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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6461
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Verfasst am: 20.Feb 2007 11:22 Titel: Gebührendschungel: Welche Bankentgelte unzulässig sind |
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Bankentgelte, die der Bundesgerichtshof (BGH) für unzulässig erklärt hat
Entgelt für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf das eigene Konto am Bankschalter
Eine Sondergebühr für die Bareinzahlung und -abhebung am Bankschalter darf das Geldinstitut nicht erheben, wenn es um das eigene Konto geht. Bei Einzahlungen auf ein fremdes Konto dagegen darf die Bank extra kassieren. Auch eine Gebühr für Abhebungen am Geldautomaten kann sie verlangen (Urteil vom 30.11.1993 - XI ZR 80/93).
Entgelt für Buchungsposten, d.h. für Ein- und Auszahlungen auf das eigene bzw. vom eigenen Konto
Für Konten, bei denen neben einem Grundpreis noch für jeden Buchungsvorgang auf dem Konto extra kassiert wird, gilt: Die Bank darf Ein- und Auszahlungen auf das eigene bzw. vom eigenen Konto auch nicht als Buchungsposten berechnen. Alternativ muss sie generell mindestens fünf Buchungsvorgänge im Monat kostenlos anbieten. Für die Abhebung am Geldautomaten kann die Bank jedoch einen Buchungsposten veranschlagen, da sie den Automaten extra bereitstellt. Allerdings müssen Kunden dann die Möglichkeit haben, kostenlos am Schalter der Filiale Geld abzuheben (Urteil vom 07.05.1996 - XI ZR 217/95).
Entgelte für die von der eigenen Bank verweigerte Einlösung von Lastschriften, Schecks, Dauerauftägen und Überweisungen
Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften und Schecks, weil das Kundenkonto nicht gedeckt ist, wird sie in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Kosten, die dabei anfallen, dürfen Kunden nicht berechnet werden - auch nicht Kosten für die Benachrichtigung. Gleiches gilt bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen. (Urteile vom 21.10.1997 - XI ZR 5/97, XI ZR 296/96 und vom 13.02.2001 – XI ZR 197/00).
Schadenersatz für die von der eigenen Bank verweigerte Einlösung von geplatzten Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen und Überweisungen
Viele Geldinstitute haben die für Rücklastschriften rechtswidrig kassierten Entgelte ihren Kunden nicht zurückerstattet, sondern kurzerhand in „Schadenersatz“ umbenannt. Allerdings dürfen Banken nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung auch kein Entgelt in Form von Schadenersatz fordern. Ebenfalls unzulässig ist das bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen (Urteil vom 8.3.2005 – XI ZR 154/04).
Entgelt für Benachrichtigung bei Rücklastschriften
Das Kreditinstitut muss Kunden über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften oder über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen mangelnder Deckung benachrichtigen. Da es damit lediglich seine Pflicht zur Schadensminderung erfüllt, darf es auch dafür keine Gebühr in Rechnung stellen (Urteil vom 13.02.2001 - XI ZR 197/00).
Entgelt für die Kontenpfändung
Die Bank darf für eine Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung kein Geld verlangen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, die Pfändung zu bearbeiten. Auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen betroffene Kunden nicht zahlen (Urteile vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98 und vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99).
Entgelt für die Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen
Das Geldinstitut ist gesetzlich verpflichtet, fällige Kapitalertragsteuern einzuziehen. Leistungen, die in diesem Zusammenhang anfallen, darf es deshalb nicht den Kunden mit Einzelpreisen belasten (Urteile vom 15.07.1997 - XI ZR 269/96 und XI ZR 279/96).
Entgelt für die Depotübertragung
„Strafgelder" für Depotwechsler sind immer unzulässig. Egal, ob Kunden ihr Depot schließen und den Inhalt komplett auf ein neues Kreditinstitut übertragen oder den Depotvertrag beibehalten und nur einzelne Depotposten auf die neue Bank übertragen: Die Bank darf dafür nichts verlangen. Anders sieht es bei Kosten für die Depotführung und für den An- und Verkauf einzelner Werte aus. Diese Orderkosten kann die Bank auf den Kunden abwälzen. Auch objektiv angefallene Fremdkosten im Zusammenhang mit dem Depotwechsel muss der Kunde schlucken. Diese Umbuchungskosten sind aber sehr gering, da der Depotwechsel in der Regel nur elektronisch erfolgt. Dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind, muss die Bank dem Kunden durch Zahlungsbelege nachweisen (Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04).
Entgelte für die Kontoauflösung und fristgemäße Auflösung des Sparguthabens
Kunden dürfen eine Geschäftsverbindung zu ihrer Bank - z.B. das Girokonto - ohne weiteres fristlos kündigen. Kontoauflösungsgebühren brauchen sie nicht zu zahlen. Auch bei einem fristgemäß gekündigten Sparbuch fallen keine „Strafgebühren" an. Ein Sparbuch kann der Kunde nicht vorzeitig auflösen, wenn das Sparguthaben für einen bestimmten Zeitraum fest angelegt ist oder eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Wer das dennoch will, muss sich mit dem Geldinstitut darüber einigen. In der Regel verlangt dieses dann für den entgangenen Gewinn eine Entschädigung
Entgelte für die Bearbeitung von Erbfällen: Meldung ans Finanzamt, Kontoumschreibung
Stirbt der Kontoinhaber, muss die Bank dem Finanzamt den Kontostand des Erblassers mitteilen. Die Erben dürfen dafür nicht mit Kosten belastet werden (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 27.01.2000 - 2/2 O 46/99, rechtskräftig, und Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.03.2001 – 8 O 57/01). Um die Unterlagen der neuen Rechtssituation anzupassen, muss das Kreditinstitut ferner das Konto des Verstorbenen auf den Namen des Erben umschreiben. Auch dafür brauchen Erben nicht zu zahlen. Nur wenn die Erben ausdrücklich über die zweckmäßige Verwendung der Erbmasse wirtschaftlich beraten werden wollen und ein besonderer Beratungsvertrag zustandekommt, darf die Bank ein Honorar fordern.
Entgelte für Kredit- oder sonstige Vertragsangebote, wenn kein Vertragsabschluss erfolgt
Interessenten brauchen nicht extra zu zahlen, wenn sie nicht mehr an einem Vertrag interessiert sind und auch das Kreditinstitut noch nicht zugestimmt hat. Es gehört zu den üblichen Risiken jeder Geschäftstätigkeit, dass potentielle Kunden abspringen, bevor es zum Vertragsschluss kommt (OLG Dresden mit Urteil vom 08.02.2001 – 7 U 2238/00, rechtskräftig).
Entgelt für die Ausfertigung einer Löschungsbewilligung bei Hypotheken und Grundschulden
Geldinstitute müssen per Gesetz die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld bewilligen und dürfen dafür kein besonderes Entgelt vom Kunden verlangen. Die Bank darf auch nicht die Löschungsbewilligung im Darlehensvertragsformular als Hauptleistung ausweisen (Oberlandesgericht Köln Urteil vom 28.02.2001 – 13 U 95/00, rechtskräftig). Nur tatsächlich angefallene Sachkosten dürfen berechnet werden, z. B. die Gebühr für eine notarielle Beglaubigung. Doch Vorsicht: Nicht nur Notare, sondern auch Sparkassen können die Löschung eines Grundpfandrechtes wirksam beglaubigen. Verlangt die Sparkasse dafür eine „Stempelgebühr“, ist das nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht zulässig, da dieser vorhersehbare Aufwand in den Zins einkalkuliert werden kann (Urteil vom 07.05.1991 – XI ZR 244/90).
Verbraucherschutz Bayern |
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Et .

Anmeldungsdatum: 28.02.2003 Beiträge: 452 Wohnort: Bad Homburg
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Verfasst am: 21.Feb 2007 8:49 Titel: |
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Der Verbraucherschutzverband "Schutz vor Banken e.V." geht konsequent gegen unberechtige Gebührenabzocker vor.
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Bankfachwirt Steffen Etzel
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acf24 Newbie
Anmeldungsdatum: 06.12.2004 Beiträge: 38 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 21.Feb 2007 12:04 Titel: |
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Die Urteile des BGH beziehen sich in den meisten Fällen nur auf Privatkonten. Bei Geschäftskonten wird häufig legal weiter kassiert.
Felix, qui potuit rerum cognoscere causas. (Glücklich ist, wer alles versteht)
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