Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 414 Wohnort: Autonome Republik Krim
Verfasst am: 9.Apr 2005 7:44 Titel: Steuern sparen durch Stiftung in Liechtenstein
Vermögensübertragungen auf liechtensteinische Stiftungen unterfallen der Schenkungsteuer
Deutsche Steuerpflichtige, die eine Stiftung in Liechtenstein gründen und hierhin ihr Vermögen übertragen, müssen Schenkungsteuer entrichten. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Stifter vorbehält, jederzeit über das Stiftungsvermögen zu verfügen. Ein solcher Vorbehalt schließt eine Verfügungsberechtigung der Stiftung nicht aus.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte eine Stiftung in Liechtenstein gegründet. Ihr Zweck war die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Dritte sowie Familienmitglieder des Stifters. Das Stiftungsreglement sah vor, dass dem Kläger zu seinen Lebzeiten alle
Rechte aus dem gesamten Stiftungsvertrag und dessen Ertrag zustehen sollen. Er hatte außerdem das Recht, das Reglement jederzeit zu ändern.
Der Kläger übertrug der Stiftung ein Vermögen in Höhe von rund 500.000 Euro. Das Finanzamt sah in der Vermögensübertragung eine schenkungsteuerliche Zuwendung an die Stiftung und erließ einen Schenkungsteuerbescheid. Der Kläger machte geltend, dass nach den Maßstäben des deutschen Stiftungsrechts nicht vom Bestehen einer rechtsfähigen Stiftung ausgegangen werden könne. Unterhaltsstiftungen, die Leistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung an Berechtige vorsähen, seien dem deutschen Stiftungsrecht fremd. Da er außerdem jederzeit auf das Stiftungsvermögen zugreifen könne, fehle es an einer endgültigen Vermögensverschiebung. Seine gegen den Schenkungsteuerbescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
"..... Das Stiftungsreglement sah vor, dass dem Kläger zu seinen Lebzeiten alle Rechte aus dem gesamten Stiftungsvertrag und dessen Ertrag zustehen sollen ....."
solche strukturen nennen wir im angelsächsischen recht "fake trusts"... kläglich unprofessional, in einem REGLEMENT einen derartigen passus einzufügen
selber schuld, dass der stifter auf die nase gefallen ist!
stiftungen/trusts haben nur chancen, erfolgreich zu bestehen, wenn DER ZUGRIFF AUF'S STIFTUNGSVERMÖGEN REAL UND UNBESCHRÄNKT AUF TRUSTEES ÜBERTRAGEN WIRD... it's as simple as that
"..... Das Stiftungsreglement sah vor, dass dem Kläger zu seinen Lebzeiten alle Rechte aus dem gesamten Stiftungsvertrag und dessen Ertrag zustehen sollen ....."
solche strukturen nennen wir im angelsächsischen recht "fake trusts"... kläglich unprofessional, in einem REGLEMENT einen derartigen passus einzufügen
selber schuld, dass der stifter auf die nase gefallen ist!
stiftungen/trusts haben nur chancen, erfolgreich zu bestehen, wenn DER ZUGRIFF AUF'S STIFTUNGSVERMÖGEN REAL UND UNBESCHRÄNKT AUF TRUSTEES ÜBERTRAGEN WIRD... it's as simple as that
take care
ffbkdavid
Hallo,
der Stifter ist hauptsächlich wegen der Schenkungssteuer auf die Nase gefalllen. Aber dies wäre doch auch mit einer "richtig aufgesetzten" Stiftung passiert, da die Liechtensteinsche Stiftung eine jur. Person ist, oder ?
es gibt übrigens höchstrichterliche entscheide/urteile aus - vor allem europäischen - (civil law) ländern, die über KEINE spezifische trustgesetzgebung verfügen und auch die haager convention on trusts nicht ratifiziert haben... darin werden trusts, die staatsangehörige/bewohnerInnen aus solchen ländern betreffen (sei es als settlor oder beneficiary... stifter oder begünstigte also), nach anderen rechtsnormen (beispielsweise als "auftrag") beurteilt... und damit ist ganz klar festgestellt, dass es sich bei truststrukturen um keine eigenständige iuristische personen handelt
es ist noch viel zu wenig bekannt, dass auch europäer trusts nach angelsächsischem recht erstellen können... leider!
Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 414 Wohnort: Autonome Republik Krim
Verfasst am: 10.Apr 2005 9:23 Titel:
Zitat:
stiftungen/trusts haben nur chancen, erfolgreich zu bestehen, wenn DER ZUGRIFF AUF'S STIFTUNGSVERMÖGEN REAL UND UNBESCHRÄNKT AUF TRUSTEES ÜBERTRAGEN WIRD... it's as simple as that
Ja, so ist auch mein Informationsstand was die Zurechnung der Gewinne der Stiftung zum zuversteuerendem Einkommen des Stifters angeht.
Aber diese Sache ist für mich neu: Hier wird ja bereits bei der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung angesetzt. Und in diesem Zusammenhang ist sogar die Regelung die vom Stifter getroffen wurde vorteilhaft, denn mit ihrer Hilfe kann er argumentieren, dass ja gar keine Schenkung vorliege. Bei einer unwiderruflichen Übertragung des Vermögens müsste die Argumentation gegen die Schenkungssteuer noch schwieriger sein.
Wenn diese Rechtsauffassung sich in Deutschland durchsetzen sollte (es liegt ja noch kein höchstrichterliches Urteil vor) so verstehe ich dies als Ende von Stiftungen, da die 55% Schenkungssteuer bei der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung, diese in den meisten Fällen uninteressant machen dürfte.
Sehen das andere auch so? Auf die Reaktionen bin ich gespannt.
entscheidend wird wohl sein, inwieweit (europäische) civil law-jurisdictions in den kommenden jahren die haager convention on trusts ratifizieren und damit entsprechendes recht übernehmen werden... in der schweiz wird bald mit entsprechenden parlamentarischen massnahmen gerechnet
ohne spezifische gesetzgebung sehe ich vor allem in hinblick auf die leeren staatskassen schwarz... wenn sie von der "interpretationsfähigkeit" eines finanzamtes abhängig sind, werden sie im zweifelsfalls wohl immer den kürzeren ziehen (dies ist übrigens auch der wahre grund 1) für die nach wie vor intensive verlagerung von vermögenswerten/produktionskapazitäten aus deutschland heraus und b) dem relativen misserfolg der steueramnestie)
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