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Anwesenheit der Gesellschafter bei AG-Gründung

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rezession06
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.12.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 15.Feb 2006 13:32    Titel: Anwesenheit der Gesellschafter bei AG-Gründung Antworten mit Zitat

Angenommen, ich und meine Partner wollen eine AG in Deutschland gründen. Die Partner sitzen jedoch im Ausland, und aus terminlichen Gründen bekommt man nicht so schnell alle zusammen, um den Gründungsakt vorzunehmen. Können die Partner mich (oder einen anderen) zur Vertretung bevollmächtigen oder ist ihre Präsenz unbedingt erforderlich?

Danke und Gruß

R.
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 15.Feb 2006 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

was verstehen Sie unter Präsenz? wo?

Und was wollen Sie für eine AG gründen? Eine Einpersonen - AG oder eine mehrgliedrige AG??

Wenn Sie mit Präsenz die Anwesenheit beim Notar meinen? ja, die Gründungsgesellschafter müssen bei Beurkundung anwesend sein. Es könnte u.U. möglich sein, die Gründung der AG mittels vollmachtloser Vertretung vorzunehmen und diese nachträglich bei einem Notar genehmigen zu lassen. Dazu sollten Sie den beurkundenden Notar fragen. Wenn Sie ausländische Gesellschafter hinzunehmen wollen, sollten Sie evtl. ausländerrechtliche Besonderheiten beachten. Auch hier hilft der Notar.

grüße
gundel
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tropico
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 15.Feb 2006 22:29    Titel: Antworten mit Zitat

Gundel hat folgendes geschrieben::
... Wenn Sie ausländische Gesellschafter hinzunehmen wollen, sollten Sie evtl. ausländerrechtliche Besonderheiten beachten. Auch hier hilft der Notar.


Nee, nee, Gundel, das ist Wunschdenken von Nimmermehr !

Tatsächlich können Sie in jedem Bundesland die Notare an einer Hand abzählen, die mit Auslandsbeziehungen in dem von Ihnen genannten Sinne bewandert sind ....

Wenn Sie solche Notare nicht kennen, sind Sie hilflos ausgelifert !

Beste Grüße

tropico
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Jürgen1
Insider


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 804
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 15.Feb 2006 22:44    Titel: Antworten mit Zitat

@ tropico / Peter Zeidler

Sie können aber ganz einfach in Erfahrung bringen, und zwar über die Notarkammer, wer sich genau dafür eignet.

Warum verkomplizieren sie das so?

Fragender Gruß aus Niedersachsen
Jürgen
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 16.Feb 2006 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

@tropico
Sie haben recht, Nimmermehr wünscht sich viel - kriegt aber nicht alles!

Sie haben natürlich nochmals recht, es wird nicht jeder Notar die Komplexität unterschiedlicher Probleme gleichermaßen kennen.

Ich habe mit meiner Aussage lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß die Probleme entstehen können. Wenn ich in der o.a. Situation wäre, würde ich mich sicherlich zunächst umfassend über das Thema AG beraten lassen und gleichzeitig auch die dementsprechende Literatur durcharbeiten. Dann wüsste ich zumindest, worauf es ankommt. Auch in der Folge spricht nichts dagegen, trotz notarieller Betreuung, einen weiteren juristischen Rat (Fachanwalt) einzuholen oder sich sogar extern betreuen zu lassen. Wenn ich schon eine AG gründe, kommt's mir sicher nicht auf 2-3000 Euro mehr an. Oder??????

Diese Vorgehensweise erachte ich übrigens für die beste, da es ja nicht nur darum geht, wie der Gründungsvertrag ausgestaltet werden soll, vielmehr ergibt sich davor, während und nach der Gründung weiterer Beratungsbedarf. Warum sich nicht gleich umfassend betreuen lassen.

@jürgen1
Leider werden Sie bei der Notarkammer keine definitive Aussage zu spezialisierten, guten oder schlechten Notaren erhalten. Sie werden lediglich die Aussage erhalten, daß es Notare gibt...

Wäre eine schöne und praktische Idee, sowas wie ein "Notarrating" aber leider......

grüße
gundel
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rezession06
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.12.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 16.Feb 2006 14:31    Titel: Gründungsschritte Antworten mit Zitat

Nur nochmal zur Rekapitulation (beinahe hätte ich geschrieben: Rekapitalisierung...). Die Gründung der AG vollzieht sich ja in mehreren Schritten, wobei zumindest bei zweien die Anwesenheit der Gesellschafter vonnöten zu sein scheint:

1. Errichtung der Gesellschaft durch Gründungsakt beim Notar (Feststellung der [vorliegenden] Satzung, Übernahme der Aktien, Bestellung der Organe)

2. Anmeldung beim Handelsregistergericht - hierbei Vorlage der Gründungsdokumente, Nachweis der geleisteten Einlagen sowie ggf. Unbedenklichkeitserklärung der IHK bzgl. der beabsichtigten Firma.

Als Laie lese ich hieraus (obige Info übrigens lt. IHK), dass die Gesellschafter, Aufsichtsräte und Vorstandsmitglieder persönlich zum Notar bzw. zum Handelsregister Charlottenburg dackeln. Da es sich bei den Gründungsgesellschaftern um insgesamt 8 juristische Personen handelt, von denen 5 im Ausland ansässig sind, würden wir dieses Prozedere gerne duch Vollmachten bzw. treuhänderische Aktienübernahme vereinfachen. In LUX scheint dies zu gehen, bei Dt. bin ich mir nun nicht sicher. Die IHK sagt nein; da dies allerdings die Lieblingsbeschäftigung der IHK ist, würde ich gerne eine 2. Meinung hören.

Danke vorab und viele Grüße!

R06
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luckie
Specialist


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 106
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 20.Feb 2006 19:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
I. Begriffsbestimmung und wesentliche Merkmale

I. A. Begriffsbestimmung

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Sie hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. (§ 1 Aktiengesetz).

Das Recht der Aktiengesellschaften ist in dem Aktiengesetz vom 06.09.1965 (mit diversen Änderungen bis heute) kodifiziert.

Die Wahl der Unternehmensform AG bedeutet für ein Unternehmen die Möglichkeit, sich große Kapitalbeträge zu beschaffen, wie sie ein modernes Großunternehmen benötigt. Da die Aktionäre mit dem Aktienkauf keine weiteren Verpflichtungen eingehen, kann die AG sich auf dem allgemeinen Kapitalmarkt an ein weites Publikum wenden. Wesentlich ist auch die leichte Übertragbarkeit der Aktien, bei börsennotierten Unternehmen über die Börse. Die AG ist die bevorzugte Gesellschaftsform für Großunternehmen.

Ein besonderes Gesetz mit besonderen Voraussetzungen für die "kleine Aktiengesellschaft" existiert in Deutschland nicht. Nach einer Änderung des Aktiengesetzes 1994 wurden für Aktiengesellschaften mit namentlich bekannten Aktionären (z. B. Familiengesellschaften) einige Formvorschriften vereinfacht. Nunmehr ist auch eine Einmann-Gründung zulässig. Damit wurde die Form der AG auch für kleinere mittelständische Unternehmen attraktiv (deshalb der Begriff: "kleine Aktiengesellschaft").

Die Gefahren und Nachteile der Rechtsform der AG für Gläubiger, aber auch für die Aktionäre, versucht der Gesetzgeber durch einen formstrengen rechtlichen Aufbau zu begrenzen. Die im einzelnen recht komplizierten Formalitäten bringen eine gewisse Schwerfälligkeit der AG mit sich.

>speziell zur Europa AG

I. B. Wesentliche Merkmale

Kapital

Typisch für die Aktiengesellschaft ist ein bestimmtes, in Anteile (Aktien) zerlegtes Grundkapital. Die Aktien sind grundsätzlich frei übertragbar. Auf Zahl und Personen der Mitglieder kommt es nicht an. Die Aktiengesellschaft ist eine reine Kapitalgesellschaft. Das Mindestgrundkapital beträgt 50.000 Euro.

Verfassung, Organe

Die AG ist eine eigene juristische Person. Sie ist körperschaftlich organisiert. Sie ist vom Mitgliederbestand unabhängig und hat eine eigenständige Organisation mit verselbständigten Organen . Das Gesetz schreibt drei Organe vor: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Das Verhältnis der Organe zueinander wird durch eine weitgehend zwingende Kompetenzverteilung bestimmt.


Rechtsverhältnis der Gesellschafter, Haftung

Die Gesellschafter (Aktionäre) sind keine Kaufleute. Die Haftung Gläubigern gegenüber ist auf das Gesellschaftsvermögen der AG beschränkt.


II. Die Gründung einer AG

II. A. Wichtigste Erfordernisse

Gesellschafter

Nach der Gesetzesänderung des Aktiengesetzes Mitte 1994 ("kleine AG") ist selbst bei der Gründung keine Mindestanzahl von Gesellschaftern mehr erforderlich. Auch die Einmann-AG-Gründung ist möglich. Gründer einer AG können natürliche und juristische Personen, auch ausländische, und Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG und EWIV) sein.


Kapital

Das Grundkapital der AG beträgt mindestens 50.000 Euro unabhängig davon, ob der Kapitalmarkt in Anspruch genommen wird. Das Kapital kann in Form von Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden. Bei Sacheinlagen ist der Nennbetrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien in der Satzung festzulegen.


Gegenstand

Eine AG kann nahezu alle Zwecke verfolgen, die gesetzlich zulässig sind (Genehmigungspflichtige Gewerbe). Nach dem entsprechenden Standesrecht dürfen allerdings einige freie Berufe nicht in Form einer AG betrieben werden (z. B. Apotheken, Notare und Ärzte) (Gewerbe - Freie Berufe).

Die AG gilt kraft Gesetzes immer als Handelsgesellschaft unabhängig von dem eigentlich verfolgten Zweck (Formkaufmann).


Firma

Die Firma (zur Firmierung allgemein: (deutsch), (englische version) ist der Name, unter dem die AG im Handelsregister eingetragen ist und unter dem sie im Geschäftsverkehr auftritt.

Die Firmenbezeichnung der AG kann entweder der Tätigkeit des Unternehmens entlehnt sein (Sachfirma), den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter (Namensfirma) oder eine Phantasiebezeichnung enthalten. Auch Kombinationen dieser Elemente sind möglich, die Sachfirma muss in jedem Fall einen individualisierenden Zusatz enthalten. Der Zusatz "Aktiengesellschaft" oder die Abkürzung „AG“ muss in allen Fällen der Firmenbezeichnung beigefügt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Firma durch das Gericht sind die Grundsätze der Firmenwahrheit zu berücksichtigen. Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts herbeizuführen.

Geographische Zusätze sind grundsätzlich zulässig, wenn die Firma einen besonderen Bezug zu dem genannten Gebiet hat, z.B. ihren Sitz.
Vorangestellte geographische Bezeichnungen werden von den Gerichten jedoch immer noch als Größenberühmung angesehen. Dies gilt insbesondere, wenn der geographischen Bezeichnung eine allgemeine Gattungsbezeichnung folgt. In diesen Fällen sollten die Unternehmen eine entsprechende Größenordnung nachweisen oder, falls die Anforderungen nicht erfüllt werden können, eine weitere individualisierende Bezeichnung (ggf. Buchstabenkombination) voranstellen.


Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer:

Die zuständige Industrie- und Handelskammer nimmt in Zweifelsfällen dem Amtsgericht gegenüber zur Zulässigkeit des Firmennamens Stellung. Um frühzeitig eine eventuelle Verwechslungsgefahr oder mögliche Bedenken hinsichtlich der Firmenwahrheit und Firmenklarheit auszuschließen, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen IHK.

Im Rahmen der Handelsregistereintragung wird jedoch nur die Verwechslungsgefahr mit am selben Ort eingetragenen Firmen geprüft. Da aber auch andernorts eingetragene Firmen sowie Marken dem Berechtigten einen Unterlassungsanspruch gegenüber Neugründern gewährt, ist es empfehlenswert, auch bundesweit eingetragene Firmen- und Markennamen in die Überprüfung mit einzubeziehen. Die IHK Frankfurt führt auf Anfrage eine Recherche durch.



II. B. Form- und Publizitätsvorschriften

Die einfache Gründung ist von der qualifizierten Gründung zu unterscheiden. Letztere ist gegeben, wenn Abreden getroffen werden, die mit besonderen finanziellen Risiken verbunden sind (z. B. Einbringung von Sacheinlagen). Bei der qualifizierten Gründung sind zusätzliche Bestimmungen in die Satzung aufzunehmen.

Die Gründung der AG (einfache Gründung) erfolgt in folgenden Schritten:

Feststellung der Satzung (Gesellschaftsvertrag)
Aufbringung des Grundkapitals
Bestellung der Organe
Einzahlung eines Teils des Kapitals
Erstattung des Gründungsberichts
Gründungsprüfung
Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister (deutsch), (englische version)


Feststellung der Satzung

Die Feststellung der Satzung (Gesellschaftsvertrag) ist ein Rechtsakt, mit dem sich die Gründer über den Inhalt des Vertrages einigen. Sie muss von einem Notar beurkundet werden. Ab der notariellen Beurkundung bis zur Eintragung der Aktiengesellschaft existiert eine nicht rechtsfähige Voraktiengesellschaft. Erst mit der Eintragung entsteht die Aktiengesellschaft als eigenes Rechtssubjekt.

Die Satzung muss folgende Angaben enthalten:

Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, Nennbeträge der Aktien, Zahl der Aktien sowie Gattung der Aktien (Stammaktien oder Vorzugsaktien), Art ihrer Ausstellung (Inhaber- oder Namensaktien), Zahl der Vorstandsmitglieder und Form der Bekanntmachungen.

Bei der qualifizierten Gründung sind zusätzlich Bestimmungen über folgende Probleme in die Satzung aufzunehmen:

Sondervorteile für einzelne Aktionäre oder Dritte, Gründungsaufwand, Sacheinlagen, Sachübernahmen.


Notarielle Protokollierung

Dem Notar unbekannte Gründer müssen sich durch gültige Ausweispapiere legitimieren. Für den Fall, dass eine erschienene Person nicht im eigenen Namen, sondern für eine andere Person handelt: schriftliche Vollmacht bzw. nachträgliche Einwilligung in notariell beglaubigter Form. Falls die Unterschrift unter einer Vollmacht von einem ausländischen Notar beglaubigt wird, ist je nach Herkunftsland die Legalisation (oder die Apostille) erforderlich. Erstere kann durch einen Konsul der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.

Falls eine juristische Person zu den Gründern gehört, muss die Existenz der juristischen Person durch beglaubigten Handelsregisterauszug (bei ausländischen Unternehmen: dementsprechende amtliche Registrierungsunterlagen) nachgewiesen werden.

In der Gründungsurkunde sind außerdem die Gründer, der Nennbetrag sowie der Ausgabebetrag und die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt, und der eingezahlte Betrag des Grundkapitals anzugeben.


Sitz

Als Sitz der AG ist in der Regel der Ort zu bestimmen, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat oder wo sich die Geschäftsleitung oder die Verwaltung befindet.


Gegenstand des Unternehmens

In der Satzung ist anzugeben, welche Art von Geschäften betrieben werden sollen (Gegenstand). Insbesondere sind die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden, näher zu bezeichnen.


Grundkapital

Die Höhe des Grundkapitals ist ziffernmäßig zu bestimmen. Es beträgt mindestens 50.000 Euro.

Außerdem müssen in der Satzung die Nennbeträge der Aktien und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrages sowie, wenn mehrere Gattungen (Stamm- oder Vorzugsaktien) bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung bestimmt werden.

Die Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.

Der Mindestnennbetrag der Nennbetragsaktien ist 1,-- EURO. Höhere Aktiennennbeträge sind unbegrenzt zulässig, sofern sie auf volle EURO lauten.

Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Sie sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag darf 1,-- EURO nicht unterschreiten.

Für die Aktien werden normalerweise Aktienurkunden gefertigt. Dieses sind Wertpapiere, die das Mitgliedsrecht an der AG verbriefen.

In der Satzung muss bestimmt werden, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden. In der Praxis überwiegen Inhaberaktien, die wie bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe übertragen werden können. Namensaktien können durch Indossament übertragen werden. Es können Stammaktien (= Normalaktien) und Vorzugsaktien ausgegeben werden. Vorzugsaktien sind Aktien, die mit einem Vorrecht bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind. Es können Vorzugsaktien mit oder ohne Stimmrecht ausgegeben werden.

Die Übernahme der Aktien durch die Gründer muss notariell beurkundet werden. Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.


Die Leistung der Einlagen

Die Einzahlungen auf die übernommenen Aktien haben zur freien Verfügung des Vorstandes zu erfolgen. Bei Bareinlagen muss der eingeforderte Betrag mindestens 1/4 des Nennbetrages ausmachen.
Sacheinlagen sind vollständig zu leisten.


Bestellung der Organe

Die Gründer haben zunächst den ersten Aufsichtsrat sowie die Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr zu bestellen. Dies ist notariell zu beurkunden.

Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand (einfache Schriftform reicht aus). Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats brauchen nicht zum Kreis der Aktionäre zu gehören.


Erfüllung der Publizitätsvorschriften

Handelsregisteranmeldung und Handelsregistereintragung

Die AG muss ins Handelsregister (deutsch), (englische version) eingetragen werden. Sie entsteht erst mit der Eintragung als eigene juristische Person.

Anmeldung zum Handelsregister:
Die Eintragung in das Handelsregister ist schriftlich bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht durch alle Gründer, Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats anzumelden. Die Unterschrift und die Zeichnung der Firma müssen durch einen Notar beglaubigt werden. Sie darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt ist und endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht.

Inhalt der Anmeldung und Anlagen:

Namensunterschrift der Vorstandsmitglieder
Erklärung und Nachweis der Einzahlung des Kapitals (bei Sacheinlage: Vorlage der entsprechenden Verträge)
Berechnung der Gründungskosten
Gründungsprotokoll und Satzung
Protokoll über Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat
Gründungsbericht und Prüfungsberichte von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Gründungsprüfer
Genehmigungsurkunde (wenn eine staatliche Genehmigung erforderlich ist)

Prüfung durch das Amtsgericht und Eintragung in das Handelsregister:
Das Gericht prüft, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Die Eintragungen in das Handelsregister werden durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger und mindestens einer anderen Zeitung bekannt gemacht.


Gründungsbericht und Gründungsprüfung

Die Gründer haben schriftlich über den Hergang der Gründung zu berichten. Der Hergang der Gründung wird sodann von den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats geprüft. Wenn ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstandes oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder sich ein Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrats einen besonderen Vorteil ausbedungen hat oder eine qualifizierte Gründung (mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen) vorliegt, ist ein externer Gründungsprüfer hinzuzuziehen. Als Gründungsprüfer kommen in erster Linie Wirtschaftsprüfer in Betracht. Die Industrie- und Handelskammer nimmt zu der vorgeschlagenen Person des Gründungsprüfers Stellung.

Der Prüfungsbericht kann durch jedermann bei Gericht eingesehen werden.

Nachgründung

Mit den Vorschriften über die Nachgründung soll verhindert werden, dass die besonderen Schutzvorschriften für die qualifizierte Gründung umgangen werden. Jeder Vertrag, den die Gesellschaft in den ersten zwei Jahren seit ihrer Eintragung in das Handelsregister abschließt, der den Erwerb von Vermögensgegenständen zum Inhalt hat und bei dem die von der Gesellschaft zu leistende Vergütung 10 Prozent des Grundkapitals übersteigen, ist als Nachgründungsvertrag anzusehen. Der Aufsichtsrat hat ihn zu prüfen und einen schriftlichen Nachgründungsbericht zu erstatten. Außerdem ist auch hier nach Anhörung der IHK ein Gründungsprüfer einzuschalten.


Geschäftsbriefe

Auf den Geschäftspapieren sind folgende Angaben zu machen: Firmenname, Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, Amtsgericht des Handelsregisters, Handelsregisternummer, Mitglieder des Vorstandes sowie des Vorsitzenden des Vorstandes und des Aufsichtsrates (mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen).



III. Funktionsweise der AG

III. A. Die Leitung der AG

Vorstand

Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht Aktionäre zu sein (Fremdorganschaft). Die Zusammensetzung des Vorstandes richtet sich nach der Satzung. Er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Bestellung erfolgt durch den Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.


Stellung des Vorstandes

Der Anstellungsvertrag der Mitglieder des Vorstandes der AG ist in der Regel ein Dienstvertrag eines selbständig Tätigen (kein Arbeitsvertrag). Selbständig Tätige sind in Deutschland normalerweise nicht sozialversicherungspflichtig (Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung). Eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für ehemalige Angestellte möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Auch ist die freiwillige Versicherung der Mitglieder des Vorstandes in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) möglich.

Zum Aufenthalt eines ausländischen Vorstandes in Deutschland sind besondere ausländerrechtliche Bestimmungen zu beachten.


Geschäftsführung nach innen

Die eigentliche Geschäftsführung liegt allein beim Vorstand. Dieser handelt in eigener Verantwortung. Die Geschäftsführungsbefugnis ist grundsätzlich unbeschränkt(soweit nicht die Zustimmung des Aufsichtsrats vorgesehen ist).


Vertretung nach außen

Der Vorstand vertritt die AG nach außen. Die Vertretungsmacht ist grundsätzlich unbeschränkt.


Haftung der Mitglieder des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes der AG führen die Geschäfte für die Gesellschaft. Sie sind nicht selbst Unternehmer. Sie haften daher Dritten gegenüber weder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch haben sie intern der Gesellschaft Verluste, die während der Zeit ihrer Geschäftsführung entstanden, zu ersetzen. Das Unternehmerrisiko trägt allein die Gesellschaft. Die Mitglieder des Vorstandes sind allerdings gesetzlich verpflichtet, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Verletzt ein Mitglied des Vorstandes diese Verpflichtung im Verhältnis zu Gesellschaft, können sich hieraus Schadensersatzansprüche der Gesellschaft ergeben. Er haftet nicht den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber und auch nicht gegenüber Dritten. Eine Haftung Dritten gegenüber kommt dann nur in Frage, wenn die Mitglieder des Vorstandes in eigener Person eine unerlaubte Handlung begangen haben (z. B. Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)).


III. B. Die Kontrolle der AG und Jahresabschluss

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das Organ der Aktionäre, in welcher diese ihre Rechte im Verhältnis zur AG ausüben. Die Einberufung der Hauptversammlung obliegt dem Vorstand. Bei der Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung sind eine Reihe von Formalien zu beachten. Die Hauptversammlung kann in Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn der Vorstand das verlangt. Weisungen kann sie ihm nicht erteilen. Die Hauptversammlung hat einen Einfluss auf die Geschäftsleitung insoweit, als sie die Anteilseignervertretung für den Aufsichtsrat wählt. Außerdem wählt die Hauptversammlung den Abschlussprüfer und beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie erteilt die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.


Aufsichtsrat

Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats besteht darin, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen (Kontrollfunktion). Außerdem liegt seine wichtigste Aufgabe darin, die Vorstandsmitglieder zu bestellen bzw. abzuberufen. Ihm obliegt die Einberufung der Hauptversammlung, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert, die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Gewinnverteilungsvorschlages.

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Satzung kann mehr Mitglieder vorsehen, sie muss aber durch drei teilbar sein. Wählbar ist grundsätzlich jede natürliche Person. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden im Handelsregister veröffentlicht.

Der Aufsichtsrat kann selbst weder Geschäftsführungshandlungen vornehmen noch dem Vorstand Weisungen erteilen. Ihm obliegt ganz allgemein die laufende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes.

Stellung des Aufsichtsrates

Der Anstellungsvertrag mit einem Aufsichtsratsmitglied ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat. Er kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Ein Aufsichtsratsmitglied ist nicht sozialversicherungspflichtig.


Mitbestimmung

Das Mitbestimmungsgesetz vom 04.05.1976 gilt für alle AG'n, die in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen und für welche die Montanmitbestimmung nicht gilt. Das Mitbestimmungsgesetz schreibt eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrats vor. Er besteht hier zur Hälfte aus Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern. Auch das Montan-Mitbestimmungsgesetz vom 21.05.1951, das für Betriebe des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie gilt, schreibt die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats vor. Wenn die besonderen Voraussetzungen dieser Gesetze nicht erfüllt sind, unterliegt die Mitbestimmung dem Betriebsverfassungsgesetz 1952. Danach muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel von Arbeitnehmervertretern besetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die AG weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigt und ab dem 10.08.1994 eingetragen wurde oder eine Familiengesellschaft (= kleine AG) ist.


Prüfung und Jahresabschluss

Die Dauer des Geschäftsjahres ergibt sich aus dem Gesellschaftervertrag. Es darf allerdings 12 Monate nicht überschreiten. Das erste Geschäftsjahr darf verkürzt werden (Rumpfgeschäftsjahr).

Die AG ist als Handelsgesellschaft verpflichtet, Handelsbücher zu führen. Sie ist verpflichtet, am Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz (Jahresbilanz) und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen (in deutscher Sprache). Der handelsrechtliche Jahresabschluss konnte erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr wahlweise in DM oder Euro aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2001 enden, ist der Jahresabschluss in Euro aufzustellen
Außerdem ist dieser Jahresabschluss um einen Anhang mit Erläuterungen zu erweitern.

Die Prüfung des Jahresabschlusses ist für große und mittelgroße AG'n zwingend vorgeschrieben.

Kleine AG'n sind verpflichtet, dem Handelsregister zusammengefasste Bilanzen (§ 266 Abs. 1 HGB) nebst verkürztem Anhang (§ 288 HGB) einzureichen (Offenlegung von Bilanzen). Mittelgroße Gesellschaften haben dem Handelsregister eine zusammengefasste Bilanz, eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung (§ 276 HGB), einen verkürzten Anhang (§ 288 HGB) und Lagebericht sowie den Prüfungsvermerk und den Bericht des Aufsichtsrates einzureichen. Große Gesellschaften sind verpflichtet, den gesamten Jahresabschluss ohne Kürzungen sowie den Prüfungsvermerk und den Bericht des Aufsichtsrats zum Handelsregister einzureichen; Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
4.015.000 Euro Bilanzsumme; 8.030.000 Euro Jahresnettoumsatz, im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der zuvor bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
16.060.000 Euro Bilanzsumme, 32.120.000 Euro Jahresnettoumsatz, 250 Beschäftigte.

Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei letztgenannten Merkmale überschreiten.

Zuständig für die Durchführung der Abschlussprüfungen sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und für die Jahresabschlüsse und Lageberichte mittelgroßer Gesellschaften auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.

Mit seinem Bestätigungsvermerk gibt der Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie mit Wirkung nach außen sein Gesamturteil über Buchführung und Jahresabschluss der Gesellschaft ab. Er bescheinigt die Übereinstimmung der Rechnungslegung mit den gesetzlichen Vorschriften.

Die Prüfer haben ein weitgehendes Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in Bücher, Kasse, Bestände an Wertpapieren und Waren, etc. Sie sind zur unbedingten Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben über die Prüfung einen unparteiischen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten. Sind keine Einwendungen zu erheben, haben die Prüfer den Bestätigungsvermerk zu erteilen.


IV. Besteuerung

Es fallen insbesondere folgende Steuern an:

Körperschaftsteuer

Der Gewinn einer Gesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer, die nur von juristischen Personen erhoben wird. Sie entspricht der Einkommensteuer für natürliche Personen. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25 v. H.


Kapitalertragsteuer

Bei Gewinnausschüttungen muss die Gesellschaft außerdem für den oder die Gesellschafter eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 v.H. an das Finanzamt abführen. Ein inländischer Anteilseigner unterliegt mit der Hälfte dieser Gewinnausschüttung der Einkommensteuer, ihm wird jedoch die einbehaltene Kapitalertragsteuer voll auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet.

In den Fällen, in denen der Gewinn an einen sich im Ausland befindlichen Gesellschafter ausgeschüttet wird, gelten für die Kapitalertragsteuer besondere Regelungen. Meistens unterliegt der ausgeschüttete Gewinn in Deutschland einer Quellensteuer, wobei diese Quellensteuer auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), das Deutschland mit dem anderen Staat geschlossen hat.


Solidaritätszuschlag

Zur Zeit wird zur Körperschaft-, Lohn- und Einkommen- (Kapitalertrag-) Steuer von allen Steuerpflichtigen ein Solidaritätszuschlag erhoben. Er beträgt 5,5 % der Körperschaft-, Lohn- bzw. Einkommen- (Kapitalertrag-) Steuer.


Gewerbesteuer

Außerdem unterliegt der Gewinn einer Gesellschaft der Gewerbesteuer.

Das System der Gewerbesteuer ist relativ kompliziert. Ausgangsgröße ist der Gewinn. Dieser wird durch bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Auf diese Weise erhält man den Gewerbeertrag. 5 % dieses Gewerbeertrags ergeben den Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag. Dieser Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag wird mit dem Gewerbesteuerhebesatz, den die Gemeinde festlegt, multipliziert (der durchschnittliche Hebesatz liegt in Deutschland bei 360 %). Der so errechnete Betrag ist die Gewerbesteuerschuld.

Die Berechnung der Gewerbesteuer lässt sich am verständlichsten durch ein Fallbeispiel erklären:


Beispiel:

Gewinn aus dem Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen ( z.B. die Hälfte der Zinsen für Dauerschulden)
______________________
Summe
./. Kürzungen ( z.B. 1,2 v.H. des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des
Unternehmens gehörenden Grundbesitzes )
______________________
Gewerbeertrag

x Steuermesszahl, 5 v.H.
______________________
Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag
x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer kann im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Umsatzsteuer

Lieferungen und Dienstleistungen, die das Unternehmen erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Umsatzsteuersatz beträgt 16 v.H. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 v.H. gilt vor allem für Lebensmittel -ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze-, Bücher und bestimmte Kunstgegenstände. Bestimmte Lieferungen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, sind von der Umsatzsteuer befreit.

Die Umsatzsteuerschuld, die eine Gesellschaft dem Finanzamt gegenüber hat, wird um die Vorsteuerbeträge gemindert. Vorsteuern sind die Umsatzsteuerbeträge, die einem Unternehmen für empfangene Lieferungen und Dienstleistungen offen in Rechnung gestellt werden.


Wichtig ist noch das während der Gründungsphase nicht über das Kaptal verfügt werden darf, außer für die Gründungskosten.


MfG


Luckie

Zitat:
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luckie
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 106
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 20.Feb 2006 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Kapital sorry
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rezession06
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.12.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 22.Feb 2006 12:31    Titel: Danke Antworten mit Zitat

Danke für die hilfreiche Information!

R.
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luckie
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 106
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 24.Feb 2006 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

@ rezession06

keine Ursache

Habe auch Ihre anderen Beträge gelesen, wegen einer AG Gründung. Senden Sie mir bitte per ICQ Ihre E-mail bzw. Telefon-nr. da ich noch andere Information für Sie habe.


MfG

Luckie
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