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Auslandsgesellschaften im Überblick - Teil II -

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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
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BeitragVerfasst am: 1.Jul 2005 10:44    Titel: Auslandsgesellschaften im Überblick - Teil II - Antworten mit Zitat

7. GmbH (mit ausländischer Beteiligung)

Die GmbH ist zwar deutsch, kann aber ausländische Gesellschafter haben, die dann Ihre Gewinnzuweisungen nach DBA oder unmittelbar in ihrem Sitzland versteuern.

Der Geschäftsführer einer GmbH kann ohne weiteres Ausländer sein; EU-Inländer können problemlos GmbH-Geschäftsführer sein, denn die deutschen Handelsregister stellen entsprechend der Rechtsprechung der deutschen Gerichte entscheidend darauf ab, ob eine Person seine nach GmbH-Gesetz zu erfüllenden Pflichten durch eine ungehinderte Einreise nach Deutschland erfüllen kann.
EU-Ausländer können nur dann problemlos zum GmbH-Geschäftsführer bestellt werden, wenn auch insoweit deren Einreise uneingeschränkt, insbesondere ohne VISUMPFLICHT gewährleistet ist.

Hilfreich zur Prüfung, ob hinsichtlich eines bestimmten Landes Visumpflicht für Deutschland gilt, ist die Staatenliste des Auswärtigen Amtes:

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/willkommen/einreisebestimmungen/liste_html

Im Zweifel sollte man sich bei Auswärtigen Amt erkundigen oder von vornherein keine Risiken eingehen und einen EU-Inländer zum GmbH-Geschäftsführer bestellen.
Haftungsrechtlich unterliegt JEDER Geschäftsführer den strengen Regeln des GmbH-Gesetzes !


8. Ltd. & Co. KG

a) Die Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG ist eine der OHG verwandte Rechtsform. Sie ist ein Zusammenschluß von mindestens zwei Gesellschaftern die einen gemeinsamen Zweck verfolgen unter einer gemeinschaftlichen Firma (Name). In der KG haftet mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) persönlich und unbeschränkt und mindestens ein Gesellschafter (Kommanditist) mit seiner im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlage. Es kann nicht ein Gesellschafter zugleich Komplementär und Kommanditist sein. Als Komplementäre und als Kommanditisten kommen natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften in Betracht.
Für die Gründung einer KG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die Gesellschafter müssen innerhalb des Gesellschaftsvertrages festlegen, in welcher Höhe die Einlagen erbracht und in welcher Form - Bar- oder Sacheinlage - sie eingebracht werden sollen. Sollte die Gesellschaft für die Ausübung ihres Gewerbes keinerlei Kapital benötigen, kann die Gesellschaft ohne Einlagen geführt, jedoch muß zumindest die Hafteinlage (Haftsumme) des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Die KG ist auf den Betrieb eines Handelsgewebes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluß freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit.
Die KG wird durch den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei, sollte aber schriftlich verfaßt werden. Der Gesellschaftervertrag muß die Vereinbarung über den Unternehmensgegenstand, die Firma (Name), unter der das Handelsgewerbe betrieben werden soll, die Nennung der Person des Komplementärs sowie des Kommanditisten sowie die Höhe der Einlage, auf die die Haftung des Kommanditisten beschränkt ist enthalten. Ferner sollte der Gesellschaftsvertrag Regelungen über die Geschäftsführung oder Vertretungsbefugnis, die Kündigung und das Ausscheiden eines Gesellschafters, Entnahmen, eingebrachte Sachen, sowie eine Schlichtungsklausel enthalten. Die Firma der Gesellschaft ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern - Kommanditist und Komplementär - zum Handelsregister anzumelden. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist dem Gewerbeamt anzuzeigen.

Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt durch die Komplementäre nach den Grundsätzen, die auch für die Gesellschafter der OHG gelten: Grundsätzlich ist jeder Komplementär zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Jeder Komplementär kann ohne Mitwirkung der anderen wirksam im Namen der KG handeln. Grundlagengeschäfte, die das Organisationsverhältnis der Gesellschaft betreffen, wie zum Beispiel die Änderung der Firma oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters sind jedoch von der "Einzelvertretungsmacht" ausgeschlossen. Eine von der Einzelvertretungsmacht abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag muß zum Handelsregister angemeldet werden. Zulässig ist es auch, zusätzlich einen Prokuristen für die Geschäftsführung zu bestellen.
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichen und dem Kommanditisten Geschäftsführungsrechte, nicht aber die Vertretungsmacht, verleihen. Soll der Kommanditist die Gesellschaft auch vertreten dürfen, so kann man ihm Prokura erteilen. Dies müßte im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Der Kommanditist hat ein Kontrollrecht. Er ist berechtigt, den Jahresabschluß unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
Die Komplementäre haften den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Komplementär fordern, bis sie vollständig erfüllt ist. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann nicht innerhalb des Gesellschaftsvertrages gegenüber Dritten ausgeschlossen oder begrenzt werden Wer sich an einer KG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden. Ausgeschiedene Gesellschafter müssen noch bis 5 Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten haften.
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nur beschränkt nach Maßgabe der in das Handelsregister eingetragenen Haftungssumme unmittelbar solange er die Einlage noch nicht an die Gesellschaft geleistet hat. Hat der Kommanditist die Einlage geleistet, ist die unmittelbare Haftung ausgeschlossen (ähnlich der Haftung der Gesellschafter einer GmbH). Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine noch nicht im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft ihre Geschäfte mit Zustimmung des Kommanditisten bereits vor Eintragung ins Handelsregister begonnen hat. In diesem Fall haftet der Kommanditist unbeschränkt, wie der Komplementär.
Die KG ist kraft Gesetzes Vollkaufmann und somit verpflichtet, Bücher zu führen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Der Jahresabschluß hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu enthalten. Der Umfang des Jahresabschlusses und die Publizitätspflichten richten sich nach der Größe der Gesellschaft.

b) Die Ltd. als Komplementärin
Soweit die Ltd. in Deutschland keinen Betriebsstättenanteil auslöst, werden die Gewinne der Komplementärin im UK versteuert.


9. S.L. & Co. KG

Hinsichtlich der S.L. & Co. KG gilt das oben Gesagte (zu 8.) entsprechend. Der Vorteil dieser Gestaltung liegt darin, daß die S.L. in Deutschland weniger Anlaß zu Überprüfungen und Kontrollen gibt als die Ltd.; steuerrechtlich ist diese Gestaltung dann beachtlich, wenn die Gesellschafter IBC´s sind und der Verwaltungssitz der S.L. außerhalb Spaniens liegt. Andernfalls wird die S.L. die spanischen Körperschaftssteuersätze, die sich am Gewinn der Gesellschaft durch die Verlustregelungen kompensieren müssen.


10. LLC & Co. KG

Hinsichtlich der LLC & Co. KG gilt das oben Gesagte (zu 8.) entsprechend.

Entscheidender Vorteil dieser Gestaltung ist, daß die members ihren Gewinn an ihrem Sitz versteuern; in Deutschland dürfte die LLC unter keinem steuerrechtlichen Gesichtspunkt in dieser Konstellation in eine Körperschaftssteuerfalle laufen können, wenn die LLC keine Betriebsstätte auslöst.
Der Manager der LLC muß allerdings als gesetzlicher KG-Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen werden können (siehe 7.). Alternativ kann auch der Kommanditist als Prokurist der KG handeln.

Alle vorstehenden KG-Gestaltungen sind überaus aufwendig und damit kostenintensiv !


11. Unternehmensverschachtelung - Die hohe Schule der Gestaltung von Auslandsgesellschaften !

Kaum eine andere Auslandsgesellschaftsstruktur bietet bessere Möglichkeiten wie eine Unternehmensverschachtelung (kaum eine andere Struktur ist allerdings so TEUER wie diese Gestaltungen !)

Alle bislang vorgestellten Strukturen können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden.

Die IBC kann member der LLC sein, die wiederum Gesellschafterin einer S.L. ist, die in der Schweiz das Domizilprivileg ausschöpft und von dort in Deutschland unternehmerisch tätig wird.
Eine LLC kann Gesellschafterin einer weiteren LLC sein, die Gesellschafterin einer Ltd. ist, die als Holdinggesellschaft an einer S.L., einer LLC & Co. KG sowie an einer Schweizer AG beteiligt ist.
Eine IBC kann Gesellschafterin einer S.L. sein, die wiederum Komplementärin einer deutschen KG ist. Natürliche Personen können ebenfalls an einer Reihe von Gestaltungsmustern beteiligt sein, ohne daß die Grundstrukturen wesentlich verändert werden müßten.

Die Einzelnen Kombinationsmöglichkeiten hängen ausschließlich vom jeweiligen Einzelfall ab: die Fragestellung ist immer diesselbe: was will man erreichen ? Steuervorteile, Rechtssicherheit, Freiheit von deutscher Gängelei etc.
Kein Fall gleicht insoweit dem anderen !

Jedenfalls gilt für besondere Fälle: je komplexer die Gestaltung ist, desto rechtssicherer kann der Unternehmer steuerschonend wirtschaften. Entscheidender Maßstab für die "richtige" Auslandsgesellschaftsstruktur ist das internationale Steuerrecht.

... wie da wohl ein Panamese mit Marshall-Islands-Strukturen über die südlichen Sandwichinseln (die gibts wirklich !) mit Verwaltungssitz in Melchizedek, registered agent auf den BVI und Geschäftsführer aus Nordkorea tätig werden sollte, der Ihnen ein Bankkonto bei credit suisse einrichten soll ... ?


Beste Grüße

tropico
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tropico
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BeitragVerfasst am: 2.Jul 2005 4:58    Titel: Habe etwas vergessen ! Antworten mit Zitat

@user,

aus irgendwelchen Gründen habe ich verabsäumt, die spanische sociedad limitada (S.L.) in meinen Beitrag einzufügen, obgleich ich diese in meinem Skript beschrieben hatte.
Beitrag wird also noch ergänzt.

Beste Grüße

tropico
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
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BeitragVerfasst am: 2.Jul 2005 9:33    Titel: Auslandsgesellschaften im Überblick Teil II, spanische S.L. Antworten mit Zitat

Ergänzung:

6. Spanische sociedad limitada (S.L.)

Die S.L. ist eine spanische Gesellschaftsform (entspricht der deutschen GmbH), die individuell so gestaltbar ist, dass sie auf die spezifischen Bedürfnisse des oder der Gesellschafter hervorragend zugeschnitten werden und völlig anonym gegründet werden kann. Mit 3006,00 Euro Mindestkapital bietet die spanische GmbH eine für wohl jedermann erreichbare Gesellschaftsform. Das neue spanische GmbH-Gesetz aus dem Jahr 1995 gestattet auch die Einmanngesellschaft, also die Gesellschaft mit lediglich einem einzigen Gesellschafter. Weil jedoch bei der Einmann-GmbH zahlreiche Besonderhei-ten bestehen, empfiehlt es sich in der Regel, eine GmbH mit mindestens zwei Gesellschaftern zu gründen, wobei ein Gesellschafter lediglich eine symbolische Beteiligung zu halten braucht. Die Gesellschaft wird durch den oder die Verwalter (administrador) vertreten; auch ist es zulässig, einen Verwaltungsrat zu installieren. Grundsätzlich hat jedoch eine kleinere Gesellschaft lediglich einen oder zwei Verwalter, wobei je nach dem Willen der Gesellschafter diese einzeln oder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
Die Gründung erfolgt durch notariellen Vertrag (Escritura Publica de Constitucion de Sociedad). Hierin wird die Satzung der Gesellschaft festgelegt. Vor der notariellen Beurkundung muss die Bestätigung des Zentralen Spanischen Handelsregisters in Madrid vorliegen, daß gegen die vorgesehene Firmenbezeichnung keine Bedenken bestehen. Die Satzung (estatutos) regelt alle wesentlichen Einzelheiten der Gesellschaft, wobei naturgemäß auf das spanische GmbH-Gesetz mit seinen 129 Artikeln zurückgegriffen werden muss. Anders als bei der S.A. muss das gesamte Gesellschaftskapital bereits bei der Gründung der S.L. voll aufgebracht sein. Dies ist durch Bankbescheinigung nachzuweisen. Die Steuer beträgt 1 % des Gesellschaftskapitals.

Die Gründung der Gesellschaft erfordert nicht die persönliche Anwesenheit des Gesellschafters oder seines gesetzlichen Vertreters. Dieser kann durch einen Bevollmächtigten vertreten werden.
Der Bevollmächtigte muß lediglich eine notariell beglaubigte Kopie seines Ausweises/ Reisepasses – gegebenenfalls nebst Vollmacht – vorlegen, die mit einer Apostille versehen ist.
Ist der Gründer eine juristische Person, müssen deren gesellschaftsrechtliche Dokumente in notariell beglaubigter Übersetzung in die spanische Sprache – nebst Apostille - vorgelegt werden.

Die eigentliche Geburtsstunde der Gesellschaft ist die Eintragung der Gesellschaft im spanischen Handelsregister. Dann erst wird sie rechtsfähig. Gleichwohl darf die Gesellschaft bei entsprechender Beschlussfassung bereits vor der Eintragung handeln, obwohl die beschränkte Haftung der neuen Rechtspersönlichkeit der spanischen GmbH erst mit der Eintragung ins Registro Mercantil beginnt.

Wer unternehmerisch "größer" einsteigen will, für den erscheint die Rechtsform der Akti-engesellschaft (S.A.) adäquater. Hier ist allerdings ein Mindestkapital von 60.100,00 Euro erforderlich, wobei bei der Gründung lediglich 15.000,00 Euro zu zahlen sind. Sacheinlagen sind sowohl bei der spanischen GmbH als auch bei der S.A. zulässig, wobei für die S.A. die Expertise eines Sachverständigen erforderlich ist.
Auch die Aktiengesellschaft kann als Einmanngesellschaft gegründet werden und ebenfalls nur einen Verwalter haben, so wie es bei der GmbH der Fall ist. Dieser kann gleichzeitig natürlich auch Gesellschafter sein.

Zulässig ist es auch, zunächst eine GmbH zu gründen und diese später in eine S.A. umzuwandeln.
Hat die Firma erst einmal eine gewisse Größe und Bedeutung erreicht, wird auch aus Gründen des höheren Prestiges häufig eine Umwandlung in eine S.A. vorgenommen.
Steuerlich gesehen empfiehlt sich häufig die Gründung einer Gesellschaft, weil auf diese Weise beispielsweise der Verwalter, der Mitgesellschafter sein sollte, solche Kosten eher als Betriebskosten geltend machen kann, die bei einer Einzelfirma häufig dem privaten Bereich zugerechnet würden. Für eine Gesellschaft spricht auch die Möglichkeit, die Firma durch Abtretung ihrer Anteile zu einem späteren Zeitpunkt an interessierte Dritte zu übertragen.

Kapitalgesellschaften, also GmbHs und Aktiengesellschaften, werden aufgrund des spani-schen Körperschaftssteuergesetzes mit bis zu 35 % ihrer Gewinne besteuert. Hierbei können aufgrund des 95er Körperschaftssteuergesetzes während eines Zeitraumes von sie-ben Jahren Gewinne mit Verlusten kompensiert werden. Gesellschaften unterliegen auch der spanischen Gewerbesteuer lmpuesto sobre Actividades Economicas (IAE). Es handelt sich hierbei um einen festen jährlichen Steuerbetrag, der abhängig ist von der Gesellschaftstätigkeit und dem Ort der Gesellschaft. Die Steuernummer der Gesellschaft CIF sollte gleich nach ihrer Gründung beantragt werden.

Im Bereich der Besteuerung der unternehmerischen Investitionen in Spanien liegt die Körperschaftsteuer zweifellos im Mittelpunkt des Interesses, da sie in der Regel jedes Investitionsvehikel in Spanien, sei es eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, betreffen wird.
Die spanischen Ertragsteuern folgen der allgemeinen Besteuerungstechnik aller Steuern. Nach der Bestimmung, wer als Steuersubjekt die festzusetzende Steuer zu entrichten hat, wird zunächst festgelegt, welche Tatbestände der Steuer grundsätzlich unterliegen. Der Schwerpunkt liegt sodann in der Quantifizierung der einzelnen Steuertatbestände und damit in der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.

Lediglich der Einzelunternehmer unterliegt nach den bisherigen Darstellungen der Einkommensteuer, juristische Personen und auch Personengesellschaften dagegen der Körperschaftsteuer. Anders als im deutschen Recht, in dem die Körperschaftsteuer bezüglich der Einkünftedefinition und der Ermittlung des Einkommens im wesentlichen auf das Einkommensteuerrecht verweist, definieren das spanische Einkommen und Körperschaftsteuerrecht jeweils selbständig, was sie als steuerbares Einkommen ansehen und wie dieses zu ermitteln ist.

Ansonsten kann es durchaus zweckmäßig sein, den Sitz einer deutschen Gesellschaft nach Spanien zu verlegen, um unter Umständen vom DBA-Spanien zu profitieren.

Beste Grüße

tropico
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JohnV
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Anmeldungsdatum: 07.07.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 7.Jul 2005 20:23    Titel: Re: Auslandsgesellschaften im Überblick Teil II, spanische S Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die ausführlichen Informationen zu der S.L.. Verzeihen Sie meine Unkenntnis, aber ich kann kaum glauben, dass man mitten in Europa eine Firma anonym gründen und führen kann.


Wie geht das denn konkret in der Praxis?
Irgendjemand muss doch den Besitzer kennen, nicht?
Wie würde ich z.B. den Besitz "meiner" Firma überhaupt nachweisen?


Wahrscheinlich bin ich viel zu naiv....aber wenn eine spansiche SL den Besitzern wirklich anonymität garantieren sollte, warum dann der Run auf die englischne Limiteds?...ich denke da vor allem an Insolvenzgeschädigte, die wären demnach in Spanien wesentlich besser aufgehoben?

Herzlichen Dank für jeden der sich etwas Zeit für mich nimmt.
John
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 7.Jul 2005 21:53    Titel: Antworten mit Zitat

@JohnV,

tja, es ist wirklich bemerkenswert, was es hier inder EU nicht alles gibt !

In diesem Sinne frage ich mich auch regelmäßig, warum Ltd.´s so begehrt sind. Meines Erchtens ist eine S.L. erheblicher sinnvoller,allerdings etwas teuerer in der Gründung und Führung als eine Ltd (nein, ich fange jetzt nicht an, über Billiggründer zu dozieren ...).
Gleichwohl, wenn jemand für 500 Euro eine Ltd. bekommen kann, anstatt 3006 Euro "Stammkapital zuzüglich Gründungs- und Nebenkosten (ein-)zahlen zu müssen, geht natürlich die "Geiz ist geil"-Generation zum Schnäppchen ....
Mal ganz abgesehen davon, daß jede Behörde in Deutschland aufmerksam wird, wenn eine Ltd. auftritt. Das ist einfach so (ich will noch nicht einmal von den Problemen reden, die bei Banken, Gewerbeämtern und Handelsregister bestehen oder auftreten können).

Prinzipiell ist es in Spanien nicht anders als in Deutschland - soweit es die Gründung und Eintragung der Gesellschaft betrifft -, nur daß das Register, bei dem die S.L. eingtragen wird, nicht öffentlich ist und man nach Außen nicht angeben muß, welches Register dies im übrigen ist. Dadurch gründe ich bereits anonym, zumal nur der administrador (Verwalter/ Direktor) nach Außen bekannt wird.
Anonyme Gesellschaften gibt es vielfach in Europa. Frankreich: societe anonym (S.A.), Luxemburg: S.A. !

Andererseits brauchen Sie in Spanien eine reale Betriebsstätte, die sich im obigen Sinne sowieso nur die Minderheit lesiten will oder kann. Demgegenüber können Sie trotz der recht hohen Körperschaftssteuer über 7 Jahre hinweg Verluste mit Gewinnen kompensieren; eine verdeckte Gewinnausschüttung kennt das spanische Recht ebenfalls nicht. Und so weiter und so fort ...

Die S.L. hat schon was ....

Habe mir auch gerne für Ihre Frage Zeit genommen.

Beste Grüße

tropico
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 7.Jul 2005 21:56    Titel: Antworten mit Zitat

ach so, habe ich übersehen:

der beurkundende Notar hat natürlich bei Gründung die Gesellschafterliste; mit jener Gründungsurkunde dokumentierten Sie Ihre Rechte an der Gesellschaft.
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mhmoeller
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Anmeldungsdatum: 20.12.2003
Beiträge: 1263
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 7.Jul 2005 21:59    Titel: Antworten mit Zitat

Und ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil: Was so alles als Betriebsausgabe (Kosten) problemlos anerkannt wird.....

Jeder deutsche Finanzbeamte würde sofort kündigen!
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 7.Jul 2005 22:16    Titel: Antworten mit Zitat

Danke mhmoeller,

da wir ja hoffentlich noch etwas Platz auf dem Gomopa-Server haben , will nur noch ergänzend aufzeigen, was das spanische Steurrecht so alles hergibt (nachfolgendes entstammt allerdings nicht meiner Feder, da ich nicht mit spanischem Steuerrecht in diesen Details vertraut bin):

Das Körperschaftsteuerrecht gesteht neben der Erfassung der erzielten Erträge zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage den Abzug von damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu. Da es jedoch konsequent an das buchhalterische Ergebnis zur Feststellung der Bemessungs-grundlage anknüpft, enthält das LIS keine Definition oder spezifische Aufzählung der besteu-erbaren Einnahmen und absetzbaren Aufwendungen mehr. Hier wird der Unterschied zum früheren LIS von 1978 am deutlichsten erkennbar, in dem diese Begriffe ausführlich behan-delt und durch einen Katalog aufgezählt wurden.
Ein "Rest der früheren gesetzgeberischen Technik findet sich noch in Art. 14 des neuen LIS. Die folgenden Ausgaben als generell nicht absetzbar bezeichnet:

Entgelt für Beteiligungen am Eigenkapital
Die Körperschaftsteuer selbst
Bußgelder und Geldstrafen
Verluste bei Glücksspielen
Schenkungen und Spenden
Aufwendungen für interne Pensionsfonds

Aufwendungen für Dienstleistungen bei Operationen in Steueroasen, es sei denn, man kann nachweisen, dass sie effektiv stattgefundenen Transaktionen entsprechen.

(Bemerkenswert, oder !!!)


Der Begriff des „Entgelts für Beteiligungen am Eigenkapital“ betrifft nicht die ordentliche Gewinnausschüttung, da diese schon handelsrechtlich keine Ausgabe ist. Vielmehr knüpft Art. 14 Buchst. a) LIS an verdeckte Gewinnausschüttungen an, was unter anderem anhand des benutzten Begriffs „Entgelt“ (retribución) statt „Ausschüttung“ (distribución) deutlich wird.

c) Verdeckte Gewinnausschüttung

Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist im spanischen Steuerrecht unbe-kannt. Der diesem deutschen Begriff entsprechende Begriff ist das „direkte oder indirekte Entgelt für die Beteiligung am Eigenkapital“.
Eine weitere Definition des direkten oder indirekten Entgelts für die Beteiligung am Eigenka-pital findet man weder im LIS noch in der RIS. In der Rechtsprechung wurden als Entgelt für die Beteiligung am Eigenkapital Prämien eingeordnet, die an die Aktionäre für die Teilnahme an einer außerordentlichen Hauptversammlung bezahlt wurden, sowie die an Gesellschafter bezahlten Beträge, die als Geschäftsführergehalt bezeichnet werden, aber in ihrer Höhe je nach der Kapitalbeteiligung der Gesellschafter variieren. Eine durch die Rechtsprechung be-reits durchdeklinierte Dogmatik der verdeckten Gewinnausschüttung ist damit im spanischen Recht noch nicht vorhanden.
Dass es an einer abgeschlossenen Dogmatik fehlt, dürfte unter anderem seine Ursache darin haben, dass in diesen Fällen die Bestimmung des Art. 16 LIS über sog. operaciones vincula-das (verbundene Geschäftsvorgänge) einschlägig ist. Das LIS unterzieht hier Geschäfte einer Überprüfung, sofern aufgrund einer engen Beziehung zwischen den beteiligten Rechtssubjek-ten die Möglichkeit besteht, dass diese nicht zu fremdüblichen Konditionen abgewickelt wer-den. Art. 16 LIS geht dabei insofern weiter als Art. 14 Buchst. a) LIS, als er auch verhinderte Vermögensmehrungen erfasst. Allerdings ist sein Anwendungsbereich gleichzeitig enger, da er auf' bestimmte Beteiligungsverhältnisse abstellt. Zudem erfolgt eine Berichtigung nur, wenn durch die marktunüblichen Preise dem spanischen Fiskus insgesamt ein Steuerausfall entsteht.
Art. 16.3 LIS gestattet der Staatsverwaltung die Anwendung folgender Methoden zur Ermitt-lung des Marktpreises:
üblicher Marktpreis des Geschäftsvorgangs, wenn dieser genau feststellbar ist Handelsspan-nen, die der Steuerpflichtige bei vergleichbaren, aber nicht verbundenen Operationen ansetzt oder die im entsprechenden Handelsverkehr üblich sind Wiederverkaufsmethode Verteilung des Gesamtergebnisses der Operation je nach Risiken und Funktionen der beteiligten Ver-tragsteile Art. 16.1 LIS bestimmt, dass durch eine Wertberichtigung der besteuerte Gewinn nicht höher sein darf, als wie er sich bei einer Abwicklung zu marktüblichen Preisen bei den betroffenen Gesellschaften insgesamt ergeben hätte (bilaterale Korrektur).
Ein besonders problematisches Feld für verdeckte Gewinnausschüttungen ist auch im spani-schen Recht die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern. Man findet im neuen LIS (im Gegensatz zum alten LIS) keinen gesonderten Hinweis mehr auf die Vergütung der geschäfts-führenden Verwaltungsräte (administradores), es gelten also zunächst nur die handelsrechtli-chen Bestimmungen, die erfordern, daß Vergütungen der Geschäftsführer in der Satzung fest-gelegt sein müssen. Das allgemeine 'arm's length"-Prinzip von Art. 16 LIS ist unseres Erach-tens jedoch auch hier zu beachten.

d) Zeitliche Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen

Das LIS behandelt diesen Punkt in Art. 19. Als Grundregel gilt das buchhalterische Realisati-onsprinzip, Wenn der Steuerpflichtige davon abweichende Kriterien für notwendig hält, um eine korrekte Darstellung des Vermögens und des Jahresergebnisses zu erreichen, wie etwa das Kassenprinzip, ist hierfür die Genehmigung der Steuerbehörden einzuholen.
Aufwendungen müssen stets verbucht sein, um steuerlich absetzbar zu sein (Eintragungsprin-zip). Die Verbuchung hat zeitlich dem Realisationsprinzip zu entsprechen, es gilt aber folgen-de Ausnahme: Aufwendungen, deren Verbuchung im korrekten Zeitpunkt versäumt wurde, und die erst in einem späteren Jahr verbucht werden, sind steuerlich im Verbuchungsjahr ab-setzbar, wenn dadurch insgesamt keine niedrigere Steuer entsteht, als sie bei zeitlich korrekter Verbuchung entstanden wäre.
Schließlich enthält Art. 19 LIS noch spezifische Regeln für Ratenzahlungen, Aufwendungen für Pensionsfonds, Auflösung von Rückstellungen und Schenkungen. Bei Einkünften, die durch regelmäßig wiederkehrende Ratenzahlungen erzielt werden, gilt grundsätzlich das Zuflußprinzip, es sei denn, der Steuerpflichtige bevorzugt das Realisationsprinzip. Aufwen-dungen für interne Pensionsfonds sind erst dann steuerlich abziehbar, wenn die entsprechen-den Leistungen ausbezahlt werden. Im spanischen Recht werden Wertberichtigungen aus-schließlich über Rückstellungen auf der Passivseite gebildet und nicht über Teilwertabschrei-bungen. Wird diese Wertberichtigung später durch eine Wiederaufwertung korrigiert, ist diese im Jahr der Wiederaufwertung als Einnahme zu erfassen. Schenkungen sind im Jahr der Schenkung als Einnahme zu erfassen.

e) Wiederinvestition außerordentlicher Erträge

Art. 21 LIS enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräuße-rung von materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgütern und Gesellschaftsbeteiligungen von mehr als 5%, wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer bestimmten Frist (ein Jahr vor bis drei Jahre nach der Veräußerung) den Verkaufserlös in neue Aktiva investiert. In diesem Fall wird der Gewinn für die Besteuerung auf die sieben folgenden Jahre verteilt, im Fall der An-schaffung abnutzbarer Wirtschaftsgüter auf den Abschreibungszeitraum.

f) Verlustvortrag

Art. 23 LIS erlaubt seit 01. Januar 1999 die Verrechnung von Verlusten „in den Veranla-gungszeiträumen, die in den zehn folgenden Jahren abgeschlossen werden“ in unbegrenzter Höhe). Für neugegründete Gesellschaften gilt diese Frist erst ab dem Jahr, in dem erstmals ein Gewinn erwirtschaftet wird. Im deutschen Recht entspricht dies dem Verlustabzug des Para-graphen 10d EStG, nur dass im spanischen Recht die Begrenzung des Verlustvortrags nicht über die Höhe des vortragbaren Verlusts erfolgt, sondern allein durch den Zeitraum. Zum Verlustausgleich mit Gewinnen des laufenden Veranlagungszeitraumes bedarf es im spani-schen Recht keinerlei Regelung, da das LIS nur das nach den hier dargestellten Grundsätzen zu ermittelnde Einkommen kennt, in dem sich zwingend Erträge und Aufwendungen saldie-ren. Mangels verschiedener Einkunftsarten kennt die spanische Körperschaftsteuer daher be-grifflich keinen (horizontalen oder vertikalen) Verlustausgleich.

Aufgrund der Möglichkeiten des Verlustabzugs nach Art. 23 LIS stellt sich auch in Spanien das in Deutschland bekannte Problem des sogenannten Mantelkaufs. Diesen versucht Art. 23.2 LIS zu verhindern. Nach dieser Regel ist vom Verlustvortrag einer Gesellschaft die posi-tive Differenz zwischen allen historischen Beiträgen der Gesellschafter und dem Nettovermö-gen der Gesellschaft abzuziehen, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung durch eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine Gruppe von vinkulierten Gesellschaften oder natürlichen Personen nach dem Jahr, in dem der Verlust entstand, wenn die Erwerbenden vorher nicht mehr als 25% der Anteile hielten, und die Gesellschaft, deren Anteile erworben werden, in den sechs Monaten vor dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung untätig war.
Art. 20 ter LIS regelt die Berücksichtigung von Betriebstättenverlusten. Nach den allgemei-nen Regeln des LIS werden Gewinne und Verluste von Auslandsbetriebstätten in die Bemes-sungsgrundlage der spanischen Steuer integriert, wobei im Fall von Gewinnen Art. 20 ter LIS unter gewissen Bedingungen eine Freistellung der Betriebstätteneinkünfte erlaubt. Werden nun durch die Auslandsbetriebstätte zunächst Verluste erzielt, können diese in die Bernes-sungsgrundlage des Stammhauses integriert werden, aber bei späteren Gewinnen der Be-triebsstätte gilt die Fertigstellung natürlich nur ab dem Betrag, der vorher integrierten Verlus-te.
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BeitragVerfasst am: 7.Jul 2005 22:38    Titel: Antworten mit Zitat

@ Tropico

Danke für den fachlich fundierten Hinweis.

Aber, wie man bei uns im Pott sagt, mal Butter bei die Fische:

Wenn ich der Ansicht bin, es könnte meinem Geschäft gut tun, potentielle Kunden in den Puff einzuladen (und ich eine Rechnung habe), ist es eine Betriebsausgabe. das ich selbst auch fünf Flaschen Champus geschlürft habe - na so ist halt das Leben.

Wenn ich der Ansicht bin, der Versage-/Boss- oder sonstige -Anzug ist meinem Geschäft förderlich - richtig - ist es eine Betriebsausgabe.
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BeitragVerfasst am: 7.Jul 2005 22:41    Titel: Antworten mit Zitat

Kenne einen guten Puff in Malaga

Joho !
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BeitragVerfasst am: 7.Jul 2005 22:47    Titel: Antworten mit Zitat

mhmoeller,

Spaß beiseite: genau dies ist ein entscheidender Aspekt vor dem Hintergrund der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen !!!!

Insoweit sind die Spanier sehr fortschrittlich, da sie die Steuerpolitik sachgerecht zu nutzen wissen (wäre ja nicht das erste Land, das Weitblick hat).
Die Spiel- und Gestaltungsräume in Spanien sind wirklich beachtlich (Bewirtungskosten gehören ebenso dazu wie die Arbeitskleidung als absetzbare Betriebsausgaben und vieles anderes mehr !!!!!).

Die Grenzen habe ich aufgeziegt; gleichwohl könnte man mit etwas Engagement auch die Steueroasenhürde - im Gegensatz zu Deutschland - umgehen.

Beste Grüße

tropico
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BeitragVerfasst am: 7.Jul 2005 22:55    Titel: Antworten mit Zitat

Das Problem in Deutschland fängt doch schon da an, wenn ich für meine Unternehmung einen Füllfederhalter kaufe.

Gebe ich bei der Steuerprüfung zu, daß ich damit meiner Liebsten auch schon mal EINEN Gruß auf nen PostIt-Zettel geschrieben habe - dann ist die Anerkennung als Betriebsausgabe schon weg.

Nur folgendes Beispiel aus dem Leben:
Sie wohnen am Stadtrand, haben ihren Laden in der City. Jetzt geht es um die Frage der Fahrtkosten. Der nette Steuerprüfer fragt ganz lieb: "Sie wohnen ja schön da draußen, aber doch nen bißchen schlecht mit dem Einkaufen. Da nehmen Sie doch bestimmt ihre Frau morgens auch schon mal mit in die Stadt, damit sie einkaufen kann und bringen sie dann zurück?"
Man(n) will ja guten Eindruck hinterlassen, bejaht also schön brav.

Und jetzt freut sich Herr Eichel - allerdings als einziger.
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tropico
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BeitragVerfasst am: 7.Jul 2005 23:04    Titel: Antworten mit Zitat

eben,

in Spanien ist das selbstverständlich (da jeder seine Frau, Kinder und Concierge, soweit vorhanden, von A nach B transportiert); das TEUTSCHE Kleinklein würde bei der Steuerbehörde allenfalls ein irritiertes Strinrunzeln hervorbringen !!!!

so, mhmoeller,

wenn wir jetzt weitermachen, haben wir den Schönsten steuerpolitischen Thread, den Gomopa bislang hatte

Beste Grüße

tropico
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JohnV
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BeitragVerfasst am: 8.Jul 2005 9:57    Titel: Antworten mit Zitat

meinen herzlichsten Dank werter Tropico für Ihre kompetente Aufklärung.

in meiner branche ist es üblich geworden, dass kleine innovative Unternehmen von Marktbeherrschern derart extrem mit Abmahungen ...EVs...usw. überzogen werden....dass wir schlicht und einfach unter dieser Papierflut zu ersticken drohen...klar das ist die Absicht ...und Tatsache ist auch....die Strategie geht auf. Auf meinem Schreibtisch tummeln sich mittlerweile mehr Schriftsätze als Projektplanungen....

Falls Sie des Themas nicht bereits überdrüssig sind:
........halten Sie eine spanische S.L. für geeignet mich wenigstens halbwegs vor dieser deutschen Abmahnwut zu schützen, oder gehe ich da zu naiv heran?
....hielten Sie die societe anonym (S.A.) oder S.A. Luxemburg evtl. für besser geeignet? (davon habe ich noch nie gehört, muss erst Infos besorgen)

Ich meine verstanden zu haben, daß eine Ltd in diesem Falle gar nicht die ideale Lösung ist. Herzlichen Dank John
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tropico
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BeitragVerfasst am: 8.Jul 2005 16:45    Titel: Alles hängt von Ihren Bedürfnissen ab Antworten mit Zitat

@JohnV,

wenn Sie sich unternehmerisch primär vor Wettbewerbern, Gänglei und Rechtsstreitigkeiten schützen wollen, erscheint mir eine europäische Gesellschaftsstruktur wenig sinnvoll zu sein, da Sie schließlich in Spanien genauso verklagt werden können, wie in Deutschland, Frankreich oder Luxemburg.

Insoweit würde ich beispielsweise auf eine us-amerikanische Struktur zurückgreifen, wenn andere Strukturen (z.B. IBC) unzweckmäßig sind. Letztlich hängt diese Entscheidung von Ihrem Unternehmensgegenstand/ Branche sowie von der Tatsache ab, wo Ihr Geschäftsitz/ Sitz der geschäftlichen Oberleitung ist (und noch ein paar weiterer Umstände).

In welcher Branche sind Sie tätig ?

Beste Grüße

tropico
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tropico
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BeitragVerfasst am: 8.Jul 2005 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

JohnV hat folgendes geschrieben::
Ich meine verstanden zu haben, daß eine Ltd in diesem Falle gar nicht die ideale Lösung ist. Herzlichen Dank John


Das Vorstehende gilt selbstverständlich auch für die UK-Ltd., da auch insoweit im UK problemlos Verfahren gegen die Gesellschaft (und nur gegen die, da diese im branchenüblichen Wettbewerb steht) angestrengt und eingeleitet werden können.

Sollte Ihre Branche indessen auch im us-amerikanischen Rechtskreis angesiedelt sein, müßte man das Sitzland einer Gesellschaft nach branchenspezifischen Kriterien auswählen (vieles, was in Europa, USA und Kanada rechtswidrig ist, ist halt in anderen Ländern nicht angreifbar und damit gerichtlich nicht zu unterbinden).

Übrigens: Ihren Beitrag fand ich sehr gut und auch für andere user durchaus wichtig, da hierdurch Themen angesprochen werden, die sehr wohl verallgemeinerungsfähig sind. Herzlichen Dank zurück.

Beste Grüße

tropico
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tropico
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BeitragVerfasst am: 9.Jul 2005 5:24    Titel: Antworten mit Zitat

mhmoeller hat folgendes geschrieben::
@ Tropico
Aber, wie man bei uns im Pott sagt, mal Butter bei die Fische:

Wenn ich der Ansicht bin, es könnte meinem Geschäft gut tun, potentielle Kunden in den Puff einzuladen (und ich eine Rechnung habe), ist es eine Betriebsausgabe. das ich selbst auch fünf Flaschen Champus geschlürft habe - na so ist halt das Leben.

Wenn ich der Ansicht bin, der Versage-/Boss- oder sonstige -Anzug ist meinem Geschäft förderlich - richtig - ist es eine Betriebsausgabe.


mhmoeller,

habe mich einmal über unsere spanischen Partner schlau gemacht:

Bewirtungskosten im Puff: Betriebsausgabe, wenn tatsächlich Speisen und Getränke seviert werden (der Geschäftspartner, der gleich zum Nachtisch übergeht und sich nicht die Zeit nimmt, den leckeren "Schampus" zu genießen, wird mit einer solche Rechnung unter Umständen Schwierigkeiten bekommen ... und zwar nicht nur bei seiner Frau ...). Wenn allerdings der unmittelbare Zusammenhang zwischen Nachtisch und geschäftlichem Erfolg aufgezeigt werden kann, liegt eine schöne Betriebsausgabe vor.
Luxusbekleidung: dann Betriebsausgabe, wenn Betriebsbezug vorhanden ist (heißt: der Makler für Luxusimmobilien in Marbella, der nur Kunden betreut, die ebenfalls ein derartiges Bekleidungsniveau pflegen, muß zu seiner unternehmerischen Tätigkeit nämliche Ausgaben tätigen).

Beste Grüße

tropico
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JohnV
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Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 11.Jul 2005 10:19    Titel: Re: Alles hängt von Ihren Bedürfnissen ab Antworten mit Zitat

[quote="tropico
Insoweit würde ich beispielsweise auf eine us-amerikanische Struktur zurückgreifen, wenn andere Strukturen (z.B. IBC) unzweckmäßig sind. Letztlich hängt diese Entscheidung von Ihrem Unternehmensgegenstand/ Branche sowie von der Tatsache ab, wo Ihr Geschäftsitz/ Sitz der geschäftlichen Oberleitung ist (und noch ein paar weiterer Umstände).

In welcher Branche sind Sie tätig ?

[/quote]


Wir sind ein Vertrieb für Food-Supplement. Im Augenblick halten wir bereits einige Patente für selbstentwickelte Produkte, auf lange Sicht wird es wohl mehr und mehr in diese Richtung gehen.

Ich sehe ein, dass eine aussereuropäische "Träger-Struktur" notwendig sein könnte. Kann man denn von prinzipiellen Unterschieden zwischen einer amerikanischen und einer IBC Struktur sprechen, bzw was sind die jeweiligen Vor-und Nachteile?

Ich muss hier bezüglich der USA große Vorurteile meinerseits einräumen. Wer in Florida schon mal mit überhöhter Geschwindigkeit gestoppt wurde, wird vielleicht verstehen was ich meine.

John wünscht allerseits einen angenehmen Start in die neue Woche!
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tropico
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BeitragVerfasst am: 11.Jul 2005 11:40    Titel: IBC-LLC-Unterschiede Antworten mit Zitat

@JohnV,

die grundlegenden Unterschiede zwischen einer IBC und beispielsweise einer LLC entnehmen Sie bitte meinem Beitrag

http://www.gomopa.net/foren/topic/100720/auslandsgesellschaften-im-ueberblick-teil-i-.htm

sowie den dort eingefügten Links zu weiteren Beiträgen, die das jeweilige Thema betreffen und insoweit hintergründig erhellen.

Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Gesellschaftsformen liegt darin, dass Sie mit einer IBC in Deutschland nicht unternehmerisch tätig werden können, ohne erhebliche steuerrechtliche und/oder strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen, wenn auch nur der Hauch einer Verschleierungsabsicht im Zusammenhang mit einer IBC aufkäme und Sie nicht sämtlichst die Hintergründe, die steuerrechtlich im Zusammenhang mit einer IBC relevant sind, schonungslos den Finanzverwaltungen offenlegen. Ferner würde Ihnen eine renomierte Bank in Deutschland kein IBC-Konto eröffnen (jedenfalls nicht, wenn Sie mit irgendwelchen karibischen Direktoren als vertretungdbefugtes Organ ankommen etc.).

Ansonsten empfehle ich Ihnen, einmal die Suchfunktion von Gomopa zu nutzen und dort die Begriffe "IBC" und "LLC" einzugeben.

Beste Grüße

tropico
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Paulus
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Anmeldungsdatum: 07.04.2004
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BeitragVerfasst am: 14.Sep 2005 9:41    Titel: Antworten mit Zitat

Grau ist alle Theorie.
Natürlich kann man alle möglichen Steuerträume mit Farben erfüllen, die andere Länder bieten. Besonders von denen, die an einer Gründung von ausländischen Firmen noch etwas verdient.
Schauen Sie doch bitte in die AO und AStG, jüngste Rechtsauslegungen und Spruchpraxis des BFH. Die Breite der Auslegung macht das Leben interessant. Sie fühlen sich mal wieder wie Käpt´n auf hoher See. Vor Ihnen der existenzvernichtende Steuerbescheid, hinter Ihnen die dt. Behörde, nebst Kollegen Amtsschimmel und Bürokratie.
Das Zauberwort heißt: erweiterte Offenlegungspflicht.
Sollten Sie dieser nicht nachkommen wollen oder können, werden Betriebsausgaben prinzipiell nicht anerkannt. Vorsorgepflicht, wird so ausgelegt, das Sie vor dem Abschluß eines Handelsgeschäftes mit einer Offshorefirma z. B. in Irland, dessen Steuerlage prüfen und den dt. Finanzamt offen legen müssen. Sogar die Steuerzahlungen des Geschäftsführer sollten geprüft werden, auch wenn er aus einem sogenannten Drittland kommt. Wie Sie das machen sollten? Da zuckt das Finanzamt mit den Schultern. Das auch ausländische Finanzämter keine Informationen zu deren Steuerpflichtigen heraus gibt, interessiert einen feuchten Kehricht. Sie hätten doch den Handel unterlassen können!
Ob Sie hier Ihrer Offenlegungspflicht nachkommen ist natürlich Ermessensfrage des Finanzamtes, d. h. Motto: Jemehr Sie an Unterlagen herbeischaffen, jemehr Fragen lassen sich wieder stellen.
Geht nicht, gibt´s nicht. Beachten Sie die stetig fallenden Steuereinnahmen des Fiskus. Da ist Innovation gefragt. Der Aufschluß neuer Steuerquellen ist unverzichtbarer Bestanteil, wenn man als Beamter auch morgen noch kraftvoll zubeißen will, gehaltssmäßig versteht sich.

Wenn Sie jetzt festellen, das ist der blanke Wahnsinn, stimme ich Ihnen zu. Wahr bleibt es aber trotzdem.

Wenn Sie den Tip abgeben, das ein nach Ermessen festgelegter Steuerbescheid ins Haus flattert, tippen Sie richtig. Beruhigend, er kann nur bis zur Höhe Ihrer Betriebsausgaben hochgerechnet werden, zzgl. Zins u. ä.

Mein Tip: Wenn Sie diese Auslandswege gehen möchten, legen Sie schon mal einige EURO`S beiseite für die nächsten Steuerbescheide und/oder Gang zum BFH und denken Sie nicht, nach 10 Jahren hätten Sie das Problem hinter sich.

Da ist schon besser, Sie lassen sich den Puff von VW sponsern.
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