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GoMoPa .

Anmeldungsdatum: 25.01.2002 Beiträge: 2406
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Verfasst am: 30.Okt 2005 7:10 Titel: Bei Wegzug Zugriff? |
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ftd.de; 25.10.2005
Zugriff bei Wegzug
Die meisten Unternehmen zögern mit grenzüberschreitenden Umstrukturierungen. Auch die Ankündigung der Allianz, sich bei der Verschmelzung mit ihrer italienischen Tochter RAS in eine Europäische Gesellschaft (SE) umzuwandeln, hat daran nur wenig geändert. Der Grund für die Zurückhaltung: unklare steuerliche Rahmenbedingungen.
Die Bundesregierung wird in Kürze einen Gesetzesentwurf vorlegen. Mit ihm soll die längst überfällige Internationalisierung des deutschen Umwandlungsteuerrechts, einschließlich der Berücksichtigung der SE, ab Anfang 2006 umgesetzt werden. Das Gesetz soll über die Vorgaben der steuerlichen EG-Richtlinien hinausgehen, indem es die grenzüberschreitenden Vorgänge auch im Verhältnis zu Drittstaaten erlaubt. Dennoch muss Deutschland früher oder später mit einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) rechnen.
Nach der Fusionsrichtlinie von 1990, die in 2005 insbesondere für die SE neu gefasst wurde, darf die grenzüberschreitende Verschmelzung von Gesellschaften (bei der SE auch deren Sitzverlegung) weder auf Ebene der Unternehmen noch der Anteilseigner zu einer steuerpflichtigen Gewinnrealisierung führen. Wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass das bei der Verschmelzung auf eine ausländische Gesellschaft übergehende Vermögen in einer inländischen Betriebsstätte der Auslandsgesellschaft verbleibt. Dem inländischen Fiskus darf also kein Steuersubstrat verloren gehen.
Dies dürfte sich in der Praxis oft nicht einhalten lassen. Vor allem immaterielle Vermögensgegenstände und Beteiligungen werden sich nach einer Verschmelzung häufig aus der Betriebsstätte verabschieden. Für diesen Wegzug sieht der Gesetzentwurf eine so genannte Entstrickung vor: Die abwandernden stillen Reserven werden sofort besteuert. Gerade die Besteuerung ohne Realisierung ist aber nach einem Urteil des EuGH europarechtlich höchst zweifelhaft.
Alternative Konzepte zur sofortigen Besteuerung sind problematisch. Während das ungehinderte Abwandern der stillen Reserven aus fiskalischer Sicht abgelehnt wird, wirft eine aufgeschobene Besteuerung, beispielsweise durch Steuerstundung, praktische Schwierigkeiten auf: Wie will der deutsche Fiskus die gegebenenfalls massenhaft ins Ausland transferierten stillen Reserven verfolgen, wie ihre weitere Entwicklung im Ausland berücksichtigen?
Auch die Europäische Kommission steht diesem Dilemma einigermaßen ratlos gegenüber. Eine Zwischenlösung könnte eine ratenweise Besteuerung der zu entstrickenden stillen Reserven sein; im aufnehmenden Land könnte ein korrespondierender Steuervorteil in Form höherer Anschaffungskosten der dort verstrickten Vermögensgegenstände gewährt werden. Die ungemilderte sofortige Besteuerung aber dürfte die Attraktivität grenzüberschreitender Umstrukturierungen deutlich mindern. Einmal mehr ist eine sinnvolle Lösung nur auf Gemeinschaftsebene zu erreichen; davon sind die Mitgliedsstaaten derzeit aber weit entfernt.
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