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leuchte Specialist
Anmeldungsdatum: 22.01.2003 Beiträge: 137 Wohnort: umspannwerk
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Verfasst am: 6.März 2004 7:16 Titel: |
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Na endlich:
Nach einem am Freitag veröffentlichten Urteil muss der Kunde seinem Telefonnetzbetreiber nicht die hohen Kosten zahlen, die durch einen solchen «Dialer» verursacht worden sind, wenn ihm kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen ist. Laut BGH ist der normale Internetnutzer nicht verpflichtet, Schutzprogramme gegen «Dialer» zu installieren. (Aktenzeichen: III ZR 96/03 vom 4. März 2004) |
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Alter Sack Newbie
Anmeldungsdatum: 07.09.2003 Beiträge: 5
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Verfasst am: 6.März 2004 12:28 Titel: |
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| leuchte hat folgendes geschrieben:: |
| ... die durch EINEN SOLCHEN «Dialer» verursacht worden sind... |
Das erscheint mir wichtig. Es geht nur um die Verbindungen durch nicht regisitrierte/gesetzeskonforme Dialer. Einige User werden jetzt sicherlich versuchen jede genutzte Leistung, die über Dialer abgerechnet wird, zu stornieren und sich dabei auf das genannte Urteil berufen. Und sich anschliessend wundern  |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4936 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 19.Aug 2005 9:27 Titel: |
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Gericht stützt Telefonkunden - Schutz gegen 0190-Missbrauch
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Verbraucherschutz bei Verbindungen mit teuren 0190-Nummern gestärkt. Nach einem am Donnerstag bekannt gegebenen Beschluss muss ein Telefonkunde, der eine derartige Nummer wählt, nicht damit rechnen, dass noch ein weiterer Netzbetreiber mit zusätzlichen Gebührenforderungen dazwischen geschaltet ist. Mit der Entscheidung wurde die Klage eines Plattformbetreibers abgewiesen, der von einem Verbraucher rund 1100 Euro einklagen wollte.
Der Telefonkunde hatte zwischen April und Oktober 2002 mehrfach 0190-Nummern angewählt. Für diese Nummern fallen hohe Gebühren an, die pro angefangener Minute abgerechnet werden. Ohne dass der Betroffene es merken konnte, wurde die Verbindung zu der Mehrwertdienstnummer nicht direkt hergestellt, sondern über einen zwischengeschalteten Verbindungsnetzbetreiber. Dieser behauptete, dass durch die Anwahl der 0190-Verbindung auch ein Vertrag mit ihm zustande gekommen sei und wollte seine Gebühren einklagen.
Auch der BGH bestätigte jetzt, dass der Telefonkunde nicht damit rechnen musste, dass ein weiterer Leistungserbringer zwischengeschaltet war. Selbst wenn er dies bemerkt hätte, wäre er nicht leistungspflichtig gewesen. Denn der Kunde hätte annehmen dürfen, dass der zwischengeschaltete Anbieter Erfüllungsgehilfe ist und von den ohnehin anfallenden Gebühren bezahlt wird. ap
klick >>> Aktenzeichen: III ZR 3/05
Pressemitteilung Nr. 115/05 vom 18.8.2005
http://www.f-r.de/ressorts/wirtschaft_und_boerse/wirtschaft/?&cnt=713598 |
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hepe Newbie
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 34
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Verfasst am: 24.Aug 2005 21:57 Titel: |
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Die Überschrift „Schutz gegen 0190-Missbrauch“ ist in diesem Fall nicht angebracht. Darum geht es nicht.
Derart schwer lesbare Entscheidungen sind immer mit Vorsicht zu geniessen.
Es geht auch nicht um zusätzliche Gebühren, sondern um normale Gebühren, die im Preis sowieso enthalten sind. Wahrscheinlich hat der Beklagte seine Telefonrechnung nicht bezahlt, sodass der Kläger den anteiligen Teil eines Providers haben wollte, den dieser an den Kläger abgetreten hatte.
Die Konstellation bei vielen Mehrwertnummern ist oft derart:
Anrufer – DT-AG – Provider A – Provider B – Dienstanbieter.
Dabei spielt es keine Rolle wie viele Provider dazwischen geschaltet sind, für den Anrufer bleibt der Minutenpreis immer gleich. Bei einer 01908 sind das z. B. 1,86 Euro pro Minute aus dem Festnetz der DT.
Das Urteil sagt lediglich, dass (wenn?) ein Anrufer nicht erkennen kann, dass zwischen ihm und dem Diensteanbieter noch eine Anzahl X von Providern zwischengeschaltet sind, ein Anrufer mit diesen kein Vertragsverhältnis eingeht.
Wenn das Urteil überhaupt interpretiert werden sollte, dann ist es eher eine Aufforderung zum Missbrauch.
Hier geht es direkt zum Urteil:
http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?052430 |
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