Unter einer Stiftung ist die Widmung eines Vermögens (Stiftungsgut) für einen bestimmt bezeichneten Zweck zu verstehen. Das gewidmete Vermögen scheidet (ähnlich wie bei einer Schenkung) aus dem Vermögen des Stifters aus und erlangt eine rechtlich selbständige Existenz in der Form einer juristischen Person. Der Verwirklichung des Zweckes dienen eigene Stiftungsorgane.
Warum eine Familienstiftung?
Durch die Errichtung einer Stiftung kann der Stifter die Rechtsnachfolge für Teile seines Vermögens in einem äusserst weiten Rahmen nach seinen Vorstellungen regeln. Die Stiftungsorgane gewährleisten die Durchsetzung des Stifterwillens ohne Kenntnis oder Mitwirkung von Behörden.
Die Begünstigung wird durch den Stifter festgelegt. Es kann ihm das Recht eingeräumt werden, die Begünstigung jederzeit abzuändern. Die Stiftung ermöglicht die Loslösung bestimmter Teile vom Vermögen des Stifters und
deren formelle Verselbständigung. Die involvierten, bei einer Bank deponierten Vermögenswerte geniessen grossen Diskretionsschutz. Als Trägerin dieser Werte und damit auch als Inhaberin von Konti / Depots tritt die Stiftung auf. Das Auskunftsrecht kann weitestgehend ausgeschlossen werden.
Die treuhänderische Errichtung der Stiftung und der Vollzug des Reglements (Nachfolgeregelung) erfolgen ohne jede Publizität. Die Existenz der Stiftung und die Identität der Organe sind für aussenstehende Dritte nicht erkennbar.
Der Zeitbedarf für die Gründung ist für den Stifter äusserst gering. Die Durchführung dauert normalerweise ungefähr 1 Woche. Die Stiftung ist eine erprobte und dank politischer Stabilität im Sitzland und der Möglichkeit, Vertrauensleute des Stifters als Organe einzusetzen, eine sichere Konstruktion. Es besteht weder Vorlagepflicht einer Stiftungsrechnung an Behörden noch Buchführungspflicht.
Stiftungen haben lediglich eine besondere Gesellschaftssteuer in Form einer Kapitalsteuer zu entrichten. Diese beträgt 1‰ vom einbezahlten Kapital und den Reserven, jedoch mindestens CHF 1000.– jährlich, zahlbar im Voraus.
Die Kapitalsteuer ermässigt sich für das CHF 2 Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf 3 /4 ‰ und für das CHF 10 Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf 1 /2 ‰.
Errichtung und Entstehung:
Die Familienstiftung bedarf keiner Eintragung ins Öffentlichkeitsregister. Die Errichtungsurkunde, welche aus der Vermögenswidmung und den Statuten besteht, ist beim Öffentlichkeitsregister lediglich zu hinterlegen. Die Registerbehörde stellt eine Amtsbestätigung aus, die über Existenz, Gründungskapital, Stiftungsrat und Zeichnungsrecht Auskunft gibt.
Errichtungsurkunde und Amtsbestätigung sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die Statuten enthalten die für die Stiftung massgebenden Bestimmungen über Sitz, Zweck, nominelles Stiftungskapital (nicht effektives Stiftungsvermögen) und Organisation.
Die Rechtsnachfolge wird in einem separaten Reglement geregelt. Das Reglement wird nicht hinterlegt. Es bleibt internes Dokument des Stiftungsrates
Zweck:
Die Familienstiftung dient der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung oder des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie der Verfolgung ähnlicher Zwecke. Daneben kann sie auch weitere Begünstigte (z.B. gemeinnützige Institutionen) vorsehen. Die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke ist ausgeschlossen.
Begünstigung:
Die Begünstigungen sind weitgehend frei gestaltbar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der begünstigten Personen, des Zeitpunktes des Eintrittes und der Beendigung der Begünstigung sowie deren Art und Höhe.
Name:
Der Name mit Zusatz „Stiftung“ kann frei gewählt werden. Er muss sich von bereits bestehenden Namen unterscheiden. Es bedarf der Anfrage beim liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister. Nationale und internationale Land- und Ortsbezeichnungen im Namen sind nicht erlaubt.
Sprache:
Amtssprache ist Deutsch. Eine Übersetzung der deutschsprachigen Gründungsdokumente wird auf Wunsch erstellt
Minimalkapital:
Das notwendige Minimalkapital beträgt CHF 30 000.– (oder Gegenwert in jeder beliebigen Währung/Wertschrift).
Organe:
Oberstes Organ ist der Stiftungsrat. Es steht dem Stifter frei, weitere Organe (z.B. Revisionsstelle) vorzusehen. Dem Stiftungsrat muss mindestens eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein angehören, die den nötigen beruflichen Qualifikationen genügt. Hinsichtlich weiterer Mitglieder bestehen keine Domizil- oder Nationalitätsvorschriften.
Gesetzliche Repräsentanz:
Die Repräsentanz ist die offizielle Postzustelladresse und die Vertretung gegenüber den liechtensteinischen Behörden (z.B. Steuerverwaltung, Öffentlichkeitsregisteramt, usw.).
Wenn der Stiftungsgeber das Vermögen an die Stiftung überträgt, bestehen für den Stiftungsgeber hier Möglichkeiten, damit seine eigene Steuer zu reduzieren, sprich, wird die Vermögensübertragung wie eine Spende betrachtet und somit absetzbar für den Stiftungsgeber?
Was ist, wenn der Stiftungsgeber eine deutsche Kapitalgesellschaft ist?
Kann die Stiftung Vermögen erwerben, wie folgt: Es gibt eine Immobilie, Verkehrswert 5 Mio, diese wird an die Stiftung verkauft für 1,5 Mio. Die Stiftung finanziert den Kaufpreis und hat den wirtschaftlichen nutzen aus VV, die natürlich höher liegt als die Aufwendungen für Zins u. Tilgung. ???
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 15.Aug 2006 0:43 Titel:
Folgende Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz befaßt sich mit dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz:
Mit Urteil vom 14. März 2005 zur Schenkungsteuer (Az.: 4 K 1590/03) hat sich das FG Rheinland-Pfalz, soweit ersichtlich, erstmals, zu der kontrovers diskutierten Frage geäußert, ob Vermögenstransaktionen aus Deutschland auf eine liechtensteinische Stiftung der (deutschen) Schenkungsteuer unterfallen.
Nach Angaben der Steuerverwaltung gibt es sehr viele ähnlich gelagerte Fälle (teilweise mit ganz erheblichen Überweisungsbeträgen), die im Hinblick auf die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz noch nicht abschließend bearbeitet worden sind.
Im Streitfall hatte der im Inland lebende Steuerpflichtige mit Hilfe eines in Vaduz / Liechtenstein ansässigen Rechtsanwaltes eine Stiftung liechtensteinischen Rechts errichtet. Stiftungszweck war die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Dritte und/oder Familienmitglieder des Stifters. Nach dem „Reglement“ der Stiftung standen dem Kläger zu seinen Lebzeiten alle Rechte aus dem gesamten Stiftungsvermögen und dessen Ertrag zu. Der Kläger hatte weiter jederzeit das Recht, das Reglement ändern zu lassen.
Das der Stiftung vom Kläger übertragene Vermögen hatte einen Wert von ca. einer Million DM. Das Finanzamt wertete die Vermögensübertragung als schenkungsteuerliche Zuwendung des Klägers an die Stiftung und erließ einen Schenkungsteuerbescheid, mit dem (unter Berücksichtung einer Vorschenkung) eine Schenkungsteuer von 555.410.-DM vom Kläger gefordert wurde.
Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, eine Schenkung liege nicht vor. Da er jederzeitigen Zugriff auf das Stiftungsvermögen habe, fehle es an einer endgültigen Vermögensverschiebung. Unterhaltsstiftungen, die Leistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung an Berechtige vorsähen, seien dem deutschen Stiftungsrecht fremd. Nach den Maßstäben des deutschen Stiftungsrechts könne nicht vom Bestehen einer rechtsfähigen Stiftung ausgegangen werden. Existiere die Stiftung aber nicht, so könne auch keine schenkungsteuerliche Vermögensübertragung auf diese Stiftung vollzogen werden.
Diese Auffassung vertrete auch die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfahlen (NRW), die meine, Schenkungsteuer falle nicht an, da der Stifter jederzeit wie ein Kontoinhaber über das Vermögen verfügen könne (OFD-Verfügung v. 22.10.2002).
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz ging u.a. zunächst davon aus, dass die Stiftung in Liechtenstein als Rechtsperson mit eigener Rechtsfähigkeit errichtet worden sei. Insoweit sei die Rechtsordnung des Gründungsstaates maßgebend. Daher sei die Stiftung auf Kosten des Schenkers bereichert worden. Eine vergleichende Betrachtung zwischen dem ausländischen und dem deutschen Recht ergebe, dass eine Stiftung liechtensteinischen Rechts mit einer Stiftung deutschen Rechts im Wesentlichen vergleichbar sei.
Das dem Stifter eingeräumte Recht, über das Stiftungsvermögen durch entsprechende Weisungen zu verfügen, rechtfertige es – entgegen dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16. 9. 2004 zum Strafbefreiungserklärungsgesetz - nicht, die Stiftung als nicht verfügungsberechtigt anzusehen. Der Kläger habe lediglich die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit gehabt, das an die Stiftung übertragene Vermögen anderweitig auszukehren. Das sei eine vergleichbare Rechtsposition, wie bei einer Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei aber auch in diesem Fall eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung des Bedachten gegeben. Auch bei einer sog. „Ein-Mann-GmbH“ komme es alleine auf die rechtliche Zuordnung der Vermögenswerte an und nicht etwa darauf, ob eine natürliche Person berechtigt sei, auf Verfügungsgeschäfte Einfluss zu nehmen.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
eine fachlich fundierte Antwort. Da macht das Forum Sinn, denn man kann echt was lernen. Das sich selbst anzueignen hätte für mich viel Zeitaufwand bedeutet!
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 16.Aug 2006 9:45 Titel:
Die Revision wird beim BFH unter dem Geschäftszeichen II R 21/05 geführt. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.
Eine Umgehung oder Minderung der Erbschafts-/ Schenkungssteuer durch Manipulation bei der Wertbemessung einer Immibilie ist sicherlich nicht möglich.
Je nach dem, was Sie vorhaben, kann man auch überlegen, eine Immobilie an eine Auslandsgesellschaft zu verkaufen.
Verfasst am: 28.Sep 2006 8:09 Titel: Schenkungssteuer bei Stiftungen
In Österreich ist ja geplant die Schenkungssteuer abzuschaffen. Damit wäre der weg frei, Vermögen an eine Stiftung in Lichtenstein zutransferieren ohne steuerlich belastet zu werden.
Aber wie sieht das dann bei der Ausschüttung aus?
Bei monatlichen Zuwendungen an eine Person aus einer Stiftung wird ja soviel ich weiß, die Einkommensteuer fällig. Anders soll es aber bei einmaligen Zuwendungen sein. Die sollen steuerfrei sein.
Kann das jemand bestätigen?
Dann wäre der Weg relativ einfach:
1. Stiftung in Lichtenstein gründen
2. Geld steuerfrei hintransferieren
3. Eine gewisse Zeit warten
4. Geld per Einmalzahlung steuerfrei in den Hosensack stecken
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.