Verfasst am: 5.Nov 2005 14:13 Titel: Stiftung und Stiftung ist ein Unterschied
Ein neuer Erlass aus dem Bundesfinanzministerium sorgt bei Stiftungen mit Sitz im Ausland für Unruhe. Gemeinnützigen ausländischen Organisationen soll demnach die Steuerbefreiung für ihre Einkünfte in Deutschland versagt werden, die entsprechenden Einrichtungen zusteht - und das, obwohl das Gemeinnützigkeitsrecht nicht ausdrücklich auf das Inland beschränkt ist.
Eine Situation, die laut Expertenmeinung in einem eindeutigen Widerspruch zum Prozess der europäischen Integration steht. Gemeinnützige private Wirtschaftstätigkeit stellt eine Ergänzung der Verwirklichung grundrechtlicher Freiheiten dar, für die Europa auch grenzüberschreitende Organisationsformen zur Verfügung stellen muss.
Der Erlass, ein so genannter "Nichtanwendungserlass", stoppt die flächendeckende Umsetzung eines Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH). Der BFH hatte im Juli 2004 geurteilt, es sei mit den europäischen Grundfreiheiten nicht vereinbar, wenn das deutsche Körperschaftsteuergesetz einer italienischen Stiftung mit Vermietungseinkünften in Deutschland die Steuerbefreiung nur deshalb versagt, weil sie ihren Sitz nicht in Deutschland hat. Der BFH setzte das Verfahren aus und legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.
Das Finanzministerium begründet seine Vorgehensweise so: Der deutsche Staat gewähre die Steuervergünstigungen der Gemeinnützigkeit nur für Einrichtungen, die gerade die deutsche Allgemeinheit förderten. Denn nur insoweit übernähmen die Körperschaften Verpflichtungen, die anderenfalls den deutschen Staat treffen könnten. Für die Förderung der ausländischen Allgemeinheit müsse Deutschland dagegen keine Mittel verwenden oder auf Steuern verzichten.
Ganz sauber ist diese Trennung allerdings nicht, wie das BMF selbst einräumt: Denn deutsche Stiftungen können ihre Zwecke gleichwohl steuerbefreit auch im Ausland erfüllen, wie etwa bei der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe. Diese ausländischen Aktivitäten stärkten jedoch mittelbar das gemeinwohlbezogene, deutsche Engagement, heißt es im BMF. "Die Steuerbefreiung für ausländische Aktivitäten ist die Ausnahme, die man nicht über die europäischen Grundfreiheiten zum Regelfall erklären darf".
Eine solche Sichtweise sei mit dem europarechtlichen Integrationsgedanken nicht in Einklang zu bringen, meint hingegen Steuerexperte Andreas Richter. Das Volumen der privaten Sozialwirtschaft sei mittlerweile auf einen dreistelligen Milliardenbetrag gewachsen. Deshalb dürften gemeinnützige Organisationen nicht durch steuerliche Benachteiligung beeinträchtigt werden.
Otmar Thömmes, Prozessvertreter der Stiftung und Anwalt in der Münchner Kanzlei Deloitte, beklagt zudem, dass das Ministerium in seinem Erlass den Begriff "Förderung der Allgemeinheit" als Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit extrem eng gefasst habe. Folge: Nicht nur der BFH-Beschluss werde damit außer Kraft gesetzt, sondern schon vorbeugend auch eine etwaige negative Entscheidung des EuGH. Denn nehme man die dortige Formulierung ernst, wonach gemeinnützig nur die Begünstigung "der Bevölkerung von Deutschland bzw. eines Ausschnitts daraus" sei, dürften streng genommen nur deutsche Staatsbürger gefördert werden.
Damit entfiele - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH - die Förderfähigkeit der italienischen Stiftung. Denn deren Zweck war es, die Jugend von Bern in Arbeit zu bringen und Streichinstrumente bauen zu lassen. Eine so weitgehende Einschränkung, glaubt Thömmes, könne selbst vom BMF kaum gewollt sein: "Sie hätte zur Folge, dass eine deutsche Stiftung noch nicht einmal EU-Staatsbürger anderer Länder fördern darf, die in Deutschland leben."
Andere Steuerexperten warnen hingegen vor einer rein ökonomischen Instrumentalisierung der EG-Grundfreiheiten. Der EU-Vertrag gewährleiste schließlich jedem einzelnen Staat eine gewisse Gestaltungsfreiheit in Fällen, die er im Ausland trotz der europäischen Amtshilferichtlinie nicht effizient kontrollieren könne. Dies gelte gerade für das Stiftungswesen sowie andere gemeinnützige Organisationen. Denn ob im Ausland tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt würden, könne der deutsche Staat nur schwer kontrollieren. Daran ändere auch die italienische Stiftungsaufsicht nichts.
Ob das die Richter in Luxemburg ebenso sehen, erscheint zweifelhaft: Der EuGH pflegt die nationalen Steuerverwaltungen gewöhnlich auf die Mittel der Amtshilferichtlinie zu verweisen. Nach Meinung von Thömmes zeichnet sich in dem Verfahren denn auch eine Niederlage für den deutschen Fiskus ab. So hätten die Richter bei den Vertretern Deutschlands nachgehakt, ob die italienische Stiftung denn steuerbefreit wäre, wenn sie ihren Sitz nach Deutschland verlegen würde. Das musste das BMF zugestehen. Ein solches Messen mit zweierlei Maß hat der EuGH in der Vergangenheit schon mehrfach beanstandet.
Sowohl vom BMF als auch von Thömmes wird als Lösung des Problems eine Art "europäisches Gemeinwohl" für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erwogen. Hierfür bedürfte es allerdings einer europäischen Kontrollbehörde, die die Tätigkeiten gemeinnütziger Einrichtungen überwacht.
AZ: IV C 4 - S 0181 - 9/05 BFH: I R 94/02 EuGH: C-386/04
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