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Kann eine englische Limited eine AG gründen?

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joebaxter
Newbie


Anmeldungsdatum: 02.10.2005
Beiträge: 5
Wohnort: ulm

BeitragVerfasst am: 3.Okt 2006 15:37    Titel: Kann eine englische Limited eine AG gründen? Antworten mit Zitat

hallo,
Frage: Kann eine englische Limited (als juristische Person) eine deutsche Aktiengesellschaft gründen?
Wenn ja, wie gehe ich vor ( eine alleinige Gründung ohne Ltd. ist mit bekannt) was muss man beachten?
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 5.Okt 2006 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

Zitat:
Kann eine englische Limited (als juristische Person) eine deutsche Aktiengesellschaft gründen?


Ja, alle innländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften.

Zitat:
Wenn ja, wie gehe ich vor ( eine alleinige Gründung ohne Ltd. ist mit bekannt) was muss man beachten?


Die Gründung mit juristischer Person entspricht der Gründung mit "natürlichen" Personen. Die geforderten Formerfordernisse bezüglich der ltd. sollten Sie mit dem Notar direkt klären.

grüße
gundel
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Anmeldungsdatum: 02.01.2007
Beiträge: 28
Wohnort: Ravensburg

BeitragVerfasst am: 8.Jan 2007 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ich erlaube mir, die Ausführungen des Gundel etwas umfassender zu ergänzen, da das Thema AG - Gründung doch häufiger diskutiert wird:

AG - ja oder nein?

Die Gründung einer (kleinen) Aktiengesellschaft ist modern. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur kleinen Aktiengesellschaft diese Rechtsform auch für Existenzgründer attraktiv gemacht. Da Existenzgründer - insbesondere im Bereich der neuen Medien häufig schon bei Gründung ihrer Gesellschaft mit dem Gang an die Börse liebäugeln, hat sich die AG zu einer echten Alternative zur GmbH entwickelt. In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich AG und GmbH zum Teil erheblich.

Vorteile der AG gegenüber einer GmbH

1. Hauptvorteil der Aktiengesellschaft ist derzeit das mit dieser Gesellschaftsform in bestimmten Geschäftskreisen verbundene Renommee. Die Rechtsform der GmbH genießt insbesondere in den USA nicht dasselbe Ansehen wie in Deutschland.

2. In der Rechtsform der Aktiengesellschaft ist es weiter regelmäßig wesentlich einfacher Mitarbeiter des Unternehmens zu beteiligen. Bei der GmbH ergeben sich dabei häufig schon wegen der eingeschränkten Teilbarkeit von GmbH-Anteilen Probleme.

3. Vorteilhaft (bzw. kostengünstig) ist weiter, dass für die Veräußerung von Aktien die notarielle Form nicht vorgeschrieben ist. Aktien können also - anderes als GmbH-Anteile - auch ohne den Gang zum Notar veräußert werden. Freilich findet damit auch keine rechtliche Kontrolle der Abtretungsverträge mehr statt, was im Einzelfall zu gravierenden Konsequenzen führen kann.

Nachteile der AG gegenüber der GmbH

1. Hauptnachteil der AG ist ihre Kompliziertheit. Ist die rechtliche Struktur der GmbH noch relativ einfach (die Gesellschafterversammlung kann dem Geschäftsführer unmittelbar Anweisungen geben), wird es bei der Aktiengesellschaft schon deshalb kompliziert, weil zwischen Gesellschaftern (Aktionären) und Vorstand der Aufsichtsrat zwischengeschaltet ist. Das Aktiengesetz, das an sich für sehr große und kapitalstarke (Börsen-)Gesellschaften konzipiert ist, gilt - von einigen Erleichterungen abgesehen - auch für die kleine (Ein-Mann)-AG. Entsprechend fordert die Aktiengesellschaft in besonderem Maße eine Einarbeitung in die gesetzlichen Vorschriften und einen regelmäßigen Kontakt zum Berater (Notar oder Rechtsanwalt).

2. Mit dem Aufsichtsrat, dessen Besetzung und Sachverstand natürlich regelmäßig auch vorteilhaft für die AG sind, sind die Existenzgründer nicht mehr allein in ihrem Unternehmen. Es besteht eine interne Kontrollinstanz, die nicht übergangen werden kann. Oftmals ist es nicht leicht, geeignete Personen für den Aufsichtsrat zu finden.

3. Während im GmbH-Recht der Grundsatz gilt "Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt" gilt im Aktienrecht umgekehrt: "Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten". Viele Regelungen, die bei einer GmbH regelmäßig zum Gesellschaftsvertrag gehören, können damit in die AG-Satzung nicht aufgenommen werden. Will man dennoch entsprechende Gesellschaftervereinbarungen treffen, muss eine ergänzende Aktionärsvereinbarung geschlossen werden. Rechtsnatur und Durchsetzbarkeit solcher Vereinbarungen sind in der Rechtsprechung bislang nur wenig geklärt.

4. Sind Gesellschafter und Vorstand/Aufsichtsrat ganz oder teilweise personenidentisch (das ist regelmäßig der Fall) ist eine sog. externe Gründungsprüfung erforderlich. Dies kann mit erheblichen Kosten verbunden sein.

Gründung und Betrieb der AG

Die Gründung der AG erfolgt zu notarieller Urkunde. Die formalen Vorgaben des Aktienrechtes lassen bei der Gestaltung der AG-Satzung nur wenig Spielraum. Soweit die Satzungsregelungen nicht für ausreichend erachtet werden (das ist häufig der Fall), müssen ergänzende Regelungen in einem Aktionärsvertrag (auch Poolvertrag oder Beteiligungsvertrag) getroffen werden. Auch dabei steht ein Notar selbstverständlich als Berater zur Verfügung.

Auch eine einzelne Person oder Körperschaft kann als Alleingesellschafter und Vorstand eine AG gründen. Er/sie benötigt jedoch mindestens drei weitere Personen, die den Aufsichtsrat der Gesellschaft bilden.

Die rechtlichen Verhältnisse sind kompliziert. Gerade bei Kapitalerhöhungen oder sonstigen Satzungsänderungen sind eine Vielzahl von Formvorschriften zu beachten, die eine genaue Kenntnis der einschlägigen aktienrechtlichen Vorschriften erfordert. Hier ist es stets empfehlenswert, den Notar oder einen sonstigen Berater hinzuzuziehen.

Von der GmbH zur AG

GmbH-Gesellschafter wollen häufig aus verschiedenen Gründen (s.o.) ihre Gesellschaft in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft umwandeln. Da sowohl GmbH als auch AG Kapitalgesellschaften sind, ist dabei mit steuerrechtlichen Komplikationen regelmäßig nicht zu rechnen. Das insoweit maßgebende Umwandlungsrecht verweist allerdings beim Formwechsel in die AG auf die Gründungsvorschriften des Aktienrechts, die eine Vielzahl von (formellen) Anforderungen aufstellen. Insbesondere müssen bei Personenidentität von Gesellschaftern und Vorstand/Aufsichtsrat interne und externe Gründungsprüfungsberichte dem Gericht vorgelegt werden und die Kapitalausstattung der Gesellschaft wird erneut geprüft.

Soll ein Formwechsel durchgeführt werden, ist es regelmäßig zweckmäßig, sich schon sehr frühzeitig mit dem Notar in Verbindung zu setzen, damit der Zeitplan im einzelnen abgesprochen werden kann. Insbesondere die Bestellung des (externen) Gründungsprüfers kann häufig zu ungewollten zeitlichen Verzögerungen führen.

Sicherlich sind diese Aussagen eher allgemeiner gehalten. Bei konkreten Plänen zur Etablierung einer AG sollte unbedingt ein kompetenter Berater eingeschaltet werden.
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