Ein portugiesisches Unternehmen hat nur dann in Deutschland einen
staendigen Vertreter i.S. des Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal, wenn sich
eine fuer das Unternehmen taetige Person mehr als nur voruebergehend
in Deutschland aufhaelt. Das ist nicht der Fall, wenn eine solche
Person jeweils fuer zwei bis fuenf Tage nach Deutschland einreist und
sich hier bis zu 60 Tagen im Kalenderjahr aufhaelt.
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