topic/98542/anonymitatsfalle-kreditkarte.htm

Die IBC ist sicherlich ein gutes Instrument für denjenigen, der seine eigene, private Vermögensverwaltung betreibt, keinerlei unternehmerischer Tätigkeit in Deutschland nachgeht und auch ansonsten sich mit der IBC eher „unauffällig“ verhält. Ferner gibt die IBC demjenigen eine gute Veraltungsbasis für das eigene Vermögen, wenn sich eine Person nicht mehr in Deutschland aufhält und damit dort nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist (der klassische Fall des Auswanderers).

Als Basisgesellschaft für eine Unternehmensverschachtelung ist die IBC geradezu ideal (auch dazu später mehr).
Eine IBC ist relativ kostengünstig (ab ca. 800 USD), wenn sie lediglich zur privaten Vermögensverwaltung genutzt werden soll; eine auf IBC´s aufbauende Unternehmensverschachtelung kann dazu führen, dass eine IBC-Gründung (wenn also eine entsprechende Logistik vonnöten ist) auch mehrere Tausend USD kosten kann. Insoweit gilt, dass die Bedürfnislage des IBC-Gründers vorab en Detail geprüft und analysiert werden muß (Naja, ein Wunschtraum für viele IBC-Inhaber, den die Mehrzahl der Gründungsunternehmen noch nicht im Ansatz gewährleisten können, da sie regelmäßig hieran weder Interesse noch Kenntnisse des jeweiligen – hier deutschen – Rechts haben).
In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle erhält der IBC-Inhaber schöne, bisweilen bunte Papiere, mit denen er wenig anfangen kann.

Mit einer sachgerechten IBC-Gründung zwecks Unternehmensverschachtelung ist es durchaus möglich, elegant und steuerschonend zu wirtschaften, ohne daß der wirtschaftlich Begünstigte steuerstrafrechtlich belangt werden kann..

Ein erhebliches Problem stellt sich für die IBC bzw. dessen Inhaber dar, wenn er ein Konto bei einer halbwegs renomierten Bank eröffnen will; dies ist heutzutage kaum noch zu bewerkstelligen, da die Banken nahezu sämtliche Details über die hinter der IBC stehenden Personen offengelegt wissen wollen, was somit dazu führt, dass der Vorteil der Anonymität dann faktisch nicht mehr existiert. Darüber hinaus gestaltet sind dann ein Geldtransfer kaum noch diskret, Bareinzahlungen werden sowieso nur in der einmaligen bzw. jährlichen Höhe begrenzt möglich sein. Größere Summen können deswegen nicht ohne weiteres transferiert werden.
Einzig im Rahmen von Unternehmensverschachtelungen sind Spielräume offen, die auch den Geldtransfer vereinfachen.


2. UK-Limited

Die britische Ltd. ist wohl die bekannteste und beliebteste Form der Auslandsgesellschaft. Diese Rechtsform bietet nicht unerhebliche Vorteile, hat aber auch ebensolche Nachteile.

Die UK Ltd ist eine britische Gesellschaft mit beschränkter Haftung und in der gesamten EU als selbständige und unselbständige Niederlassung/Zweigstelle beim örtlichen Handelsregister/Gewerbeamt eintragungs- bzw. anmeldefähig. Nach dem Maastricht-Vertrag, der von allen EU Mitgliedsstaaten unterschrieben wurde, dürfen ausländische Gesellschaften in anderen Staaten der Europäischen Union nicht benachteiligt oder schlechter gestellt werden als inländische Unternehmen.
Die Vorteile einer UK-Ltd. gegenüber einer GmbH sind einerseits, daß keine 25.000 Euro Stammkapital zur Gründung der Gesellschaft erforderlich ist; im Gegensatz zu Deutschland kann eine Ltd.-Gründung innerhalb weniger Tage zu äußerst geringen Eintragungs- und Registrierungskosten erfolgen.
Das Einkommen der UK-Ltd kann nur dann England versteuert werden (REALE Betriebsstätte im UK), wenn nach Außen hin ein britischer Staatsangehöriger die Gesellschaft führt; werden somit die Entscheidungen der Gesellschaft eindeutig nach Außen hin in Großbritannien getroffen und liegt auch der steuerliche Sitz der Gesellschaft regelmäßig in England, gilt , sofern die UK Ltd in Deutschland nach DBA keine Betriebsstätte auslöst, britisches Steuerrecht. Im übrigen besteht in England keine Bilanzierungspflicht, der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gibt es meiner Kenntnis nach nicht.
Ab einem Jahresumsatz von 51,000 ₤ muß eine VAT Nummer angemeldet werden.
Die Körperschaftssteuersätze reichen von 0 % (bei bis zu 10.000 ₤ Gewinn) bis 30% (bei 1.501.000 ₤ oder mehr Gewinn jährlich).
Demgegenüber ist aus dem britischen Steuerrecht die vGA bekannt, wodurch der Geschäftsherr/ Direktor einen gewissen Sorgfaltsmaßstab erfüllen muß!

Die Eröffnung eines Geschäftskontos in Großbritannien „sollte“ ohne weitere Hürden möglich sein.

Soweit die Ltd. in Deutschland tätig wird und ein unbeschränkt steuerpflichtiger Deutscher wirtschaftlich Begünstigter der Ltd. ist, kann es dann zu erheblichen Kollisionen mit deutschen Gesetzen kommen, wenn insolvenzrechtliche Vorschriften gerade bei der Verbraucherinsolvenz umgangen werden sollen ! Hier ist allergrößte Vorsicht geboten !
http://www.gomopa.net/foren/topic/99697/limited-und-verbraucherinsolvenz.htm

Andernfalls ist die Ltd. dem Grunde nach ein brauchbares Instrument der wirtschaftlichen Betätigung in Deutschland, gerade zu einem wirtschaftlichen Neuanfang aus der Insolvenz, wenn eine GmbH-Gründung ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall greifen DBA und deutsche Steuerregeln uneingeschränkt ein.

In Deutschland bereitet bisweilen die Eintragung der Ltd. im Handelregister nicht unerhebliche Schwierigkeiten, da vielen Amtsgerichtsbezirken Deutschland Ltd. mißtrauisch betrachtet wird.
In gleicher Weise hegen die deutschen Finanzverwaltungen ein hohes Maß an Mißtrauen, wenn sie mit Ltd.´s konfrontiert werden, da Ltd.´s regelmäßig zu bekannten Umgehungen der deutschen Steuergesetze gebraucht werden. Aus diesem Gesichtspunkt ist die Ltd. das denkbar schlechteste Konstrukt, wenn steuerschonende Tätigkeit in großem Umfang durch ihren Inhaber erfolgen sollen !


3. US-Corporation

Die US-Corporation (<Name> Inc. bzw. Corp.) ist das Pendant zur deutschen Aktiengesellschaft.
Die US-Corporation ist also eine juristische Person, die Geschäfte tätigen, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder Darlehen aufnehmen kann. Die US-Corporation kann Aktien ausgeben, Immobilien und andere Wirtschaftsgüter erwerben und wieder verkaufen. Sie kann weltweit alle legalen Tätigkeiten ausüben – auch zum Beispiel als Holdinggesellschaft oder Auffanggesellschaft ist eine US Corporation geeignet.
Grundsätzlich besteht auch in den USA die Pflicht, für eine Corporation ein bestimmtes Mindeskapital als Stammkapital einzuzahlen – wie in Deutschland. Bei der deutschen Aktiengesellschaft sind das mindestens 50.000 Euro. In den USA gibt es allerdings in den einzelnen Bundesstaaten verschiedene Regelungen. Es gibt Bundesstaaten ohne Stammkapitalzwang, also ohne die Vorschrift, eine höhere Summe als Stammkapital in die US-Corporation einzuzahlen. Dadurch hat man die Möglichkeit, mit einer sehr geringen Investition Eigentümer einer US-Corporation zu werden.
Eine US-Corporation kann weltweit für alle legalen Zwecke einsetzen, also auch in Deutschland und im übrigen Europa. Es gibt auch die Möglichkeit, die US-Corporation ins deutsche Handelsregister eintragen zu lassen und somit die US-Corporation in Deutschland ganz offiziell anzumelden. Der Nachweis eines hohen Stammkapitals entfällt auch in diesem Fall.

Eine US-Corporation kann als anonymes Unternehmen in den USA gegründet. Der Inhaber der Aktien darf allerdings dann nicht selbst als (CEO = Chief Executive Officer = Geschäftsführer) auftreten, sondern muß einen „Strohmann“, einen Treuhand-Geschäftsführer (Nominee) einsetzen, der nach außen hin als Geschäftsführer der US-Corporation agiert. Im Innenverhältnis wird bei entsprechender Vollmachtsgestaltung der Inhaber der Aktien die Richtlinien der Unternehmenspolitik vorgeben.

Der steuerrechtliche Aspekt einer US-Corporation ist hoch komplex und nicht so einfach in einer Gegenüberstellung zur deutschen GmbH oder AG zu beantworten. Sieht man die US-Corporation isoliert, also die alleinige Betriebsstätte in den USA, so hängt der steuerrechtliche Aspekt wesentlich von den „absetzbaren Betriebskosten“ und dem „Gewinn“ ab. Bis 50.000 USD Gewinn zahlt die US-Corporation 15% Körperschaftssteuer auf Bundesebene und zwischen 5,5 bis 10% Körperschaftssteuer auf Bundesstaatsebene. Im Falle Florida wären das z.B. 20,5% Körperschaftssteuer insgesamt. Danach steigen die Körperschaftssteuersätze progressiv an. In Nevada zahlt man übrigens überhaupt keine Körperschaftssteuer auf Bundesstaatsebene (außer die Spielkasinos), daher bieten wir auch die Zusatzadresse in Nevada an. Da eine deutsche Körperschaft/juristische Person (GmbH, AG) 25% Körperschaftssteuer plus
Gewerbesteuer „bezahlt“, ist die Besteuerung einer US-Corporation bis 50.000 USD Gewinn wesentlich geringer. Aber selbst bei einem anzusetzenden Körperschaftssteuersatz von 30% einer US-Corporation, ist die reale Steuerlast der US-Corporation immer noch geringer als bei einer deutschen Körperschaft.
Das hat zwei Gründe: 1. Die US-Corporation zahlt keine Gewerbesteuer, 2. Betriebsausgaben sind wesentlich großzügiger anzusetzen (alles, was üblicherweise zur Aufrechterhaltung des Betriebes dient, kann in den USA als Betriebsausgabe geltend gemacht werden).
Auch ist die Umsatzsteuer in den USA wesentlich geringer als in Deutschland und beträgt z.B. in Florida 6%, in Deutschland regelmäßig 16%. Mithin gibt es in den USA keine Pflichtbeiträge zur Handelskammer, wie in Deutschland.
Ehrlicher Weise muß man aber zugeben, daß die USA kein Niedrigsteuerland ist, so wie z.B. England (0-19% Mittelstandssatz), aber im Vergleich zu Deutschland erheblich niedriger real besteuert.
Die US-Corporation ist als Optionsmodell zur Steuerersparnis sicherlich nicht ein geeignetes Grundmuster; gleichwohl kann US-Corporation als Handels- oder Holdinggesellschaft außerhalb der USA eine nützliche Rolle spielen.


4. Limited Liability Company (LLC)

In dem nachfolgenden Beitrag hatte seinerzeit der user tomcat-world das Wesen einer LLC kurz und prägnant zitiert:

http://www.gomopa.net/foren/ptopic/65517/unterschied-zwischen-einer-englischen-limited-und-einer-llc.htm#65517

Ergänzend ist anzumerken, daß LLC-member auch IBC´ s sein können, wobei die US-Bundesstaaten auch Ein-Personen-LLC´s zulassen (z.B. 1 IBC ist member der LLC). In dieser Konstellation kann die IBC in hervorragender Art und Weise zum Einsatz gebracht werden. Die Verwaltung der LLC, sinnvollerweise „manager-managed“ kann von jedem Ort der Welt aus erfolgen.
Eine LLC-Gründung sollte Profis vorbehalten sein, da der gemeine Billiggründer wohl kaum in der Lage ist, ein auf den deutschen Rechtskreis zugeschnittenes „operating agreement“ zu gestalten.

Die steuerlichen Aspekte der LLC hat ffbkdavid bereits zum soundsovielten Male dargestellt (auch in dem o.g. Beitrag), sodaß insoweit keine Ergänzungen notwendig sind.

Die einzige Schwachstelle der LLC besteht dann, wenn diese in Deutschland eine Betriebsstätte auslöst und durch die Finanzverwaltungen als Körperschaft angesehen und besteuert wird.

http://www.gomopa.net/foren/topic/99954/steuerfalle-llc-in-deutschland.htm

Die LLC eignet sich ebenfalls hervorragend in einer Serien-LLC-Verschachtelung u.a. zur Gestaltung von Holdingstrukturen und anderen unternehmerischen Aktivitäten außerhalb der USA und innerhalb des EU-Raums.


5. Schweizer AG (Standort Schweiz)

Die Aktiengesellschaft (AG) ist die wichtigste und häufigste Unternehmensform in der Schweiz, aber auch die TEUERSTE !

Sie wird als Rechtsform auch von Ausländern oft für eine Tochtergesellschaft gewählt. Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Das zum voraus bestimmte Grundkapital ist in Aktien zerlegt. Die AG ist nicht nur Gesellschaftsform für grosse, sondern auch für mittlere und kleine Unternehmen. Sie ist die übliche Rechtsform für Holding- und Finanzgesellschaften.
Die Gründe für die Beliebtheit der AG als Rechtsform sind:
• Alleinhaftung des Gesellschaftsvermögens
• Anonymität der Kapitalgeber
• Beschränkung der Beitragspflicht der Gesellschafter
• Einfache erbrechtliche Nachfolgeregelung
• Veröffentlichung der Jahresrechnung nur dann, wenn die AG Anleihensobligationen
ausstehend hat oder börsenkotiert ist Gründung einer AG
• Es sind mindestens drei Aktionäre erforderlich. Die treuhänderische Zeichnung der Aktien
durch Drittpersonen ist gestattet; die Einmann-AG ist durchaus üblich.
• Mindestaktienkapital von 100'000 CHF, wobei mind. 50'000 CHF einbezahlt sein müssen (mind. 20% je Aktie).
Formelles Gründungsverfahren, das eine Reihe von Rechtshandlungen umfasst und mit dem Eintrag ins Handelsregister abgeschlossen wird. Der Eintrag wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.
• Die gesetzlich vorgeschriebenen Statuten und Organe sind zu schaffen.

Das Gesetz schreibt drei Organe vor:
Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ der AG. Ihr sind die wichtigsten Kompetenzen zugeordnet, wie Festsetzung und Änderung der Statuten, Wahl des Verwaltungsrates und der RevisionssteIle, Genehmigung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, Beschlussfassung über die Gewinnverteilung und Entlastung des Verwaltungsrates.
Der Verwaltungsrat ist das geschäftsführende Organ der AG. Er besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die Aktionäre sein müssen. Der Verwaltungsrat muß zur Mehrheit aus EU-oder Schweizer Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz zusammengesetzt sein. Ausnahmen sind möglich bei Holdinggesellschaften.
Der Geschäftsführer muß in der Schweiz wohnhaft sein.

Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit und erstattet dem Verwaltungsrat bzw. der Generalversammlung Bericht. Als Revisionsstelle kommt auch eine juristische Person (Treuhandgesellschaft, Revisionsverband) in Betracht. Sie muß qualifiziert und unabhängig sein.

Die Aktiengesellschaft entrichtet Steuern auf dem Gewinn und auf dem Kapital; je nach Unternehmenszweck wird die Aktiengesellschaft normal besteuert oder sie kann steuerlich begünstigt werden.

Für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns ist vom Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung auszugehen, wobei gewisse Berichtigungen vorzunehmen sind. So lassen die Kantone und der Bund den Abzug von früheren Geschäftsverlusten, zweckgebundenen Rücklagen (Forschung, Restrukturierung) und bezahlten Steuern zu. Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sind großzügig bemessen. Die Abschreibungssätze variieren je nach Lebensdauer der Vermögenswerte.

Die Gewinnsteuer wird in den Kantonen in der Regel nach progressiven Tarifen berechnet. Maßgebend für den Steuersatz ist die Ertragsintensität, also das Verhältnis des steuerbaren Reingewinns zum Eigenkapital zuzüglich Reserven. In jedem Fall sind Mindest- und Höchstsätze festgelegt. Die Gewinnsteuer auf Bundesebene ist proportional und beträgt 8.5% des steuerbaren Reingewinns.
Die Steuerbelastung liegt in der Schweiz unter jener fast aller Länder der EU und der USA, wo die Belastung zwischen 30% und 55% des Reingewinns ausmacht. Sie beläuft sich durchschnittlich auf insgesamt 25% (Bund, Kanton, Gemeinde zusammen), obwohl die nominellen Steuersätze in der Regel höher sind. Der Grund liegt darin, daß in der Schweiz die Steuern selber wieder abzugsfähiger Aufwand sind


Fortsetzung folgt .....
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mhmoeller
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Anmeldungsdatum: 20.12.2003
Beiträge: 1263
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 1.Jul 2005 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

@ Tropico

Danke für die Gegenüberstellung - und warte gespannt auf die Fortsetzung.
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 1.Jul 2005 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

@mhmoeller,

hier im Forumsbereich war jetzt tagelang tote Hose; es mußte nunmehr wieder irgendetwas veröffentlicht werden, was zur Diskussion anregen könnte ...

Beste Grüße

tropico
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Fake vom US Corp. Service!!
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 1.Jul 2005 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo tropico,
gerne möchte Ich hier noch was zu Ihren guten Erläuterungen hinzufügen:

Zitat:

Auch ist die Umsatzsteuer in den USA wesentlich geringer als in Deutschland und beträgt z.B. in Florida 6%, in Deutschland regelmäßig 16%.


Zusätzlich kommen je nach County/Gemeinde noch 1% auf die Umsatzsteuer in Florida hinzu. Diese Umsatzsteuer gilt allerdings nicht für Dienstleistungen, sondern nur für Warengüter. So kann man für bestimmte Beratungsdienstleistungen relativ einfach Rechnungen schreiben, ohne eine Sales Taxes monatlich/quartalisch abzuführen.


Achja... seit wann bieten Sie einen Firmensitz in Nevada an?


Zitat:
In Nevada zahlt man übrigens überhaupt keine Körperschaftssteuer auf Bundesstaatsebene (außer die Spielkasinos), daher bieten wir auch die Zusatzadresse in Nevada an.
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 1.Jul 2005 15:35    Titel: Antworten mit Zitat

@sunriser,

wenn Sie einen Firmensitz in Nevada benötigen, kann Ihnen dieser selbstverständlich zur Verfügung gestellt werden.
Allerdings ist dies der Ausnahmenfall, da gewöhnlich die Spesen für eine Dienstreise nach Las Vegas unerschwinglich sind ....

Beste Grüße

tropico
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Fake vom US Corp. Service!!
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 1.Jul 2005 15:39    Titel: Antworten mit Zitat

hehe.. dann sollte man etwas mehr Geld einpacken und einen Glücksbringer gleich mitnehmen.

Die Kosten für den Büroservice kann man doch bestimmt wettmachen in einen der Casinos... oder es können umso mehr Kosten entstehen...


schönes Wochenende
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 405
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 2.Jul 2005 8:02    Titel: Antworten mit Zitat

@tropico

Wirklich sehr informatives Posting! Es sei mir erlaubt eine Ergänzung/ Klarstellung anzubringen (ich weiß, dass Sie diesen Sachverhalt selbstverständlich kennen)-

Zitat:
Die IBC ist sicherlich ein gutes Instrument für denjenigen, der seine eigene, private Vermögensverwaltung betreibt, keinerlei unternehmerischer Tätigkeit in Deutschland nachgeht und auch ansonsten sich mit der IBC eher „unauffällig“ verhält.


Ergänzung: Man muss sich bei Wohnsitz in D unauffällig verhalten, da der Gewinn dieser Gesellschaft nach deutschem Steuerrecht dem Eigner zugerechnet wird, selbst dann wenn dieser nicht ausgeschüttet wird. Man begeht also mit der IBC in diesem Fall eine Steuerhinterziehung. Die IBC wird eingesetzt, um das Risiko der Entdeckung zu minimieren. Noch ein Risiko: Bei der Übertragung von Vermögen auf die IBC fällt in D Schenkungssteuer an, die der Eigner i.d.R. ebenfalls hinterzieht! Außerdem wird der Tatbestand der Steuerhinterziehung (wenn er denn auffliegt) durch Einsatz der IBC (Verschleierung) in D strenger bestraft. Ich betone dies nur, da man immer wieder liest, derartige Konstrukte seinen legal. Jeder soll wissen, worauf er sich einläßt!
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Jürgen1
Insider


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 804
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 6.Jul 2005 7:07    Titel: Antworten mit Zitat

@ tropico

Meines Wissens nach kann nur völlig legal gehandelt werden, wenn man mindestens 183 Tage in dem Land verbringt, in welchem man die Offshore Gesellschaft betreibt.

Man ist grundsätzlich in dem Land steuerbar, in dem man seine Lebensmittelpunkt verbringt.

Ist dies nicht der Fall dann steht man ständig mit einem Fuß im Gefängnis. Wenn dies so einfach wäre, würde jeder eine Auslandsgesellschaft gründen und hier keinerlei Steuern bezahlen.

Sollte ich mit meinen Informationen verkehrt liegen, dann berichtigen Sie mich bitte.

Nette Grüße aus Niedersachsen
Jürgen
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 6.Jul 2005 7:29    Titel: Antworten mit Zitat

@Jürgen 1,

es kann eine Reihe von Gründen geben, warum irgendjemand eine Auslandsgesellschaft braucht (Ersparnis von Gründungskosten, Umgehung des deutschen Handwerksrecht, legale Steuerersparnis etc.).

Solange ich als Inhaber einer solchen Gesellschaft in Deutschland ordnungenäß meine Steuern zahle, ist all dies unproblematisch, da insoweit auch gleichgültig ist, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat und durch wen diese im Ausland vertreten wird.

Es soll aber auch Leute geben, die mit solchen Auslandsgesellschaften anderes im Sinn haben.
Dann hätten Sie uneingeschränkt recht.

Beste Grüße

tropico
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weibeasy
Specialist


Anmeldungsdatum: 01.04.2004
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 29.Aug 2005 15:58    Titel: Antworten mit Zitat

@ tropico

bringt die Einzahlung von USD 5 Millionen Stammkapital in eine in Nevada ansässige Corp. einen Vorteil?

Ich führte letztens Gespräche in denen mein Gesprächspartner mehrmals im Nebensatz betonte, dass seine Nevada Corporations dieses Stammkapital besäßen. Leider habe ich vergessen zu fragen warum.
Gibt es da Unterschiede in der Handlungsfreiheit und im Tätigkeitsfeld?
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 29.Aug 2005 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

weibeasy hat folgendes geschrieben::
...
seine Nevada Corporations dieses Stammkapital besäßen. ...



Naja, die Diskussion um Kapital einer US-Corp. hatten wir hier schon genug; aber fragen Sie doch mal Ihren Bekannten, ob er er die Billionen nur auf dem Papier hat, oder real ....
Vielleicht erwähnen Sie im Nebensatz, daß dies (also die Papier-Billionen zu haben) ja nach US-Recht aller US-states ohne weiteres möglich ist.

Beste Grüße

tropico
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weibeasy
Specialist


Anmeldungsdatum: 01.04.2004
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 29.Aug 2005 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Habe ich einen wunden Punkt getroffen? Gibt es einen Grund der Belustigung den ich übersehen habe?
Ich schrieb 5 Millionen nicht Billionen oder Trillionen. Das Kapital ist real.
Ja es war im Nebensatz und ich stellte hier eine ganz normale Frage. Ich werde mich nun auf die Suche nach schon beantworteten Fragen zu diesem Thema im Forum machen, würde mich aber millionenfach freuen eine Antwort von Ihnen zu erhalten.
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weibeasy
Specialist


Anmeldungsdatum: 01.04.2004
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 1.Sep 2005 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

@ tropico

Ich habe mich auf die Suche im Forum gemacht, habe aber leider zu meiner Ausgangsfrage nichts gefunden. Mir ist jetzt aber allerdings klar warum Sie über Billionen sprachen.
Ich bitte mich zu entschuldigen aber ich hatte natürlich nicht im Entferntesten an eine Papierfirma gedacht und natürlich ist meine Frage im Zusammenhang mit einer Papierfirma so absurd, dass ich im Leben nicht darauf gekommen wäre vielleicht missverstanden zu werden. Mea Culpa, aber ein Schalk wer Böses bei meiner Frage denkt.
Eine Papierfirma ist eine Lachnummer und nicht viel wert in dieser Welt.

So bleibt meine Frage bestehen: Mit realem Kapital gespeist und in Nevada eröffnet, hat eine US Corp mit USD 5 Millionen Stammkapital andere Rechte, Handlungsfreiheiten und Tätigkeitsfelder als z. B. eine USD 5,000 Corp? Gibt es z.B. einen Unterschied im internen Prüfungswesen der Banken? Usw.

Danke für die Geduld….
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 12.Sep 2005 13:41    Titel: "Auf die Schnelle .... " Antworten mit Zitat

"Auf die Schnelle ... " titelt das Wirtschaftsmagazin "Capital" in seiner neuesten Ausgabe (Capital, Ausgabe Nr. 19, S. 90 ff.)

http://www.capital.de/ws/art/267026.html

und untertitelt dies wie folgt:

"Einfacher, flexibler, preiswerter - Zehntausende deutsche Unternehmen firmieren inzwischen als britische Limiteds. Diese Rechtsform birgt aber neben Vorteilen auch Risiken."

Die Tatsache, daß die UK-Ltd. eine sehr beliebte Rechtsform geworden ist, kann man nicht ernsthaft bestreiten.
Da immer wieder vermehrt Fragen im Forum rund um das Thema UK-Ltd. auftreten, will ich meinen hiesigen Beitrag einmal vertiefen, um dem Leser detailierte Informationen zur Hand zu geben.

1. Organe der Ltd.

Eine Ltd. kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen gegründet und geleitet werden. Dabei gilt es insgesamt drei Positionen zu besetzen.

Shareholder (Aktionär, Gesellschafter)
Director (Geschäftsführer)
Company Secretary (Gesellschaftssekretär)

Um einen Limited zu gründen, benötigt man mindestens einen Gesellschafter, der wiederum mindestens einen Geschäftsführer beruft. Es besteht die Möglichkeit, dass eine Person beide Positionen innehat. Der company secretary wird ebenfalls von den Gesellschaftern berufen. Er ist wie ein Verwalter innerhalb der Firma zu betrachten.
Er übernimmt die Kommunikation mit den englischen Behörden und fasst die in England notwendigen Geschäftsabschlüsse.

Ein director kann nicht gleichzeitig secretary sein. Das bedeutet, dass mindestens zwei Personen notwendig sind, um die drei notwendigen Positionen zu besetzen. Es besteht dabei die Möglichkeit, diese Posten durch die Vermittlung einer Agentur gegen Gebühr besetzen zu lassen. Somit reicht eine Person zur Gründung einer Limited ausreicht.

a. shareholder (Aktionär, Gesellschafter)

Die Gründung der Ltd. kann durch einen einzigen Gesellschafter erfolgen. Bei der Gründung zeichnet dieser eine gewisse Anzahl von Gesellschaftsanteilen, die er übernehmen möchte. Nach der Registrierung der Gesellschaft beim Handelsregister gibt die Gesellschaft die Anteile an den Inahber derselben aus.

b. director (Geschäftsführer)

Der director ist das gesetzliche Organ einer im englischen Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. Die Position setzt keine formale Qualifikation voraus. Der director ist für alle gewöhnlichen geschäftlichen Tätigkeiten, die im Namen der Firma getätigt werden, verantwortlich und hat dabei die Interessen der Firma zu vertreten. Es ist zulässig, dass der director eine juristische Person (also eine weitere Firma) ist.

Der director ist persönlich gegenüber dem Companies House (englisches Handelsregister) dafür verantwortlich, dass die notwendigen Dokumente termingerecht erstellt und eingereicht werden. Dazu gehören insbesondere

- die Jahresbilanz der Limited (annual accounts)
- der Jahresbericht (annual return)
- Informationen über neue directors bzw. secretaries
- Informationen über eine Änderung des Registered Office

Die Verletzung formaler Pflichten wird in England deutlich schneller und härter geahndet, als dies Deutschland der Fall ist. Es können schnell Geldstrafen bis zu 5.000 Pfund erlassen werden. Die Verantwortung für das termingerechte Einreichen der Dokumente liegt alleine beim Director und kann nicht übertragen werden. Es ist daher wichtig, dass der Director eine zuverlässige Person ist und sich selbst auch zuverlässige Partner auswählt.

Es gibt hier auch die Möglichkeit, kostenpflichtig eine Agentur mit einzubeziehen, die entweder an die Abgabe der Dokumente erinnert oder sie sogar vorbereitet, so dass sie nur noch unterschrieben werden müssen.

c. company secretary (Gesellschaftssekretär)

Die Stelle des secretaries ist eine Besonderheit des englischen Gesellschaftsrechts. Sie dient als Bindeglied zwischen der Limited und dem Handelsregister.

Ihm obliegt die Verwaltung der Gesellschaft, wie z.B. die pünktliche Zusendung der verschiedenen Beschlüsse und Formblätter an das Handelsregister, das Führen der vorgeschriebenen Firmenregister etc. Der secretary empfängt die behördliche Post. Der secretary sollte mit dem englischen Gesellschaftsrecht vertraut sein, da es dutzende verschiedener Formulare und Bestimmungen gibt, die berücksichtigt werden müssen. Daher ist es sinnvoll einen erfahrenen secretary auszuwählen, der auch seinen Geschäftssitz in England hat. Hierfür bieten sich oftmals Anwalts- oder Steuerberatungsbüros in England an. Anbieter für Limited-Gründungen bieten oftmals auch den service an, ein solches Büro zu vermitteln. Dem secretary obliegen folgende Aufgaben

- Führung der Gesellschaftsregister
- Vorbereitung der Steuerformulare
- Einreichung von Gesellschaftsformularen und Beschlüssen
- Bereithaltung der Gesellschaftsunterlagen im registered office

Der secretary hat keinerlei besondere Rechte innerhalb der Firma und kann ebenfalls eine juristische Person sein.


2. Die Limited wird in England nach englischem Recht und in englischer Sprache gegründet.

Die Gründung der Gesellschaft erfolgt durch die Eintragung ins englische Handelsregister (companies house), was in der Regel zwischen fünf bis sieben Tage dauert, gegen Aufpreis ist aber auch eine Expresseintragung innerhalb von 24 Stunden möglich. Ein Gang zum Notar ist hierbei nicht notwendig.

Zur Gründung der Limited wird ein sog. Gesellschaftsvertrag (Memorandum and Articles of Association) aufgesetzt. Dieser besteht aus zwei Teilen. Das Memorandum of Association regelt dabei die Außenverhältnisse der Gesellschaft, wie z.B. Name, Sitz, Gegenstand der Unternehmung und das Aktienkapital. Dagegen regeln die Articles of Association die Innenverhältnisse der Gesellschaft (wie z.B. Vertragsberechtigung, Dividende etc). Des Weiteren wird im Gesellschaftsvertrag vermerkt, dass der Sitz der Firma sich in England befindet und dass die Haftung der Gesellschafter auf die von ihnen erbrachten Anteilseinlagen beschränkt ist.

Der Gesellschaftsvertrag wird dann zusammen mit dem Beschluss zur Berufung des directors und des secretaries beim englischen Handelsregister (Companies House) eingereicht. Eine notarielle Beglaubigung dieser Unterlagen ist nicht notwendig. Ungefähr eine Woche später wird die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen und das Gründungszertifikat ("Certificate of Incorporation") ausgestellt. Dies geschieht in der Regel innerhalb weniger Tage, gegen eine Gebühr auch innerhalb von 24 Stunden.

b. Name der Gesellschaft

Der Name der Limited ist grundsätzlich frei wählbar nur die Länge ist begrenzt. Zudem muss der gewählte Name mit dem Zusatz Ltd. oder Limited enden. Bei bestimmten Begriffen wie „european“ oder „international“ ist eine Genehmigung erforderlich.

Ähnlich klingende bzw. gleiche Namen wie bereits vorhandene Limiteds sind nicht zulässig. Das englische Handelsregister (companies house) bietet hierzu eine Suchfunktion an (auch über Internet), bei der es die Möglichkeit gibt zu überprüfen, ob ein Name bereits vergeben ist.

Zusätzlich bietet das Companies House einen Leitfaden zur Wahl des Namens an, in dem alle genehmigungspflichtigen Begriffe aufgeführt sind. Das Dokument ist allerdings nur in englischer Sprache verfügbar.

c. Kapital

Im Gegensatz zu einer GmbH lässt sich eine Limited einfach und günstig gründen. Bei der Kapitalausstattung einer Limited ist ein großer Gestaltungsraum vorhanden. In der Regel beträgt das sog. share capital bzw. nominal capital einer Limited 1.000 Pfund, wobei auch schon 1 Pfund genügen würde. Die Höhe des share capitals wird im Memorandum of Association festgehalten. Das Kapital kann dabei in jeder Währung ausgewiesen werden.

Das share capital ist nicht mit dem Stammkapital einer deutschen GmbH zu vergleichen, sondern vielmehr mit dem genehmigten Kapital einer AG.

Auch wenn das notwendige Share Capital gering ist, darf dabei nicht außer acht gelassen werden, dass auch eine Limited ein gewisses Startkapital benötigt, um die Geschäfte aufzunehmen.

d. Haftung

Die Gesellschaft haftet in Höhe des Eigenkapitals. Nur bei Missbrauch oder persönlichem Fehlverhalten haftet der Geschäftsführer (director) mit seinem gesamten Vermögen, vergleichbar mit einem Einzelunternehmen in Deutschland.
Durchgriffshaftung: Sowohl das englische als auch das deutsche Recht kennen die Möglichkeit, den Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (Durchgriffshaftung). Die Voraussetzungen sind jedoch eng. Deren Darstellung würde den hiesigen Rahmen sprengen. Zu beachten ist nur, daß sich die Frage der Durchgriffshaftung bei der englischen Limited auch dann nach englischem Recht richten kann, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland hat. Denkbar ist aber auch die Anwendbarkeit deutschen Rechtes, so daß hier eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.

e. Sitz der Gesellschaft

Der Firmensitz (registered office) der Limited muss sich in England oder Wales befinden. Dieser Sitz dient zum einen als Postadresse, zum anderen müssen dort bestimmte Verzeichnisse und Listen einsehbar sein. Oftmals bieten Steuer- oder Anwaltsbüros gegen Gebühr ihr Büro als registered office für Firmen an.

f. Berichtspflichten

(1) Annual return: Nach der Gründung ist die Limited verpflichtet jährlich ihre Gründungsdaten gegenüber dem Handelsregister zu aktualisieren (Annual Return). Das Formular ist zum ersten Mal ein Jahr nach der Gründung der Gesellschaft einzureichen. Zusammen mit dem Annual Return ist eine Gebühr von 30 Pfund zu entrichten.

(2) Bilanzen (annual accounts): Jede Limited muss einmal im Jahre einen Jahresabschluss erstellen. Für kleinere und mittlere Unternehmen gibt es jedoch Erleichterungen. Sie müssen nur eine verkürzte Bilanz und die dazu gehörigen Erläuterungen einreichen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten können hohe Geldbußen verhängt werden. Bei mehrmaligen schwerwiegenden Verstößen kann auch die Löschung der Limited aus dem Register erfolgen.

(3) Steuererklärungen: Wenn die Limited keine Geschäfte in Großbritannien macht, sind die Gewinne auch nicht dort zu versteuern. Die Pflichten einer in Deutschland agierenden Limited beschränken sich dann auch auf die Abgabe einer Null-Steuererklärung, die 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim englischen Finanzamt eingegangen sein muss.

g. Anbieter zur Gründung und Verwaltung einer Limited

Mittlerweile gibt es, wie in England, auch in Deutschland eine Vielzahl von Limited-Anbietern, deren Preise denen der britischen Gründerbüros entsprechen. Insgesamt ist es sinnvoller, sich an eine deutsche Gründeragentur zu wenden, da diese sich im Normalfall besser beurteilen können, welche Maßnahmen notwendig sind um als Limited in Deutschland agieren zu können.
Diese Anbieter übernehmen - wenn gewünscht - die gesamte Gründung der Limited und unterstützen den Gründer oftmals auch bei seinen Behördengängen in Deutschland.
Bei der Auswahl der Gründungsagentur ist auf vielerlei zu achten. Nicht die teuerste Agentur ist zwingend die beste und nicht die preiswerteste unbedingt die unseriöseste.
Als Faustregel gilt: wer als "full service provider" auftritt, also Komplettleistungen im vorstehenden Sinne, dem sollte der Vorzug eingeräumt werden.


4. Die Limited in Deutschland

a. Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintrag

Wie jedes Unternehmen, das gewerblich in Deutschland tätig ist, muss auch die Ltd. ein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt in Deutschland unter der deutschen Geschäftsadresse anmelden.

Ist die Limited in Deutschland geschäftlich aktiv und gibt es eine selbstständige Zweigniederlassung in Deutschland, so ist diese Filiale auch in das Handelsregister einzutragen. Die notarielle Anmeldung muss durch den Geschäftsführer erfolgen. Der Anmeldung müssen die erforderlichen Unterlagen beiliegen:

- Gründungsunterlagen (in notariell beglaubigter Form)
- Beglaubigte Übersetzungen derselben

Hier ist zu berücksichtigen, dass erneut Kosten auf den Gründer zukommen. Diese Kosten resultieren unter anderem aus der Übersetzung und notariellen Beglaubigung der für die Anmeldung notwendigen Unterlagen. Die Eintragung kann zwischen drei bis acht Wochen benötigen. Auch hierfür bieten die Limited-Agenturen ihre Unterstützung an.

b. Rechtsgrundlage

Im normalen Geschäftsverkehr gilt für eine in Deutschland tätige Limited deutsches Recht. Lediglich bei Streitigkeiten im Innenverhältnis gilt englisches Recht. Dazu gehören

- Gesellschafter-Ausschuss
- Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem
Geschäftsführer, z.B. Dividendenauszahlung

c. Besteuerung

(1) Eine Limited, deren Haupttätigkeitsfeld in Deutschland liegt, unterliegt deutschem Steuerrecht. Dabei wird sie wie eine GmbH behandelt. Da die Limited auch eine Kapitalgesellschaft ist, unterliegt sie damit auch der Bilanzierungspflicht.

(2) Es muss berücksichtigt werden, dass die Limited verpflichtet ist, auch in England einen Jahresabschluss und eine Steuererklärung einzureichen.

(3) Gegenüber dem englischen Finanzamt ist ein Nachweis zu erbringen, dass die Limited in Deutschland steuerlich erfasst ist. Dazu reicht ein Schreiben des deutschen Finanzamtes, indem die Steuernummer der Limited enthalten ist. Als Folge ist die Limited von der Pflicht der Abgabe einer Körperschaftssteuererklärung in England befreit.

Die Gründung einer Limited in England bringt keinerlei Steuervorteile in Deutschland, wenn deren Haupttätigkeitsfeld in Deutschland liegt, auch wenn viele Limited-Anbieter damit werben !!!!!!!!!!

(4) Strenger ist das englische Recht bei der Gewinnausschüttung. Ausgeschüttet werden darf nur der erwirtschaftete Gewinn nach Verrechnung mit Verlustvorträgen. Der Gewinn muß nach der Gründung der Gesellschaft erwirtschaftet worden sein. Buchgewinne aus Neubewertungen stehen für eine Ausschüttung nicht zur Verfügung. Dafür sind verdeckte Gewinnausschüttungen im englischen Recht ohne weiteres zulässig, im deutschen Recht dagegen dann unzulässig, wenn durch die verdeckte Gewinnausschüttung das Stammkapital angegriffen wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen im englischen Recht führen nur dann zu einer Haftung, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen Leistung der Gesellschaft und des Gesellschafters besteht.

d. Kosten einer Limited-Gründung

Die Kosten der Gründung einer Limited sind im Vergleich relativ gering. So bieten Limited-Anbieter eine Gründung bereits für 185 Euro an, während für die Gründung einer GmbH mit zwischen 2.500 - 5.000 Euro zu rechnen ist.
Allerdings muss man bei der Gründung einer Limited mit weiteren Kosten gerechnet werden, die etwa durch die Eintragung ins deutsche Handelsregister resultieren. Daher kann man mit durchschnittlich 700 Euro für die Gründung einer Limited rechnen. Zudem kommen auf den Gründer einer Limited jährliche Folgekosten zu, wie die Unterhaltung eines Registered Office oder die Kosten eines Secretaries in England.


5. Rechtsfragen

a. Gerichtsstand

Hat eine Limited ihren Sitz in Deutschland, kann sie auch in Deutschland verklagt werden (Art. 2 der EuGVVO). Artikel 60 EuGVVO sieht darüber hinaus aber auch vor, daß eine englische Gesellschaft, die ihre Hauptverwaltung in Deutschland hat, sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland verklagt werden kann. Dies kann zu ganz erheblichen Prozeßkosten führen, weil die Kosten in Großbritannien etwa 10 mal höher sind. Außerdem sieht das englische Zivilprozeßrecht sehr weitgehende Mittel zur Wahrheitsfindung vor, etwa in Form der sogenannten Cross-Examinations, das ist die Verpflichtung einer Partei, Geschäftsunterlagen vorzulegen. Prozesse in Großbritannien bergen also ganz erhebliche Risiken, denen eine deutsche GmbH mit Sitz in Deutschland so nicht ausgesetzt ist.

Für innergesellschaftliche Auseinandersetzungen kommt, je nach deren Inhalt und Gegenstand, ein englischer oder ein deutscher Gerichtsstand in Betracht. Artikel 22 Nr. 2 EuGVVO bestimmt, daß sämtliche Klagen, die die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, in England nach englischem Recht zu beurteilen sind. Andere, gesellschaftsinterne Streitigkeiten fallen dagegen möglicherweise unter die Zuständigkeit deutscher Gerichte, die dann aber englisches Recht anzuwenden haben, wozu die Richter in seltenen Fällen ausgebildet sein dürften. Es empfehlen sich daher im Gesellschaftsvertrag Regelungen über Gerichtsstand und anwendbares Recht, sofern eine solche Vereinbarung nach englischem Recht zulässig ist.

b. Insolvenz

Hat die Ltd. ihren Sitz in Deutschland, sind die deutschen Gerichte für das Insolvenzverfahren zuständig. Anwendbar ist dann auch deutsches materielles Insolvenzrecht.


6. Vor- und Nachteile einer Limited-Gründung

a. Vorteile:

- Die Limited benötigt ein Eigenkapital von einem britischen Pfund, dagegen benötigt die GmbH eine Einlage von mindestens 25.000 Euro.
- Eine Limited ist innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen gegründet und geschäftsfähig. dagegen benötigt man für die Gründung einer GmbH deutlich mehr Zeit, manchmal bis zu sechs Monate.
- Der Vorteil für die Kunden einer Limited ist die Transparenz der Gesellschaftsform.
- Die Haftung ist limitiert, d.h. es wird nicht oder nur ausnahmsweise mit dem Privatvermögen gehaftet.
- Zur Gründung einer Limited ist ein Gründungskapital von einem Pfund ausreichend.
- Es ist jederzeit möglich, einen Gesellschafter hinzu zunehmen oder eine Kapitalerhöhung durchzuführen.
- Mit einer Limited ist ein geschäftlicher Neustart nach einer Insolvenz möglich.
- Eine Limited lässt sich für ca. 30 Euro (20 Pfund) wieder auflösen.

b. Nachteile

- Die Gründung einer Limited erfordert eine Adresse und einen Vertreter in England. Es gibt verschiedene Dienstleister die diesen Service anbieten, wobei die Kosten dafür schwanken.
- Eine Limited, deren Haupttätigkeit in Deutschland liegt, muss sowohl eine Steuererklärung in Deutschland, als auch einen Jahresabschluss in England einreichen.
- Da es sich bei der Limited um eine englische Gesellschaftsform handelt, bewegt sich der deutsche Gründer zwischen zwei Rechtssystemen: Gesellschaftsrechtlich gilt englisches Recht, steuerlich und bilanziell gelten sowohl deutsches als auch englisches Recht.
- Möchte man als Unternehmer seine Anonymität waren, ist die Limited nicht die richtige Gesellschaftsform, denn das englische System beruht auf einem hohen Maß an Transparenz.
- Es kann sich eine mögliche Abhängigkeit von Limited-Agenturen ergeben.
- Neben hohen Geldbußen bei Verletzung der jährlichen Pflichten und Verbot der Ausübung eines director-Amtes kann auch eine Einziehung des Vermögens der Limited (natürlich mit allen Kosequenzen in Bezug auf Deutschland) zugunsten der britischen Krone erfolgen !


Ich hoffe, daß durch diese Ergänzung zu meinen bisherigen Beiträgen über Auslandsgesellschaften das Thema "Limited" für den geneigten Leser in einem etwas deutlicheren Licht erscheint.


Beste Grüße

tropico


Zuletzt bearbeitet von tropico am 14.Nov 2005 19:11, insgesamt 1-mal bearbeitet
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BeitragVerfasst am: 14.Okt 2005 23:49    Titel: Re: "Auf die Schnelle .... " Antworten mit Zitat

tropico hat folgendes geschrieben::
"....Ist die Limited in Deutschland geschäftlich aktiv und gibt es eine selbstständige Zweigniederlassung in Deutschland, so ist diese Filiale auch in das Handelsregister einzutragen. Die notarielle Anmeldung muss durch den Geschäftsführer erfolgen. Der Anmeldung müssen die erforderlichen Unterlagen beiliegen...


Hallo @tropico

Wirklich wieder toller Beitrag - nur wer kennt schon den Untersied zwischen selbstständige Zweigniederlassung und einer unselbstständige ?


Leider kenne ich mich da nicht genau aus !
Wenn Sie dies gelegentlich noch nachreichen könnten. wäre dies Prima !
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tropico
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BeitragVerfasst am: 15.Okt 2005 7:22    Titel: Niederlassung und Zweigstelle Antworten mit Zitat

Im deutschen Recht gibt es die Möglichkeit, auf unterschiedliche Art eine Filiale eines in- oder ausländischen Unternehmens in Deutschland zu haben.

Einerseits kann der in- oder ausländische Unternehmer eine Niederlassung in Deutschland unterhalten oder eine Zweigstelle.

Diese beiden Begriffe sind feststehende Rechtsbegriffe, die die entsprechende rechtliche und tatsächliche Qualität der Filiale beschreiben.

Eine Niederlassung im Sinne von §§ 13 ff., die immer "selbständig" ist, HGB, ist als eigenständige juristische Person zu betrachten, kann also auch klagen und verklagt werden und muß in das Handelsregister eingetragen werden. Eine Niederlassung einer in- oder ausländischen Gesellschaft hat - unjuristische gesprochen - mit der Muttergesellschaft nichts zu tun und handelt insoweit selbständig.

Eine Zweigstelle ist üblicherweise immer "unselbständig" und ist auch nicht zwingend in das Handelsregister einzutragen. Der Betrieb einer Zweigstelle ist dem Gewerbeamt anzuzeigen (§ 14 GewO).
Der Repräsentant einer Zweigstelle trifft für die in- oder ausländische Unternehmung eigen freien Entscheidungen. Verträge etc. werden ausschließlich mit der Muttergesellschaft abgeschlossen. Ein Repräentant - wie der Name schon sagt - ist Ansprechpartner für Dritte, die etwaige Geschäfte sodann auschließlich mit der Mutter im In- oder Ausland abschließen.

Ich hoffe, diese Erläuterungen sind für den juristischen Laien verständlich, zumal dieses Thema nicht ganz einfach ist.

beste Grüße

tropico
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tropico
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BeitragVerfasst am: 15.Okt 2005 8:39    Titel: Re: Niederlassung und Zweigstelle Antworten mit Zitat

tropico hat folgendes geschrieben::

Der Repräsentant einer Zweigstelle trifft für die in- oder ausländische Unternehmung eigen freien Entscheidungen. Verträge etc. werden ausschließlich mit der Muttergesellschaft abgeschlossen.


Irgendwioe funktionierte die Tastatur nicht richtig ...

Es muß heißen:

Der Repräsentant einer Zweigstelle trifft für die in- oder ausländische Unternehmung keine eigenen, freien Entscheidungen. Verträge etc. werden ausschließlich mit der Muttergesellschaft abgeschlossen.
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Albert2006
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 6
Wohnort: Deutschland

BeitragVerfasst am: 28.Feb 2006 22:55    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Tag,
nachdem ich bereits Tage im Internet recherchiert habe, finde ich neben dem vielen Müll unschätzbare Hinweise in diesem Board. Alle Achtung! Da habe sich doch einige schon die Gedanken gemacht, von denen ich nachts schlecht träume.

Nehmen wir einmal an, da gäbe es in D eine GmbH, die Auslandgeschäfte betreibt, dies mit recht angenehmen Gewinn. Indessen ist es in D nicht mehr zulässig sog. freundliche Zuwendungen abzusetzen. In den Ländern und in der Branche des Geschäftsbereichs der GmbH geht es aber zu wie bei den Räubern, will sagen, freundliche Zuwendungen in nicht unbeträchtlicher Größenordnung sind alltäglich.

Was tun? Die erste Variante der Lösung sah eine Firma in Zypern oder Dubai vor, die für die der deutschen GmbH Leistungen im Zielland erbringt, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Geschäft der GmbH stehen. Also z.B. die GmbH liefert irgendwas in das Zielland. Daß aber überhaupt richtig geliefert werden kann, sind im Zielland Vorbereitung erforderlich. Genau diese Erledigung dieser Vorbereitungen sollte Aufgabe des befreundeten Unternehmens in z. B. Dubai sein, da dieses Unternehmen weltweit solche Leistungen erbringt.

Die deutsche GmbH bekäme also Rechnungen aus Dubai, da sie sich dem Kunden im Zielland gegenüber zur Durchführung dieser Arbeiten verpflichtet hat. Die Firma in Dubai tritt also ständig als Subunternehmer der GmbH auf.

Gäbe es da nicht die IZA, wäre alles in feinen Tüchern. Würde man die viel umworbenen Dienstleistungen (Gründung und etc pp einer Gesellschaft in wer weis nicht wo alles) in Anspruch nehmen, wäre man wohl in der Falle. Eine anonyme Gesellschaft wäre schnell als Briefkastenfirma enttarnt, eine auf die GmbH oder eines Beteiligten lautende wäre in der Not, die Hürden des DBA und AStG zu schaffen. Alles nichts wirklich erbauliches. Oder?

Nehmen wir aber weiter an, mein Freund aus China würde in Dubai eine Firma (in eine der Freihandelszonen) aufmachen, und das wäre tatsächlich seine einzige Firma in Dubai, dann könnte der Inhaber benannt werden, und die GmbH in D könnte sich freuen, einen Subunternehmer gefunden zu haben, der nicht die Gefahr in sich birgt, daß die Ausgaben mit dieser Firma nicht akzeptiert werden. Oder gibt es da noch Probleme außer die Frage, daß mein Freund mit all dem schönen Geld nach China ausbüchst?

Wie gesagt, alles nur Annahmen. Schließlich habe ich hier gelesen, daß man sich im Vorfeld ausgiebig strategische Gedanken machen sollte.

Auch ohne sachdienliche Hinweise zu den vorstehenden Ideen sage herzlichen Dank für die vielen wertvollen Anregungen auf diesem Portal.

Grüße Albert
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Hypowatch
Specialist


Anmeldungsdatum: 08.02.2006
Beiträge: 85
Wohnort: Österreich

BeitragVerfasst am: 8.Apr 2006 12:00    Titel: tropico Antworten mit Zitat

will nur mal anfragen ob sich zum thema Dr.Q und Hypo Alpe Adria Bank etwas Neues ergeben hat.
Hier krachts nämlich ganz schön im Gebälk. Die erste Leiche generiert mal um die 350 Millionen Euro, weitere werden folgen.

Viele Grüsse Hypowatch
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goldregen
Specialist


Anmeldungsdatum: 16.11.2005
Beiträge: 142
Wohnort: Palma, Mallorca

BeitragVerfasst am: 7.Mai 2006 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

@ Tropico ... und alle anderen Wissenden

Herzlichen Dank für diesen, respektive die beiden, höchst interessanten Thread(s) "Auslandsgesellschaften im Überblick - Teil 1 und 2" und die verlinkten Threads! - für mich als nahezu noch Unwissenden ist es ein hervorragender Lesestoff mit qualitativem Inhalt ... ideal um sich in diese komplizierte Thematik einzuarbeiten. Also nochmals ein GROSS