GoMoPa
 
 
 
 
GoMoPa    SuchenSuchen RegistrierenRegistrieren ProfilProfil LoginLogin
FAQFAQ MitgliederlisteMitgliederliste Einloggen, um private Nachrichten zu lesenEinloggen, um private Nachrichten zu lesen



GbRmbH ?!?

Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten GOMOPA® : Startseite ->  Foren-Übersicht -> Deutsche Strukturen
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen 
Autor Nachricht
Palli2000
Specialist


Anmeldungsdatum: 25.02.2004
Beiträge: 106
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 7.März 2004 2:13    Titel: GbRmbH ?!? Antworten mit Zitat

Vorweg eine kleine Vorstellung meinerseits:
Ich komme aus dem schönen Berlin (ich weiß, Ansichtssache und bin seit gut 13 Jahren Selbständig in den Bereichen Detektei, Internet und Sport.
Eigentlich dachte ich bisher, ich kenne schon eine ganze Menge. Bis heute... Da läuft mir der Begriff "GbRmbH" über den Weg!
Nun sind mir die Rechtsformen GbR und GmbH wohl geläufig als, wenn auch sehr kleiner Unternehmer.
Gibt es hier vielleicht jemanden, dem dieser Begriff schon mal unter die gestreßten Augen (die hatte ich, nachdem ich einen allgemeinen Überblick über die Beiträge in diesem interessanten Forum bekam) gekommen ?
Die Rechtsform kann es doch gar nicht geben. Ich kann mir nicht vorstellen, wie sowas funktionieren soll. Aber vielleicht kann mich ja mal jemand aufklären

MfG

Palli
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben

mhmoeller
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 20.12.2003
Beiträge: 1263
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 7.März 2004 9:16    Titel: Antworten mit Zitat

GbRmbH ist möglich - aber keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das mbH bezieht sich darauf, daß die Haftung auf den jeweils Handelnden - aber natürlich in sein gesamtes Vermögen - beschränkt ist und die Gesamtschuldnerische Haftung aufgehoben wird - hat mehr binnen- als außenwirkung, denn außenwikrung nur dann gegeben, wenn in agb, einkaufsbedingungen o.ä. explixit dargestellt und der vertragspartner nicht durch eigene ersetzt oder widerspricht - relativ selten in deutschland, da weitgehend unbekannt - wird vielfach von den nutzern auch falsch verstanden und führt in der regel zu langwierigen rechtsstreitigkeiten
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
Palli2000
Specialist


Anmeldungsdatum: 25.02.2004
Beiträge: 106
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 7.März 2004 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, man lernt nie aus. Ich danke für die Aufklärung
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
MaR
Newbie


Anmeldungsdatum: 09.03.2004
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 18.März 2004 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit ich weiß wurde die Rechtsform GbRmbH durch das BGH als nicht zulässig entschieden.
Könnte aber auch sein das es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Hoffnung handelt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
tropico
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 24.Nov 2005 16:47    Titel: Ein altes Thema ... Antworten mit Zitat

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH) gibt es nicht !
Eine Haftungsbeschränkung (worauf eigentlich) ist dem Wesen nach bei einer GbR nicht möglich, da der GbR-Gesellschafter immer umfassend und auch mit seinem persönlichen Vermögen haftet.

Erstaunlicherweise findet man immer (noch) wieder diesen verwirrenden Zusatz.

Beste Grüße

tropico
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
preusse
Specialist


Anmeldungsdatum: 17.10.2005
Beiträge: 180

BeitragVerfasst am: 24.Nov 2005 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

Die Variante, eine GbR mit beschränkter Haftung laufen zu lassen geht schon!
Dazu reicht aber nicht das Kürzel GbRmbH. Das bringt nichts, man haftet voll. Bestenfalls bringt es zum Ausdruck, dass da irgendwo ein Wille zur Haftungsbegrenzung besteht.

Der Weg für diesen Willen besteht in der individualvertraglichen Vereinbarung für eine Haftungsbeschränkung. Das geht, und wer das für jedes Geschäft durchzieht, kommt auch auf 100% Haftungsbeschränkung. Nur, die eine schließt die andere nicht aus. Immer brav addieren.

Gruss
Preusse
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
tropico
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 24.Nov 2005 18:36    Titel: Antworten mit Zitat

@Preusse,

ist Ihr Name Programm ? Bejahendenfalls schließe ich mich an !

Andererseits erlaube ich mir deutlich zu widersprechen: es gibt keine derartige Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis:

BGH: Persönliche Haftung der Gesellschafter einer "GbR mbH"



--------------------------------------------------------------------------------

BGH, Urt. v. 27. 9. 1999 -- II ZR 371/98 (OLG Jena ZIP 1998, 1797, dazu EWiR 1998, 975 (Bachmann)) +

Leitsatz des Gerichts:

Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.



Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich auf Zahlung von Mietzins für die Überlassung einer Betonbrecheranlage an die Gesellschaft in Anspruch.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Mai 1994 schlossen sich die drei Beklagten zum Zwecke des gemeinsamen Betriebes einer Deponie- und Bauschuttrecyclinganlage und der Vermarktung von Recycling-Baustoffen zusammen. Sie leisteten Einlagen in Höhe von zusammen 12 500 DM in das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft sollte den Namen "D. Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" führen. Der Gesellschaftsvertrag enthält in §1 Abs. 4 die Bestimmung, dass die Haftung der Gesellschaft nach außen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei. In §7 Abs. 1 des Vertrages heißt es:

"Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch die Gesellschafter je einzeln. Die Geschäftsführer müssen bei allen Geschäftsführungsmaßnahmen die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nach §1 Abs. 4 dieses Vertrages beachten und haben demgemäß Vertretungs- und Verpflichtungsbefugnis nur für das Gesellschaftsvermögen."

Unter dem 17. Juni 1994 schloss der Beklagte zu 1) mit der Klägerin einen Mietvertrag über eine Betonbrecheranlage. Neben seine Unterschrift setzte der Beklagte zu 1) den Stempelaufdruck "Ba. GbR mbH" auf das Vertragsformular. Die Rechnungslegung und ihre weitere Korrespondenz im Rahmen des Mietverhältnisses richtete die Klägerin jeweils an die "GbR mbH M. + B. + L." (Nachnamen der Beklagten), die unter dieser Bezeichnung in der Rubrik "Mieter" des Mietvertragsformulars eingetragen war. Nachdem die Klägerin nach Rückgabe der Betonbrecheranlage von der Gesellschaft nur einen Teil des geschuldeten Mietzinses erhielt und die Gesellschaft mit Gesellschafterbeschluss vom November 1995 zum 31. Dezember 1995 aufgelöst wurde, macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit -- soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang -- einen Restbetrag in Höhe von 17 270 DM nebst Zinsen gegen die Beklagten geltend, welche ihrer Auffassung nach persönlich und gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet sind.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.



Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

A. I. Das Berufungsgericht (OLG Jena ZIP 1998, 1797 (m. Anm. Mutter), dazu EWiR 1998, 975 (Bachmann)) hat die persönliche Haftung der Beklagten für die noch offenen Mietschulden bejaht. Haftungsbeschränkungen auf das Gesellschaftsvermögen könnten zwar bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den Gesellschaftern vereinbart werden, müssten aber eindeutig und für die Geschäftspartner erkennbar sein. Diese Voraussetzung erfülle die Bezeichnung "GbR mbH" im Namen der Gesellschaft nicht, weil sie nicht auf eine anerkannte Rechtsform einer Personengesellschaft hinweise und im Übrigen Assoziationen zur GmbH wecke. Diese Beurteilung hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

II. Mieterin der Betonbrecheranlage war unstreitig die aus den Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Mietschulden haben die Beklagten nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern auch persönlich mit ihrem Privatvermögen einzustehen. Daran ändert es nichts, dass im Gesellschaftsvertrag eine Haftungsbeschränkung vereinbart wurde, der durch das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr mit der Bezeichnung "GbR mbH" Geltung verschafft werden sollte. Auf die von dem Berufungsgericht erörterte Frage der Erkennbarkeit der Haftungsbeschränkung für die Klägerin kommt es nicht an. Eine wirksame Beschränkung der Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht durch einen entsprechenden Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt zu haften, verdeutlichenden Hinweis erreicht werden. Sie ist nur im Wege einer mit dem Vertragspartner individualvertraglich getroffenen Vereinbarung möglich. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

B. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften kraft Gesetzes für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich und mit ihrem Privatvermögen.

I. Der Senat hat bisher die gesellschaftsvertraglich festgelegte Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darauf, nur die Gesellschaft mit ihrem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen, nicht aber auch die Gesellschafter persönlich mit ihrem Privatvermögen zu verpflichten, für wirksam erachtet, wenn die eingeschränkte Vertretungsbefugnis für den Vertragspartner erkennbar ist, er insbesondere vor Vertragsschluss darauf hingewiesen wird (BGHZ 61, 59, 67; BGHZ 113, 216, 219 = ZIP 1991, 233, dazu EWiR 1991, 481 (K. Schmidt); BGH, Urt. v. 12. 5. 1990 -- II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716 m. w. N.). Soweit hieraus der Schluss gezogen werden konnte, eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen sei durch eine einseitige Erklärung des Geschäftsführers ohne eine dahin gehende Vereinbarung mit dem Vertragspartner diesem gegenüber wirksam, hält der Senat daran nicht fest.

1. Dieser Schluss beruht auf der Annahme, zur Begründung einer persönlichen Verpflichtung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei neben dem Vertragsschluss durch die Gesellschaft eine besonderere rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Gesellschafter persönlich erforderlich. Dieser Verpflichtungsakt erfolge im Rechtsverkehr zwar regelmäßig zugleich mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln namens der Gesellschaft, komme aber bereits bei einem Hinweis des für die Gesellschaft Handelnden auf eine anderweitige Regelung des Gesellschaftsvertrags nicht zustande, weil in diesem Falle die insoweit fehlende Vertretungsmacht des Handelnden für den Vertragspartner erkennbar sei, so dass auch der Rechtsschein einer persönlichen Verpflichtung der Gesellschafter nicht entstehe (vgl. MünchKomm-Ulmer, BGB, 3. Aufl., §714 Rz. 25 ff., anders jetzt Ulmer, ZIP 1999, 554, 559 f.; Hüffer, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., S. 102; Grunewald, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., 1 A Rz. 56, 109; Hadding, in: Festschrift Rittner, 1991, S. 133, 138 f.; Heermann, BB 1994, 2421, 2424 f.; Habersack, BB 1999, 61, 62).

a) Diese Annahme widerspricht dem allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, dass derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen haftet, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt oder mit dem Vertragspartner keine Haftungsbeschränkug vereinbart wird. Der möglicherweise aus dem Auftreten als "GbR mbH" oder einer ähnlichen Bezeichnung ersichtliche Wille der Gesellschafter, nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zu haften, vermag angesichts dieses Grundgedankens der geltenden Rechtsordnung eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ebenso wenig herbeizuführen wie das Auftreten für eine Vor-GmbH als "GmbH" oder "GmbH i.G." (BGHZ 134, 333, 335 = ZIP 1997, 679, dazu EWiR 1997, 463 (Fleischer)).

b) Für den Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches war die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten eine selbstverständliche Folge der gemeinsamen Verpflichtung der Gesellschafter. Aus dem "Wesen und Zwecke" des Gesellschaftsverhältnisses folge, dass durch ein Rechtsgeschäft, welches ein zur Vertretung bevollmächtigter Gesellschafter mit einem Dritten schließt, die Gesellschafter berechtigt und verpflichtet werden sollten (vgl. §641 Abs. 1, §642 des Entwurfs i. d. F. der Beratungen der zweiten Kommission; dazu Mugdan, Bd. II, Motive, S. 341 f.). An eine Verselbstständigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer verpflichtungsfähigen Rechtsperson, welche zusätzlich oder an Stelle der Gesellschafter als Schuldner der in der Gemeinschaft begründeten Verbindlichkeiten betrachtet werden könnte, hat der Gesetzgeber nicht gedacht, wie beispielsweise §714 BGB zeigt, der nur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die "Gesellschaft" spricht. Auch die Regelung in §736 ZPO, wonach für die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ein Titel gegen sämtliche Gesellschafter erforderlich ist, basiert ersichtlich auf diesem Verständnis. Problematisiert wurde anlässlich der Beratungen des zweiten Entwurfs des BGB allein, ob die Haftung der Gesellschafter zu gleichen Anteilen (so noch §642 des Entwurfs i. d. F. der Beratungen der zweiten Kommission; vgl. Mugdan, Motive, S. 341) oder gesamtschuldnerisch ausgestaltet werden sollte. Letztlich hat sich durch die Streichung des §642 (Mugdan, Bd. II, Protokolle, S. 987) und die Einfügung des §320 Abs. 2 in den zweiten Entwurf (Mugdan, Protokolle, S. 603 f.) -- aus dem §427 BGB hervorgegangen ist -- die gesamtschuldnerische Außenhaftung durchgesetzt (vgl. Mugdan, Materialien, Bd. II, S. 1260; Breuninger, Die BGB-Gesellschaft als Rechtssubjekt im Wirtschaftsverkehr, 1991, S. 4 (f.)).

2. Auf der Grundlage dieses Verständnisses ist ein einseitiger Haftungsausschluss durch einen Gesellschafter bei Vertragsschluss ohne Zustimmung der Vertragsgegenseite ebenso wenig möglich, wie etwa eine Einzelperson bei Abschluss eines Vertrages einseitig festlegen kann, sie verpflichte sich zwar zur Zahlung des vereinbarten Entgelts, hafte dafür aber nicht mit ihrem Vermögen oder nur mit einem Teil desselben. Die bereits vom Reichsgericht (RGZ 63, 62, 65; RGZ 90, 173, 176; RGZ 155, 75, 87) vertretene Auffassung, eine Haftungsbeschränkung sei bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter "in einer Dritten erkennbaren Weise" möglich, lässt sich auf der Grundlage des traditionellen Verständnisses dogmatisch nicht begründen (Aderhold, JA 1980, 136, 141; Heckelmann, in: Festschrift Quack, 1991, S. 243, 245 ff.; Gummert, ZIP 1993, 1063, 1067; Dauner-Lieb, Unternehmen in Sondervermögen, 1998, S. 522; dies., DStR 1998, 2014, 2015; Ulmer, ZIP 1999, 509, 514; Reiff, ZIP 1999, 517, 525, Fußn. 78; ferner Heil, MittRhNotK 1998, 348, 349 f.; Hasselbach, MDR 1998, 1200, 1201 f.). Zwar wäre es denkbar, dass die Gesellschafter im Rahmen des §714 BGB eine Vertretungsregelung dergestalt treffen, dass der Handelnde nur insoweit berechtigt ist, die anderen Gesellschafter zu vertreten, als er mit dem Vertragspartner eine Haftungsbeschränkung auf das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Gesellschafter vereinbart. Die Haftungsbeschränkung wird aber in diesem Fall nur dann dem Vertragspartner gegenüber wirksam, wenn es dem Handelnden gelingt, die Beschränkung in den individuell ausgehandelten Vertrag aufzunehmen.

3. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man von dem Standpunkt aus, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei eine verpflichtungsfähige Rechtsperson und in dieser Eigenschaft primär aus den sie betreffenden Schuldverhältnissen berechtigt und verpflichtet, die Gesellschafter selbst hafteten aber kraft Gesetzes gegenüber Dritten generell für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1977, S. 286, 327; Schwark, in: Festschrift Heinsius, 1991, S. 753, 769; Timm, NJW 1995, 3209, 3215; Gummert, in: Münchener Handb. d. Gesellschaftsrechts, Bd. I, 1995, §12 Rz. 8; Bälz, in: Festschrift Zöllner, 1998, S. 35, 53; Mülbert, AcP 1999, 38, 85; neuerdings auch Ulmer, ZIP 1999, 554, 559. Insbesondere für unternehmenstragende Gesellschaften: K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., §60 III, S. 1786; Wiedemann, WM 1994, Sonderbeilage 4, S. 17; Reiff, Die Haftungsverfassungen nicht rechtsfähiger unternehmenstragender Verbände, 1996, S. 191, 321, 345; ders., ZIP 1999, 517, 520 und 1329; Dauner-Lieb, Unternehmen in Sondervermögen, S. 533, 541, 553; dies., DStR 1998, 2014, 2018). Die Annahme einer solchen gesetzlichen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden führt ebenfalls dazu, dass im Hinblick auf vertragliche Verbindlichkeiten die persönliche Haftung der Gesellschafter nur im Konsens mit dem Vertragspartner abbedungen werden kann (Flume, aaO, S. 328; Gummert, ZIP 1993, 1063, 1065 ff.; Wiedemann, aaO, S. 15, 19; Dauner-Lieb, Unternehmen in Sondervermögen, S. 522; dies., DStR 1998, 2014, 2018 ff.; Ulmer, ZIP 1999, 554, 559 f.; Reiff, ZIP 1999, 517, 520 ff.). Zwar besteht auch auf der Basis dieser Auffassung die Möglichkeit, die Vertretungsbefugnis der für die Gesellschaft Handelnden insoweit einzuschränken, dass sie nur solche Geschäfte abschließen dürfen, bei denen eine persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen wird (vgl. Ulmer, ZIP 1999, 554, 561). Ähnlich wie auf der Grundlage der traditionellen Auffassung kann aber über diese Konstruktion nicht erreicht werden, dass eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ohne Zustimmung des Vertragspartners wirksam wird.

4. Eine Haftungsbeschränkung durch einseitigen Akt der Gesellschaft würde entgegen dem System des geltenden Rechts im Ergebnis wie die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform wirken, bei der den Gläubigern nur das -- ungesicherte -- Gesellschaftsvermögen haftet. Hierfür besteht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein Bedürfnis (vgl. Schwark, aaO, S. 753, 769; Wiedemann, aaO, S. 18; Dauner-Lieb, DStR 1998, 2014, 2019; Hasselbach, MDR 1998, 1200, 1202; Cordes, JZ 1998, 545, 548 f.).

Das Gesetz ermöglicht nämlich denjenigen, die unabhängig von einer Zustimmung ihrer jeweiligen Vertragspartner einen Ausschluss der persönlichen Haftung erreichen möchten, dies durch Wahl der Rechtsform der GmbH zu erreichen. Deren Schaffung ist gerade dem Bedürfnis insbesondere der kleineren und mittleren Unternehmen nach einer Haftungsbeschränkung entsprungen (vgl. Lutter, in: Festschrift 100 Jahre GmbHG, S. 49, 50). Für das Privileg der fehlenden persönlichen Gesellschafterhaftung ist bei Wahl der Rechtsform der GmbH aber der im Gesetz vorgesehene "Preis" in Form der Pflichten zur Aufbringung und Erhaltung eines Mindestkapitals und der Registerpublizität zu zahlen. Auch den kleingewerblichen und vermögensverwaltenden Gesellschaften stehen darüber hinaus nunmehr auf Grund des durch das Handelsrechtsreformgesetz neu gefassten §105 Abs. 2 HGB die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften offen, also auch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung durch Wahl der Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Freiberufliche Sozietäten können -- wenn sie nicht die für sie mögliche GmbH wählen -- mit Hilfe der Partnerschaftsgesellschaft eine Haftungsbeschränkung für die Folgen von beruflichen Fehlern der anderen Gesellschafter herbeiführen (§8 Abs. 2, 3 PartGG). All diese speziellen Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten, die das Gesetz jeweils nur unter spezifischen Voraussetzungen und Auflagen gestattet, würden unterlaufen, wenn man es den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ermöglichen würde, einseitig die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken; dies würde nicht geringe Gefahren für den Rechtsverkehr bedeuten, denn mangels einschlägiger Vorschriften über die Aufbringung eines Mindestkapitals und mangels Kapitalerhaltungsregeln wären die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gehindert, die Gesellschaft mit nur minimalem oder gar ganz fehlendem Haftungsfonds zu betreiben. Sie können außerdem jederzeit Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen beschließen, ohne zur Erstattung verpflichtet zu sein. Auch der Umstand, dass die Regeln über die Abwicklung einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, insbesondere der Vorrang der Gläubigerbefriedigung (§733 Abs. 1 BGB) und die Nachschusspflicht bei Verlust (§735 BGB) dispositiv sind (BGHZ 23, 307, 315; MünchKomm-Ulmer, aaO, §731 Rz. 3, §733 Rz. 4, §735 Rz. 2, jeweils m. w. N.), ist letztlich nur mit der persönlichen Einstandspflicht der Gesellschafter zu rechtfertigen (vgl. Senatsurt. v. 17. 5. 1999 -- II ZR 76/98, ZIP 1999, 1173, 1175, dazu EWiR 1999, 665 (Terbrack)).

II. Die von den Beklagten bei dem Abschluss des Mietvertrages mit der Klägerin beabsichtigte Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen wäre nach alledem nur dann wirksam geworden, wenn sie durch eine individuelle Absprache der Parteien in diesen Mietvertrag einbezogen worden wäre. Das ist nicht geschehen. Deshalb haben die Beklagten persönlich für die der Klägerin gegenüber bestehenden Mietschulden einzustehen.

Der Beklagte zu 1) handelte mit Vertretungsmacht. Nach dem Willen seiner Mitgesellschafter sollte er im Rechtsverkehr so auftreten, wie er aufgetreten ist, und für die Gesellschaft den Mietvertrag abschließen. Die bloße Fehlvorstellung der Gesellschafter, sie könnten ihre Verpflichtungen aus Geschäften der Gesellschaft durch einen auf diesen Wunsch hinweisenden Zusatz zum Namen der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen beschränken, ist nicht geeignet, die dem Beklagten zu 1) eingeräumte Vertretungsmacht gegenüber Dritten in Frage zu stellen.


Was soll also dieser Unfug ?

Beste Grüße

tropico
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
preusse
Specialist


Anmeldungsdatum: 17.10.2005
Beiträge: 180

BeitragVerfasst am: 24.Nov 2005 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

@Tropico

Das mit dem Unfug habe ich mal überlesen. Mit rechtlichen Dingen ist das immer so eine Sache. Bin Ihnen aber nicht böse. Ich hol dann auch mal eine Kanone aus dem Gebüsch. Weitere Atacken bitte an den BGH und seinen Handlanger die IHK Frankfurt.

Zitat:
VI. Haftungsbegrenzung der GbR

Es besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit, dass die Gesellschafter einer GbR ihre Haftung in der Weise auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen, dass die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters vertraglich beschränkt wird und diese Beschränkung für Dritte erkennbar ist.
Dies muss den jeweiligen Geschäftspartnern gegenüber in jedem Einzelfall stets deutlich und unmissverständlich klar gemacht werden!


Der BGH hat mit Urteil vom 27.09.1999 (AZ II ZR 371/9 zur Haftung einer GbR mit beschränkter Haftung Stellung genommen. Die persönliche Haftung der Gesellschafter bürgerlichen Rechts kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen Hinweis, für Verpflichtungen nur beschränkt einstehen zu wollen, beschränkt werden. Für eine Haftungsbeschränkung bedarf es stets einer individualvertraglichen Vereinbarung.

Damit hat sich der BGH der Beurteilung der Vorinstanz des OLG Jena angeschlossen, dass Haftungsbeschränkungen auf das Gesellschaftsvermögen zwar bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den Gesellschaftern vereinbart werden können. Diese müssen aber eindeutig und für die Geschäftspartner erkennbar sein. Die Bezeichnung GbR mbH im Namen der Gesellschaft reicht nicht, weil die GbR keine anerkannte Rechtsform einer Personengesellschaft ist und im übrigen Assoziationen zur GmbH geweckt werden. Eine wirksame Beschränkung der Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht durch einen entsprechenden Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt zu haften verdeutlichenden Hinweis erreicht werden. Sie ist nur im Wege einer mit der Vertragspartner individual-vertraglich getroffenen Vereinbarung möglich.


Haben wir uns jetzt wieder lieb?

Viele Grüße
Preuße
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
tropico
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 24.Nov 2005 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

Haben wir uns doch ....

Gleichwohl bleibe ich bei dem Thema (alles entscheidend): Außenrechtsverhältnis ...

Oder ....
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
preusse
Specialist


Anmeldungsdatum: 17.10.2005
Beiträge: 180

BeitragVerfasst am: 24.Nov 2005 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, Tropico wirklich falsch. Man kann im Außenrechtsverhältnis definitiv die Haftung beschränken. Nicht mit dem Kürzel, da sind wir uns einig.


Zitat:
Eine wirksame Beschränkung der Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht durch einen entsprechenden Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt zu haften verdeutlichenden Hinweis erreicht werden.


Aber sie können zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden

Zitat:
dass Haftungsbeschränkungen auf das Gesellschaftsvermögen zwar bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den Gesellschaftern vereinbart werden können.


Dann hat man aber sogar eine Pflicht

Zitat:
Diese müssen aber eindeutig und für die Geschäftspartner erkennbar sein.


die man im Außenverhältnis umsetzt und zwar so:

Zitat:
Sie ist nur im Wege einer mit der Vertragspartner individual-vertraglich getroffenen Vereinbarung möglich.


Möglich Tropico da beißt die Maus keinen Faden ab.

Themenwechsel. Die Frage nach dem Nicknamen als Programm wäre mit "ja" zu marzialisch beantwortet . Deshalb sage ich mal inhaltliche Absicht.

Gute Nacht
Preusse
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 25.Nov 2005 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

@preusse

Ich glaube was tropico meinte ist, daß man nur mit einer pauschalen Behauptung auf dem Briefbogen die Haftung der GbR - Gesellschafter nicht ausschließen kann. Daß grundsätzlich jedes einzelne "Geschäft" und die Haftungsbegrenzung hierfür mittels Individualvereibarung eingeschränkt werden kann ist klar.

Offen ist natürlich die Frage, wenn bei andauernden Geschäftsbeziehungen mit einem Vertragspartner die Haftung beschränkt werden soll, ob dies in einer "pauschalen" Individualvereinbarung mit diesem Partner möglich ist, oder ob dies für den jeweilige Auftrag jedesmal wiederholt werden muß.

Beispiel:

Baufirma kauft beim Lieferanten immer in der Größenordnung 10.000 Euro, es wurde eine pauschale Haftungsbegrenzung von 20.000 vereinbart. Jetzt ist der Schuldner mit drei Zahlungen je 10.000 (30.000) im Rückstand. Oder noch besser, auf einmal wird Ware für 100.000 geliefert und nicht bezahlt. Ich glaube, daß selbst eine solche ursprünglich vereinbarte Haftungsbeschränkung kaum haltbar ist. Klar, vertraglich kann man "fast" alles vereinbaren aber....

grüße
gundel
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
tropico
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 25.Nov 2005 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Gundel hat folgendes geschrieben::
...
Ich glaube was tropico meinte ist, daß man nur mit einer pauschalen Behauptung auf dem Briefbogen die Haftung der GbR - Gesellschafter nicht ausschließen kann. Daß grundsätzlich jedes einzelne "Geschäft" und die Haftungsbegrenzung hierfür mittels Individualvereibarung eingeschränkt werden kann ist klar.


Genau DAS meinte tropico !

Ich gelobe Besserung und werde versuchen, derartige Verständnismängel abzustellen.

Beste Grüße

tropico
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   

Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten     Foren-Übersicht -> Deutsche Strukturen Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.



Powered by phpBB © phpBB Group
 
 

Copyright 2000-2008 - GoMoPa® - Goldman Morgenstern & Partners Consulting LLC
Impressum | Presse | Investor Relations | Kooperation | Forenwerbung | Downloads | Newsletterwerbung | Sitemap | Partnerprogramm | Bannergenerator | Polizei-STA-Behoerden | Premiumaccounts | Werbung | Finanzlinks | Beschwerde

Katalog für Finanzen | Suche für Finanzen | Blog für Finanzen