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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 229 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 31.Mai 2006 13:17 Titel: Timeshare-Betrüger auf Teneriffa gefasst |
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Teneriffa, Santa Cruz. Bereits vergangene Woche gelang einer Sondereinheit der spanischen Nationalpolizei die Verhaftung zweier Männer französischer Staatsbürgerschaft auf Teneriffa. Den beiden Festgenommenen wird vorgeworfen, eine Vielzahl von Kunden in Europa um insgesamt 100.000 Euro betrogen zu haben. Die beiden Verdächtigen hatte ahnungslosen Verbrauchern Ferienwohnrechte in Timeshare-Apartments verkauft. Die Anzahlungen in Höhe bis zu 6.000 Euro ließen sie sich auf Nummernkonten überweisen und tauchten nach Erhalt der Zahlungen unter. Die Betrüger arbeiteten organisiert und hoch effizient. Nach jeder Aktion, bei der sie eine Vielzahl von Kunden anwarben, nahmen sie einen raschen Ortswechsel vor und tauchten quasi unter. An einem neuen Ort wurde sodann zügig eine weitere Scheinfirma gegründet und eine neue betrügerische Aktion ins Leben gerufen. Die spanische Staatsanwaltschaft vermutet, dass hinter den beiden Verhafteten eine europaweit tätige Bande steckt. Diese Erkenntnisse stützen sich auf beschlagnahmte Unterlagen und Computerfestplatten. Nach Informationen der Ermittler sind die Täter bereits seit fast drei Jahren tätig. Wegen ihrer hohen kriminellen Energie und Gerissenheit war es jedoch nicht möglich, sie schneller dingfest zu machen.
Das Timesharingmodell stammt ursprünglich aus den USA und findet auch seit einigen Jahrzehnten in Europa zunehmenden Anklang. Es handelt sich dabei um den Ankauf eines für mehrere Jahre, Jahrzehnte oder dauerhaft erworbenen Rechts, während eines bestimmten Zeitraumes im Jahr eine Ferienwohnung nutzen zu können. Die Nutzungsrechte werden zu meist an südeuropäischen Ferienimmobilien gekauft und sind dort auch als grundbuchfähiges Recht anerkannt, so dass ihrerseits wieder verkauft, vermietet oder vererbt werden können. Die Beliebtheit und relative Erschwinglichkeit der Timesharingmodelle hat dazu geführt, dass zahlreiche unseriöse Anbieter auf diesen Markt gedrängt sind. Die Europäische Union hat 1994 zum Schutz von Timesharing-Erwerbern eine Richtlinie erlassen. Die in Deutschland geltenden nationalen Umsetzungsvorschriften dieser Richtlinie befinden sich in den §§ 481 bis 487 BGB. In ihnen ist insbesondere eine Prospektpflicht sowie ein Widerrufsrecht für Timesharing-Erwerber geregelt. Im vorliegenden Fall hoben die Ermittler hervor, dass ihnen bereits zu Beginn der Ermittlungen die rechtswidrigen und dilettantischen Vertragsentwürfe der Betrüger aufgefallen waren. _________________ RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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