Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 414 Wohnort: Autonome Republik Krim
Verfasst am: 5.Sep 2005 16:29 Titel:
Irgendwie scheint in diesem Thread ein Wunschdenken zu herrschen und sich hartnäckig halten zu wollen.
Es wird hier diskutiert, ob eine Person mit Wohnsitz in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in einem anderen Staat gezahlt werden, in D besteuern muss.
Nun zunächst einmal zur Steuerpflicht
Zitat:
EStG § 1
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
Damit ist eine Person mit Wohnsitz in D zunächst erst einmal mit dem Welteinkommen steuerpflichtig. Zur nichtselbständigen Arbeit:
Zitat:
d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
EStG § 19
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden;
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen
Auch hier gibt es keine Einschränkung der Besteuerungsgrundlagen.
Nun wird in diesem Thread die Zahlung eines Gehaltes von einem Unternehmen mit Sitz in Gibraltar diskutiert. (Die Frage ist zudem, ob der Sitz des Unternehmens wirklich in Gibraltar ist, da dies für "Briefkastenfirmen" regelmäßig nicht gilt.) Aber nun gut, nehmen wir einmal an, der Sitz sei in Gibraltar.
So regelt der "Leitfaden zur Besteuerung" wie folgt:
Zitat:
4 Ausländische Einkünfte aus einem Staat, mit dem kein DBA besteht
4.1 Ermittlung der Einkünfte
Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte im Inland werden grundsätzlich sämtliche ausländischen
positiven und negativen Einkünfte erfasst (sog. Welteinkommensprinzip), Ausnahme:
> Auslandstätigkeitserlass in Anhang 3, Tz 3.
§ 2a Abs. 1 und 2 EStG sind jedoch zu beachten (> im Einzelnen Tz 5.1 und Anhang 4).
Wie man deutlich sieht, ergibt sich hier nur eine Ausnahme bzgl. des Auslandstätigkeitserlass.
Zitat:
3 Auslandstätigkeitserlass für Einkünfte aus Nicht-DBA Staaten
Unter den Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses (> BMF 31.10.1983, Anhang 22 LStH
2004) werden die ausländischen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit unter Anwendung
des Progressionsvorbehalts freigestellt (Eintragung des Arbeitslohns in Anlage N 2003 zu
Kz 47/48.36 bzw. der Werbungskosten zu Kz 87/88.57).
Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Auslandstätigkeit wird in einem Nicht-DBA-Staat ausgeübt,
- der Stpfl. ist Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers,
- die Auslandstätigkeit erfolgt für einen inländischen Lieferanten, Hersteller oder Auftragnehmer,
- die Auslandstätigkeit steht im Zusammenhang mit einem der in Abschn. I Nrn. 1 bis 4 des
Auslandstätigkeitserlasses aufgezählten Vorhaben,
- es liegt kein Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse vor,
- die Dauer der Auslandstätigkeit beträgt mindestens ununterbrochen drei Monate.
Der Steuerpflichtige ist aber nicht Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers. Somit sind die Einkünfte voll in D zu besteuern.
Natürlich kann D dieses Besteuerungsrecht nur dann ausüben, sofern das FA in D Kenntnis von diesen Einkünften erlangt. Aber zur Steuerhinterziehung braucht man i.a. keine komplizierten Off-Shore Konstruktionen, der Handwerker von Nebenan beweist es jeden Tag auf's neue.
Es tut, mir leid wenn jetzt ein schönes Luftschluß zerplatzt ist. Aber so ist nun einmal die Realität!
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