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money-baer Insider
Anmeldungsdatum: 28.02.2002 Beiträge: 779 Wohnort: /Mfr.
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Verfasst am: 13.Okt 2003 19:36 Titel: Achtung ABBUCHUNGSAFTRAG !!! |
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+++ Vorsicht bei Abbuchungsaufträgen +++
Bezahlen per Bankeinzug ist bequem - kaum jemand macht sich noch die Mühe,
Telefongebühren, Vereinsbeiträge oder Onlinerechnungen per Formular zu
überweisen. Auch die Sicherheit ist kein Problem, denn Kontobelastungen
aufgrund einer Einzugsermächtigung können sechs Wochen lang widerrufen
werden. Vorsicht jedoch, wenn man einen so genannten Abbuchungsauftrag
unterschreiben soll - Abbuchungen können nicht/urückgängig gemacht werden.
Folge: das Geld ist weg, auch wenn die Abbuchung nicht rechtens war.
Aktuelles Beispiel: eine dubiose Lottofirma buchte die Einsätze fürs
Glücksspiel vom Konto der Kunden ab. Als einige Spieler doppelte Abbuchungen
stornieren wollten, scheiterten sie. Ob bei der Tippgemeinschaft selbst noch
etwas zu holen ist, scheint zweifelhaft: die Verantwortlichen sitzen wegen
Betrugsverdacht in Haft, das Geschäft ist eingestellt.
Mit einer Einzugsermächtigung wäre das anders gelaufen:
nach jedem Bankeinzug hat der
Kontoinhaber sechs Wochen Zeit zu widerrufen, Gründe muss er nicht angeben.
Die Bank muss die Buchung dann ohne weitere Prüfung rückgängig machen. Die
Begriffe ´Einzugsermächtigung´ oder ´Abbuchungsauftrag´ müssen nicht
unbedingt im Vertrag vorkommen: ein Abbuchungsauftrag liegt vor, wenn der
Kontoinhaber die Bank auffordert, etwaige Lastschriften einzulösen. Bei
Einzugsermächtigungen ermächtigt man den Vertragspartner lediglich, die
Kontobelastung bei der Bank zu veranlassen - direkte Anweisungen an die Bank
enthalten sie nicht. Fragen Sie im Zweifel bei ihrer Bank nach, wie die
Klausel zu verstehen ist. Bestehen Sie Vertragspartnern gegenüber darauf,
nur eine Einzugsermächtigung und keinen Abbuchungsauftrag zu erteilen.
Quelle: MONEY-TIMES 541003 vom 13.10.2003 |
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