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Mobile-Europe Specialist
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 143
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Verfasst am: 19.Okt 2005 21:07 Titel: Limited & Co KG vs GmbH & Co KG |
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Was ist die bessere Gesellschaftsform die Limited & Co KG vs. GmbH & Co KG? Es Handelt sich in beiden fällen ume eine Mischform als Kern dient
KG (Kommanditgesellschaft).
Der KG Komplementär kann durch einen juristische Personen gestellt werden, für diesen Zweck scheint die britische Limited einige Vorteile gegenüber der GmbH mitzubringen.
Da nicht jeder Gründer das nötige Kapital für eine GmbH aufbringen kann ist dies sicherlich eine Möglichkeit der Haftungsbegrenzung eine Limited oder eine Limited & Co KG einzusetzen. Bei der Limited & Co KG kann sich dies auch noch stuerlich positive auswirken und der IHK-Gebühren entfallen vermutlich auch noch.
Wo sind aber die Nachteile bzw. wo kann die GmbH & Co KG gegenüber der Limited & Co KG punkten.
Wie sieht es aus wenn neben den Vollhafter und Teilhafter durch eine juristische Personen (Ltd oder GmbH) gestellt wird.
Es wäre prima wenn die Rechts- und Steuerexperten sich mal dazu äussern würden  |
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mhmoeller * Consulter *
Anmeldungsdatum: 20.12.2003 Beiträge: 1263 Wohnort: Bochum
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Verfasst am: 19.Okt 2005 21:23 Titel: |
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| Zitat: |
| Was ist die bessere Gesellschaftsform die Limited & Co KG vs. GmbH & Co KG? |
Was ist das bessere Fahrzeug? Der 32-Tonner-LKW von Scania oder ein Porsche911?
Diese Frage ist nur zu beantworten, wenn alle Fakten der (geplanten) Unternehmung und der Verantwortlichen auf den Tisch liegen.
Wie hoch ist das Haftungsrisiko? Was ist primärer Zweck der Gesellschaftskonstruktion - Steuerersparnis, Haftungsminimierung, Anonymisierung?
Richtig ist auf alle Fälle, daß praktisch keine andere Gesellschaftsform als die xy & Co KG so viele interessante Spielarten bereit hält - sowohl aus Haftungs- wie aus Steuerminderungsgründen.
Schönen Abend aussem Pott |
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Mobile-Europe Specialist
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 143
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Verfasst am: 23.Okt 2005 14:14 Titel: Limited & Co KG vs. GmbH & Co KG |
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Die Limited & Co KG sowie bei der GmbH & Co KG sind durchaus sehr ähnlich und basieren auf einer KG (Kommanditgesellschaft)!
Somit sind sich die vom Komzept her sehr ähnlich und durchaus vergleichen, um bei Ihren vergleich zu bleiben hatten Sie dann schon eher fragen sollen wer hat das bessere Coupé BMW oder Jaguar!!!
Ich wollte ja auch nicht die deutsche AG mit einer britischem LTD vergleichen In diesen Fall wäre Ihr Vergleich berechtigt gewessen! |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 4.Nov 2005 9:32 Titel: |
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hallo,
@mobile - europe
die Frage, wo die GmbH & Co KG punkten kann ist glaube ich die falsche. Viel mehr wäre mal wichtig zu wissen, wo denn überhaupt die ltd. & Co KG punktet. Da Sie scheinbar aus dem Land der unbegrenzten ldt.-Träume kommen, bitte ich Sie doch uns zunächst die Vorteile einer ltd. & Co KG zu präsentieren.
Die Vor- und vor allem Nachteile einer GmbH & Co KG sind glaube ich bereits hinlänglich diskutiert und in Deutschland seit Jahren bekannt.
Grüße
gundel |
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grimsby Newbie
Anmeldungsdatum: 17.08.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 14.Nov 2005 18:14 Titel: |
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| Gundel hat folgendes geschrieben:: |
die Frage, wo die GmbH & Co KG punkten kann ist glaube ich die falsche. Viel mehr wäre mal wichtig zu wissen, wo denn überhaupt die ltd. & Co KG punktet. |
So wie ich das verfolgt habe, liegt der Vorteil, dass man für eine Ltd. wesentlich weniger Stammkapital braucht, als bei GmbH.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Grimsby |
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 14.Nov 2005 19:15 Titel: |
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Herr Grimsby,
vergessen Sie bitte nicht, daß die Limited auch Nachteile und erhebliche Schwachstellen hat:
http://www.gomopa.net/Finanzforum/Allgemeines/Auslandsgesellschaften-im-UEberblick-Teil-I-2.html
6. Vor- und Nachteile einer Limited-Gründung
a. Vorteile:
- Die Limited benötigt ein Eigenkapital von einem britischen Pfund, dagegen benötigt die GmbH eine Einlage von mindestens 25.000 Euro.
- Eine Limited ist innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen gegründet und geschäftsfähig. dagegen benötigt man für die Gründung einer GmbH deutlich mehr Zeit, manchmal bis zu sechs Monate.
- Der Vorteil für die Kunden einer Limited ist die Transparenz der Gesellschaftsform.
- Die Haftung ist limitiert, d.h. es wird nicht oder nur ausnahmsweise mit dem Privatvermögen gehaftet.
- Zur Gründung einer Limited ist ein Gründungskapital von einem Pfund ausreichend.
- Es ist jederzeit möglich, einen Gesellschafter hinzu zunehmen oder eine Kapitalerhöhung durchzuführen.
- Mit einer Limited ist ein geschäftlicher Neustart nach einer Insolvenz möglich.
- Eine Limited lässt sich für ca. 30 Euro (20 Pfund) wieder auflösen.
b. Nachteile
- Die Gründung einer Limited erfordert eine Adresse und einen Vertreter in England. Es gibt verschiedene Dienstleister die diesen Service anbieten, wobei die Kosten dafür schwanken.
- Eine Limited, deren Haupttätigkeit in Deutschland liegt, muss sowohl eine Steuererklärung in Deutschland, als auch einen Jahresabschluss in England einreichen.
- Da es sich bei der Limited um eine englische Gesellschaftsform handelt, bewegt sich der deutsche Gründer zwischen zwei Rechtssystemen: Gesellschaftsrechtlich gilt englisches Recht, steuerlich und bilanziell gelten sowohl deutsches als auch englisches Recht.
- Möchte man als Unternehmer seine Anonymität waren, ist die Limited nicht die richtige Gesellschaftsform, denn das englische System beruht auf einem hohen Maß an Transparenz.
- Es kann sich eine mögliche Abhängigkeit von Limited-Agenturen ergeben.
- Neben hohen Geldbußen bei Verletzung der jährlichen Pflichten und Verbot der Ausübung eines director-Amtes kann auch eine Einziehung des Vermögens der Limited (natürlich mit allen Kosequenzen in Bezug auf Deutschland) zugunsten der britischen Krone erfolgen !
Beste Grüße
tropico |
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Dragan2005 Newbie
Anmeldungsdatum: 01.03.2005 Beiträge: 38 Wohnort: HH
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Verfasst am: 14.Nov 2005 23:40 Titel: |
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| tropico hat folgendes geschrieben:: |
b. Nachteile
- Die Gründung einer Limited erfordert eine Adresse und einen Vertreter in England. Es gibt verschiedene Dienstleister die diesen Service anbieten, wobei die Kosten dafür schwanken.
- Eine Limited, deren Haupttätigkeit in Deutschland liegt, muss sowohl eine Steuererklärung in Deutschland, als auch einen Jahresabschluss in England einreichen.
- Da es sich bei der Limited um eine englische Gesellschaftsform handelt, bewegt sich der deutsche Gründer zwischen zwei Rechtssystemen: Gesellschaftsrechtlich gilt englisches Recht, steuerlich und bilanziell gelten sowohl deutsches als auch englisches Recht.
- Möchte man als Unternehmer seine Anonymität waren, ist die Limited nicht die richtige Gesellschaftsform, denn das englische System beruht auf einem hohen Maß an Transparenz.
- Es kann sich eine mögliche Abhängigkeit von Limited-Agenturen ergeben.
- Neben hohen Geldbußen bei Verletzung der jährlichen Pflichten und Verbot der Ausübung eines director-Amtes kann auch eine Einziehung des Vermögens der Limited (natürlich mit allen Kosequenzen in Bezug auf Deutschland) zugunsten der britischen Krone erfolgen !
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Noch ein wichtiger Punkt/Nachteil:
- Die Kunden stehen neuen Gesellschaftsformen skeptisch gegenüber, vielleicht auch wegen der schlechten Berichterstattung in den Medien und der Angst vor dem Finanzamt wenn sie mit diesen Firmen Geschäfte machen.
Ich habe selbst vor ein paar Tagen mit Kollegen gesprochen die ihre Ltd und Inc. ab 2006 lieber als Teilhafter in der GmbH & Co KG einsetzen um diese OldSchool-Kunden zufrieden zu stellen. |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 15.Nov 2005 10:18 Titel: |
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hallo,
@ tropico
Einen kleinen Einspruch haben Sie sicherlich erwartet
Es ist richtig, daß für die GmbH ein Haftungskapital von min. 25.000.- erforderlich ist. Dieses kann allerdings für Investitionen zum Zwecke der Gesellschaft wiederum verwendet werden (Investitionen in Maschinen, Lagerbestand, Werbung, Dienstleistungen etc...). Das heisst, daß zwar die "Startvoraussetzungen" etwas höher sind, aber das Kapital nicht "verloren" ist, sondern vielmehr im Geschäftsbetrieb verwendet werden darf. Bedeutet im Umkehrschluß: eigentliche "verlorene" Gründungskosten = nur die Notar- und Eintragungskosten.
Es ist ebenfalls richtig, daß bis Eintragung in Handelsregister viel Zeit vergehen kann. Dies bedeutet aber nicht, daß die GmbH nicht bereits tätig werden kann. Selbst im Stadium der Vorgründungsgesellschaft "kann" eine GmbH bereits tätig werden (wird sie ja auch, zumindest im Rahmen der Gründung). Ferner kann Sie im "Eintrgungszeitraum" bereits in Form der GmbH i.G. (in Gründung) weiterhin Geschäfte tätigen.
Zu beachten bei diesen Tätigkeiten vor Eintragung allerdings die Haftungsfrage der Gesellschafter sowie des Geschäftsführers. Erst mit vollzogener Eintraung im HRB hat die GmbH ihre volle Haftungsbeschränkung.
Umgehen kann man diesen Gründungszeitraum durch den Kauf einer Vorratsgesellschaft bei einem seriösen Anbieter. Diese Gesellschaften sind bereits gegründet, eingetragen und verfügen über die voll eingezahlte, nicht angetastete Stammeinlage. Da hierbei die Gesellschaft bereits besteht und nur die relevanten "Positionen" per notariellem Gesellschaftsvertrag ausgetauscht werden, bleibt die Haftungsbeschränkung voll erhalten. Diese Maßnahmen sind auch innerhalb weniger Tage möglich, so daß der Gründungsvorteil der ltd. hier nur gering ist.
Auch die Hinzunahme eines Gesellschafter ist im Rahmen des Gesellschafterbeschlußes jederzeit möglich. Allerdings muß dies selbstverständlich notariell mit Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister erfolgen. Dies kann aber auch Vorteile haben, da bei Streitigkeiten innerhalb der Gesellschafter ein Korrektiv und eine rechtliche Handhabe vorhanden ist (deutsches Recht).
Was ich natürlich nicht so ganz einordnen kann, werter tropico, ist Ihre Anmerkung bezüglich des Neuanfangs "nach einer Insolvenz". Es würde mich freuen, wenn Sie dies etwas detaillierter darstellen würden
Grüße
gundel |
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 15.Nov 2005 10:35 Titel: |
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@gundel,
diese Passage bezieht sich - wie Sie wissen - auf den Umstand, daß ein Deutscher nach einer Insolvenz unter Umständen über einen gewissen Zeitraum kein Organ einer deutschen juristischen Person sein darf und somit über die Möglichkeiten, die eine Auslandsgesellschaft bietet, wieder unternehmerisch tätig sein könnte.
Daß diese Option unter insolvenzrechtlichen Aspekten, die unser user ThoFa bereits an anderer Stelle hinreichend deutlich gemacht hat, mindestens bedenklich ist, ist mir auch bewußt ...
Ich selbst würde einem Mandanten unter diesen Umständen keinesfalls den Einsatz einer Ltd. anraten.
Beste Grüße
tropico |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 15.Nov 2005 11:05 Titel: |
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@ tropico
Ich danke Ihnen für die Info!
Prinzipiell können wir uns sicherlich darauf einigen, daß natürlich auch der Betroffene einer Regelinsolvenz trotzdem jederzeit Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sein kann (Ausnahme bei Gewerbeverbot). Ob es allerdings klug ist, unbedingt Gesellschafter zu werden, ist etwas anderes.......... Und raten würde man das selbstverständlich nie!!!!!!
viele Grüße
gundel |
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Mobile-Europe Specialist
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 143
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Verfasst am: 21.Nov 2005 23:41 Titel: |
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| Gundel hat folgendes geschrieben:: |
"....Es ist richtig, daß für die GmbH ein Haftungskapital von min. 25.000.- erforderlich ist. Dieses kann allerdings für Investitionen zum Zwecke der Gesellschaft wiederum verwendet werden (Investitionen in Maschinen, Lagerbestand, Werbung, Dienstleistungen etc...). Das heisst, daß zwar die "Startvoraussetzungen" etwas höher sind, aber das Kapital nicht "verloren" ist, sondern vielmehr im Geschäftsbetrieb verwendet werden darf. Bedeutet im Umkehrschluß: eigentliche "verlorene" Gründungskosten = nur die Notar- und Eintragungskosten...."gundel |
Vorausgesetzt das man keinen hohe Investitionen hat um seiner Tätigkeit nachzugehen stellt die Limited & CO KG sicherlich die günstigere Lösung da selbst wenn man die jährlichen Kosten im Gründungsland (Registered Office, Company Secretary, Annual Return und Annual Account) berücksichtigt.
Bei einer Limited & CO KG kann man vermutlich in der Regel eine Nullbilanz einreichen wenn die Limited ausschließlich zur Haftungsbegrenzung eingesetzt und diese nicht nennenswert am Kapital (1 GBP) der Firma beteiligt ist.
| Dragan2005 hat folgendes geschrieben:: |
"......Ich habe selbst vor ein paar Tagen mit Kollegen gesprochen die ihre Ltd und Inc. ab 2006 lieber als Teilhafter in
der GmbH & Co KG einsetzen um diese OldSchool-Kunden zufrieden zu stellen...." |
Welchen Vorteil bringt das wenn der Teilhafter durch eine LTD und INC stelle wenn der Vollhafter durch eine GmbH gestellt wird ...das Haftungskapital kann es wohl nicht sein...
Können Sie dies mal bitte etwas näher erklären wie Sie dies meinen.
DANKE ! |
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Dragan2005 Newbie
Anmeldungsdatum: 01.03.2005 Beiträge: 38 Wohnort: HH
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Verfasst am: 22.Nov 2005 13:21 Titel: |
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[quote="Mobile-Europe"]
| Gundel hat folgendes geschrieben:: |
Welchen Vorteil bringt das wenn der Teilhafter durch eine LTD und INC stelle wenn der Vollhafter durch eine GmbH gestellt wird ...das Haftungskapital kann es wohl nicht sein...
Können Sie dies mal bitte etwas näher erklären wie Sie dies meinen.
DANKE ! |
Der Vorteil ist der Name "GmbH & Co KG " , es gibt noch genügend Kunden/Firmen (und Banken) in Deutschland die bei einem Konstrukt aus LTD, INC,... erstmal skeptisch schauen. Ich denke hier an Kleinbetriebe und Mittelstand.
Der zweite Vorteil ist die Gewinnverteilung auf die Teilhafter. |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 22.Nov 2005 13:39 Titel: |
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hallo,
@dragan2005
ich war's nicht - ehrlich - das war der "mobile Europäer"
grüße an beide
gundel |
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Mobile-Europe Specialist
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 143
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Verfasst am: 23.Nov 2005 19:54 Titel: |
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| Dragan2005 hat folgendes geschrieben:: |
| "....Ich habe selbst vor ein paar Tagen mit Kollegen gesprochen die ihre Ltd und Inc. ab 2006 lieber als Teilhafter in der GmbH & Co KG einsetzen um diese OldSchool-Kunden zufrieden zu stellen...." |
Hallo @Dragan2005
wenn ich Sie richtig verstanden geben Sie sprachen Sie davon bei einer "GmbH & Co KG" als TEILHAFTER eine LTD bzw. INC einzusetzen.
Da man bei einer "GmbH & Co KG" bereits als Vollhafter eine GmbH eingesetzt wird ....frage ich mich aus welchen Grund ausländische Gesellschaftsform als TEILHAFTER eingestzt werden soll. Diese könnten eben so gut durch naturliche Personen gestellt werden da die GmbH bereits als VOLLHAFTER die persönlche Haftung bei der "GmbH & Co KG" ausschließt. |
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mhmoeller * Consulter *
Anmeldungsdatum: 20.12.2003 Beiträge: 1263 Wohnort: Bochum
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Verfasst am: 23.Nov 2005 20:08 Titel: |
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@Mobile-Europe
| Zitat: |
| Da man bei einer "GmbH & Co KG" bereits als Vollhafter eine GmbH eingesetzt wird ....frage ich mich aus welchen Grund ausländische Gesellschaftsform als TEILHAFTER eingestzt werden soll. Diese könnten eben so gut durch naturliche Personen gestellt werden da die GmbH bereits als VOLLHAFTER die persönlche Haftung bei der "GmbH & Co KG" ausschließt. |
Es gibt nicht nur haftungsrechtliche Überlegungen sondern auch steuerrechtliche.
Folgender Fall:
GmbH & Co. KG, 2 Kommandisten á 50%, 200.000 Gewinn in 2005
somit entfallen auf jeden der beiden 100.000 Gewinn und somit 34.000 plus Soli plus Kirchensteuer an Steuern
Umstrukturierung mit Aufnahme einer S.L. als dritten Kommandisten:
Zweimal 25% und 50% S.L.
also zweimal 4.271 plus Soli plus Kirchensteuer an Steuern plus einmal 10.000 an Steuern nach dt-span. DBA.
Also statt 68.000 Steuern nur noch 18.542
Ersparnis (ohne Berücksichtigung von Soli und Kirchensteuer) 59.458
Schöne Grüße (noch sechs Wochen) aussem Pott |
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Mobile-Europe Specialist
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 143
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Verfasst am: 23.Nov 2005 23:24 Titel: |
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Vorausgesetzt das man zwei Teilhafter (Kommanditisten) einsetzt möchte musste es doch auch möglich sein das die selbe GmbH als Voll- und Teilhafters bei der "GmbH & Co KG" auftritt (solange eine weitere natürliche oder juristische Person als Teilhafter eingetragen wird).
Falls dies zulässig ist könnte man bei zwei Teilhafter (Kommanditisten) einmal den GmbH-Gesllschafter und einmal die GmbH einsetzen und würde somit sich die Kosten für die Auslandsgesellschaft sparen. |
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lubln Newbie
Anmeldungsdatum: 17.02.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 6.Dez 2005 13:42 Titel: |
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[quote="mhmoeller"]@Mobile-Europe
| Zitat: |
Es gibt nicht nur haftungsrechtliche Überlegungen sondern auch steuerrechtliche.
Folgender Fall:
GmbH & Co. KG, 2 Kommandisten á 50%, 200.000 Gewinn in 2005
somit entfallen auf jeden der beiden 100.000 Gewinn und somit 34.000 plus Soli plus Kirchensteuer an Steuern
Umstrukturierung mit Aufnahme einer S.L. als dritten Kommandisten:
Zweimal 25% und 50% S.L.
also zweimal 4.271 plus Soli plus Kirchensteuer an Steuern plus einmal 10.000 an Steuern nach dt-span. DBA.
Also statt 68.000 Steuern nur noch 18.542
Ersparnis (ohne Berücksichtigung von Soli und Kirchensteuer) 59.458
Schöne Grüße (noch sechs Wochen) aussem Pott |
Hallo mhmoeller,
o.g. Ausführungen klingen auch für mich sehr interessant. Ich bin Komplementär einer KG.
Haftungsrisiken spielen in unserem Geschäft eine untergeordnete Rolle, so das eine S.L. & Co KG zur Zeit nicht benötigt wird. Jedoch ist der steuerliche Aspekt Ihrer Konstruktion nicht zu verachten.
Wir werden im nächsten Jahr auf den Kanaren eine S.L. gründen. Vielleicht könnte diese S.L. dann auch gleich Kommanditist unserer KG in Deutschland sein.
Aber:
Wie kommen Sie auf nur 10 % Steuern für die S.L.?
Die in einer S.L. erzielten Gewinne werden mit 35% (30% bis zu 90.000 Euro Gewinn) Körperschaftssteuer besteuert. Wenn ich mir als geschäftsführender Gesellschafter der S.L. ein Gehalt zahle, kann ich ja den Gewinn auf null herunterfahren, aber dieses Gehalt muss ich doch dann in Deutschland wieder versteuern... oder wo ist mein Denkfehler?
Gruß Lubln |
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mhmoeller * Consulter *
Anmeldungsdatum: 20.12.2003 Beiträge: 1263 Wohnort: Bochum
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Verfasst am: 6.Dez 2005 13:59 Titel: |
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@Lubln
| Zitat: |
Wie kommen Sie auf nur 10 % Steuern für die S.L.? |
Da sind nicht die Steuern für die S.L. sondern das ist das, was Ihnen der deutsche Fiskus hier abknöpft bei der Gewinnausschüttung. Das wiederum kann komplett mit der Steuerschuld der S.L. gemäß DBA verrechnet werden.
| Zitat: |
| Wir werden im nächsten Jahr auf den Kanaren eine S.L. gründen. |
Da Sie dann ja wohl auch die Regelungen der ZEC mit der max. 5 %igen Körperschaftssteuer nutzen werden - kommen Sie auf eine totale Steuerlast von 10 %.
Schöne Grüsse (noch vier Wochen) aussem Pott
PS: Auch ohne Erfüllung der ZEC-Regularien ist durch Hinterschaltung einer weiteren Gesellschaftskonstruktion die Steuerlast in Spanien de Fakto auf Null zu bringen. |
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lubln Newbie
Anmeldungsdatum: 17.02.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 6.Dez 2005 14:50 Titel: |
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@mhmoeller
Mensch, die Antwort kam ja schnell
Jetzt habe ich es verstanden.
Was die ZEC angeht, sehe ich da eher ein bürokratisches Monster.
Aber inzwischen bin ich bei der S.L. noch auf andere schöne Dinge gestoßen und werde die Konstruktion S.L. als Kommanditistin unserer deutschen KG sicher im nächsten Jahr in die Tat umsetzen.
Ich hoffe, daß unser Handelsregister in Berlin eine S.L. als Kommanditistin auch einträgt.
Über die nachgeschaltete Gesellschaftskontruktion, welche Sie in Ihrem "PS"
andeuteten, muß ich noch nachdenken...ich habe da so eine Vermutung
Gruß Lubln |
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backdoor2 Specialist
Anmeldungsdatum: 17.05.2005 Beiträge: 110
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Verfasst am: 6.Dez 2005 22:24 Titel: |
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| Hmm, durchaus interessant zu verfolgen. Allerdings sei mir der Einwurf bemerkt, daß eine kurzfristige Recherche zu S.L.-Gründungsagenturen nicht sonderlich viele Treffer ergab, die in meinen Augen seriös erschienen. Vielleicht könnte man dazu eine ähnliche Anbieterliste machen, wie bei den Ltds... |
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