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Erfahrungen mit Diplomaten

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kollerado
Newbie


Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 9.Sep 2005 9:45    Titel: Erfahrungen mit Diplomaten Antworten mit Zitat

Wir sind auf der Suche nach Geschädigten, welche für Diplomaten Arbeiten geleistet haben oder Waren lieferten - und diese nicht wie vereinbart bezahlt wurden.Im Besonderen interessieren uns jene Fälle, in welchen sich Diplomaten auf ihre Immunität zurückziehen.

Für Fälle aus Österreich geben wir kostenlose Unterstützung !

Andere Länder werden wahrscheinlich ab 2006 ebenfalls von uns geprüft und Geschädigte unterstützt.

Verein zur Förderung des Gewerbes e.V.
A-1170 Wien, Nesselgasse 3/3
www.vzfg.at.tt
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1127
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 17.Sep 2005 5:34    Titel: Antworten mit Zitat

@kollerado,

Sie haben ein interessantes Thema aufgegriffen.

Rechtlich ist es so, daß Diplomaten in der Bundesrepublik nicht belangt werden können; weder zivil- noch strafrechtlch.
Ich kann mich noch gut an die Zeit erinnern, als Bonn Bundeshauptdorf war. Dort gab es regelrechte diplomatische Mietnomaden und andere Auswüchse. Die Bonner konnten ein Lied davon singen.

In der Regel ist das Verfahren so (für Private wie für die öffentliche Hand z.B. Falschparken und Bußgelder), daß lediglich Meldungen an das Auswärtigen Amt in Berlin oder das österreichsiche Außenministerium gemacht werden und von dort jeweils auf dem Dienstweg die ausländische Vertretung ERSUCHT wird, Forderungen Dritter auszugleichen.
Im schlimmsten Fall werden einzelnen Mitglieder der diplomatischen Vertretung als "persona non grata" eingestuft und ersucht, Deutschland oder Österreich zu verlassen.

Weder nach deutschem noch nach österreichischem Recht ist es zulässig, im Zivilrechtweg einen ausländsichem Staat zu verklagen !!!!!!
In der Regel bleibt man auf den Forderungen sitzen.

In Bonn sind seinerzeit die Handwerker und auch die Vermieter dazu übergegangen, VORKASSE zu nehmen.
Hilfreich ist auch, Handwerksfirmen auf diese Problemlage hinzuweisen und sich kartellartig zu organisieren, um gerade Diplomaten, die als Schnorrer bekannt sind, generell nicht oder nur gegen Vorkasse zu bedienen.
Etwas anderes hilft definitiv nicht.

Beste Grüße

tropico
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kollerado
Newbie


Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 18.Sep 2005 14:47    Titel: immunität? Antworten mit Zitat

lieber tropico,

tja, das ist leider die landläufige meinung, dass diplomaten nicht klagbar wären. stimmt nicht ganz.
in den 60er wurde in einer vereinbarung (interessanterweiser weise: wiener vereinbarung) über diplomatische immunität festgelegt, dass sich die immunität nur auf staatliche aktivitäten bezieht. ganz besonders wird dabei hervor gehoben, dass wirtschaftliche angelegenheiten zum gedeih der diplomatischen beziehungen nach dem jeweiligen gastgeber-staatsrecht abgewicklet werden.
jedenfalls ist es sehr wohl möglich, eine klage gegen diplomaten einzubringen. diese müssen sie aber nicht beantworten. das entspricht jedoch nicht der wiener vereinbarung, der sich fast alle länder der welt angeschlossen haben...

also, liebe geschädigte! meldet euch bei uns, damit wir endlich schluss machen mit dem schnorrerdasein und mietnomadengehabe diplomatischer vertreter!
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tropico
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1127
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 22.Sep 2005 16:59    Titel: Trotzdem würde ich nicht klagen .... Antworten mit Zitat

@kollerado,

Ergänzung zu meinem vorangegangenen Beitrag:

Die §§ 18-20 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) regeln die Befreiung der Mitglieder diplomatischer Missionen von der deutschen Gerichtsbarkeit.

Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit ist ein selbständiges Hindernis prozessualer Art. Es steht einem gerichtlichen Tätigwerden entgegen.
Befreiung in diesem Sinne bedeutet zunächst, daß gegen den Befreiten gerichtliche Maßnahmen (Ladung, Sachverhandlung, Entscheidung, Vollstreckung) unzulässig sind. Ebenso sind Diplomaten auch von der Zeugenpflicht befreit.
Zivilrechtlich ist die Befreiung eingeschränkt, soweit es um privates unbewegliches Vermögen, private Nachlassachen und um Klagen aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit des Befreiten geht.

(Zu alledem: Zöller ZPO-Kommentar, Gummer, GVG, Vorbem. zu § 18-20, Rdnr. 2 ff.)

Die Problematik, die Sie ansprechen, regt zur Unterscheidung an:

Handelt die diplomatische Mission ? = Mietet der ausländsiche Staat, vertreten durch seinen Diplomaten, ein Gebäude an, oder mietet es es der Diplomat selbst an ?
Im erstgenannten Fall greifen §§ 18-20 GVG; die Klage ist bereits unzulässig.
Mietet der Diplomat als natürliche Person, werden Sie große Schwierigkeiten haben, das Gericht von der Zulässigkeit einer Klage zu überzeugen.
Gehen Sie ferner davon aus, daß der Missionschef (Botschafter/ Generalkonsul) und seine Familienangehörigen nicht im Zivilrechtswege angegriffen werden können.

Bei anderen Mitgliedern der diplomatischen Mission kann es dagegen anders aussehen, wenn nämlich deren Handeln in keinerlei Ausübung ihrer dienstlichen Pflicht steht (der Missionskraftfahrer fährt am Wochenende mit einem Dienstwagen bei schönem Wetter spazieren und verursacht einen Unfall). Mangels dienstlichem Bezug sollte eine Klage zulässig sein und zugestellt werden können (wovon Sie allerdings erst einmal das Gercht überzeugen müssen).

Sie haben im Ergebnis allerdings Recht: selbst wenn die Klage - und zwar an die diplomatische Mission - zugestellt würde, dürften Sie keine Vertretungsanzeige oder sonstige Antwort erwarten.

Sollte wieder Erwarten eine Klage zugestellt worden sein und - mangels Vertretungsanzeige etc. - ein Versäumnisurteil (VU) ergehen, wird ein solches VU in der Regel aus Rechtsgründen nicht vollstreckt werden können.

Ergebnis: Vorkasse etc. !

Beste Grüße

tropico
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tabaluga2000
Newbie


Anmeldungsdatum: 11.01.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 11.Jan 2006 23:12    Titel: Antworten mit Zitat

Das betrifft nicht das private Vermögen - der diplomatische Schutz nach dem Wiener Übereinkommen ist uneingeschränkt. Es ist dort lediglich festgehalten, dass Diplomaten nicht gewerblich tätig werden dürfen, es sei denn das Gastgeberland genehmigt dies.

Selbst wenn Klagezustellung, Ladungen ect. möglich wären, würde dies im Ergebnis nichts nutzen, weil eine Vollstreckung unmöglich ist.
Diplomaten stehen über dem Gesetz. Selbst wenn diese nachweislich einen Mord begehen würden, würden sie allenfalls zur Persona non grata erklärt werden (mit der Folge das nach Fristablauf die Immunität aufgehoben ist sofern der Diplomat noch im Lande sein sollte)

Das Risiko, dass Diplomaten Straftaten (muss ja nicht das schlimmste sei, aber Drogen im Diplomatengepäck soll ja öfter vorkommen) begehen wird durch das Wiener Übereinkommen hingenommen. Dies wird diskret behandelt - auf diplomatischen Wege.
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tomj
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.11.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 12.Jan 2006 14:47    Titel: Nicht ganz Antworten mit Zitat

@tabaluga2000: Nur zur Präzisierung: Inhaber einer bestimmten Funktion/Position einer diplomatischen Mission genießen in dem Staat, in dem sie akkreditiert sind, solange sie akkreditiert sind die Immunität, die im Wiener Übereinkommen festgelegt ist (außerdem erstreckt sich der Schutz auf "recognized family members"). Rechtliche Details siehe hier: http://www.un.org/law/ilc/texts/diplomat.htm

Im jeweiligen Heimatland des Diplomaten gibt es NIE Immunität. Davon abgesehen ist Vorkasse im diplomatischen Umfeld generell anzuraten. Beim Vermieten von Wohnungen u.ä. sind auch hohe Kautionszahlungen üblich und werden i.A. anstandslos geleistet.

Bei Kapitalverbrechen und ähnlichen Delikten kommt es auch schon mal vor, daß der Entsendestaat den Diplomatenstatus aufhebt (Fälle, in denen der Diplomatenstatus ungeniert ausgenützt wird, gibt's natürlich auch - siehe Kurdenmorde in Wien, wo die Tatverdächtigen über die iranische Botschaft ganz offiziell außer Landes gebracht wurden).

Hope, that helps
Tom
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