Verfasst am: 22.März 2006 9:51 Titel: Bankgründung in Deutschland
Hallo,
wer von euch kann mir helfen. Mich würde interessieren welche Voraussetzung in Deutschland erfüllt werden müssen, um eine Bank zu eröffnen.
Also wieviel Kapital? Welche Ausbildung oder Weiterbildung? Führungszeugnis? Welche sonstigen Auskünfte?
Maßgeblich ist zunächst die Vorschrift des Kreditwesengesetzes (KWG), in dem die Voraussetzungen für die Errichtung einer Bank geregelt werden. Insbesondere gelten Vorschriften für Rechtsform (nur noch AG für Neugründungen), Mindestkapital (ein paar Milliönchen) und die fachliche Eignung der Eigner/Geschäftsleiter. Meist scheitert das ganze bei der fachlichen Eignung. Beausichtigt werden Banken in Deutschland vom Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen BaFin.
Die Hürden sind also sehr hoch und für Privatiers in der Regel nicht zu schaffen.
Da hat sich anscheinend jemand auf mich eingeschossen!!! Wieder mal tropico. Habe ich was darüber gesagt, daß ich es befürworte? Lesen Sie bitte genau, bevor Sie etwas schreiben. Es gibt die Möglichkeit Banken im Ausland Legal zu eröffnen, oder nicht? Was soll das, wenn Sie ein Problem mit mir haben, dann sagen Sie es, oder schreiben Sie mir eine mail. Ich weiß nicht was das soll.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1124 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 18.Jul 2006 17:59 Titel:
@companos,
ich pflege immer genau zu lesen !
Wie war die Überschrift dieses Beitrages ? Banken legal im Ausland zu eröffnen oder hieß es nicht "Bankgründung in Deutschland" ? Was WOLLEN Sie dem Leser folglich mitteilen ?
Ich glaube nicht, denn ich habe in meiner Frage Kultus unter Titel angesprochen. Aber egal. Ihre Methoden mache ich nicht mit. Als Justiziar sollten sie eigentlich wissen, wie man mit Leuten spricht. Ihre Agressive Art können sie bei anderen versuchen. Ihnen habe ich nichts zu erklären oder zu sagen. Ich finde es schon langsam perv... Geld zu bezahlen um dumm angemacht zu werden. Ich bin hier noch keinem auf den Schlips getreten, aber anscheinend fühlen sich Leute durch mich, in welcher Art auch immer, in ihren eigenen Aktivitäten eingeschränkt. Da ich dafür bezahlt habe, werde ich auch hier meine Texte schreiben. Gott sei dank ist es nicht in jedem Forum so wie hier.
Einen schönen Abend noch
Verfasst am: 22.Aug 2006 8:23 Titel: Bankgründung im Ausland
Werter Forenteilnehmer,
wir haben Ihre Anfrage zur Gründung einer Bank im Ausland gelesen. Die Rechtslage ist sehr komplex und muss indiv. betrachtet werden. Zunächst kommt es darauf an, in welchem Land eine Bank gegründet wird, damit diese Ihre Dienstleistungen ggf. auch in Deutschland anbieten darf.
Rechtsgrundlage ist das KWG (Kreditwesengesetz), ergänzend die Sondertatbestände, vgl:
http://www.london-consulting.org/bank_bafin.htm
Für den Bereich der EU/EWR gilt:
§ 53b
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
(1) 1 Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäftes betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird. 2 Satz 1 gilt entsprechend für E-Geld-Institute. 3 § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. 4 § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(2) 1 Die Bundesanstalt hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. 2 Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(2a) Die Bundesanstalt hat einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 3 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
(3) 1 Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die §§ 3 und 6 Abs. 2, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut handelt, § 11, die §§ 14, 22 und 23, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, der § 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24b, 24c, 25 und 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und 6, die §§ 37, 39 bis 42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut, E-Geld-Institut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten. 2 Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das Institut angehört, sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. 3 Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten der § 3, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die §§ 37, 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c und 49 und der § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
(4) 1 Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, insbesondere dass es eine unzureichende Liquidität aufweist, fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. 2 Kommt es der Aufforderung nicht nach, unterrichtet sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. 3 Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.
(5) 1 In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 2 Sie hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3 Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und der Bundesanstalt beschließt.
(6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.
(7) 1 Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn
das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist,
seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet,
das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind,
die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsstaat betrieben werden,
das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten,
das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen Stellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und
das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist.
2 Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. 3 Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
§ 53c
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist;
die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und
die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,
den Zweigniederlassungen der entsprechenden Unternehmen mit Sitz im Inland in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden und
die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.
Vorgehensweise in der Kurzfassung:
Gründung einer Bank in der EU/EWR. Dabei muss die Betriebsstätte, auch steuerliche Betriebsstätte ergänzend und/oder/mithin im Sitzstaat der Gesellschaft sein. Mithin muss ein im Sitzstaat der Gesellschaft steuerrechtlich Ansässiger im Sinne als Geschäftsführer der Gesellschaft auftreten (analog der Legaldefinition einer steuerlichen Betriebsstätte im DBA). Hier gibt es, wie bekannt, entsprechende "Gestaltungsmöglichkeiten", ggf über Treuhandlösungen.
Dann muss der Sitz der Gesellschaft ein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne sein, also kein "Briefkasten".
Die Rechtsform ist i.d.R. eine Aktiengesellschaft, ausser bei der Schwedischen Creditunion (Genossenschaft). Die Gesellschaft beantragt dann die Zulassung als Bank und/oder Finanzdienstleistungsunternehmen im Sitzstaat.
Der Auftritt der Bank/Finanzdienstlg in Deutschland wird dann über die Sondertatbestände KWG geregelt.
Wenn Sie weitere Fragen haben, senden Sie uns bitte direkt eine Mail.
Ihr LCT Team aus Hamburg
Kultus hat folgendes geschrieben::
Guten Tag
Ich hätte mal eine Frage bezüglich
Gründung einer Bank im Ausland.
Darf man als Deutscher Bürger eine Bank im Ausland gründen?
Und das einzeige was die Bank mit der BRD zu tun hat ist das der Bo$$
hier wohnt.
Komplette Firma + Angestellten und Kunden Betreuung im Ausland.
Die rede ist von einer Offshore Bank Lizenz.
Mit freundlichen Grüßen
Kultus
_________________ London Consulting & Trustee Ltd Netzwerk internationaler Steuerberater: Internationale Firmengründungen,
Strategien zur Senkung der Steuerlast. www.london-consulting.org info@london-consulting.org
Anmeldungsdatum: 20.03.2005 Beiträge: 7 Wohnort: Deutschland
Verfasst am: 15.Dez 2006 12:42 Titel: Bankgründung kann doch nicht so schwierig sein !
In deinem Beitrag wird geschrieben:
...die fachliche Eignung der Eigner/Geschäftsleiter. Meist scheitert das ganze bei der fachlichen Eignung...
Das müsste doch ein kleines Problem sein, da könnte man doch die notwendigen kompetenten Fachleute einfach einstellen und bezahlen, sozusagen als Angestellte, das dürfte im Gegensatz zu den ca. 10 Millionen doch das kleinere Problem sein !
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