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GmbH-Mantel mit Verlustvortrag

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Joey190371
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.03.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 3.März 2006 20:33    Titel: GmbH-Mantel mit Verlustvortrag Antworten mit Zitat

Hallo,

eigentlich habe ich mit einem Kollegen geplant einen Malerfachbetrieb als GmbH oder GmbH & Co. KG zu gründen (Das Kapital dafür ist vorhanden).
Jetzt haben wir aber das Angebot bekommen einen GmbH-Mantel mit einem Verlustvortrag von 100.000,- €, zu ordentlichen Konditionen übernehmen zu können.
Kann mir jemand etwas zur rechtlichen Situation einer solchen Übernahme sagen?

Danke!!!
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unmucra
Specialist


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 119
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 4.März 2006 8:19    Titel: Antworten mit Zitat

Körperschaftsteuergesetz

§ 8

Absatz(4)
[1] Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. [2] Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. [3] Die Zuführung neuen Betriebsvermögens ist unschädlich, wenn sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs dient, der den verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10 d Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes verursacht hat, und die Körperschaft den Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt. [4] Entsprechendes gilt für den Ausgleich des Verlustes vom Beginn des Wirtschaftsjahrs bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung.
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 6.März 2006 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

@joey190371

Unabhängig der treffenden Erläuterung von unmucra müssen Sie beachten, was Sie hier im Zweifel übernehmen.

Übernehmen Sie eine "ruhende" GmbH, welche über einen Verlustvortrag verfügt? Oder übernehmen Sie eine "aktive" GmbH?

Bei einer ruhenden GmbH werden Sie neben dem wahrscheinlich "nutzlosen" Verlustvortrag im Zweifel erheblichen Ärger mit übernehmen. Wahrscheinlich werden Sie die Stammeinlage bei Gesellschafterwechsel nochmals erbringen oder zumindest explizit nachweisen müssen. Ferner stellt sich bei solchen Gesellschaften immer die Frage, ob sie auch tatsächlich lastenfrei ist. In den meisten Fällen werden diese GmbH's eigentlich nur aus einem Grund mit "Verlustvortrag" verkauft: Man blendet einen Käufer mit Steuervorteilen (welche gar nicht mehr existieren) und versucht sich elegant um mögliche drohende Haftungsfragen herumzudrücken. Denn der dicke Hund kommt meist erst dann, wenn die GmbH verkauft ist. Steuerprüfung, Altgläubiger aus der Versenkung, nicht eingezahlte Stammeinlage, zweckentfremdete Gelder, Gewährleistung und und und...

Gründen Sie besser neu oder kaufen Sie eine unbenutzte und unbelastete Vorratsgesellschaft von einem seriösen Anbieter. Schauen Sie doch einfach mal im Netz - z.B. bei Foratis, aber auch andern Anbietern.... (Kosten ca. 3.000 Euro).

grüße
gundel
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unmucra
Specialist


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 119
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 6.März 2006 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

Also:
Die Risiken wie von Gundel angeführt bedenkend ist folgende Konstellation denkbar:

Noch aktives Malergeschäft, welches aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen abgegeben wird fortführen, wobei der (die ) Altgesellschafter noch fünf Jahre im Unternehmen verbleiben (min. 50%, siehe Gesetzestext oben).

Kein Mantel mit einem branchenfremden Zweck und wo die Altgesellschafter nicht mitspielen....
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theoden72
Newbie


Anmeldungsdatum: 08.03.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 8.März 2006 19:43    Titel: Antworten mit Zitat

Und am besten noch eine ordentliche due diligence durch einen Wirtschaftsprüfer machen lassen.

Nur fressen die dafür entstehenden Kosten vermutlich den Steuervorteil schnell auf, vom persönlichen Aufwand einmal ganz abgesehen.
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 9.März 2006 8:53    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

@theoden72

eine due diligence würde ja nur dann Sinn machen wenn es was "zu bewerten" gäbe.

In den meisten Fällen handelt es sich aber bei diesen GmbH's mit Verlustvortrag ausschließlich um abgenudelte Mäntel bei denen der dicke Hammer erst später kommt. Und den Wirtschaftprüfer nur dafür zu bezahlen, daß der sich "an den Kopf greift", wäre wirklich übertrieben

grüße
gundel
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moneym
Specialist


Anmeldungsdatum: 15.05.2005
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 11.März 2006 2:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Körperschaftsteuergesetz
§ 8
Absatz(4)
[1] Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur


Und wie ist es bei AGs ?

Wie sieht es aus, wenn juristische Personen die Körperschaft bilden und nur die Körperschaften der juristischen Personen wechseln ? Dann wäre es sinnvoll immer GmbHs im "Doppelpack" zu gründen.

Das Gesetz ist hier wiedersprüchlich. Warum wird der GF isoliert von seinen Anteilen der GmbH betrachtet- die Körperschaftssteuer hängt aber von den natürlichen(?) Eignern ab.

Schon wieder so ein Staat-Füll-Dir-die-Taschen Gesetz.
(aber wohl eigentlich weil gewisse Kreise verbrecherischer Natur Schindluder getrieben haben ???)
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theoden72
Newbie


Anmeldungsdatum: 08.03.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 14.März 2006 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
eine due diligence würde ja nur dann Sinn machen wenn es was "zu bewerten" gäbe.


Klar. Das bezog sich auch auf die Übernahme einer noch "lebenden" GmbH (wie von unmucra vorgeschlagen).

Eine tote scheidet meist schon wegen KpStG 8-4 als sinnlos aus, von den schlummernden Minen ganz zu schweigen. Habe seinerzeit nichtmal die lebende Vorfirma übernommen, denn da waren 3 Monate lang seltsame Leute Geschäftsführer...

Dann doch lieber den sauberen Asset Deal.
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