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rmoriz Newbie
Anmeldungsdatum: 12.05.2004 Beiträge: 3
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Verfasst am: 13.Mai 2004 16:10 Titel: Haftungsbeschränkung - Unterschiede Ltd. / Ltd. & Co. KG |
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Hallo!
Ich bin Software-Entwickler und nebenberuflich in Deutschland selbständig (Einzelunternehmung). Da ich langsam aber sicher das Thema Vollzeit-Selbständigkeit in Betracht ziehe, möchte ich so schnell wie möglich meine persönliche Haftung beschränken.
Insbesondere die Britische Limited hat es mir engetan.
Nun meine Frage:
Gibt es in Deutschland gerichtlich bestätigte Unterschiede bezüglich der Haftung zwischen einer Ltd. mit selbständiger Niederlassung in Deutschland und einer eingetragnen Ltd & Co. KG (Kommanditist = Ltd. Director, Komplementär = Ltd.) ?
Sind beide Konstrukte (bzw. ich als Director in beiden Fällen) anfällig gegenüber AZ 67g IN 358/02 – „Vierländer Bau Union Ltd.“ Sache [1], wenn der Director (und Kommanditist) auch Alleingesellschafter der Ltd ist?
Ich habe weder vor Steuern "zu sparen" noch irgendwelche Leute zu betrügen. Allerdings möchte ich auch nicht blindlings in jungen Jahren mein finanzielles Grab schaufeln, wenn es schief gehen sollte ...
Gruß
[1] = http://www.gomopa.net/phpBB2/viewtopic.php?t=2522 |
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plastikbesteck Specialist
Anmeldungsdatum: 14.08.2003 Beiträge: 155
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Verfasst am: 13.Mai 2004 17:49 Titel: Ltd & Co. KG |
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Hallo rmoriz!
Die Ltd & Co. KG ist eine Personengesellschaft deutschen Rechts - es bedarf somit keiner Gerichtsurteile zur Haftung der KG; das ist im HGB geregelt.
In der von Ihnen beschriebenen Konstellation ist die Ltd. (der einzige) Vollhafter der KG - damit ist die Haftung analog zur der einer "kommanditistenlosen" Ltd. zu beurteilen.
Die Ltd. & Co. KG wird eher aus steuerlichen Erwägungen gewählt - die beiden wichtigsten Stichworte: Gewerbesteuer-Freibetrag sowie direkte Verrechnungsmöglichkeit von KG-Gewinnen mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und -quellen auf Gesellschafter-Ebene.
Zur "Vierländer Bau Union" brauchen Sie sich übrigens als redlich handelnder Gewerbetreibender - ob Ltd oder Ltd & Co. KG - keine Sorgen machen: Schauen Sie sich mal an, welcher Sachverhalt dem Urteil zu Grunde liegt - das ist KEIN Urteil, das die Haftungsbeschränkung einer Ltd PER SE verneint!
Beste Grüße,
plastikbesteck |
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rmoriz Newbie
Anmeldungsdatum: 12.05.2004 Beiträge: 3
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Verfasst am: 14.Mai 2004 9:45 Titel: Interessensgemeinschaft / -vertretung von dt. Ltd. / S.L. |
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Hallo,
gibt es eine Art Lobby oder Verband in Deutschland. die/der aus Directors von britischen Limiteds und anderen europ. Offshore Gesellschaften besteht?
http://www.bvlid.de/ scheint mir ja in erster Linie die Info-/Werbeseite einer beteiligten Kanzlei und Vertriebsagenturen zu sein...
Hintergrund: Ich suche praktische Erfahrungen von Gründern (nicht Anbieter mit der Gründung und dem alltäglichen Business in Deutschland mit einer Ltd. & Co. KG.
Auch die würde mich interessieren ob eine Ltd. & Co. KG als Personengesellschaft von der Arbeitsagentur als Überbrückungsgeldwürdig (bei akzeptablem Businesskonzept) gelten kann.
Danke,
Gruß |
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anacott Pathfinder
Anmeldungsdatum: 03.03.2004 Beiträge: 360 Wohnort: where money lives..........
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Verfasst am: 15.Mai 2004 10:37 Titel: |
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@ rmoriz
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Rechtsform der Limited & Co. KG von deutscher Behördenseite als Gesellschaftsform anerkannt werden muss (dazu kann man u. a. das BGH - Urteil vom 13.03.2004, welches über die Niederlassungsfreiheit von EU - Unternehmen entschieden hat, als erste Rechtsgrundlage nehmen)
Urteil - Quelle:
http://www.transcon-capital.com/BGH%20Limited%20Entscheidung.pdf
Probleme entstehen aber mitunter bei der Anmeldung der Ltd. & Co. KG beim zuständigen Finanzamt. Mitunter Beamte in kleineren und ländlichen Ämtern sind diesbezüglich nicht auf dem aktuellsten Informationsstand und wittern bei der Erwähnung Limited und Ausland bereits einen großangelegten Steuerbetrug. Insofern muss darauf geachtet werden, dass bei der Anmeldung alle Dokumente und Erklärungen lückenlos an die Finanzbehörden kommunizert werden. In diesem Fall kann es durchaus von Nutzen sein, wenn man mit den Behörden kooperiert und ggf. das Vorhaben in einer kurzen, sachlichen Dokumentation (mit Verweis auf die einschlägigen Urteile) schildert.
Weitere Infos gerne auf Anfrage,
Gruß und schönes Wochenende an alle,
Anacott |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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MEC Pathfinder
Anmeldungsdatum: 10.01.2006 Beiträge: 395
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Verfasst am: 21.Aug 2006 9:42 Titel: |
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Das Finanzamt München möchte zum Beispiel einen gerne einen Nachweis darüber das Sie bereits begonnen haben ein Geschäftsbetrieb aufgebaut haben, und berufen sich dabei auf §§ 90, 93 und 97 der Abgabeordnung.Hintergrund ist Angeblich die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug, dies darf jedoch nicht dazu führen das keine Steuernummer erteilt wird.
So wird unter andern Mitgeteilt das der Name und Anschrift der Auftraggeber mitzuteilen sei. Solange keine Aufträge nachweisbar seien könne keine Steuernummer für Selbständige mitgeteilt werden. Jedoch sollten Sie sich nicht gleich davon einschüchtern lassen, über den Steuerberater sollte in einen solchen Fall die Steuerberaterkammer informiert werden. Da ohne Steuernummer keine ordentliche Rechnungsstellung möglich ist dies sehr fraglich. Sofern Sie anhand von Einkaufsrechnungen bereits Auftragnehmer nachweisen können sollte dies ebenfalls anerkannt werden. Hilfreich kann unter umständen auch eine eigene Homepage Ihrer Firma sein.
Selbst wenn Sie noch keine Steuernummer erhalten haben sind Sie verpflichtet die Umsatzsteuer-Voranmeldungen pünktlich abzugeben, diese können Sie allerdings nur in Papierform an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Neben der Rolls-Royce Deutschland Ltd & Co KG gibt es noch weitere Beispiel :
Müller Ltd. & Co. KG
Albstraße 92
D-89081 Ulm/ Jungingen |
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mibu Newbie
Anmeldungsdatum: 19.09.2003 Beiträge: 30 Wohnort: im schönen Süden...
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Verfasst am: 21.Aug 2006 14:31 Titel: Anmeldung |
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Hallo,
| MEC hat folgendes geschrieben:: |
| Das Finanzamt München möchte zum Beispiel einen gerne einen Nachweis darüber das Sie bereits begonnen haben ein Geschäftsbetrieb aufgebaut haben, und berufen sich dabei auf §§ 90, 93 und 97 der Abgabeordnung.Hintergrund ist Angeblich die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug, dies darf jedoch nicht dazu führen das keine Steuernummer erteilt wird. |
das kann ich nun so gar nicht bestätigen. Die Anmeldung beim
zuständigen HRA in München war problemlos binnen 4 Tagen
erledigt; die anschließende Gewerbeanmeldung (mit Meldung
an das zuständige FA inkl. UstId) dauerte dann im KVR 15 Minuten -
und die erforderlichen Unterlagen (Steuernummer etc.) erhielt
ich in der darauf folgenden Woche. Viel schwerer ist es, in M
eine Kontoverbindung für die Ltd. & Co KG zu erhalten (für die
Ltd. alleine ist es ohnehin hoffnungslos).
Gruß
mibu |
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MEC Pathfinder
Anmeldungsdatum: 10.01.2006 Beiträge: 395
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Verfasst am: 21.Aug 2006 17:24 Titel: |
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Offensichtlich kommt es sehr auf den Sachbearbeiter an...
Beim Finanzamt München III wurde sehr lange geprüft.
Wegen der Kontoverbindung sollten Sie es mal bei der Dresdner Bank versuchen ;.) |
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