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SIE HABEN GEWONNEN! – Vorsicht statt Euphorie

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 232
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BeitragVerfasst am: 19.März 2007 12:03    Titel: SIE HABEN GEWONNEN! – Vorsicht statt Euphorie Antworten mit Zitat

SIE HABEN GEWONNEN! – Vorsicht statt Euphorie

Kennen Sie das Gefühl, einen Prospekt in der Hand zu halten, der Ihnen das große Geld verspricht? Gewinnversprechungen durch Werbung erhält man täglich. Nicht nur der Briefkasten ist voll mit den viel versprechenden Prospekten, sondern auch im Internet locken uns beständig hohe Gewinne, die durch nur einen Klick erreichbar sind. Dieses in den Medien schon viel diskutierte Thema verliert trotz der vielen Warnungen nicht an Aktualität. Immer wieder geht der Plan der betrügerischen Unternehmer auf. Versprochen werden hohe Bargeldgewinne, Autos oder Reisen. Häufig ist als Voraussetzung für den Erhalt des vermeintlichen Gewinns eine Bestellung nötig. Ist diese getätigt, will keiner mehr etwas von einem Gewinn wissen. Vor allen Dingen im Internet ist die Gefahr groß, dass man sich zu unüberlegten Käufen anstacheln lässt, ohne das Kleingedruckte zu lesen.

In Deutschland reagierte der Gesetzgeber schnell und führte den § 661a in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ein. Nach diesem Paragraphen müssen die Unternehmer, die einem Verbraucher eine Mitteilung senden, in der sie einen Gewinn versprechen, diesen auch auszahlen. Das gilt nur für eindeutige Gewinnversprechen ohne Vorbehalt. In Zweifelsfällen wird jedoch zu Gunsten der Opfer entschieden. Es gab daraufhin viele Fälle, in denen den Betroffenen die versprochenen Gewinne zugesprochen wurden. So entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Fall, in dem ein Unternehmen Wahrenprospekte verschickte, worin die betroffenen Personen zur Bestellung aufgefordert wurden. Gleichzeitig teilte sie den Klägern mit, dass sie Geldbeträge in Höhe von rund 30.000 Euro gewonnen hätten. Als die Betroffenen den Betrag anforderten, teilte das Unternehmen mit, dass sich zu viele Personen gemeldet hätten. Der auf jeden Einzelnen entfallende Anteil würde die Grenze von 1,50 Euro unterschreiten und werde nach den Vergabebedingungen nicht ausgezahlt. Denn Klägern wurde dennoch der Gewinn zugesprochen, da durch die Gestaltung der Gewinnzusage für einen unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher der Eindruck erweckt wurde, dass dieser einen Preis gewonnen habe (§ 661a BGB).

Das ist jedoch nur dann möglich, wenn man Zugriff auf die jeweilige Firma oder Person hat. Meist gibt es nur einen Briefkasten und die Hintermänner sind verschwunden. An diesem Punkt hat man als Privatperson kaum eine Möglichkeit, auf eigene Faust etwas zu unternehmen. Die einzige Chance ist in der Regel der Gang zum Anwalt.

Noch problematischer wird es, wenn sich der Sitz der Unternehmer im Ausland befindet. Nicht überall gibt es so strenge Verbraucherschutzvorschriften wie in Deutschland. So hofften viele Betrüger, dass sie im Ausland nicht verurteilt werden würden. Daher kamen die Gewinnzusagen immer häufiger aus Spanien, Frankreich oder den Niederlanden. Auch hier sind etliche Entscheidungen gefallen. Das Landgericht Bonn entschied 2003 einen Fall, bei dem eine Firma aus Großbritannien einer Frau einen hohen Geldgewinn zugesichert hatte. Der Vertrag wurde in Deutschland abgeschlossen, wo sich auch die Geschädigte befand. So steht es den deutschen Gerichten zu, nach ihrem Recht zu urteilen und die Geldsumme einzuklagen.

Tipps, wie man sich gegen solche Betrüger wehrt, findet man viele. Es ist jedoch fraglich, wie sinnvoll diese sind. Zuerst einmal ist es natürlich ratsam, verlockende Versprechungen genauer unter die Lupe zu nehmen und sich zu fragen, mit welchem Interesse eine Firma willkürlich Geld oder Geschenke verteilt. Dieser Hinweis ist jedoch nutzlos, wenn man bereits in die Falle getappt ist. Jetzt ist schnelles Handeln gefragt. Haben sie sich zum Beispiel am Telefon, an der Haustür oder im Internet zu einem Kauf überreden lassen, so haben Sie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht gemäß §§ 312, 312b BGB. Da sie entweder überrumpelt wurden, oder keine Gelegenheit hatten, sich die Ware anzusehen, geben Ihnen diese Vorschriften Zeit, noch einmal über den Vertrag nachzudenken. Sie können die Ware dann innerhalb dieser zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurücksenden und erhalten Ihr Geld zurück.

Geht es nicht um eine Kaufsache, sondern ausschließlich um den zugesagten Gewinn, haben sie die Möglichkeit zu klagen. Man sollte jedoch nichts überstürzen, wenn sich die Firma im Ausland befindet. Das Oberlandesgericht Dresden z.B. hat eine Prozesskostenhilfe in diesen Fällen abgelehnt, da die Aussicht auf einen Erfolg der Klage zu gering sei. Begründet wird diese Annahme damit, dass die Unternehmen meist nur so genannte Briefkastenfirmen seien, die einem Urteil durch die Verlegung ins Ausland entgehen wollen. So ist eine Vollstreckung meist mangels vorhandenen Kapitals beim Beklagten nicht möglich. Die Opfer bleiben auf Anwalts- und Gerichtskosten sitzen und haben statt eines Gewinns einen noch größeren Verlust. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich zu erkundigen, was für Möglichkeiten es gibt und welche Aussichten auf Erfolg man in jedem speziellen Betrugsfall hat.
_________________
RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42

10719 Berlin (Charlottenburg)

E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de
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