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number one Newbie
Anmeldungsdatum: 30.08.2004 Beiträge: 35 Wohnort: Österreich
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Verfasst am: 1.Mai 2005 20:26 Titel: WO IST DER PRINCIPAL PLACE OF BUSINESS? |
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Guten Abend,
ich habe eine Frage zum PRINCIPAL PLACE OF BUSINESS:
Annahme: Gründung einer Firma die ihr Geld zu 100% aus Trading (nur Eigenkapital!!!) verdient.
Wenn man nun eine Firma gründet (Ltd./IBC/...nur mal als Beispiel, muss man sich dann sicher genauer anschauen).
Da der PRINCIPAL PLACE OF BUSINESS das Land ist, wo wichtige Entscheidungen getroffen werden müsste es doch möglich sein, einfach 2 mal pro Monat in dieses Land zu fliegen dort seine Positionen einzugehen (Langfristiges Trading) und dann wieder ab nach Hause.
Reicht dies aus um einen PRINCIPAL PLACE OF BUSINESS zu rechtfertigen?
mfg
Number One |
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number one Newbie
Anmeldungsdatum: 30.08.2004 Beiträge: 35 Wohnort: Österreich
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Verfasst am: 2.Mai 2005 5:15 Titel: |
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Sorry, habe wohl gestern Abend den Text etwas durcheinander gebracht !
Hier noch mal in richtiger Reihenfolge:
Annahme: Gründung einer Firma (Ltd./IBC/...nur mal als Beispiel, muss man sich dann sicher genauer anschauen) die ihr Geld zu 100% aus Trading (nur Eigenkapital!!!) verdient.
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1125 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 2.Mai 2005 15:29 Titel: man spricht deutsch |
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@number one,
zu dem "principal place of business" gibt es - vor dem Hintergrund der deutschen Abgabenordnung (AO) - folgendes festzuhalten:
1. Die AO kennt keine englischsprachigen Definitionen. Die Amtssprache ist deutsch.
2. Im deutschen Steuerrecht gibt es lediglich den Begriff der "Geschäftsleitung", der mit dem körperschaftssteuerlichen Begriff der "Betriebsstätte" korrespondiert.
3. "Geschäftsleitung" - also der sog. "principal place of business" - ist nach § 10 AO der Mittelpunkt des geschäftlichen Oberleitung. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende WILLE - und nicht die organisatorischen Maßnahmen - gebildet wird.
Folglich kommt es nicht darauf an, an welchem Ort für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden !
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist dies bei einer Körperschaft (juristische Person, wie z.B. Ltd.) regelmäßig der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen (Inhaber einer Auslandsgesellschaft, und nicht irgendwelche Strohmänner/ -frauen, Briefkastenleerungsbeauftragte, TreuhänderInnen und sonstige Pappnasen) die ihnen obliegenden laufenden Geschäftsführertätigkeiten entfalten., d.h. an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen (WILLENSBILDUNG !!!!!) vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesbetrieb). Maßgeblich ist das Gesamtbild der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
Damit ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung gerade nicht zwingend mit dem Land identisch, in dem eine Auslandsgesellschaft registriert ist.
Noch deutlicher wird es bei IBC´s , die nach den überwiegenden Offshore-Jurisdiktionen regelmäßig keine Geschäftsleitung/ Betriebstätte im Registrierungsland haben dürfen. Hiervon machen nur ganz wenige Länder mit Offshore-Jurisdiktion eine Ausnahme (z.B. Belize).
Beste Grüße
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number one Newbie
Anmeldungsdatum: 30.08.2004 Beiträge: 35 Wohnort: Österreich
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Verfasst am: 2.Mai 2005 16:13 Titel: |
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| @Tropico: Danke für die ausführliche Antwort |
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ffbkdavid User gebannt
Anmeldungsdatum: 31.08.2003 Beiträge: 1467 Wohnort: Schweiz
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Verfasst am: 2.Mai 2005 18:50 Titel: endlich - ppob: worum es bei offshore-struktur EFFEKTIV geht |
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bin sehr dankbar für diesen thread, hatte mich ja bereits mehrfach dahingehend geäussert, dass PRINZIPIELL die wahl der jurisdiktion gar nicht derart entscheidend ist, wenn man sie mit der ENTSCHEIDENDEN FRAGE der optimalen STRUKTURIERUNG vergleicht
zu tropicos interessanten und grundsätzlich richtigen überlegungen/darlegungen folgendes:
"..... Im deutschen Steuerrecht gibt es lediglich den Begriff der "Geschäftsleitung", der mit dem körperschaftssteuerlichen Begriff der "Betriebsstätte" korrespondiert ....."
_____ muss nicht zwingend so sein, ein mitglied kann beispielsweise durchaus ausserhalb der brd wohnhaft sein, ohne dass dieses eine non-brd-betriebsstätte begründet
_____ könnte man eventuell dahingehend argumentieren, dass wohl ein PRINCIPAL PLACE OF BUSINESS vorliegt, wenn AUSSCHLIESSLICH in der brd grossflächige büros mit einigen dutzend angestellten unterhalten werden und offensichtlich KORRESPONDENZEN, ANGEBOTE, ABWICKLUNGEN VON TRANSAKTIONEN über die brd abgewickelt werden, währenddem im REGISTRIERUNGSLAND lediglich eine domiziladresse am geschäftssitz einer anwaltskanzlei unterhalten wird
_____ in diesem sinne: all die 99-euro-uk-gesellschafts-gründer, die ihre webseiten AUSSCHLIESSLICH AUF DEUTSCH betreiben und als "kontaktadresse" eine anschrift in der brd erwähnen, haben ihren ppob mit sicherheit nicht im vereinigten königreich
"..... Geschäftsleitung" - also der sog. "principal place of business" - ist nach § 10 AO der Mittelpunkt des geschäftlichen Oberleitung ....."
_____ glaube nicht, dass diese aussage richtig ist, der ppob ist der ort, wo NACHWEISLICH die geschäfte ABGEWICKELT werden... wenn die gesellschaft drei geschäftsführer hat, die verstreut auf unserem schönen planeten wohnen, und GLEICHZEITIG in münchen ein büro mit 10 angestellten unterhalten wird, ist der ppob ganz eindeutig in der brd... und nicht am wohnsitz eines mitgliedes der geschäftsleitung
_____ liege ich da falsch?
"..... Damit ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung gerade nicht zwingend mit dem Land identisch, in dem eine Auslandsgesellschaft registriert ist ....."
_____ genau richtig, diese aussage stützt doch meine obige argumentation, oder?
"..... Noch deutlicher wird es bei IBC´s , die nach den überwiegenden Offshore-Jurisdiktionen regelmäßig keine Geschäftsleitung/ Betriebstätte im Registrierungsland haben dürfen. Hiervon machen nur ganz wenige Länder mit Offshore-Jurisdiktion eine Ausnahme (z.B. Belize) ....."
_____ war ursprünglich auch meine ansicht, musste meine diesbezügliche meinung aufgrund eines postings auf gomopa - und nach rücksprache mit meinen ausländischen partnern! - revidieren
_____ ibc-gesetzbestimmungen sagen primär aus, dass keine transaktionen INNERHALB DES REGISTRIERUNGSLANDES mit EINHEIMISCHEN nicht gestattet sind - das scheint klar zu sein
_____ wenn dann allerdings in der folge beispielsweise KAPITALANLAGEN von diesen bestimmungen explizit ausgenommen werden, muss man sich doch fragen - nachdem unbestritten ist, dass gerade für finanzielle investments ENTSCHEIDUNGEN MIT EINER GEWISSEN TRAGWEITE GETROFFEN WERDEN MÜSSN - ob diese die starren ibc-gesetze nicht aufweichen
_____ meiner meinung nach darf eine ibc durchaus einen lokalen mitarbeiter beschäftigen, solange sich dieser AUSSCHLIESSLICH mit der abwicklung von transaktionen AUSSERHALB DER GRENZEN des registrierungslandes beschäftigt
_____ ich glaube, zu riechen, dass die ibc-gesetze mehr und mehr gelockert werden... verschiedene jurisdictions haben die STEUERN für firmen, die INNERHALB DER GRENZEN geführt werden, jedoch ausserhalb tätig sind und die non-residents/non-citizens gehören, zwar grundsätzlich bejaht... diese jedoch auf 0% festgelegt (resultate von druck der oecd/fatf, die aufzeigen, wie lächerlich/unproduktiv die vorwürfe dieser beiden ehrenwerten organisationen in der praxis beantwortet werden)
_____ man kan jahrhundertealte geschichtlich begründete strukturen, wie sie beispielsweise auf der isle of man, guernsey und jersey existieren, nicht mit einem federstrich aus der welt schaffen... DAGEGEN haben sich unter anderem treue eu-mitglieder wie das vereinigte königreich ausgesprochen (weder iom, guernsey noch jersey sind mitglied des uk!)
grundsätzliches fazit: ANGELSÄCHSISCHES RECHT ist in gewissen dingen grundsätzlich unterschiedlich zu unserem europäischen civil law... und teilweise - geschichtlich fundiert - eben gewöhnungsbedürftig (GOTT SEI DANK FÜR UNS CONSULTANTS!!!)
hope this helps - viel glück
ffbkdavid |
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1125 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 2.Mai 2005 19:53 Titel: Re: endlich - ppob: worum es bei offshore-struktur EFFEKTIV |
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[quote="ffbkdavid"]
"..... Geschäftsleitung" - also der sog. "principal place of business" - ist nach § 10 AO der Mittelpunkt des geschäftlichen Oberleitung ....."
_____ glaube nicht, dass diese aussage richtig ist, der ppob ist der ort, wo NACHWEISLICH die geschäfte ABGEWICKELT werden... wenn die gesellschaft drei geschäftsführer hat, die verstreut auf unserem schönen planeten wohnen, und GLEICHZEITIG in münchen ein büro mit 10 angestellten unterhalten wird, ist der ppob ganz eindeutig in der brd... und nicht am wohnsitz eines mitgliedes der geschäftsleitung
_____ liege ich da falsch?
ffbkdavid,
ausnahmsweise widerspreche ich Ihnen in DIESEM Punkt, da der BFH im Einklang mit den Finanzgerichten wenigstens seit 15 Jahren aufgrund - auch der zwischenzeitlich durch das BfA/ IZA fundierten Informationen - der in der deutschen AO niedergelegten Vermutungs- und Beweislastumkehrregelungen schlicht und ergreifend davon ausgeht, daß § 10 AO - also der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung - immer dann zur Anwendung kommen kann, wenn der deutsche Steuerpflichtige beispielsweise in Zusammenhang mit einer Auslandsgesellschaft nicht darlegen kann, welche Beziehungen zwischen ihm und der Auslandsgesellschaft bestehen und er dann den - bei Billiggründern NIEMALS zu führenden - Beweis erbringen muß, wer TATSÄCHLICH hinter einer Auslandsgesellschaft wirtschaftlich steht.
Dieses Prinzip ist halt nur eine Fiktion, die insoweit aus § 90 AO, ggf. iVm Außensteuergesetz anerkanntermaßen hergeleitet wird (leider ....).
D.h., der Inhaber der Auslandsgesellschaft, die schlimmstenfalls BILLIG und schlampig gegründet wird, ist in dem Augenblick, in dem Eichels Häscher bei ihm vorstellig werden, bereits ruiniert.
Diese Krux, der Fiktion mit Beweislastumkehr, kann in einem solchen Zeitpunkt unter gewöhnlichen Rahmendingungen nach meinem Dafürhalten nicht mehr korrigiert werden.
Bedauerlich, daß sich die hier anwesenden Steuerfahnder oder Staatsanwälte nicht zu einem solchen Thema äußern ....
Beste Grüße
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siggi_siggi_siggi Pathfinder
Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 409 Wohnort: Autonome Republik Krim
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Verfasst am: 2.Mai 2005 20:23 Titel: |
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@ffkbdavid
| Zitat: |
"..... Geschäftsleitung" - also der sog. "principal place of business" - ist nach § 10 AO der Mittelpunkt des geschäftlichen Oberleitung ....."
_____ glaube nicht, dass diese aussage richtig ist, der ppob ist der ort, wo NACHWEISLICH die geschäfte ABGEWICKELT werden... wenn die gesellschaft drei geschäftsführer hat, die verstreut auf unserem schönen planeten wohnen, und GLEICHZEITIG in münchen ein büro mit 10 angestellten unterhalten wird, ist der ppob ganz eindeutig in der brd... und nicht am wohnsitz eines mitgliedes der geschäftsleitung
_____ liege ich da falsch? |
Ich bin Geschäftsführer einer kleiner deutschen GmbH. Ich lebe nicht in Deutschland, aber meine Mitarbeiter arbeiten dort. Steuerliche Situation: Ort der Geschäftsleitung ist mein Aufenthaltsort (d.h. nicht Deutschland). In Deutschland existiert zusätzlich eine Betriebsstätte. Der Gewinn ist nach DBA aufzuteilen. (Analoges wird im obigen Fall gelten, wenn die drei Geschäftsführer in DBA Ländern residieren, sonst wird es noch komplizierter, denn dann kommt es evt. sogar darauf an, wo die Tätigkeit der Geschäftsführer verwertet wird. Ist das in Deutschland, dann ist eindeutig der Gewinn nur in Deutschland zu versteuern.)
Deutsche Steuergesetze sind fürchterlich. Ich habe mich vor meinem Wegzug von einem Steuerberater (Prof. und Spezialist für Aussensteuerrecht), einem Rechtsanwalt (ebenfalls Spezialist für Aussensteuerrecht) und meinem "Wald und Wiesen" Steuerberater beraten lassen. Am Ende hatte ich drei Meinungen. Im Endeffekt hat mir mein "Wald und Wiesen" Steuerberater für unter 100,-Euro/h mehr bei der praktischen Durchführung geholfen als die Herren mit 250,-Euro/h. Wenn solche Fragen wichtig sind, dann ist guter Rat nicht nur teuer, sondern auch schwer zu erhalten. Rechtssicherheit gibt es nur durch eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung. Diese gibt es aber leider nicht für Anfragen wie "bei welcher der folgenden drei Konstruktionen fällt in Deutschland keine Steuer an". |
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ffbkdavid User gebannt
Anmeldungsdatum: 31.08.2003 Beiträge: 1467 Wohnort: Schweiz
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Verfasst am: 2.Mai 2005 20:41 Titel: ppob |
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siggi:
exakt richtig... ich fürchte, ihre gewinne werden angesichts des OFFENSICHTLICHEN VORHANDENSEINS von lagerräumen, büros und angestellten in der brd besteuert
vermischen sie nicht GEWINNE DER GMBH mit IHREN BEZÜGEN als geschäftsführer (oder wasauchimmer)? - diese werden gegebenenfalls nach dba behandelt... aber gewinne der gmbh doch wohl kaum
ich habe grundsätzlich ein gestörtes verhältnis zu staatlichen institutionen... gebe dies auch offen zu und pflege eine entsprechende streitkultur - aber: als finanzbeamter würde ich einen augenschein vornehmen... und wenn ich vor ihrer "betriebsstätte" (sicherlich ein imposantes gebäude, firmentafel, empfang, kaffeemaschine, kopiergerät... und passender arbeitseinrichtung für ihre mitarbeiterInnen) stehen würde, hätten sie probleme mit einer allfälligen argumentation, die geschäftlichen entscheide für ebendiese firma würden auf den bahamas (um nur 'mal ein beispiels zu nennen) gefällt
was ich schon mehrmals erlebt habe: "lokale" gewinne werden vollständig in der brd besteuert, je nach verhandlungsgeschick wird jedoch ein abzug für eine "vergütung" (je nach interpretation als gehalt, aufwandsentschädigung, consulting fee etc. bezeichnet) an einen ausserhalb der brd residierenden "mitarbeiter" (= eigentümer/wirtschaftlich berechtigter... oder?) zugelassen...
... was ja recht eigentlich als durchaus entgegenkommend akzeptiert werden kann, sinkt doch dadurch der gmbh-gewinn um ebendiesen betrag
ob sie diesen an ihrem ausländischen wohnort versteuern müssen, ist ihre sache resp. von den dortigen steuergesetzen abhängig... als "resident but not domiciled"-ausländer im vereinigten königreich kommen sie kostenlos davon... der geschätzte herr schatzkanzler hat seine opposition gegen dieses kuriosum im uk-steuergesetz eben vor weinigen wochen aufgegeben
je mehr probleme und behördliche schikanen auf uns zukommen, je mehr schätze ich länder, in denen beispielsweide EINE FIRMA als direktor einer anderen gesellschaft amtieren kann (angelsächsisches recht) und/oder ein buchprüfungsbericht in faksimile (beispielsweise mit "pricewaterhousecoopers llp") - also ohne nennung irgendeinen namens!!! - unterzeichnet werden kann
es gibt momente, das bin ich ich ein konservater verfechter von historisch gewachsenen "gegebenheiten", die wir um alles in der welt schützen und erhalten sollten....
schönen abend
ffbkdavid |
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us-corporation.org .

Anmeldungsdatum: 05.04.2005 Beiträge: 159 Wohnort: Miami Beach
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Verfasst am: 2.Mai 2005 22:17 Titel: |
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| Zitat: |
exakt richtig... ich fürchte, ihre gewinne werden angesichts des OFFENSICHTLICHEN VORHANDENSEINS von lagerräumen, büros und angestellten in der brd besteuert
ich habe grundsätzlich ein gestörtes verhältnis zu staatlichen institutionen... gebe dies auch offen zu und pflege eine entsprechende streitkultur - aber: als finanzbeamter würde ich einen augenschein vornehmen... und wenn ich vor ihrer "betriebsstätte" (sicherlich ein imposantes gebäude, firmentafel, empfang, kaffeemaschine, kopiergerät... und passender arbeitseinrichtung für ihre mitarbeiterInnen) stehen würde, hätten sie probleme mit einer allfälligen argumentation, die geschäftlichen entscheide für ebendiese firma würden auf den bahamas (um nur 'mal ein beispiels zu nennen) gefällt
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Was ist denn, wenn Ich neben dem schönen Büro mit 10 Angestellten auch weitere schöne Büros in der Schweiz, in China, in den USA und was weiss ich wo habe? Trifft dann Ihre Aussage so zu? Was wenn Ich in den anderen Büros jeweils mehr als 10 Leute beschäftige? Und Ich als Geschäftsführer irgendwo auf der Welt in der Sonne liege und dort meine geschäftlichen Entscheidungen treffe?
Grundsätzlich kann Ich Ihr gestörtes Verhältnis sehr gut nachvollziehen und zustimmen, nur so plump mit dieser Begründung, daß man 10 Angestellte hat und ein schickes Büro irgendwo in Deutschland eingerichtet, bestätigt ihre Aussage nicht....Sicherlich haben Sie recht, wenn Sie irgendwo in einer Bananen-Republik eine Firma gegründet haben, und dort im Prinzip keinerlei geschäftliche Aktivitäten erfolgen, aber dabei in Deutschland ein großen Büro haben, die Steuerbeamten sehr hellhörig werden....
Aber fragen Sie mal, wie die Besteuerung in Deutschland bei nahmhaften Unternehmen wie American Express, Inc. oder McDonald´s Deutschland Inc. abläuft... Ich stehe auch immer mit großen Augen vor dem riesen Tower der American Express Inc. in Frankfurt.
@numberone
Wenn Sie in Deutschland NICHT mit dieser Firma aktiv werden, welcher Finanzbeamte soll denn dann von dieser Firma wissen? Aber Ich gehe mal davon aus, dass Sie so ehrlich genug sind, und Ihre Einkünfte aus dieser Firma dem deutschen Finanzamt melden  _________________ Firmengründung USA
www.us-corporation.org
Wir gründen Ihnen Ihre US-Corporation ab 999 €uro
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Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns gebührenfrei aus dem deutschen Festnetz an unter:
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001 (305) 428-3553 |
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ffbkdavid User gebannt
Anmeldungsdatum: 31.08.2003 Beiträge: 1467 Wohnort: Schweiz
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Verfasst am: 2.Mai 2005 22:31 Titel: klarstellungen: |
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Was ist denn, wenn Ich neben dem schönen Büro mit 10 Angestellten auch weitere schöne Büros in der Schweiz, in China, in den USA und was weiss ich wo habe? Trifft dann Ihre Aussage so zu? Was wenn Ich in den anderen Büros jeweils mehr als 10 Leute beschäftige? Und Ich als Geschäftsführer irgendwo auf der Welt in der Sonne liege und dort meine geschäftlichen Entscheidungen treffe?
_____ dann sind sie MIT SICHERHEIT nicht konfrontiert mit der meinung von TROPICO, der ja eben gerade feststellte, dass es IM NORMAL N I C H T möglich ist, die REALE PRÄSENZ einer auslandsfirma NACHZUWEISEN
_____ frage: was sie skizzieren... ist DAS die realität? - WER hat "schöne büros mit 10 angestellten in VERSCHIEDENEN LÄNDERN"... und folglich KEINE probleme
_____ tropico hat hier den nagel auf den kopf getroffen und ich bin ihm dankbar für seine fundierten bemerkungen
Grundsätzlich kann Ich Ihr gestörtes Verhältnis sehr gut nachvollziehen und zustimmen, nur so plump mit dieser Begründung, daß man 10 Angestellte hat und ein schickes Büro irgendwo in Deutschland eingerichtet, bestätigt ihre Aussage nicht....Sicherlich haben Sie recht, wenn Sie irgendwo in einer Bananen-Republik eine Firma gegründet haben, und dort im Prinzip keinerlei geschäftliche Aktivitäten erfolgen, aber dabei in Deutschland ein großen Büro haben, die Steuerbeamten sehr hellhörig werden....
_____ genau DAS ist die problematik - nochmals:
_____ offensichtliche PRAESENZ in der brd und demgegenüber KEINE nachvollziehbare präsenz IM AUSLAND (also: keine schönen büros, keine 10 angestellten etc. etc.) = P R O B L E M E
Aber fragen Sie mal, wie die Besteuerung in Deutschland bei nahmhaften Unternehmen wie American Express, Inc. oder McDonald´s Deutschland Inc. abläuft... Ich stehe auch immer mit großen Augen vor dem riesen Tower der American Express Inc. in Frankfurt.
_____ das ist ein anderes problem - GROSSE KONZERNE, die PHYSISCH IN VERSCHIEDENEN MAERKTEN präsent sind, haben selbstredend alle möglichkeiten zur OPTIMIERUNG ihrer steuerbelastung
_____ derartige VORAUSSETZUNGEN treffen für "normale" gomopauser kaum zu... sorry, will nicht persönlich werden und/oder irgendeinen global player treffen - schauen sie sich 'mal die sich ständig im kreis drehenden postings der user an... diese welt ist mit derjenigen der AMEXCO, MCDONALDS etc. selbstverständlich nicht vergleichbar
Wenn Sie in Deutschland NICHT mit dieser Firma aktiv werden, welcher Finanzbeamte soll denn dann von dieser Firma wissen? Aber Ich gehe mal davon aus, dass Sie so ehrlich genug sind, und Ihre Einkünfte aus dieser Firma dem deutschen Finanzamt melden
_____ war auch nicht thema dieses threads
_____ selbstverständlich haben sie IN DIESEM FALLE keine probleme
danke für ihren wertvollen beitrag - gute argumente
schönen abend
ffbkdavid |
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ffbkdavid User gebannt
Anmeldungsdatum: 31.08.2003 Beiträge: 1467 Wohnort: Schweiz
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Verfasst am: 2.Mai 2005 22:34 Titel: noch eine persönliche anmerkung: |
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... sie bieten firmengründungen ab 999 usd - und entsprechenden jahresverwaltungskosten - an
wie vereinbaren sie diese DISCOUNTPREISE mit der von ihnen selbst vertretenen meinung, man müsse zwingend eben eine mit der brd-präsenz vergleichbare EFFEKTIVE WIRTSCHAFTLICHE AKTIVITÄT im ausland NACHWEISEN können... wir sind uns doch einig in der analyse, dass DIESES mit den von ihnen publizierten preisen EBEN N I C H T möglich ist
oder?
ffbkdavid |
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us-corporation.org .

Anmeldungsdatum: 05.04.2005 Beiträge: 159 Wohnort: Miami Beach
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Verfasst am: 2.Mai 2005 22:47 Titel: Re: noch eine persönliche anmerkung: |
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| ffbkdavid hat folgendes geschrieben:: |
... sie bieten firmengründungen ab 999 usd - und entsprechenden jahresverwaltungskosten - an
wie vereinbaren sie diese DISCOUNTPREISE mit der von ihnen selbst vertretenen meinung, man müsse zwingend eben eine mit der brd-präsenz vergleichbare EFFEKTIVE WIRTSCHAFTLICHE AKTIVITÄT im ausland NACHWEISEN können... wir sind uns doch einig in der analyse, dass DIESES mit den von ihnen publizierten preisen EBEN N I C H T möglich ist
oder?
ffbkdavid |
Tja, da hilft das von Ihnen, in einem anderen Thread, genannte Zitat, "Lesen bildet" ....
Sicherlich können Sie aus unserer website entnehmen, dass für den von uns verlangten Mindestpreis nun auch nur die Standardleistungen drin sind, dieses ist z.B. für Personen interessant, denen es hauptsächlich nicht um die Besteuerung geht, dene geht es mehr um die Haftung, mehr um die Handhabung einer solchen Unternehmung. Was hilft denen eine Firma irgendwo auf Timbukdu, wenn Sie damit bei jeder Behörde auf Wiederstand stossen, zudem wie sieht es denn mit der Rechtsicherheit solcher Staaten aus? Heute dies, morgen das....
Wenn Kunden von uns ernsthaftig über eine Gewinnbesteuerung ausserhalb der BRD nachdenken, dann ist doch klar, dass dies mit paar tausend Euros nicht funktioniert, da muss man schon in andere Preisklassen und andere Aparate in Bewegung bringen, um wirklich die Gewinnversteuerung aus Deutschland heraus zu bekommen. Aber das ist nicht für 999 Euro gemacht von uns, das ist auch nicht für ein paar Tausend Euros, wie von Ihnen und anderen Consultern angeboten, gemacht. _________________ Firmengründung USA
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1125 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 3.Mai 2005 12:19 Titel: ppob |
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Sehr geehrte Herren,
ich stelle immer wieder fest, dass verschiedene steuerrechtlich relevante Sachverhalte miteinander vermischt werden, sodaß bei der Einordnung von tatsächlichen Verhältnissen, die gerade bei dem Einsatz von Auslandsgesellschaften zu beachten sind, Mißverständnisse entstehen.
Meines Erachtens sollte man sorgfältig unterschieden zwischen nicht-unternehmerischem (privatem) Auftreten und unternehmerischen Auftreten in Deutschland, verbunden mit den jeweils einschlägigen Steuergesetzen.
Lassen Sie mich einmal versuchen, anhand von typischen Beispielen wie sie täglich vorzufinden sind, die Strukturen etwas zu erhellen.
Nehmen wir zunächst den allseits bekannten, vermögenden Hans E., der in Deutschland seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) und erhebliche Vermögenswerte hat; im Ausland hat Hans E. - insbesondere in der Schweiz - große Summen Schwarzgeld, Immobilien, Beteiligungen an Gesellschaften/ Aktien, eine Yacht etc. Alle Vermögenswerte sind Hans E. als Privatperson zuzuordnen bzw. lauten auf seinen Namen. Steuerrechtlich ist dieser Fall einfach und überschaubar. Hans E. ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Insbesondere ist nach Maßgabe des Außensteuergesetzes sämtliches im Ausland befindliche Vermögen der Besteuerung zugrunde zu legen und dieses somit der Finanzverwaltung anzugeben.
Sodann beginnt der gesetzlich geregelte Raubzug der Finanzverwaltung gegen ihn !
Nunmehr und nach diversen Plünderungen durch die Finanzverwaltungen gegen Hans E. beschließt dieser, jenem Treiben Einhalt zu gebieten. Er läßt drei Auslandsgesellschaften gründen: eine Gesellschaft auf den Marshall-Islands, eine Gesellschaft im United Kingdom sowie eine IBC in Belize.
Seine Auslandsimmobilien (in Marbella, Teneriffa und Monaco) sowie sein Yacht überträgt Hans E. auf die Marshall-Islands Corporation. Seine Gesellschaftsanteile/ Aktien überträgt Hans E. an seine UK-Ltd., für sein Schwarzgeld richtet Hans E. ein auf seine Belize-IBC lautendes Konto über eine Offshore-Bank in der Schweiz ein und transferiert dieses Geld sodann. Hiernach überträgt Hans E. sein gesamtes in Deutschland befindliches Vermögen an eine liechtensteinische Familienstiftung (der Zugriff auf das Stiftungsvermögen ist real und unbeschränkt auf trustees übertragen worden) und er selbst stellt sich vermögenslos; im Zuge seiner Vermögensverschiebung "bereinigt" Hans E. zuhause seine Unterlagen und vernichtet sämtliche überfüssigen Dokumente, die über sein Vermögen Aufschluß geben könnten, verwahrt demgegenüber Dokumente an einem sicheren Ort, die Rückschlüsse auf seine Auslandsgesellschaften ermöglichten. Schecks oder Kredit-/ Debitkarten hat Hans E. nicht (oder nicht im Hause).
Da die Finanzverwaltung auf Nachfrage, wovon Hans E. nunmehr seinen Lebensunterhalt bestreite, keine zufriedenstellende Auskunft erhält, wird seine Wohnung von der SteuFa ergebnislos durchsucht. Da Hans E. sehr gewissenhaft gehandelt hat und somit keinerlei Hinweise über sein Auslandsvermögen nach Deutschland dringen, sollte es für ihn auch keine weiteren nennenswerten Probleme geben. Der klassische Fall der privaten Vermögensverwaltung.
Inspiriert von seinen Erfolgen gegen die legalisierten Ausplünderungen, beschließt Hans E. wieder unternehmerisch tätig zu werden und von seinem Wohnsitz in Deutschland aus über seine Auslandsgesellschaften wirtschaftliche Erträge zu erzielen.
Seine Auslandsimmobilien und seine Yacht vermietet Hans E., wofür seine Marshall-Islands Corporation entsprechende Annoncen in überregionalen Tageszeitungen über Chiffre-Codes schaltet. Über seine UK-Ltd. handelt Hans E. mit Aktien, die auch über ein deutsches Kreditinstitut angeboten werden. Die Zinserträge aus seinem Schwarzgeld nutzt Hans E. um in Deutschland durch seine Belize-IBC ein Mietshaus zu erwerben.
Nun bricht es über Hans E. herein: Da sein Name als Ansprechpartner für die Vermietungsaktivitäten allenthalben zu vorfinden ist (deutsche Ermittler sind da sehr phantsievoll bei ihren Recherchen), bei dem deutschen Kreditinstitut durch Zufall sein Name als Bevollmächtigter der UK-Ltd. ermittelt wird und er den Maklervertrag als rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter für seine Belize-IBC unterzeichnet hatte, was im Zuge einer Betriebsprüfung bei dem Makler recherchiert wird, schlägt die imperiale Finanzverwaltung zurück.
Peinlichen Befragungen hält Hans E. entgegen, nicht er selbst, sondern die Inhaber der Auslandsgesellschaften sind die Geschäftsherren, er - Hans E. - sei lediglich Handlungsbevollmächtigter ohne eigene Entscheidungsbefugnisse. Nachdem das Gelächter der Steuerfahnder abgeklungen ist, wird Hans E. unter Hinweis auf §§ 40, 90, 162 AO aufgefordert, die Personen hinter den Auslandsgesellschaften zu benennen, die wirtschaftlich begünstigt sind, da der Verdacht bestehe, dies seien alles "Briefkasten-" oder "Domizilgesellschaften", deren Geschäftsleitung iSv § 10 AO - also der principal place of business - sich bei Hans E. zuhause befindet.
Nunmehr versucht Hans E. seine Gründungsfirma in Panama zu kontaktieren, die für kleines Geld seine Marshall-Islands-Klitsche gegründet hat. Leider ist es nicht möglich, im Nachhinein ein Konstrukt ins Leben zu rufen, das den Anforderungen der Finanzverwaltung genügt, zumal der billige Panamese keine Ahnung von deutschen Regularien hat.
Mit seiner UK-Ltd. ist es schon einfacher, da sich der Direktor bei der Finanzverwaltung meldet und irgendwelche natürlichen Personen als shareholder benennt. Wenn der director und die shareholders nicht gerade namentlich bei dem BfA/ IZA datentechnisch erfasst sind (was schon im Vorfeld eine sorgfältige Ltd-Gründerrecherche gebietet), kann es die Finanzverwaltung schwer haben, den Bezug zu Hans E. herzustellen; andernfalls behauptet die Finanzverwaltung unter Bezugnahme auf die Daten der IZA, die betreffenden Personen seien bereits hinlänglich als Strohmänner namentlich in Erscheinung getreten und damit behördlich bekannt. Folglich wird gegenüber Hans E. die Vermutung aufgestellt, er sei gleichwohl der wirtschaftlich Begünstigte der UK-Ltd. Es dürfte Hans E. dann schwerfallen, den Beweis des Gegenteiles anzutreten.
Da seine Belize-IBC für viel Geld generalstabsmäßig strukturiert und errichtet wurde und im übrigen die dort beteiligten und benannten Personen bei der IZA nicht bekannt sind, ferner alle weiteren Tatsächlichkeitsmerkmale im Sinne des deutschen Steuerrechts erfüllt sind, endet für die deutschen Ermittler jegliche Recherche an der Landesgrenze zu Belize. Der örtliche Direktor bestätigt fernmündlich und vorab per Telefax, das Hans E. lediglich Bevollmächtigter der IBC ist; die shareholder, die namentlich benannt werden, seien (nachweislich) britische und kanadische Staatsangehörige, die ein wirtschaftliches Interesse an Immobilieninvestitionen in Deutschland haben, um in Zukunft in diesem Land als Tor zu Osteuropa weitere Investitionen folgen zu lassen. Der Ort der Geschäftleitung ist offensichtlich nicht in Deutschland. Eine Einladung des Direktors zu einer Dienstreise nach Belize lehnen die deutschen Ermittler dankend ab. Die Provision, die Hans E. für seine Unterstützung bei dem Immobilienerwerb erhält, wird er ordnungsgemäß nach EStG versteuern.
In zwei von drei dieser Szenarien endet die unternehmerische Tätigkeit von Hans E. in einem wirtschaftlichen Fiasko, das nicht unerhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Ernüchtert von seiner privaten Katastrophe erwägt Hans E. nunmehr, die "Sache richtig zu machen": Er wandert aus und zwar in ein Niedrigststeuerland (logischerweise ohne DBA), überläßt seinen Kindern seine Villa am Starnberger See, in der ein kleines Zimmerchen für ihn zu Besuchszwecken vorgehalten wird.
Karibische Schönheiten fächeln ihm am Strand kühlende Luft zu, während Hans E. sein weltweites Firmenimperium mit den modernsten Mitteln der Telekommunikation als "Einmann-Veranstaltung" leitet.
Der Ort der Geschäftsleitung ist offensichtlich im Ausland (lassen wir dabei seine inländische beschränkte Steuerpflicht wegen seines Zimmerchens in der Villa einmal außen vor).
Vorsichtig wagt sich Hans E. wieder mit unternehmerischer Tätigkeit nach Deutschland, hält sich aber gleichwohl im Ausland auf.
Er gründet in Deutschland eine unselbständige Zweigstelle seiner UK-Ltd., die von einem Repräsentanten ohne Entscheidungsbefugnisse betreut wird, um seinen Börsengeschäften nachzugehen. Dies zeigt er gem. § 14 Abs. 1 GewO der zuständigen Behörde an.
Der Ort der Geschäftsleitung iSv § 10 AO ist in diesem Fall nach wie vor im Ausland, da der örtliche Repräsentant in Deutschland keinerlei unternehmerische Entscheidungsbefugnisse hat. Das Geschäftskonto befindet sich im Ausland.
Seine Immobiliengeschäfte in Deutschland weitet Hans E. dramatisch aus. Bauträgergeschäfte, WEG-Verwaltungen, Maklertätigkeit, all dies wird in Deutschland von seiner im Handelregister eingetragenen Zweigniederlassung seiner Belize-IBC, die in Deutschland Geschäftführer und 50 Mitarbeiter sowie ein schickes Büro hat, betrieben. Ein Geschäftskonto wird in Deutschland ebenfalls eingerichtet.
Der Ort der Geschäftsleitung ist in diesem Fall, soweit der Niederlassungsleiter selbständig unternehmerische und geschäftliche Entscheidungen treffen darf (wäre eine klare Beweisfrage), der Sitz der Zweigniederlassung, also in Deutschland. Darf der Niederlassungsleiter ohne Zustimmung von Hans E. keinerlei eigene Entscheidungen treffen, ist gem. § 10 AO der Ort der Geschäftsleitung im Ausland (was aber wegen § 12 AO nebensächlich sein dürfte).
Im Falle der Belize-IBC löst Hans E. keinerlei Steuerpflichten aus, da er in Deutschland keine "Betriebsstätte" iSv § 12 AO unterhält, da die dortigen Kriterien nicht auf eine unselbständige Zweigstelle Anwendung finden. Weitere Einkünfte erzielt Hans E. im Inland nicht, sodaß auch keine sonstigen Steuerpflichten entstehen (lassen wir einmal die Regelungen des § 2 AStG außen vor).
Im Falle der Zweigniederlassung seiner UK-Ltd. kommt § 12 Nr. 2 AO, § 1 KStG zur Anwendung und begründet in Deutschland auf jeden Fall eine Betriebsstätte und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht der Gesellschaft. Hans E. ist wegen § 49 EStG im Inland als Inhaber der Gesellschaft beschränkt steuerpflichtig, wenn er Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb erzielt.
Seine Marshall-Islands-Klitsche setzt Hans E. in Deutschland weiterhin zur Aquisition von Mietern/ Pächtern ein, ohne irgendwelche Personen zu beschäftigen oder Büros zu unterhalten, da er Annoncen via Internet schaltet. Eine inländische Steuerpflicht besteht insoweit nicht.
Nachdem es Hans E. in den Subtropen zu warm geworden ist, beschließt er, wieder nach Deutschland umzusiedeln. Damit ist er wieder unbeschränkt steuerpflichtig, seine Belize-IBC hat dadurch den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung nebst einer Betriebsstätte gem. §§ 10,12 AO in Deutschland. Nämliches gilt für seine Marshall-Islands-Klitsche, obwohl für seine diversen Vermietungs- und Verpachtungstätigkeiten über 30 Mitarbeiter im Ausland beschäftigt sind, die auch selbständige unternehmerische Entscheidungsbefugnisse haben, da sie Vertragspartner auswählen oder ablehnen dürfen. Hans E. gibt nämlich die Richtlinien seiner Unternehmenspolitik aus Deutschland vor.
Fazit: Der principal place of business/ Ort der Geschäftsleitung ist nur dann das steuerrechtlich entscheidende Kriterium zur Feststellung des Umfanges der Steuerpflicht, wenn eine wirtschaftliche Betätigung der Auslandsgesellschaft bzw. deren Inhabers (ohne gleich eine Betriebsstätte auszulösen) in Deutschland erfolgt.
All den vorstehenden Gesichtspunkten sollte man hinreichend Rechnung tragen, wenn man die Gründung bzw. den Einsatz von Auslandsgesellschaften plant.
Beste Grüße
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ffbkdavid User gebannt
Anmeldungsdatum: 31.08.2003 Beiträge: 1467 Wohnort: Schweiz
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Verfasst am: 3.Mai 2005 12:56 Titel: sauber! |
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... nicht schlecht, herr specht!
endlich einmal eine person, der die TROPICOneske sonne offenbar NICHT auf's hirn geschlagen hat... im gegenteil - sauberes statement
dankeschön... that's exactly, what gomopa needs!
werde trotzdem noch meinen senf zum tropico-posting abgeben... bin jedoch im moment extrem unter (arbeits)druck
compliments to tropico
ffbkdavid |
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siggi_siggi_siggi Pathfinder
Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 409 Wohnort: Autonome Republik Krim
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Verfasst am: 3.Mai 2005 14:07 Titel: |
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@ffkbdavid
| Zitat: |
| vermischen sie nicht GEWINNE DER GMBH mit IHREN BEZÜGEN als geschäftsführer (oder wasauchimmer)? - diese werden gegebenenfalls nach dba behandelt... aber gewinne der gmbh doch wohl kaum |
Ich denke nein. Hier die Definition einer Betriebsstätte laut DBA:
| Zitat: |
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen |
Somit gibt es für meine GmbH zwei Betriebsstätten: Eine im Ausland, da ich dort wohne, gemäß 2a. und eine in Deutshcland gemäß 2c.
| Zitat: |
| (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
Somit werden die GmbH Gewinne zwichen den Betriebsstätten aufgeteilt. |
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1125 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 3.Mai 2005 18:02 Titel: |
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Ergänzend zu meinem posting sowie zum besseren Verständnis für den fachfremden user und den abzockenden BILLIGGRÜNDER gebe ich noch einige wesentliche Einzelheiten aus dem Bundessteuerblatt zur "Informationszentrale Ausland" beim Bundesamt für Finanzen - IZA - zur Kenntnis, da wenigstens dem informationsbewußten user Gelegenheit gegeben werden sollte, Angebote ausländischer Firmengründer konkreter zu hinterfragen.
Zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen
- Beziehungen eines Steuerinländers zum Ausland und eines Steuerausländers zum Inland -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen folgendes:
1.0 Ziele und Arbeitsweise
1.1 Aufklärung von Auslandsbeziehungen
Im Hinblick auf den Umfang der Auslandsverflechtung der Wirtschaft kommt der Ermittlung von Auslandsbeziehungen im Steueraufsichts- und Steuerermittlungsverfahren ständig wachsende Bedeutung zu.
Dem Bundesamt für Finanzen (BfF) obliegt die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandbeziehungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG). Hierzu erfasst der Arbeitsbereich "Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)" alle sachdienlichen Informationen, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen von Bund und Ländern von Bedeutung sein können.
In diesem Rahmen sammelt und erteilt die IZA u. a. Informationen über:
- natürliche und juristische Personen im Ausland, insbesondere auch über ausländische Briefkastenfirmen (Domizil-, Sitz-, Offshore - Gesellschaften);
- die Rechtsprechung und Kommentierung zur steuerlichen Beurteilung der Beziehungen von Steuerinländern zu ausländischen Basis- oder Briefkastengesellschaften;
- Steueroasen- bzw. Niedrigsteuerländer;
- Vergleichswerte für Lizenzgebühren;
- Zinsdaten und Devisenkurse im Ausland
Sie unterstützt im übrigen durch Hinweise auf bereits laufende oder abgeschlossene Verfahren, Parallelfälle und ähnliche Beobachtungen die zuständigen Finanzämter bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Auslandssachverhalten.
1.2 Besteuerungsverfahren bei Auslandsbeziehungen und Koordinierung
Das BfF
a) führt zentral die Bundesdatei für beschränkt Steuerpflichtige und für umsatzsteuerpflichtige ausländische Unternehmer;
b) bestimmt nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG in Zweifelsfällen das örtlich zuständige Finanzamt
- für beschränkt Steuerpflichtige (einschließlich der Personen im Sinne des § 2 AStG),
- für ausländische Unternehmen, die zur Umsatzsteuer zu veranlagen sind,
- für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Gewinne ausländischer Personengesellschaften, an denen inländische Gesellschafter beteiligt sind (BMF - Schreiben vom 11. Dezember 1989 - IV A 5 - S 0120 - 4/89 - BStBl I S. 470),
- für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG (BMF - Anwendungsschreiben zum AStG Textziffer 18.2 - BStBl I Sondernummer 1/1995 S. 60),
- für die Koordinierung der Wertermittlung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften (gleichlautende Ländererlasse S 3263 vom 9. März 1990),
- für die Anmeldung und Entrichtung von Versicherung- und Feuerschutzsteuer durch ausländische Versicherer (BMF-Schreiben vom 26. September 1990 - IV A 4 - S 6356 - I 16/90 - BStBl I S. 645 ff.);
c) wertet Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO über ausländische Beteiligungen aus.
1.3 Zusammenarbeit mit Finanzbehörden und anderen Stellen
Die Finanzbehörden von Bund und Ländern sowie andere Behörden und Gerichte arbeiten mit dem BfF nach den allgemeinen Grundsätzen über die Amtshilfe (§§ 111 ft. AO) zusammen. Die Anschrift lautet:
Bundesamt für Finanzen
53221 Bonn
(Telefon: 02 28/4 06-0)
(Telefax: 0228/406-41 87).
In Anschreiben soll angegeben werden, dass es sich um den Arbeitsbereich IZA handelt.
2.0 Das Informationsangebot
2.1 Erteilung von Auskünften
Die IZA erteilt Auskünfte
a) auf Anfrage;
derartige Anfragen sollten schriftlich gestellt werden, den Sachverhalt und - mit Größenordnung - die mutmaßliche Bedeutung erkennen lassen;
b) unaufgefordert
- als Rücklauf zu dem ihr übersandten Material,
- aus der Auswertung des bei ihr zusammenfließenden Materials.
2.2 Inhalt der Auskünfte
Die IZA bietet den anfragenden Stellen insbesondere folgende Leistungen an:
- Informationen über Rechtsträger im Ausland
(z. B. Qualifizierung von Gesellschaften als Briefkastenfirmen) mit entsprechenden Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur zur steuerlichen Beurteilung des Sachverhalts; die Einschätzung der IZA wird durch Unterlagen belegt; ggf. werden von Steuerpflichtigen zum Zwecke des Gegenbeweises vorgelegte Unterlagen überprüft;
- Überprüfung der Angemessenheit von Lizenzgebühren oder Zinsen;
- allgemeine Informationen zu wirtschaftlichen und steuerrechtlich relevanten Verhältnissen im Ausland, wie steuer-, handels-, gesellschafts- und registerrechtliche Gegebenheiten.
2.3 Zeitliche Abwicklung von Auskünften
Die IZA bemüht sich um zeitgerechte Bearbeitung der Auskunftsersuchen. Soweit dies nicht möglich ist, wird ein Zwischenbescheid erteilt.
2.4 Beschaffung von Informationen
Soweit bei Anfragen nicht schon auf zweckdienliches Material zurückgegriffen werden kann, bemüht sich die IZA um die Beschaffung geeigneter Unterlagen bei dritten Stellen im In- und Ausland.
2.5 Kosten
Die IZA berechnet der anfragenden Stelle im allgemeinen keine Kosten. Besteht eine Kostentragungspflicht Dritter (z. B. im Steuerstrafverfahren), so teilt die IZA die Höhe der Kosten mit.
3.0 Versorgung mit Informationen
3.1 Wechselseitiger Informationsfluss
Die IZA kann nur dann umfassende Informationen anbieten, wenn sie von den Finanzbehörden des Bundes und der Länder laufend und vollständig über sachdienliche Beobachtungen und Feststellungen unterrichtet wird. Auch Änderungen der gemeldeten außensteuerlichen Beziehungen sind der IZA mitzuteilen.
3.2 Aufgaben der Finanzämter
Es sind insbesondere zu melden von den
a) Veranlagungsstellen:
- Auslandssachverhalte, die nach § 138 Abs. 2 AO meldepflichtig sind (im allgemeinen durch Weiterleitung des Vordrucks BfF 2 [Anlage 2)*)
- juristische Personen mit Sitz in Steueroasenländern, die als beschränkt Steuerpflichtige aufgenommen werden sollen,
- Gesellschaftsbeziehungen zwischen Steuerinländern (auch juristische Personen) und Rechtsträgern aus Steueroasenländern,
- auffällige Rechtsbeziehungen mit Auslandsbezug.
b) Steuerfahndungs- und Außenprüfungsstellen:
- Auslandssachverhalte, insbesondere in Verbindung mit natürlichen oder juristischen Personen in Steueroasenländern; es genügt die Übersendung von entsprechenden Berichtsauszügen.
c) Umsatzsteuerstellen:
- juristische Personen mit Sitz in Steueroasenländern, die umsatzsteuerlich geführt werden sollen.
d) Grunderwerbsteuerstellen:
- juristische Personen mit Sitz in Steueroasenländern, die im Inland Grundstücke erwerben oder veräußern.
4.0 Besondere Hinweise
4.1 Anfragen und Mitteilungen
Anfragen und Mitteilungen können formlos oder auf den Vordrucken BfF 1 A oder BfF 2 (Anlagen 1 und 2)*) unmittelbar an die IZA gesandt werden; vorhandene Berichtsauszüge, Aktenvermerke, Verträge, Rechnungen mit Briefkopf u.ä. sollten als Anlage beigefügt werden.
4.2 Rückmeldungen
Die aufgrund der gegebenen Auskünfte getroffenen weiteren Feststellungen und Entscheidungen Sind der IZA von den anfragenden Finanzbehörden ggf. unter Angabe der steuerlichen Auswirkungen mitzuteilen
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF - Schreibens vom 15. September 1975 - IV C 5 - S 1300- 312/97 -, BStBl I 1975 S.1018. |
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backdoor2 Specialist
Anmeldungsdatum: 17.05.2005 Beiträge: 110
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Verfasst am: 17.Mai 2005 2:00 Titel: |
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Ähm, gut. Ich würde ganz einfach mal wissen, welche MINDESTVORAUSSETZUNGEN für das FA zu erfüllen wären, wenn man nicht unter §10 AO fallen wollte und völlig legal in den Genuss englischer Steuersätze kommen möchte. Das Nominees und ein Briefkasten nicht ausreichend sind, ist dabei schonmal geschenkt.
Mir geht´s im Grunde in diesem Posting darum mal abzuschätzen, welcher Aufwand dafür regulär betrieben werden müßte??? Eigenes Büro anmieten ok (sollte außerhalb Londons auch noch erschwinglich sein), aber wie oft müßte man quasi direkt vor Ort in UK sein, um eine "WILLENSBILDUNG" außerhalb Deutschlands gegenüber dem FA zu untermauern??? 1x im Monat, 1x die Woche, jeden Tag? Wo ist da die Grenze des Aufwands und damit die Höhe der Kosten?
Und was wäre, wenn eine berühmt berüchtigte Offshore-Gesellschaft Shareholder bzw. die Geschäftsführung der Ltd übernähme, so daß das deutsche FA erstmal garnicht zuständig wäre, da kein deutscher Steuerinländer involviert wäre (zumindest offiziell)??? *grübel* |
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us-corporation.org .

Anmeldungsdatum: 05.04.2005 Beiträge: 159 Wohnort: Miami Beach
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Verfasst am: 17.Mai 2005 2:09 Titel: |
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| backdoor2 hat folgendes geschrieben:: |
Mir geht´s im Grunde in diesem Posting darum mal abzuschätzen, welcher Aufwand dafür regulär betrieben werden müßte??? Eigenes Büro anmieten ok (sollte außerhalb Londons auch noch erschwinglich sein), aber wie oft müßte man quasi direkt vor Ort in UK sein, um eine "WILLENSBILDUNG" außerhalb Deutschlands gegenüber dem FA zu untermauern??? 1x im Monat, 1x die Woche, jeden Tag? Wo ist da die Grenze des Aufwands und damit die Höhe der Kosten?
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Wie wärs mit ner Wohnung in London anmieten und dort länger als 180 Tage leben....
Aber damit entgehen Sie immer noch nicht angefallenen Steuern, die aus getätigten Geschäften in Deutschland enstanden sind.
| Zitat: |
Und was wäre, wenn eine berühmt berüchtigte Offshore-Gesellschaft Shareholder bzw. die Geschäftsführung der Ltd übernähme, so daß das deutsche FA erstmal garnicht zuständig wäre, da kein deutscher Steuerinländer involviert wäre (zumindest offiziell)??? *grübel* |
Das können Sie so vergessen, Sie brauchen eine natürliche Person als Handlungsbevollmächtigten für Ihre deutsche Niederlassung, da können Sie als Geschäftsführer nicht einfach irgendeine Offshore-Klitsche einsetzen, vielleicht gehts ja in diesem Offshore-Land, aber nicht in Deutschland. _________________ Firmengründung USA
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1125 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 17.Mai 2005 5:21 Titel: |
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| backdoor2 hat folgendes geschrieben:: |
Ähm, gut. Ich würde ganz einfach mal wissen, welche MINDESTVORAUSSETZUNGEN für das FA zu erfüllen wären, wenn man nicht unter §10 AO fallen wollte und völlig legal in den Genuss englischer Steuersätze kommen möchte. Das Nominees und ein Briefkasten nicht ausreichend sind, ist dabei schonmal geschenkt.
Mir geht´s im Grunde in diesem Posting darum mal abzuschätzen, welcher Aufwand dafür regulär betrieben werden müßte??? Eigenes Büro anmieten ok (sollte außerhalb Londons auch noch erschwinglich sein), aber wie oft müßte man quasi direkt vor Ort in UK sein, um eine "WILLENSBILDUNG" außerhalb Deutschlands gegenüber dem FA zu untermauern??? 1x im Monat, 1x die Woche, jeden Tag? Wo ist da die Grenze des Aufwands und damit die Höhe der Kosten?
Und was wäre, wenn eine berühmt berüchtigte Offshore-Gesellschaft Shareholder bzw. die Geschäftsführung der Ltd übernähme, so daß das deutsche FA erstmal garnicht zuständig wäre, da kein deutscher Steuerinländer involviert wäre (zumindest offiziell)??? *grübel* |
backdoor2,
all diese kleinen, aber feinen Einzelheiten, auf die geachtet werden muß, um jene Bedingungen zu erfüllen, die für die deutschen Finanzverwaltungen maßgeblich sind, bieten einige "full service proivder" für gutes Geld an, um Ihnen hohe Steuern und Abgaben zu ersparen.
Würden Sie Ihr know-how kostenlos anbieten ?
Mit der Klärung, wo denn nun der Sitz der geschäftlichen Oberleitung im Sinne von § 10 AO vorzufinden ist, ist es - soweit Sie bzw. Ihre Auslandsgesellschaft in Deutschland tätig werden will, noch lange nicht getan, da es ferner (im Sinne eines steuerschonenden Wirtschaftens) im übrigen darum geht, in Deutschland keine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO auszulösen !
Selbst wenn Sie einen "ständigen Vertreter" im Sinne von § 13 AO in Deutschland haben, unterhält die Auslandsgesellschaft dann eine Betriebsstätte und ist folglich unbeschränkt steuerpflichtig.
Insoweit zeigt us-corporation.org einen möglichen Weg auf, indem nämlich in Deutschland ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter für die Gesellschaft handelt (aber auch hier ist es zwingend notwendig, den Rahmen der Befugnisse des Bevollmächtigten präzise festzulegen, da andernfalls z.B. der Handelsmakler im Sinne des Handelsgesetzbuches schon wieder als ständiger Vertreter im Sinne der AO angesehen werden kann ...).
Beste Grüße
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backdoor2 Specialist
Anmeldungsdatum: 17.05.2005 Beiträge: 110
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Verfasst am: 17.Mai 2005 15:39 Titel: |
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Danke für die sehr schnellen Antworten, ich schreib mal ein paar kurze Anmerkungen dazu...
| Zitat: |
| Wie wärs mit ner Wohnung in London anmieten und dort länger als 180 Tage leben.... |
Gut, das heißt ich müßte meinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in UK haben. Ein Nebenwohnsitz reicht in diesem Fall nicht???
Bei dem heutigen Stand der Technik verstehe ich allerdings nicht, warum ich 180 Tage in einem Land verbringen soll. Außerdem verstehe ich nicht, warum die Geschäftsführung beim täglichen Geschäft anwesend sein muss? Wozu stellt man denn Leute ein o. nimmt Dienstleistungen Dritter in Anspruch? Ist mir wirklich schleierhaft, wie das im Zusammenhang mit der "Willensbildung" der Geschäftsführung steht, da ja nicht für jeden Handschlag eine explizite Willensbildung benötige *grübel* (gut Deutschen Bürokraten mag man so eine Sichtweise gerne glauben, da der ja auch nur auf direkte Anweisung des Amtsvorstehers jeden Handschlag tätigt, aber das is doch jenseits der Realität). Man könnte meinen eine regelmäßige Aktivität in UK sollte dem FA genügen, aber nach dieser Äußerung scheint dem nicht so...
| Zitat: |
| Aber damit entgehen Sie immer no | | | | | |