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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2947
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Verfasst am: 8.Okt 2007 5:20 Titel: Schneeballsysteme im Internet |
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Quelle: Steuerlinks Newsletter
Schneeballsysteme im Internet werden überwacht
Auf Internetseiten mit den viel versprechenden Namen "Geldsack",
"endlich-sorgenfrei", "immer-volle-geldboerse" oder "geldfueruns" und
Ähnlichem wird Internet-Anwendern derzeit das große und schnell
verdiente Geld ohne großen Aufwand versprochen.
Hierbei handelt es sich um eine weitere Version eines Schneeballsystems
(Kettenbriefs), das wie seine Vorgänger, in erster Linie die Initiatoren
bereichern, aber die große Masse der Teilnehmer mit den eingesetzten
Geldbeträgen hauptsächlich belasten wird.
Das im Internet kursierende System klingt dabei sehr verlockend. Mit nur
7 x 5 EUR Einsatz für den Erwerb von sieben elektronisch übermittelten
Internetanleitungen könnten durch die schnelle weltweite Verbreitung im
Internet viele Neukunden geworben und ein rasantes Vorrücken in der
Pyramidenhierarchie erreicht werden. So wird vorgerechnet, dass man bei
jeweils immer nur fünf neuen Kunden auf der siebten Ebene von fast
100.000 Teilnehmer knapp 500.000 EUR bekommen würde.
Doch die Finanzämter schlafen nicht. So beobachtet die bei der
Oberfinanzdirektion Koblenz eingerichtete Stabsstelle Steueraufsicht
aufmerksam die unterschiedlichsten Aktivitäten im Internet. Auch dieses
Schneeballsystem wird analysiert und ausgewertet.
Vorteil für die Beamten: Alle Teilnehmer sind im Internet namentlich und
mit Adresse aufgeführt und können so von der Finanzbehörde leicht
registriert werden.
Einnahmen können steuerpflichtig sein
Wenn auch der einzelne Umsatz von 5 Euro verschwindend gering ist, so
kann nach einiger Zeit doch ein beträchtlicher Betrag zustande kommen.
Dass diese Einnahmen der Steuerpflicht unterliegen, könnte dabei leicht
vergessen werden. Doch dafür wurde die Stabsstelle Steueraufsicht
eingerichtet, die sich der Überwachung der Versteuerung solcher
Einnahmen widmet.
Steuerpflichtig sind private Veräußerungsgeschäfte bereits schon dann,
wenn der Gewinn im Kalenderjahr mehr als 511 EUR beträgt. Private
Veräußerungsgeschäfte sind bei der Einkommensteuererklärung in der
Anlage SO (sonstige Einkünfte) einzutragen.
Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz, 26.09.2007 |
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