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GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 653
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Verfasst am: 8.Nov 2006 4:57 Titel: Atypisch stille Beteiligungen - Planlose Vermögensvernichtun |
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Atypisch stille Beteiligungen - Planlose Vermögensvernichtung
Pressemitteilung von: B|G|K|S Rechtsanwälte
Planlose Vermögensvernichtung. So bezeichnete die Süddeutsche Zeitung in der Ausgabe vom 21.09.2004 das atypisch stille Beteiligungsmodell der Göttinger Gruppe (SecuRente). Die renommierte Stiftung Finanztest ging noch einen Schritt weiter und behauptete "Unternehmensbeteiligungen - Der Stille ist oft der Dumme" (12/2003). Und das ist der sprichwörtliche "Gipfel des Eisbergs". Brancheninformationsdienste warnen bereits seit den 90'er Jahren vor atypisch stillen Beteiligungen und der Verbraucherschutzverein hat viele dieser Beteiligungsmodelle auf die Warnliste gesetzt. Mittlerweile warnt sogar die Kriminalpolizei Stuttgart vor atypisch stillen Beteiligungen.
Rechtsanwalt Jakob F. Brüllmann ist Spezialist für atypisch stille Beteiligungen in der renommierten Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte und hat in den vergangenen Jahren viele dieser Fälle vertreten: "Wenn man sich intensiver mit der Materie befasst, sprechen immer weniger Gründe für den Kauf atypisch stiller Beteiligungen. Die Anleger haben kein oder wenig Mitspracherecht, sie müssen sich teilweise für bis zu 30 Jahre an die Firma binden und es gibt keinen geregelten Markt, um die Beteiligungen vorzeitig zu verkaufen. Zudem hängt der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung von der unternehmerischen Entwicklung der Emittentin ab. Und die war in der Vergangenheit bei einen ganzen Reihe von Emittentinnen schlecht. Infolgedessen verloren viele Anleger einen erheblichen Teil des oder das gesamte Geld (-es). Angesichts dieser Risiken haben die steuerlichen Vorteile häufig praktisch keine Bedeutung. Schließlich ist ein Steuersparmodell immer nur so gut wie das jeweilige Unternehmen."
Atypisch stille Beteiligte werden wie Mit-Unternehmer behandelt. Sie sind auch am Verlust der Firma beteiligt. Deshalb verliert der Beteiligte im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz alle bis dato geleisteten Einlagen und muss darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch noch nicht gezahlte Einlagen bis zur Höhe der Zeichnungssumme in die Insolvenzmasse zahlen.
Das sind schlechte Aussichten für viele atypisch stille Beteiligte. Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Anlegerschutzkanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte: "Vielen Anlegern kann mittlerweile geholfen werden. Die Gerichte entscheiden zunehmend zugunsten der Anleger. Wer falsch beraten oder mit dem Argument "Atypisch stille Beteiligungen eignen sich für die Altersvorsorge" zum Kauf bewegt wurde, kann die Emittentin oder den Berater unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig machen."
Denn nach dem Doppelschag des OLG München ("Einem in Kapitalanlagen unbedarften Kunden darf eine atypisch stille Beteiligung nicht für die Altersvorsorge empfohlen werden.", 19 U 5914/05 und "Die Auszahlung des Abfindungsguthaben ist unsicher. Deshalb eignet sich die Anlage nicht für die Altersvorsorge.", 15 U 4342/04) hat jetzt auch das OLG Düsseldorf klargestellt, dass der Berater haftet, wenn er eine Kapitalanlage ohne gesicherte Renditeaussicht (z.B. atypisch stille Beteiligungen an einem Unternehmen) für die Altersvorsorge empfiehlt (I-6 U 84/05).
Rechtsanwalt Jakob F. Brüllmann: "Der Anleger kann dann Schadensersatz verlangen." Rechtsanwalt Matthias Gröpper fügt noch hinzu: "Der Anleger muss vor allem nicht auf die wirtschaftliche Talfahrt der Emittentin warten. Wenn er falsch beraten wurde, gilt er nach der Rechtsprechung des BGH bereits im Moment des Kaufs als geschädigt und kann dann kündigen und alle bereits geleisteten Zahlungen zurückverlangen."
B|G|K|S Rechtsanwälte |
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