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KG: Haftung nach §171 HGB

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froehlich_qlb
Newbie


Anmeldungsdatum: 04.01.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 16.März 2008 14:39    Titel: KG: Haftung nach §171 HGB Antworten mit Zitat

Hallo,

handelt es sich um diesen Paragraphen bzw. dem HGB im Allgemeinen um dispositives (abdingbares) oder um zwingendes Recht?
Ist es z.B. im Gesellschafsvertrag möglich eine andere Haftungsvereinbarung für die Kommanditisten zu vereinbaren?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe


§171 HGB Abs.1: „Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.“
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froehlich_qlb
Newbie


Anmeldungsdatum: 04.01.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 31.März 2008 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Wie es aussieht kann mir keiner meine Frage beantworten.

Bisher habe meine Nachforschungen ergeben, dass es sich um dispositives Recht handelt.
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Cob
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 276
Wohnort: Ortenau

BeitragVerfasst am: 31.März 2008 18:22    Titel: Re: KG: Haftung nach §171 HGB Antworten mit Zitat

Hallo, fröhlich,
froehlich_qlb hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Ist es z.B. im Gesellschafsvertrag möglich eine andere Haftungsvereinbarung für die Kommanditisten zu vereinbaren?


ich glaube nicht, dass eine andere vertragliche Regelung möglich ist, warum auch?
Die Regelungen im HGB sind ja gerade dazu gemacht worden, dass sich Aussenstehende darauf verlassen können. Das wäre nicht mehr möglich, wenn jeder intern anderes vereinbaren könnte.

Können Sie Ihren Fall (oder Wunsch) mal ein bisschen konkretisieren? Dann könnte man vielleicht auch mehr dazu sagen.

§ 171 ist eigentlich klar:
Der Kommanditist, der seine Einlage zu 100 % erbracht hat, ist aus der Haftung raus - es sein denn, er hätte die Einlage ganz oder teilweise zurückbekommen. Damit ist er geschützt. Die Gläubiger ihrerseits können sich auf die HR-Eintragungen verlassen.


Gruß

cob
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froehlich_qlb
Newbie


Anmeldungsdatum: 04.01.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 24.Apr 2008 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Cod

Sorry, für meine späte Antwort.

In einem KG-Vertrag steht folgender Aussage „Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme der Treuhand-Kommanditistin erhöht sich im Falle der Erhöhung ihrer Kommanditkapitaleinlage um EUR 1 je EUR 1.000 treuhänderische Kommanditkapitalanlage.“
Dazu ist noch anzumerken, dass sich nicht um eine direkte Beteiligung sondern um eine indirekte durch einen Treuhänder handelt.

Laut dieser Aussage müsste es möglich sein, eine niedrigere Haftsumme in das Handelsregister einzutragen als tatsächlich erbracht wurde. Ist das so einfach möglich?
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Schwabenpower
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Anmeldungsdatum: 24.12.2002
Beiträge: 1335
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 24.Apr 2008 22:19    Titel: Also Antworten mit Zitat

der Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage, im gegensatz zum Komplementär. Welchen vernünftigen Grund sollte es geben, dass Kommanditisten gleichzeitig weitere Haftungsrisiken übernehmen? Rein betriebswirtschaftlich gesehen sicherlich keinen......

Wollen Sie mit dem "guten Ruf" der Kommanditisten und dem entsprechend ausgestalteten Gesellschaftsvertrag Bonität erzeugen? Dann müssen Sie einen anderen Weg gehen..... Darlehen holen und Kommanditisten privat bürgen lassen oder aber sie holen sich gleich eine dementsprechend gute, hohe Einlage der Kommanditisten, dann sparen Sie sich den ganzen Bankquatsch.....

Oder was bezwecken Sie damit?????
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froehlich_qlb
Newbie


Anmeldungsdatum: 04.01.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 28.Apr 2008 8:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Schwabenpower,

das der Kommanditist nur mit seiner Einlage und der Komplementär zusätzlich noch mit seinem Privatvermögen haftet ist mir bewusst. Durch das Zitat in meinem vorherigen Beitrag sollen die Haftungsrisiken der Kommanditisten weiter reduziert werden.

Beispiel:
Der Kommanditist beteiligt sich über einen Treuhänder mit 1000€ an der KG. Diese 1000€ zahlt er in 10 Monatsraten á 100€ ein. Nach 5 Monaten geht die Firma pleite und der Kommanditist hat von seinen 1000€ 500€ eingezahlt. Also haftet er noch mit seinem Privatvermögen in Höhe von 500€.
Laut dem Zitat aus meinem vorherigen Beitrag wären nicht die 1000€ sondern nur 1€ in das Handelsregister als Haftsumme eingetragen. Dadurch hätte der Kommanditist ein geringeres Risiko und müsste keine 500€ nach zahlen.

Dieses Zitat stammt aus dem Verkaufsprospekt der „New Life Quality GmbH & Co KG“. Solche ähnliche Aussagen finden sind auch in den Verkaufsprospekten der DSS und auch bei RWB.

Ich möchte nicht eine eigene KG gründen und wie von Ihnen beschrieben Bonität erzeugen. Mir geht’s einzig um den Wahrheitsgehalt der Aussagen in den Verkaufsprospekten.

Ich bin bisher davon ausgegangen, dass die exakte Summe beim Handelsregister eingetragen werden muss und nicht einfach eine geringere Haftungssumme dort angegeben werden kann.
Ist das so einfach möglich?
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Schwabenpower
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Anmeldungsdatum: 24.12.2002
Beiträge: 1335
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 4.Mai 2008 13:02    Titel: nun Antworten mit Zitat

möglich ist das schon....aber mal so unter uns: Sie erwägen tatsächlich, sich an so einem Kontrukt zu beteiligen? Sorry, lassen Sie es lieber, das Geld ist bald weg und der Ärger im Haus........
_________________
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