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NICC2006 Newbie
Anmeldungsdatum: 29.12.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 29.Dez 2005 16:00 Titel: Gesellschafter einer GmbH und Einzelunternhemer? |
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Hallo,
ich habe in diesem Forum schon eine Menge durch die Suchfunktion erfahren, aber jetzt möchte ich doch mal eine Frage stellen
Zu meinem Problem:
Ich bin einer von zwei Gesellschaftern (50%) einer GmbH.
Bisher habe ich nicht aktiv mitgewirkt, möchte jetzt aber einsteigen und mein täglich Brot verdienen. Ich will/soll aber nicht der Geschäftsführer der GmbH sein, halt "nur" Angestellter. Nun hörte ich, dass das nicht ohne weiteres möglich sei. Stimmt das?
Dazu habe ich mir überlegt, ob ich mich nicht als Einzelunternehmer selbstständig mache und der GmbH für meine Leistungen Rechnungen schreibe. Um die Scheinselbstständigkeit zu umgehen, möchte ich deshalb noch einen Webshop betreiben. Ist das eine sinnvolle Lösung?
Habt Ihr noch weitere Vorschläge - oder Fragen?
Ich danke Euch schon jetzt für Eure Antworten und wünsche einen
"Guten Rutsch" ins Jahr 2006 und viel Erfolg!
Gruß
NICC2006 |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 30.Dez 2005 9:55 Titel: |
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hallo,
selbstverständlich können Sie als Gesellschafter einer GmbH auch in dieser als normaler Mitarbeiter tätig sein (Landesarbeitsgericht Hamm, BB 1986, 391).
Beachten sollten Sie allerdings, daß evtl. Ihre Ansprüche als Arbeitnehmer mit den Gesellschaftsziele nicht kollidieren, da Sie zwei Funktionen in der GmbH belegen, abhängig Beschäftigter sowie Gesellschafter. Dies sollten Sie bezüglich der Anteilsgrößenordnung neutral prüfen lassen, ob Sie in allen Punkten die "Arbeitnehmereigenschaft" erfüllen.
Sollte es der GmbH einmal schlecht gehen, sollten Sie sehr genau prüfen, ob sich Ihr "Gehalt" (Entnahme) nicht mit dem Gesellschaftsziel und damit der Pflicht zur Kapitalerhaltung "beißt'". Ansonsten könnte es passieren, daß Ihre Gehaltszahlungen wie Entnahmen des Gesellschafters gewertet werden - was unangenehme Folgen in einer Insolvenz haben könnte (Existenz vernichtender Eingriff, Verstoß gegen die Kapitalerhaltungspflicht). Dies kann so "paradox" werden, daß Sie als Gesellschafter (aus Schutzgründen für die Gesellschaft) den Geschäftsführer anweisen können (er kann es auch alleine), Sie zu entlassen... Tja, so ist das mit den Arbeitnehmern .
Eine oft angewandte Variante ist die, die Anteile durch eine andere Person halten zu lassen und selbst nur abhängig beschäftigt zu sein.
Übrigens, die "Einzelfirmalösung" welche Sie sich ausgedacht haben, birgt das gleiche Problem. Hier käme sogar noch die sog. "Sphärenvermischung" dazu. Da Sie Gesellschafter sind, wird man jede Entnahmemöglichkeit, ob als Gesellschafter direkt, oder als "Auftragnehmer" im Insolvenzfall prüfen.
grüße
gundel |
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NICC2006 Newbie
Anmeldungsdatum: 29.12.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 30.Dez 2005 10:34 Titel: |
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Hallo Gundel,
erstmal vielen Dank für Ihre Antwort!
Das heißt also, solange ich Anteile an der GmbH halte, habe ich im Insolvenzfall immer Nachteile wegen der Kapitalerhaltungspflicht. Egal ob angestellt oder Einzelfirma.
Aber was heißt "Sphärenvermischung" in diesem Zusammenhang?
Nun stehe ich vor dem Problem, dass ich meine GmbH-Anteile nicht aus den Händen geben möchte. Gibt es hierzu eine Sinnvolle Möglichkeit / Konstruktion?
Gruß
NICC2006 |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 30.Dez 2005 11:20 Titel: |
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hallo,
Bitte beachten Sie, daß es sich bei diesen "Insolvenzszenarien" immer um sehr theoretische Annahmen handelt. Im Insolvenzfall ist wenig vorzuplanen noch viel weniger zu spekulieren, was wäre wenn....
Rein theoretisch "kann" es unter "Umständen" so sein, daß Ihre Verpflichtung als Gesellschafter vor Ihren Rechten als Arbeitnehmer steht. Hier spielt auch die Größe der Beteiligung eine gewisse Rolle. Als 50%iger Gesellschafter sind Sie maßgeblich am Erhaltungs- und Entscheidungsprozess der GmbH beteiligt. Es kann sogar passieren, daß man Ihnen die klassische Arbeitnehmerstellung abspricht - eben weil die Beteiligung so hoch ist. Dies wird oftmals auch vom Finanzamt so gesehen!
Aber bezüglich des Haltens Ihrer Anteile...Sollten Sie mal in Ruhe drüber nachdenken, ob nicht vielleicht doch eine familieninterne "Treuhandlösung" möglich ist.
Ansonsten kommt für Sie eine strukturierte Lösung in Frage. Verschachtelte Konstruktionen mittels ltd., GmbH, etc... Alles kostenintensiv und umfangreich - außerdem werden Sie immer, mehr oder weniger, einen "Treuhänder" brauchen. Es gibt zwar auch andere Lösungen (z.B. niederländische BV's hintereinander geschaltet, mit mehr als zwei "Gesellschaftern" (einer die hintere BV, der andere Sie und dann umgekehrt bei der anderen BV), damit anonymisiert....und und und). Aber das ist alles, mit Verlaub gesagt, für Sie viel zu abgehoben - und damit Quatsch!
Sie können es auch ganz einfach machen: Lassen Sie durch den Steuerberater prüfen, ob Sie mit Ihrem Anteil von 50% die klassischen Arbeitnehmereigenschaften erfüllen, sollte dies so sein - machen Sie es!
Da Sie im Geschäft selbst tätig sind, haben Sie ja direkt ein "Auge" darauf, wie die Firma läuft. Sollte es mal schlecht laufen, lassen Sie prüfen, ob Sie als Mitarbeiter noch tragbar sind - evtl. wird dann Ihr Gehalt gestundet, bis es wieder besser geht (Sozialversicherung und Lohnsteuer muß die GmbH aber immer zahlen!).
Sollte es der GmbH nicht besser gehen, haben Sie dann aber alles richtig gemacht, und Ihre "gestundeten" Gehälter haben dann evtl. kapitalersetzende Wirkung (damit auch kapitalerhaltend gewirtschaftet!!).
"Sphärenvermischung" bedeutet, wenn die Trennung zwischen GmbH und dem Gesellschafter "verschleiert" wird. z.B. wenn Sie selbständig und gleichzeitig GmbH-Gesellschafter sind, Rechnungen an die GmbH für Leistungen (oder auch keine) zu überhöhten (was ist überhöht?) Preisen stellen, und Sie damit Gewinne aus der GmbH "abzweigen". Damit ist der GmbH die Gewinnerzielungsabsicht nicht möglich, sondern sie trägt nur die Risiken (frei interpretiert, nachzulesen in BGH ZIP 1992, 694). Sie "vermischen" also zwei "Spären" - die persönliche (selbständige) und die als Gesellschafter. Dies ist aber auch nur im Insolvenzfalle bezüglich der Gesellschafterhaftung relevant.
Machen Sie's einfach!!!!
grüße
gundel |
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NICC2006 Newbie
Anmeldungsdatum: 29.12.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 30.Dez 2005 12:15 Titel: |
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Hallo Gundel!
Danke, Sie haben mir sehr geholfen!
Ich werde, wie von Ihnen vorgeschlagen, prüfen lassen, ob ich als klassischer Arbeitnhemer gelten kann.
Wenn ja, ist alles bestens und ich werde Ihre weiteren Ratschläge befolgen!
Wenn nein, muss ich wohl über die familieninterne "Treuhandlösung" nachdenken, obwohl mir das nicht ganz zusagt. Ein Risiko bleibt immer
Also nochmals viele Dank und einen "Guten Rutsch" in neue Jahr sowie viel Erfolg und Gesundheit!
Gruß
NICC2006 |
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NICC2006 Newbie
Anmeldungsdatum: 29.12.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 1.Jan 2006 14:48 Titel: Ein Nachtrag zu meiner Frage... |
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Hallo und ein frohes neues Jahr!
@Gundel und alle Anderen:
Ich habe hier noch einen Nachtrag zu meiner Frage, mit meinem laienhaften Verständnis in dieser Angelegenheit ist das vielleicht eine weitere Lösung:
Ich werde für die GmbH hauptsächlich im Außendienst tätig sein und dort die Kundenbetreuung und Akquise übernehmen. Allerdings soll ich auch für Urlaubsvertretungen der GmbH im Innendienst zur Verfügung stehen.
Nun die laienhafte Überlegung von mir:
Ist es nicht möglich, dass ich eine Handelsvertretung gründe und einen Vertrag als Vermittlungsvertreter/Abschlussvertreter mit der GmbH abschließe? Ich habe damit ja die Vermittlungs- und Abschlusspflicht (§ 86 Abs.1, 1. Hs. HGB) und die Sphärenvermischung dürfte doch außer Kraft sein? Außerdem bin ich doch im weitesten Sinne vertraglich an die Kapitalerhaltung sowie dem Unternehmensziel (Vertrieb) gebunden, oder nicht?
Ich freue mich schon jetzt auf die Antwort!!
Gruß
NICC2006 |
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NICC2006 Newbie
Anmeldungsdatum: 29.12.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 1.Jan 2006 14:49 Titel: |
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Hallo und ein frohes neues Jahr!
@Gundel und alle Anderen:
Ich habe hier noch einen Nachtrag zu meiner Frage, mit meinem laienhaften Verständnis in dieser Angelegenheit ist das vielleicht eine weitere Lösung:
Ich werde für die GmbH hauptsächlich im Außendienst tätig sein und dort die Kundenbetreuung und Akquise übernehmen. Allerdings soll ich auch für Urlaubsvertretungen der GmbH im Innendienst zur Verfügung stehen.
Nun die laienhafte Überlegung von mir:
Ist es nicht möglich, dass ich eine Handelsvertretung gründe und einen Vertrag als Vermittlungsvertreter/Abschlussvertreter mit der GmbH abschließe? Ich habe damit ja die Vermittlungs- und Abschlusspflicht (§ 86 Abs.1, 1. Hs. HGB) und die Sphärenvermischung dürfte doch außer Kraft sein? Außerdem bin ich doch im weitesten Sinne vertraglich an die Kapitalerhaltung sowie dem Unternehmensziel (Vertrieb) gebunden, oder nicht?
Ich freue mich schon jetzt auf die Antwort!!
Gruß
NICC2006 |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 2.Jan 2006 10:23 Titel: |
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hallo,
Vielleicht nochmals zur Klarstellung:
Die Sphärenvermischung ist ein "Phänomen" mit dem (fast) jeder Gesellschafter einer GmbH, der selb(st)ständig ist, in Berührung kommen kann. Dies spielt aber immer nur dann eine Rolle, wenn im Insolvenzfalle eindeutig festgestellt wird, daß hier zum Schaden der GmbH und der Gläubiger Vermögen in die Tasche des Gesellschafters gewandert ist. Unter normalen Umständen ist dies nicht relevant, lediglich im "Krisenfalle" zu beachten.
Klar können Sie Ihre Leistungen als Selbständiger der GmbH in Rechnung stellen. Sie sollten eben nur berücksichtigen, daß es die Sphärenvermischung, den Existenz vernichtenden Eingriff etc... gibt. Sollten sich also Probleme bei der GmbH abzeichnen, dann sollten Sie Ihre Abrechnungsmodalitäten überdenken.
grüße
gundel |
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