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elcidito Newbie

Anmeldungsdatum: 05.02.2007 Beiträge: 18 Wohnort: Valencia / Spanien
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Verfasst am: 26.Okt 2007 14:27 Titel: GmbH-Löschung |
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Im Kundenkreis ist eine Frage aufgetaucht, die uns größte Mühe macht zu beantworten. Kann jemand helfen?
Sachlage:
GmbH wurde "von Amts wegen" (Vermögenslosigkeit) mit Zustimmung von Gesellschafter-Geschäftsführer, Finanzamt und IHK (es gab ansonsten keine Gläubiger) einvernehmlich gelöscht.
Ist mit der Löschung in Handelsregister auch automatisch die Gesellschaft als solche erloschen, oder könnte man diese wieder aktivieren (neu eintragen)? _________________ EL CIDITO CONSULTORA S.L.
Paseo de las Facultades 3 B4
E-46021 Valencia
e-mail: elcidito@elcidito.com
http://www.elcidito.com
Telefon: +34 963 605 831 |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 2.Nov 2007 11:34 Titel: |
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Hallo,
| Zitat: |
| Ist mit der Löschung in Handelsregister auch automatisch die Gesellschaft als solche erloschen, oder könnte man diese wieder aktivieren (neu eintragen)? |
Man könnte sich jetzt darüber streiten, ob die "Gesellschaft" oder nur "in der Rechtsform" erloschen ist.
Einfach gesagt:
Mit der Gesellschaft können Sie nichts mehr anfangen, also auch nicht mehr aufleben lassen. Gelöscht ist gelöscht......
Ein durchaus rechtlich zu diskutierender Fall würde in dem Falle entstehen, wenn die Gesellschaft beispielsweise - trotz erlöschen - überaschend noch Einnahmen erhalten würde, z.B. aus offenen Rechnungen oder einem Schadenersatzprozess. In einem solchen Falle "könnte" eine sog. Nachtragsliquidation erforderlich sein.
Aber dies ist eher rechtstheoretisch als praktisch.
grüße
Gundel |
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 3.Nov 2007 6:32 Titel: |
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| Zitat: |
| ... Gelöscht ist gelöscht ..... |
Absolut zutreffend. Ein Aufleben einer so gelöschten GmbH ist nur im Ausnahmefall zulässig:
| Zitat: |
... In einem solchen Falle "könnte" eine sog. Nachtragsliquidation erforderlich sein.
Aber dies ist eher rechtstheoretisch als praktisch. |
Das, geschätzte Gundel, ist ein sehr parktisches Szenario, und zwar bei GmbH`s, die in der Immobilienbranche tätig sind (waren):
Stellen Sie sich vor, eine GmbH, die in Bayern registerrechtlich geführt wurde, hat in Mecklenburg-Vorpommern Sanierungsobjekte im Bestand. Nunmehr wird die GmbH aufgrund von Insolvenz im Handelsregister gelöscht, ohne daß - aus vielfach nicht nachvollziehbaren Gründen - die Immobilien in MV nicht verwertet wurden.
Das wäre dann ein Fall der "Nachtragsliquidation", der sogar häufig in dieser Konstellation vorkommt.
Das zuständige Amtsgericht bestellt dann auf Antrag beispielsweise eines Gläubigers einen Nachtragsliquidator, der nicht zwingend der ehemalige Geschäftsführer der GmbH sein muß. Dieser ist ja aufgrund der Löschung der GmbH im Handelsregister automatisch mit der Löschung der GmbH nicht mehr im Amt als Geschäftsführer (oder als gesetzlicher Liquidator).
Ähnlich ist der Fall, wenn der Geschäftsführer der GmbH während des Insolvenzverfahrens, in dem dieser gesetzlicher Liquidator ist, sein Amt niederlegt. Das wäre vom Amtsgericht auf Antrag ein Notliquidator zu bestellen, wenn die Gesellschafter keinen neuen Liquidator berufen. _________________ Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services
Individuelle juristische Strukturierung
von Auslandsgesellschaften,
Firmengründung und Büroservice.
Webseite: http://www.tropico-ltd.bz |
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