Der atypisch stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern zusätzlich am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Vertraglich kann er auch für Verluste über die Höhe seiner Einlage hinaus verantwortlich gemacht werden. Er hat gewisse Mitsprache- und Kontrollrechte. Steuerlich wird er als Mitunternehmer behandelt und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Beteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters an einer GmbH führt bei dieser zu Steuervorteilen bei der Gewerbesteuer. Die GmbH & atypisch Still wird praktisch wie eine Personengesellschaft gewerbesteuerlich behandelt, d.h. Freibetrag und Staffelung kommen zum Ansatz.
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