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Komplementär einer deutschen KG

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juwei
Newbie


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 29.Jan 2006 13:24    Titel: Komplementär einer deutschen KG Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Seit einiger Zeit lese ich hier im Forum mit, zum Teil aus persönlichen Interesse (diverese Themen sind wirklich sehr interessant, manche sehr unterhaltsam), in letzter Zeit jedoch überwiegend um Antworten auf einige Fragen zu finden, welche mich so beschäftigen.

Derzeit arbeiten wir in Deutschland mit einer KG, über welche wir IT Dienstleistung verkaufen. Der Komplementär ist derzeit eine natürliche Person. Dies wollen wir ändern.

Die KG läuft derzeit gut an, jedoch muss kontinuierlich vorfinanziert werden, von daher besteht im Moment keine Möglichkeit 25.000,- € für eine GmbH-Gründung aufzubringen. Des Weiteren fehlt auch ein wenig die Lust auf eine deutsche GmbH (wobei ich mir über den Faktor rechtssicherheit durchaus bewusst bin).

Derzeit überlege ich in 3 Richtungen, wobei ich nicht weiß ob die 3. Möglichkeit machbar ist.
1. Gründung einer Ltd. als Vermögensverwaltungsgesellschaft - Zusammenarbeit mit auslandserhahrener Steuerkanzlei -> günstigste Möglichkeit. In etwa gleiches Stammkapital geplant wie bei einer spanischen S.L.

2. Gründung einer spanischen S.L. als Vermögensverwaltungsgesellschaft - Zusammenarbeit mit auslandserhahrener Steuerkanzlei -> evtl. später interessante Möglichkeit in Sachen Steueroptimierung

3. Grüdnung einer Limited (OOO) in der Ukraine als produktive Gesellschaft in der Ukraine und als persönlich haftender Gesellschafter in der deutschen KG. Interessant für eine paralelle Tätigkeit in der Ukraine.


Grundsätzlich möchte ich anmerken, dass keinerlei Probleme mit der Justiz, dem Finanzamt oder dergleichen bestehen. Es wird einfach nach einer kostengünstigen Möglichkeit gesucht, die Haftung einer Privatperson auszuschliessen.

Mich würde Eure Meinung hier interessieren und vor allem, ob denn Variante 3 überhaupt möglich ist.

Vielen Dank und viele Grüße,
juwei
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 30.Jan 2006 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

Sie schreiben, daß Sie momentan mit einer KG und einem persönlich haftenden Komplementär tätig sind, was Sie ändern möchten.

Bedeutet dies, daß Sie die KG weiter bestehen lassen wollen und lediglich zur "Haftungsminimierung" den Komplementär durch eine Kapitalgesellschaft ersetzen wollen?

Wenn ja, dann sollten Sie bei all' Ihren Überlegungen beachten, daß das einfache "Austauschen" des Komplementärs so nicht geht. Egal welche Kapitalgesellschaft Sie verwenden wollen (s.l., ltd., GmbH, ukrainische???), es handelt sich um einen Änderung der Gesellschaftsform. Damit werden Sie die Maßgaben des UmwG (Umwandlungsgesetzes) berücksichtigen müssen. Aus Ihrer KG wird dann nämlich eine GmbH (ltd., s.l....) & Co KG.

Eine Alternative würde in einer parallel laufenden Kapitalgesellschaft liegen. Bedeutet, Sie betreiben das "haftungsrelevante" Geschäft über eine Kapitalgesellschaft, die eher "freundlichen" Geschäftsvorfälle laufen über die KG.

Natürlich können Sie auch alle Geschäftsvorfälle über einen neue Gesellschaft abwickeln und die KG irgendwann liquidieren.

grüße
gundel
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juwei
Newbie


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 30.Jan 2006 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

hallo gundel,

erstmal herzlichen dank für ihre antwort.

die bestehende kg soll beibehalten werden, nur die rolle des komplementärs soll von einer kapitalgesellschaft mit beschränkter haftung übernommen werden.

der von ihnen aufgeführte punkt mit der umwandlung kann ich nicht nachvollziehen. die kg bleibt auch nach eintritt eines neuen komplementärs eine kg. soweit ich das recht in erinnerung habe, muss der namenszusatz gmbh & co. kg nur geführt werden, damit gläubiger wissen woran sie sind. es ist jedoch meiner meinung nach nicht so, dass dies zu einer neuen gesellschaftsform führt. könnten sie hier das entsprechende gesetz kurz angeben, damit ich das nachlesen kann? dies wäre, falls war, ein wichtiger punkt bei der ganzen sache.

wichtig wäre für mich vor allem der punkt, ob jegliche ausländische (drittstaaten) kapitalgesellschaft komplementär einer deutschen kg werden kann? rein vom gefühl her würde ich sagen nein...nur in deutschland/eu ansässige unternehmen.

viele grüße,
juwei
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 31.Jan 2006 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

Vielleicht habe ich mich oben nicht so ganz verständlich ausgedrückt. Die Regelungen des UmwG sind zu berücksichtigen, maßgeblich ist das HGB. z.B. § 197 S.1 UmwG, welcher sich auf die Regelungen des HGB bezieht etc...

Die Entstehung der GmbH & Co KG kann entweder durch völlige Neugründung von GmbH und KG, durch Eintritt einer bestehenden oder neu zu gründenden GmbH in eine KG oder durch Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co KG erfolgen.

Was Sie vor haben, scheint wohl ein "Formwechsel" zu sein.

Sie haben zwar nicht ganz unrecht, wenn Sie der Meinung sind, daß lediglich der Komplementär ausgetauscht wird. Dies ist auch möglich s. unten (hat auch niemand bestritten). Allerdings entsteht die GmbH & Co KG als "kapitalistische KG" erst mit Eintragung ins Handelsregister. Damit besteht die ursprüngliche KG in der ursprünglichen Form nicht mehr. Grund ist die unterschiedliche Handhabung von GmbH und KG bei der GmbH & Co KG.

Strittig ist, ob bei Eintritt einer ausländischen Kapitalgesellschaft eine Umwandlung i.S. des UmwG vorliegt (Umwandlung von der ltd. in eine ltd. & Co KG, im Zweifel sogar Verschmelzung bei bestehender KG ???)

In diesem Zusammenhang sollten Sie weiter beachten, welche steuerlichen Besonderheiten sich ergeben "könnten" (z.B. Anwendung des UmwStG etc.????).

Auf jeden Fall Ihre besonderen Bedürfnisse ausreichend prüfen lassen! Auch die Frage, ob eine "außereuropäische" Kapitalgesellschaft als alleiniger Komplementär "taugt" sollten Sie genau prüfen lassen. Dieser Punkt ist bis dato noch völlig unklar, hierüber wird gestritten (wie auch in der Vergangenheit schon bei "europäischen" Kapitalgesellschaften). Soweit mir bekannt ist, gibt es Beispiele z.B. bei OHG's (United Parcel Service) aber ob das so einfach bei der xyz & Co KG möglich ist ???? normalerweise heißt es, daß nur "innländische" Kapitalgesellschaften Kommanditisten werden können. Aber das weicht mehr und mehr auf (siehe ltd. & Co KG).

Meine persönliche Meinung - nein!

grüße
gundel
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