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Hoffnung für Anleger der Albis Finance AG

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CLLB Rechtsanwälte
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 103
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 1.Okt 2008 8:36    Titel: Hoffnung für Anleger der Albis Finance AG Antworten mit Zitat

LG Ansbach verurteilt Berater der Südwest Finanz im Zusammenhang mit einer atypisch stillen Beteiligung an der Südwest Finanz Vermittlung 3. AG zu Schadenersatz

Die Albis Finance AG gehört nach eigener Darstellung zu den kapitalstärksten Leasinggesellschaften Deutschlands. Allerdings musste die Albis Leasing AG, die zu 95 % an der Albis Finance AG beteiligt ist, im Frühjahr dieses Jahres in ihren Geschäftszahlen für das Geschäftsjahr 2007 bekanntgeben, dass ein Konzernjahresfehlbetrag in Höhe von 39,3 Millionen Euro zu verbuchen ist. Hiervon entfallen 26,1 Millionen Euro auf Beteiligungen von Fondskommanditisten. Folge dieser verschlechterten wirtschaftlichen Situation ist, dass der Hauptversammlung, die am 7. Juli statt gefunden hat, vorgeschlagen wurde, im Wirtschaftsjahr 2007 keine Dividende auszuschütten. Daraufhin beabsichtigten Anleger, die Beteiligung an dem Unternehmen zu beenden.
In diesem Zusammenhang weist Rechtsanwalt István Cocron von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte darauf hin, dass neben der Möglichkeit einer Veräußerung der Anteile u.U. auch Schadensersatzansprüche sowohl gegen die Aktiengesellschaft als auch gegen eventuell tätig gewordene Beratungsgesellschaften und/oder Anlegeberater in Betracht kommen.
Dies gilt zumindest dann, wenn die Anleger nicht hinreichend auf die Risiken, die sich aus der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter ergeben, hingewiesen wurden. „Zu nennen sind hier insbesondere das Risiko der Haftung, des Totalverlustes und der fehlenden ordentlichen Kündigungsmöglichkeit“, so Rechtsanwalt István Cocron. Denn durch den Beitritt des Anlegers zu dem Unternehmen als Gesellschafter haftet dieser mit seiner gesamten Einlage. Wurde der Anleger im Rahmen der Beratung daher über diese Risiken nicht umfassend aufgeklärt, besteht die Möglichkeit, die gesamte Einlage zurückzuerhalten. In einem solchen Fall ist die Konsultation eines auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltes angeraten.

Erst kürzlich konnte die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte für einen Anleger einer atypisch stillen Beteiligung, der SüdwestRenta, die vollständige Rückabwicklung vor dem Landgericht Ansbach durchsetzen.
Der dem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte auf eine Vielzahl von Beratungen hinsichtlich von Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter übertragbar.
Das LG Ansbach begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Anleger seitens des Anlageberaters nicht ordnungsgemäß über die mit dem Abschluss der Beteiligung zusammenhängenden Risiken aufgeklärt wurde.

Der Anleger wurde insbesondere nicht über das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt. Das Verschulden des Berater musste sich die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG nach Auffassung des Gerichts zurechnen lassen.

„Anleger, denen ihre Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter ebenfalls über einen Anlageberater vermittelt wurde, sollten daher prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche auf Rückabwicklung zustehen“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in München.

Seitens des LG Ansbach wurde zudem erneut die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte bestätigt, wonach die im Rahmen der Anlageberatung erforderliche Aufklärung über die Risiken nicht durch bloße Übergabe des Anlageprospekts geleistet werden kann.

Ferner bestätigte das Gericht die weitere Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB, wonach die bloße Unterzeichnung der Kenntnisnahme von Risikohinweisen die geschuldete Aufklärung nicht ersetzt. Bei entsprechend fehlender Aufklärung über die Risiken einer atypisch stillen Beteiligung, bestehen daher nach der aktuellen Rechtsprechung gute Chancen, die entstandenen Schäden ersetzt zu bekommen, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte weiter, die bereits eine Vielzahl von atypisch stillen Gesellschaftern außergerichtlich und gerichtlich vertritt.
_________________
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