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Liechtensteinische Familienstiftung

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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 21.Okt 2002 18:45    Titel: Liechtensteinische Familienstiftung Antworten mit Zitat

Unter einer Stiftung ist die Widmung eines Vermögens (Stiftungsgut) für einen bestimmt bezeichneten Zweck zu verstehen. Das gewidmete Vermögen scheidet (ähnlich wie bei einer Schenkung) aus dem Vermögen des Stifters aus und erlangt eine rechtlich selbständige Existenz in der Form einer juristischen Person. Der Verwirklichung des Zweckes dienen eigene Stiftungsorgane.

Warum eine Familienstiftung?

Durch die Errichtung einer Stiftung kann der Stifter die Rechtsnachfolge für Teile seines Vermögens in einem äusserst weiten Rahmen nach seinen Vorstellungen regeln. Die Stiftungsorgane gewährleisten die Durchsetzung des Stifterwillens ohne Kenntnis oder Mitwirkung von Behörden. Die Begünstigung wird durch den Stifter festgelegt. Es kann ihm das Recht eingeräumt werden, die Begünstigung jederzeit abzuändern, Die Stiftung ermöglicht die Loslösung bestimmter Teile vom Vermögen des Stifters und deren formelle Verselbständigung

Die involvierten, bei einer Bank deponierten Vermögenswerte geniessen grossen Diskretionsschutz. Als Trägerin dieser Werte und damit auch als Inha-berin von Konti/Depots tritt die Stiftung auf. Das Auskunftsrecht kann weitestgehend ausgeschlossen werden

Die treuhänderische Errichtung der Stiftung und der Vollzug des Reglements (Nachfolgeregelung) erfolgen ohne jede Publizität. Die Existenz der Stif-tung und die Identität der Organe sind für aussen-stehende Dritte nicht erkennbar

Der Zeitbedarf für die Gründung ist für den Stifter äusserst gering. Die Durchführung dauert normalerweise ungefähr 1 Woche.

Die Stiftung ist eine erprobte und dank politischer Stabilität im Sitzland und der Möglichkeit, Vertrauensleute des Stifters als Organe einzusetzen, eine sichere Konstruktion.

Es besteht weder Vorlagepflicht einer Stiftungsrechnung an Behörden noch Buchführungspflicht.

Stiftungen haben lediglich eine besondere Gesellschaftssteuer in Form einer Kapitalsteuer zu entrichten. Diese beträgt 1‰ vom einbezahlten Kapital und den Reserven, jedoch mindestens CHF 1000.– jährlich, zahlbar im Voraus.

Die Kapitalsteuer ermässigt sich für das CHF 2 Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf 3 /4 ‰ und für das CHF 10 Millionen über-steigende Vermögen samt Reserven auf 1 /2 ‰.

Errichtung und Entstehung:
Die Familienstiftung bedarf keiner Eintragung ins Öffentlichkeitsregister. Die Errichtungsurkunde, welche aus der Vermögenswidmung und den Statuten besteht, ist beim Öffentlichkeitsregister lediglich zu hinterlegen. Die Registerbehörde stellt eine Amtsbestätigung aus, die über Existenz, Gründungskapital, Stiftungsrat und Zeichnungsrecht Auskunft gibt. Errichtungsurkunde und Amtsbestätigung sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich.

Die Statuten enthalten die für die Stiftung massgebenden Bestimmungen über Sitz, Zweck, nominelles Stiftungskapital (nicht effektives Stiftungsvermögen) und Organisation.

Die Rechtsnachfolge wird in einem separaten Reglement geregelt. Das Reglement wird nicht hinterlegt. Es bleibt internes Dokument des Stiftungsrates

Zweck
Die Familienstiftung dient der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung oder des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie der Verfolgung ähnlicher Zwecke. Daneben kann sie auch weitere Begünstigte (z.B. gemeinnützige Institutionen) vorsehen. Die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke ist ausgeschlossen.

Begünstigung
Die Begünstigungen sind weitgehend frei gestaltbar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der begünstigten Personen, des Zeitpunktes des Eintrittes und der Beendigung der Begünstigung sowie deren Art und Höhe.

Name
Der Name mit Zusatz „Stiftung“ kann frei gewählt werden. Er muss sich von bereits bestehenden Namen unterscheiden. Es bedarf der Anfrage beim liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister. Nationale und internationale Land- und Ortsbezeichnungen im Namen sind nicht erlaubt.

Sprache
Amtssprache ist Deutsch. Eine Übersetzung der deutschsprachigen Gründungsdokumente wird auf Wunsch erstellt

Minimalkapital
Das notwendige Minimalkapital beträgt CHF 30 000.– (oder Gegenwert in jeder beliebigen Währung/Wertschrift).

Organe
Oberstes Organ ist der Stiftungsrat. Es steht dem Stifter frei, weitere Organe (z.B. Revisionsstelle) vorzusehen. Dem Stiftungsrat muss mindestens eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein angehören, die den nötigen beruflichen Qualifikationen genügt. Hinsichtlich weiterer Mitglieder bestehen keine Domizil- oder Nationalitätsvorschriften.

Gesetzliche Repräsentanz
Die Repräsentanz ist die offizielle Postzustelladresse und die Vertretung gegenüber den liechtensteinischen Behörden (z.B. Steuerverwaltung, Öffentlichkeitsregisteramt, usw.).

Nähere Informationen gern auf Anfrage.
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Stachelschwein
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Anmeldungsdatum: 06.12.2002
Beiträge: 10
Wohnort: Düsseldorf

BeitragVerfasst am: 6.Dez 2002 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr gut Herr Goodman. Würden diese Art Stiftungen ständig eingesetzt werden, dass Leben wäre für mich um einiges schwerer. Mag die Schweiz auch gute Gesetze und Verschleierungsmöglichkeiten bieten, gegen die Gesetze des Fürstentums ist das nichts. Der Fürst und seine Ahnen werden zwar noch in fünfhundert Jahre aufgefordrt werden, diese Gesetze zu ändern. Aber Liechtenstein wird es nicht machen - sonst ist Liechtenstein pleite.

'Das Stachelschwein'
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volare
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 07.11.2003
Beiträge: 406
Wohnort: Melk/ Niederösterreich

BeitragVerfasst am: 13.Nov 2003 2:23    Titel: Stiftung Antworten mit Zitat

Stiftung= Steuerschonend, Scheidungssicher oder Selbstenteignung?

Die Gedanken vieler Leute, egal ob in Deutschland, Österreich oder anderen Ländern, kreisen bei der Steueroptimierung, der Angst vor der teuren Scheidung, dem erhalt ihres Lebenswerkes oder der Sicherung Ihres Lebensabends. Die Fragen an den Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater seines Vertrauens dazu, werden immer öfter mit einem Wort beantwortet. STIFTUNG

Nur
Was ist eine Stiftung?
Welche Rechte und Pflichten habe ich daraus?
Wer hat das sagen?
Welche Änderungen kann ich zu Lebzeiten noch vornehmen?
und die wichtigste aller Fragen:
Wie sicher ist mein Geld in einer Stiftung?

Um mal die wichtigste Frage sofort zu beantworten: ABSOLUT SICHER!
Nur die Form der Sicherheit bemühte in Österreich schon einige Stifter vor das Gericht!
Aber beginnen wir von vorne:

Gründung einer Stiftung:
Bei der Gründung, ein Stifter bringt sein Vermögen in eine Stiftung ein (und ist damit nicht mehr rechtlicher Eigentümer seines Kapitals).
Er gibt in der Stiftungsurkunde an, welchen Zweck diese Stiftung erfüllen soll:
Nachkommensversorgung, Eigenversorgung durch Kapitalrendite und somit den Geldanlagen der Stiftung.

Wer verwaltet dieses Geld?
Das Stiftungsorgan (besteht aus Bankern, Steuerberatern, Rechtsanwälten usw., aber der Stifter sowie die Begünstigten dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsorgans sein, aber sehr wohl im Stiftungsbeirat)
Der Stiftungsbeirat (Kontrollorgan für das Stiftungsorgan. Kann diesen Abberufen oder Bestellen)

Rechte und Pflichten:
Die Pflicht besteht darin sein Vermögen einzubringen. Das Recht des Stifters ist eine monatliche oder jährliche Kapitalabfindung nach vorher Deffinierten Vertrag)

Wer hat das sagen?
Bei Gründung noch der Stifter. Er überlässt ja sein Vermögen der Privatstiftung. Danach aber übernimmt das Stiftungsorgan das Ruder. Sämtliche Entscheidungen bezüglich Geldanlagen werden nach ermessen des Stiftungsorgans ausgeführt.
Hauptaugenmerk: Sicherung der Befriedigung des Stifters bezüglich Kapitalabfindung und damit verbundene Verwaltung des Kapitals.

Welche Änderungen kann ich zu Lebzeiten noch vornehmen?
Zu Lebzeiten hat der Stifter noch die Möglichkeit zu bestimmen wer in den Genuss der Erlöse der Stiftung kommen soll.

Klingt ja im grossen und ganzen toll, oder???

Aber stellen wir uns mal folgende Möglichkeiten vor:

Der Stifter, selbst noch tüchtiger Unternehmer, möchte ein Projekt finanzieren, wenn möglich aus der eigenen Tasche.
Nur, die eigene Tasche liegt ja in der Stiftung. Also hingehen und holen?

Tja, so einfach ist das nicht, denn rechtlich ist er ja nicht mehr Eigentümer des Kapitals, sondern nur noch Begünstigter der Rendite. Und auch das Stiftungsorgan wird sich hüten ihm Geld aus der Stiftung zu geben.
Sie wäre bei Kapitalverlust persönlich Haftbar! Und wer hält schon seinen Kopf hin?

Achja, man kann ja noch seine Stiftungsbeiratsfunktion verwenden und das Stiftungsorgan abberufen.
Könnte man, wenn sich die Mehrheit des Beirates dafür ausspricht, und der neu bestellte von seinen Pflichten keine Ahnung hat (unwarscheinlich, da es sich ja meist um Banker, Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater handelt). Oder man ersetzt diese Banker durch Familienmitglieder (die man vorher natürlich nicht als Begünstigte einsetzt, den sonst kann man sie ja nicht als Stiftungsorgan einsetzen. Aber ob die sich dann freudestrahlend bedanken das sie zwar im Stiftungsorgan sitzen, aber nicht begünstigt sind, mag wohl angezweifelt werden).

Was bleibt einem also dann übrig?

Sich vorher sehr viele Gedanken darüber zu machen ob man wirklich nur "Begünstigter" sein möchte und damit sich selbst seines Kapitals ENTMÜNDIGT, oder einfach weiterhin Steuern zahlen, die Ehefrau lieben und ehren und den Kindern eine gute Erziehung angedeihen lassen, damit sie einem niemals das sauer verdiente Geld beim Fenster raus schmeissen.

Die Entscheidung bleibt einem selbst überlassen!

Und bitte, bewerten sie nicht meine sarkastischen Zwischentöne, sondern die Wahrheit die in diesem Beitrag steckt.

Ein Gedanke an diese Eventualitäten und sie ersparen sich das Schicksal der Aktuellen Judikatur von z.b. Hrn. Artur Doppelmayr aus Vorarlberg.
(Und Hr. Artur Doppelmayr ist kein Einzelfall)
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kafina
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Anmeldungsdatum: 07.08.2003
Beiträge: 7
Wohnort: Vaduz / Liechtenstein

BeitragVerfasst am: 13.Nov 2003 12:24    Titel: Stiftung in Liechtenstein Antworten mit Zitat

Zum Kommentar von volare möchte ich folgende Ergänzungen anbringen:

In Österreich ist es tatsächlich so, wie beschrieben. In Liechtenstein werden gewisse Aspekte jedoch anderst behandelt:

1. Die Stiftung ist auch hier ein "verselbständigtes Vermögen", d.h. der Gründer bzw. Stifter bringt ein bestimmtes Vermögen in die Stiftung ein. Das Vermögen gehört nur noch der Stiftung, die Stiftung gehört hiemandem.

2. Es wird ein Beistatut erstellt, welches die Begünstigung definiert (Erstebegünstigte ist/sind..., nach dessen/deren ableben etc.). Die Ausschaffung und der Inhalt des Beistatutes ist völlig frei, er sollte jedoch praktikabel sein und keine Weisungen enthalten, die nicht umsetzbar sind.

Das Beistatut kann auch eine Weisung enthalten, wonach das Beistatut durch den Stifter jederzeit geändert werden kann und erst nach dessen Ablaben unabänderbar wird!

Das Beistatut ist nicht öffentlich und wird auch bei keinem Amt oder ähnlich hinterlegt! Es kann also nirgends eingesehen werden.

3. Zwischen dem Treuhänder und dem Stifter wird ein Treuhandvertrag abgeschlossen. Dort wird das Honorar festgelegt. Desweiteren verpflichtet sich der Treuhänder, nur nach Weisungen des Stifters zu handeln.

Wenn jetzt das Gegenargument kommt, dass das nicht einklarbar ist, folgendes:
- Die Liechtensteiner Gerichte machen keine Meldung an irgendwelche Staaten, die Vertraulichkeit wird gewahrt.
- Wenn der Treuhänder dem Stifter mit dessen Offenlegung drohen würde, wäre das sein wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Selbstmord.

4. Um eine absolute Sicherheit zu erlangen, ist es möglich, eine sogenannte Discretionary Foundation zu errichten. Der Unterschied ist gegen aussen nicht ersichtlich. Lediglich das Beistatut enthält keine bestimmten Personen mehr als Begünstigte, sondern nur noch Kreise (Familien, "Kinder in Not", etc.).

5. Es wird in Zukunft in Liechtenstein eine amtliche Stiftungsaufsicht geben. Damit soll der Missbrauch durch Treuhänder verhindert werden. Leider muss man sagen, dass es wie in jedem anderen Beruf auch hier schwarze Schafe gibt...

6. Zum Hinweis, woher das Geld holen, wenn eine Investition fällig ist: Es gibt verschiedene legale und transparente Möglichkeiten, in Stiftungen gelagerte Vermögenswerte wieder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen. Wie? Ich glaube Sie verstehen, wenn ich diese hier nicht detailliert erkläre.

7. Jeder Kunde hat andere Probleme, welche nur in einer persönlichen Beratung gelöst werden können. Ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch wird Ihnen jeder seriöse Treuhänder gratis offerieren!

8. Die meisten Berater verkaufen lediglich eine Stiftung als steueroptimiertes Sparbüchlein. Das mag bei einigen Kunden so korrekt sein und dem Wunsch entsprechen. Oft ist jedoch ein umfangreicherer Lösungsansatz notwendig, da der Stifter meistens Unternehmer ist und auch da Lösungen sucht.

Unter http://www.kafina.com kann ein Musterbeistatut sowie eine Erklärung der verschiedenen Gesellschaftsformen abgerufen bzw. bestellt werden.

Mit freundlichen Grüssen aus Liechtenstein

Patrick Widmer
Kafina Treuhand AG
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Naval Trade
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Anmeldungsdatum: 07.10.2003
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 13.Nov 2003 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Stiftung eignet sich sehr gut, um Vermögen sicher unterzubringen und die Beiträge hier sind dazu sehr wertvoll und korrekt.

Es gibt darüber hinaus noch eine "Parallel-Lösung", nämlich nicht eine Stiftung zu gründen, sondern eine Firma nach Liechtensteiner Recht in der nur dort bekannten Geschäftsform der "Anstalt" oder auch "Establishment" (ähnlich der deutschen GmbH). Bei dieser Geschäftsform verbleibt das Kapital in den Händen der Gründer.

Gern gesehen wird hier auch als Gründer eine Gibraltar Ltd, dann ist der Laden absolut dicht für jeden und selbst der gewiefteste Finanzbeamte oder Steuerfahnder dreht sich beleidigt weg.

Vorteil ist, daß Liechtenstein dem EWR beigetreten ist und somit auch diese Firma im Ausland tätig sein kann und auch Handelsgeschäfte tätigen kann. Ideal ist es, diese "Anstalt" jetzt nur als Holding und für Kapitalanlagen zu nutzen.

Auch dort gilt die Steuerregelung mit der Pauschalsteuer von CHF 1.000 per anno, vorausgesetzt es werden keine Handelsgeschäfte abgewickelt, sondern nur Kapitaleinkünft erzielt.

Jetzt kommt aber der Trick des Ganzen: Jetzt wird zwischen der Tochter ("Anstalt") und der Mutter in Gibraltar ein ganz legaler Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Kapitaleinkünfte sind in FL steuerfrei und diese steuerfreien Gewinne möchte ja nun der Anteilseigner irgend wann mal in seine eigene Tasche stecken.

Jetzt wird der Gewinn buchmäßig offiziell nach Gibraltar an die Mutter gebucht. Und jetzt kommt der Witz an der ganzen Sache: Die Mutter in Gibraltar verbucht diesen Betrag ebenfalls als steuerfreien Gewinn und zahlt daraus jetzt, an den dort als "ANGESTELLTER DIREKTOR" geführten, wirtschaftlich Berechtigten ein GEHALT , in welcher Höhe auch immer (um Gottes Willen KEINE Dividenden, Tantiemen oder Entnahmen).

Die Gesetze bezüglich Besteuerung von Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit (und das ist ein angestellter Direktor nun einmal) innerhalb der EU sind ganz eindeutig: Es gilt das Belegenheitsprinzip, was bedeutet, dass Löhne und Gehälter nur in dem Staat besteuert werden dürfen, wo die Firma, die das Gehalt zahlt, auch Ihren Sitz hat. Und das ist nun mal eindeutig Gibraltar.

Gibraltar aber sagt: wir nehmen Einkommenssteur auf Löhne und Gehälter nur von Residenten, die ihren Wohnsitz in Gibraltar haben. Und genau das hat nun der Direktor NICHT.

Da beißt sich die Katze in den Schwanz: Die EU-Länder können nicht besteuern wegen ihrer eigenen Gesetze und Gibraltar will nicht, weil kein Resident.

Somit wird das Gehalt ganz legal steuerfrei, und auch der berühmt-berüchtigte Paragraph mit dem "Welteinkommen" zieht hier nicht. Gehalt ist Gehalt und kein Zins- oder Kapitaleinkommen.

Auf diese Art hat man seinen Kapitalgewinn ganz legal steuerfrei gemacht und braucht sich keine Gedanken über eventuelle Falschangaben in seiner deutschen Steuererklärung machen. Niemand kann mir verbieten, in Deutschland meinen Wohnsitz zu haben und für eine ausländische Gesellschaft als Angestellter tätig zu sein und von dieser ausländische Firma ein Gehalt zu beziehen. Besteuerung des Gehaltes: siehe oben
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Schwabenpower
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Anmeldungsdatum: 24.12.2002
Beiträge: 1401
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 13.Nov 2003 17:54    Titel: Geiler Dreh? Antworten mit Zitat

schon selbst getestet und Erfahrungen mit den Behörden gemacht diesbezüglich oder ist das hier vorgestellte geile Modell nur ein Tisch-Denk-Spiel? Das wäre interessant: Hat die Kiste hier seinen tatsächlichen Praxistest schon bestanden?
_________________
Auf Regen folgt Sonne!
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Naval Trade
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Anmeldungsdatum: 07.10.2003
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 13.Nov 2003 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist Realität, kein Denkspiel. Mache es selbst bereits seit etlichen jahren so. ist wasserdicht.
Es sei denn, in den deutschen Gesetzen hat sich seit kurzem etwas Neues eingeschlichen, daß man trotz des Belegenheitsprinzips auf einmal doch Löhne und Gehälter besteuern kann, die von ausländischen Firmen für nichtselbstständige Tätigkeiten gezahlt werden. Das sollte mich aber wundern, denn das würde alles vorherige aushebeln.
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volare
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Anmeldungsdatum: 07.11.2003
Beiträge: 406
Wohnort: Melk/ Niederösterreich

BeitragVerfasst am: 13.Nov 2003 21:45    Titel: Stiftung Österreich vs. Liechtenstein Antworten mit Zitat

THX Kafina für die Blumen und Deinen Eintrag hier.
Veranschaulicht die verschiedenen Gesetze unserer Staaten und die Möglichkeiten.

Wenn ich das nächste mal im Ländle bin, dann werd ich den Weg nach Liechtenstein nicht scheuen und auf einen Kaffee vorbei kommen.

Mfg
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volare
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Anmeldungsdatum: 07.11.2003
Beiträge: 406
Wohnort: Melk/ Niederösterreich

BeitragVerfasst am: 14.Nov 2003 4:48    Titel: Antworten mit Zitat

Noch ein paar Zahlen zu den Privatstiftungen in Liechtenstein und Österreich:

In Österreich existieren, per August diesen Jahres, genau 2.435 Stiftungen
In Liechtenstein etwa 80.000 Stiftungen!

Wer behauptet da noch das Liechtenstein "klein" ist?

Links zum Österreichischen Stiftungsverband:
http://www.stiftungsverband.at
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dan_d
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Anmeldungsdatum: 30.10.2003
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 19.Nov 2003 20:27    Titel: Antworten mit Zitat

ich kann diese Modell nicht nachvollziehen. in § 1 Abs.1 Satz 1 des EStG steht:"natürliche personen, die in deutschland ihren wohnsitz haben sind in deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig" soll heißen: wer in deutschland wohnt(mind die hälfte des jahres) der zahlt auch in deutschland steuern. es stimmt auch nicht das man nur dort steuern zahlen muß, wo der firmensitz des Arbeitgebers ist. Es gibt etliche Fußballspieler die für deutsche Vereine spielen und ihren Wohnsitz in Holland oder Belgien gleich hinter der Grenze haben und ihr einkommen dort mit niedrigerem steursatz versteuern. man versteuert sein einkommen immer dort, wo man seinen wohnsitz hat.
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Naval Trade
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Anmeldungsdatum: 07.10.2003
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 19.Nov 2003 20:55    Titel: Antworten mit Zitat

sorry, aber knapp vorbei ist auch daneben.
Fußballspieler werden mit einem steuerlichen Sonderstatus belegt, wie Künstler, die gelegentlich mal hier und mal da auftreten. Zum anderen ist es richtig, daß sie am Wohnort besteuert werden, sofern sie dort andere und weitere Einkünfte haben(Kapitaleinkünfte, Werbeverträge und was sonst noch), was meistens der Fall ist. Das habe ich nie bestritten.
Fakt ist auf jeden Fall, daß LÖHNE UND GEHÄLTER aus nichtselbstständiger Tätigkeit (und nur so kann man die Rolle des angestellten Direktors sehen) nach dem Belegenheitsprinzip ausschließlich in dem Land zu versteuern sind, wo die Firma, die das Gehalt zahlt, Ihren Sitz hat. Wenn ich natürlich in Deutschland noch andere Einkommen habe, dann sind die natürlich in Deutschland zu versteuern. Das habe ich nie bestritten. Die Frage ist nur, wie gut verschachtele ich meine Einkommen, damit eben kein inländisches deutsches Einkommen anfällt und ich somit den Finanzbüttel aus dem Haus jagen kann. Wenn ER mir kein deutsches Einkommen oder andere Einkommen, die er mit dem Welteinkommensparagraphen begründen kann, nachweisen kann, dann hat er schlechte Karten. Wenn ich ihm dann nachweise, daß ich ausschließlich für eine ausländische Firma tätig bin und von dieser mein Gehalt beziehe, dann zieht er mit Tränen in den Augen von dannen. Da lege ich ihm einen selbstgestrickten Gehaltsabrechnungsbogen vor und das wars. Er kann gerne beim Finanzamt Gibraltar nachfrage, ob das alles so stimmt, er bekommt überhaupt keine Antwort. Gibraltar hat mit keinem Land der Welt ein Abkommen über Finanzauskünfte.[/u][/b]
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P.Wilhelm
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Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 19.Nov 2003 21:06    Titel: ja was denn nun...? Antworten mit Zitat

Herr Naval Trade,

Ihre diversen Ausführungen wurden zur Kenntnis genommen...

Und die Konstruktion scheint ja auch solange sicher zu sein, solange keine Einkommensteuer von nicht Residenten verlangt wird (das war jetzt eine Kurzfassung aus mehreren Ihrer Nachrichten aus verschiedenen Threads).

Aber warum jetzt hier und heute diese Aussage...?

Zitat:
Da lege ich ihm einen selbstgestrickten Gehaltsabrechnungsbogen vor und das wars. Er kann gerne beim Finanzamt Gibraltar nachfrage, ob das alles so stimmt, er bekommt überhaupt keine Antwort. Gibraltar hat mit keinem Land der Welt ein Abkommen über Finanzauskünfte.

Wieso selbstgestrickt...?

Auch hier die Bitte (wie vorhin schon mal an anderer Stelle gefragt...) - machen Sie einen Blöden schlau(er)...

Freundliche Grüße
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Naval Trade
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Anmeldungsdatum: 07.10.2003
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 19.Nov 2003 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist völlig richtig. Aber Gibraltar wird nen Teufel tun und das ändern, denn dann würden weiß der Teufel wie viele der derzeit ca. 64.000 in Gibraltar registrierten Firmen diese wieder abgemeldet und damit wäre das ganze wunderbare Gebilde der Steuerinsel wertlos.

Das mit dem selbstgestrickten Gehaltsbogen ist ganz einfach zu erklären: wer soll ihn denn sonst machen? Für Firmen mit Umsatz unter GBP 4,8 Mio oder Gewinn unter GBP 2,4 Mio pro Jaghr braucht in Gibraltar nur einmal am Jahresende eine einfache Erklärung abgegeben zu werden, daß diese vorgenannten Zahlen nicht erreicht wurden. damit ist die Firma als "small Company" eingestuft und von jeder Steuer befreit, damit auch keine Buchführungs- oder Bilanzpflicht. Das wars, so einfach ist das. Wer soll mir denn jetzt einen "offiziellen Gehaltsabrechnungbogen" ausstellen? Wenn ich Director bin, mache ich das selbst, fertig und aus.

Dieses ganze Gebilde geht natürlich nur, wenn ich nicht gerade in Deutschland einen Laden oder eine Betribsstätte mit Angestellten habe, sondern als "Einzelkämpfer" mein Fachwissen verkaufe, Finanzberater, Unternehmensberater, Investor (evtl. auch als Handelsvertreter, aber dann für Firmen, die NICHT in Deutschland ansässig sind) oder was auch immer in dieser Richtung. Sobald ich eine nachvollziehbare Betriebsstätte habe , geht das nicht mehr.
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P.Wilhelm
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Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 19.Nov 2003 21:48    Titel: ok, ist angekommen... Antworten mit Zitat

Naval Trade,

ist verstanden!

Der Begriff "selbstgestrickt" hat grundsätzlich etwas Negatives an sich - von daher die Nachfrage...

Freundliche Grüße
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sophros
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Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 20.Nov 2003 17:38    Titel: Direktoren-Gehalt in Deutschland Antworten mit Zitat

Unabhängige und unmaßgebende Meinung ist, dass das Gehalt in Deutschland versteuert werden muss. Wohlgemerkt nur das Gehalt und nur in Deutschland.
Jetzt kann man selbst bestimmen, wie hoch das Gehalt sein soll bzw. wie viel Steuern man bezahlen möchte. Freigrenzen beachten und auf Familienmitglieder verteilen! www.neue-existenz.info
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Pirate
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Anmeldungsdatum: 19.11.2003
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 21.Nov 2003 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

>Die Gesetze bezüglich Besteuerung von Einkommen aus >nichtselbstständiger Tätigkeit (und das ist ein angestellter Direktor nun >einmal) innerhalb der EU sind ganz eindeutig: Es gilt das >Belegenheitsprinzip, was bedeutet, dass Löhne und Gehälter nur in dem >Staat besteuert werden dürfen, wo die Firma, die das Gehalt zahlt, auch >Ihren Sitz hat. Und das ist nun mal eindeutig Gibraltar.

Das wäre nachzuweisen. Ich zitiere (auszugsweise) das DBA D-GB



Artikel XI

Selbständige und unselbständige Tätigkeiten

(2) Vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 13 werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem der Gebiete ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Gebiete besteuert, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Gebiet ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Gebiete besteuert werden.



Es stellt sich also die Frage, wie von Deutschland aus die nichtselbständige Tätigkeit in Gibraltar ausgeübt werden soll.

Ich weiß auch nicht, welcher Jurisdiktion Gibraltar unterliegt, würde aber vermuten, daß DBAs mit anderen europäischen Ländern hier nicht abweichen. Ohne DBA stellt sich die Frage ohnehin nicht mehr.
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Naval Trade
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Anmeldungsdatum: 07.10.2003
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 21.Nov 2003 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Gibraltar hat nichts mit dem DBA Deutschlands mit GB zu tun, es gibt keinerlei DBA's zwisc hen Gibraltar und mit welchem Land auch immer, auch keine Auskunftsabkommen
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Anmeldungsdatum: 19.11.2003
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 21.Nov 2003 22:43    Titel: Antworten mit Zitat

>es gibt keinerlei DBA's zwisc hen Gibraltar und
>mit welchem Land auch immer,

Dann ist es einigermaßen suboptimal. seinen Wohnsitz in D zu haben. Kein DBA: Welteinkommensprinzip.
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Anmeldungsdatum: 07.10.2003
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 22.Nov 2003 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

auch hier gilt: knapp vorbei ist auch daneben.
Das Welteinkommensprinzip endet an der Stelle, wo die Person ein Gehalt für eine nicht selbstständige Tätigkeit von einer Firma mit Sitz im Nicht -EU-Ausland bekommt und obendrein innerhalb der EU keine nationalen Geschäfte und Tätigkeiten abwickelt. Hier gilt schlicht und ergreifend das Belegenheitsprinzip, daß nur dort versteuert wird, wo die das Gehalt zahlende Firma ihren Sitz hat. Ich kann einen Wohnsitz in Deutschland haben und in einem anderen Land tätig sein.
Um es mal bildlich zu sagen: wenn ich in Saarbrücken wohne und drüben in Frankreich eine Kneipe habe und jeden Tag rüber fahre, um dort zu arbeiten: Wo muß ich dann mein Einkommen aus der Kneipe versteuern? Eindeutig in Frankreich und nicht in Deutschland.
Ich darf also auch keine geschäftlichen Tätigkeiten auf deutschem Boden durchführen oder Vermittlungsgeschäfte, dann schieße ich mir selbst die Kugel ins Bein.
Immer schön internationale Geschäfte machen oder nur den Verkauf von Dienstleistungen, wie Fachwissen (Unternehmens- oder Finanzberater), aber bitte immer schön darauf achten, daß immer einer der Partner in einem anderen Land seinen Sitz hat. Keine nationalen Geschäfte ! Lieber mal verzichten können....
Ich weiß, daß deutsche FA's immer dann, wenn ihnen nichts besseres mehr einfällt, mit dem "Welteinkommen" kommen und es dann gar nicht gerne sehen, wenn ihnen dann die "Kunden" ihre eigenen Paragraphen um die Ohren hauen, die dem entgegen stehen.
Ich kenne auch genügend deutsche Steuerberater, die sich damit nicht genügend auseinandergesetzt haben und lieber dem Finanzamt zuarbeiten ( weil sie dann dort gut angesehen sind, weil sie ja keine Schwierigkeiten machen) , als sich für ihre Klienten einzusetzen und sich mit dem Finanzamt anzulegen.
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Anmeldungsdatum: 19.11.2003
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 22.Nov 2003 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ich nehme an, Sie können eine Rechtsgrundlage für Ihr Modell benennen?
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