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Finanzieller Striptease

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Verbraucheranwalt
.


Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 232
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.Dez 2006 13:46    Titel: Finanzieller Striptease Antworten mit Zitat

Letzter Ausweg Eidesstattliche Versicherung – und ein weitgehend unbekannter Trick

Soweit ist das Prozedere allgemein bekannt und gefürchtet: Kommt ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben, die oftmals mit dem unheilvollen Werk des Gerichtsvollziehers endet. Um deutlich zu machen, dass man wirklich über keine Möglichkeiten verfügt, seine Verbindlichkeiten zu begleichen, muss eine vollständige Offenlegung des verbliebenen „Vermögens“ in Form eines amtlichen Vermögensverzeichnisses erfolgen.

Die korrekte Bezeichnung „Eidesstattliche Versicherung betreffend die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben“ vermag kaum darüber hinwegzutrösten, dass dieser finanzielle Striptease mit oftmals unangenehmen Folgen einhergeht. Das gilt sowohl für die zukünftige Kreditwürdigkeit, als auch die Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz und die allgemeine persönliche Außendarstellung.

Die Eidesstattliche Versicherung, oftmals auch noch als Offenbarungseid oder lapidar als „Offenbacher“ tituliert, ist aber oft der einzige Weg, um beispielsweise auf dem Wege der Privatinsolvenz eine dauerhafte Entschuldung zu erreichen. Sie soll den Gläubigern eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners verschaffen, damit sie prüfen können, ob – und gegebenenfalls welche – Vollstreckungsmaßnahmen Erfolgsaussichten haben.

Viele Schuldner sind jedoch nicht freiwillig zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung zu bewegen. Aus diesem Grund kann auf Antrag des Gläubigers gegen einen Schuldner, der zum Abgabetermin unentschuldigt nicht erschienen ist oder die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung unberechtigterweise verweigert, vom zuständigen Amtsgericht Haftbefehl erlassen werden. Mit dem Haftbefehl geht die Erlaubnis einher, die Wohnung des Schuldners zwangsweise zu betreten und diese nach dem Schuldner zu durchsuchen. Der Gerichtsvollzieher kann den abgabeunwilligen Schuldner verhaften und bis zu sechs Monaten in einer Haftanstalt unterbringen. Gibt der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nunmehr ab, ist die Haft sofort zu beenden.

In der Praxis gibt der überwiegende Teil der Schuldner die Eidesstattliche Versicherung bei Vorliegen des Haftbefehls ab, so dass sich die Inhaftierung erübrigt. Die tatsächliche Haftvollstreckung ist bei weit weniger als einem Prozent der ergangenen Haftbefehle erforderlich.

Eine real existente Möglichkeit, wie die drohende Erklärung von professionellen Betrügern umgangen werden kann, ist allerdings weithin unbekannt: Nach dem Begehen einer (vorsätzlichen) Straftat gegen fremdes Vermögen wird das Geld „beiseite geschafft“ und der Täter lässt sich verhaften. Denn sitzt man als Schuldner bereits in Haft, hat man gute Aussichten, die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden, indem man die Erklärung schlichtweg verweigert. Die Erzwingung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung durch den Gläubiger läuft ins Leere.

Die Folgen einer solchen Taktik treffen die Geschädigten: Zwar wurde der Täter für seine Tat verurteilt und inhaftiert, der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch wurde vor Gericht erfolgreich eingeklagt – doch die Vollstreckung schlägt fehl. Man muss warten, bis der Täter entlassen wird. Das kann sehr lange dauern. Und selbst dann gibt es wieder das bekannte Problem: Gemäß § 156 StGB wird die Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Eidesstattlichen Versicherung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Bei Fahrlässigkeit droht immer noch bis zu einem Jahr Arrestierung. Ihre Vermögenswerte haben die Opfer so aber noch lange nicht erhalten. Manchmal kann ein Gang ins Gefängnis also auch eine Investition in die (ferne) Zukunft sein, die sich mit dem erschlichenen Kapital angenehm gestalten lässt.

Der Gläubiger hat also keine Möglichkeit Vermögenswerte über die eidesstattliche Versicherung an das Licht zu bringen. Jemand, der bereits im Gefängnis sitzt, kann nicht gezwungen werden, sein Vermögen zu offenbaren. Ein echter Trick, der in der Rechtspraxis auch genutzt wird.
_________________
RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42

10719 Berlin (Charlottenburg)

E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de
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Cob
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 290
Wohnort: Ortenau

BeitragVerfasst am: 22.Dez 2006 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Klasse,


ein Rechtsanwalt gibt öffentlich Tips, wie man seine Gläubiger noch besser bescheixxen kann.

Wie tief kann man noch sinken?? Brauchen Sie sooo dringend Mandate?

Haben Sie sich mal überlegt, was das für die Opfer bedeutet?


Fröhliche Weihnacht wünscht

Cob
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Achternbrook
Insider


Anmeldungsdatum: 05.01.2004
Beiträge: 623
Wohnort: OHZ + Wandlitz

BeitragVerfasst am: 22.Dez 2006 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

@Cob

Sie sind unsachlich.
In den angesprochenen <Kreisen> ( Schuldner ) ist diese Vorgehensweise
schon obligatorisch.
Der User VA gibt eigentlich nur etwas wieder, was in Kreisen der Gläubiger nicht unbedingt bekannt sein wird.
Also, keine Weiterbildung in Sachen <Vermögensverlagerung>.
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hadimarosa
Specialist


Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 211
Wohnort: Deutschland

BeitragVerfasst am: 23.Dez 2006 10:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ich für meinen Teil bedanke mich für die Info.

Sie ist " zweischneidig "

Sowohl für beide Seiten von Interesse.

Wir haben die letzten Jahre genug Geld verloren.

Danke und schöne Feiertage


Brand Otto
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NOMOCON
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Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 151
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 28.Dez 2006 13:10    Titel: Haft als Lösung? Antworten mit Zitat

Verehrte Kaufleute,
ein interessanter Artikel des Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte.
Glücklicherweise,wie erwähnt, nur von 1% der Schuldner paktiziert.
Etwas eleganter dürfte eine treuhänderisch geführte Gesellschaft sein, deren witschaftlich begünster Inhaber nach außen hin annonym bleibt.
Hierzu eignet sich z.B.die LTD UK,die schweizer AG oder einen klassische Offshore-Gesellschaft.
Sollten Sie hierzu Fragen haben,so stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Wir wünschen allen Gläubigern und Schuldnern ein Frohes neues Jahr.
Wer nicht zu diesem Personenkreis gehört dürfte ohnehin froh sein.
_________________
NOMOCON Ltd&CoKG

Hopfenstr. 1d
24114 Kiel

Tel.: 0431-97 99 544
E-Mail: info@firma-offshore.com
WebSite: http://www.firma-offshore.com
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