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Mitarbeiterbeteiligung an einer GmbH

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imajdan
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.02.2006
Beiträge: 15
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 16.Feb 2006 18:06    Titel: Mitarbeiterbeteiligung an einer GmbH Antworten mit Zitat

Frage zu dieser Unternehmensform.

Würde heißen jeder Mitarbeiter erbringt eine Einzahlung zum Stammkapital und wird am ende des Jahres am Gewinn beteiligt.

Geht das mit jedem Mitarbeiter bei einer Neugründung erstmal.
Anfänglich wären 3 Personen beteiligt und später wer will
kann kommen. Die GmbH würde einen GF haben, und alle anderen
wären stille Teilhaber ohne Mitspracherecht, ander Unternehmensführung.
Geht das ???
Existiert so ein Modell bereits ???

Wie sehen die steuerlichen Aspekte für die Mitarbeiter aus, sprich
Lohnsteuer würde der MA montl. nicht ans FA abführen ???
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

sie habe gerade zwei völlig verschiedene Beteiligungsmöglichkeiten miteinander verknüpft.

1. Beteiligung an der GmbH als aktiver Gesellschafter
Bedeutet, der Mitarbeiter ist vollwertiger Gesellschafter der GmbH, d.h. ihm steht ein Anteil am Gewinn der GmbH zu (nach gesellschaftsvertraglicher Regelung). Sein Mitspracherecht ergibt sich aus seiner Gesellschafterstellung, er nimmt an Gesellschafterversammlungen teil oder kann diese auf Antrag von Gf einberufen lassen. d.h. der Gesellschafter ist direkt am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Handlungsbevollmächtigt für die Gesellschaft ist und bleibt immer der Geschäftsführer als eigenes Organ. Dieser kann aus dem Kreis der Gesellschafter stammen, er kann aber auch lediglich angestellt sein. Zu beachten ist, daß die Gesellschafter den Gf auch abberufen können. Ansonsten haben die Gesellschafter keine Geschäftsführungsbefugnis. Aber "still" sind sie nicht!

2. Beteiligung an einer GmbH mittels stiller Beteiligung
Hierbei entsteht zwischen der Gesellschaft und dem stillen Beteiligten eine eigene stille Beteiligungs(gesellschaft). Dies ist ähnlich eines "Darlehens" zu verstehen. Der stille Beteiligte hat kein Mitspracherecht in der GmbH direkt, vielmehr hat er nur extern eine Beteiligung eingegangen. Hierfür kann er eine festgesetzte prozentuale oder einmalige Vergütung erhalten. Diese kann individuell gestaltet werden. Allerdings ist auch ein Totalverlust möglich. Der stille Beteiligte hat eigentlich überhaupt keine Eingriffsmöglichkeit in die Geschäftsführung, die Gesellschafterstruktur oder die Geschäftstätigkeit. Er profitiert lediglich vom Geschäftserfolg.

Sie sollten also sehr genau überlegen, was Sie mit einer Mitarbeiterbeteiligung bezwecken wollen. Vielleicht wäre in Ihrem Fall auch eine GmbH & Co KG, mit den Mitarbeitern als Kommanditisten, geeignet.


grüße
gundel
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imajdan
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.02.2006
Beiträge: 15
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 18.Feb 2006 23:40    Titel: Antworten mit Zitat

@Gundel

Danke für die präzisen Antworten.

Für mich persönlich eher interessant , wäre die 2. Variante wenn nicht sogar die Variante der Co. KG.

Da ich gern eine Baufirma aufmachen möchte, mit 3 Gesellschaftern, davon einer ich selbst. Mit der Offerte an alle Mitarbeiter die in meiner
GmbH gerne beschäftigt sein wollen, gleichzeitig stille Teilhaber zu sein.

z.B.: Ich würde jetzt 5 Arb.Nehmer einstellen. Es sollte jeder 3000,-€ erbringen, einzig und allein dem Zweck das Stammkapital zu erhöhen. Damit trägt jeder Mitarbeiter ein Stück Verantwortung selbst, ob das Unternehmen gut arbeitet oder nicht.

Was mich aber brennend interessiert, ist die Frage:
Bezahlen die 5 Mitarbeiter die Lohnsteuer Ihres Gehalts monatlich oder wird Lohnsteuer dem Mitarbeiter Netto aufs Gehalt mit eingerechnet.
Das heißt ein höheres monatliches Netto einkommen.

Eine Antwort auf diese Frage wäre sehr konstruktiv.
Gruß
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 20.Feb 2006 9:16    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

warum wollen Sie das Stammkapital erhöhen? Wenn es von den Gründern selbst in ausreichender Höhe erbracht wurde, ist dies doch nicht erforderlich. Außerdem begeben Sie sich hierdurch in ein Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren An's, was nicht unbedingt sinnvoll sein muß (Kündigung etc...)

Eine Mitarbeiterbeteiligung ist immer dann sinnvoll, wenn man den Mitarbeiter halten möchte und durch eine Beteiligung die Bindung an das Unternehmen festigt. Hierdurch lassen sich z.B. individuell erbrachte Leistungen besser honorieren, ohne daß die anderen Mitarbeiter gleich unzufrieden werden.

In einem solchen Fall ist sicherlich die GmbH (ltd.,s.l.) & Co KG die bessere Alternative.

Wenn ich ehrlich bin, Ihre Frage bezüglich der Lohnsteuer habe ich nicht verstanden. Wenn ein Mitarbeiter ein Gehalt erhält, dann ist der AG für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialabgaben sowie der Lohnsteuer verantwortlich. Dies ist keine Aufgabe, welche von Mitarbeitern übernommen wird. Oder meinen Sie etwa, daß die Mitarbeiter durch die Beteiligung automatisch "Unternehmer" werden und damit für alles selbst verantwortlich werden???? Da liegen Sie aber falsch....

grüße
gundel
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imajdan
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.02.2006
Beiträge: 15
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 20.Feb 2006 11:06    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich würden die Sozialabgaben die Firma für die AN erledigen.
Es ist nur so, daß ich mal gehört habe, das wenn ein AN bei einer Firma X angestellt ist, und bei der Firma Y eine Beteiligung hat, das sich das auf die Lohnsteuer auswirkt.

z.B.:
AN 1
erhält Brutto 3000,- Euro
mit St. Kl. 3 würde er z.B.
300,- Euro Sozialabgaben an das FA abführen
600,- Euro werden als Lohnsteuer auch mit abgeführt.

Ist dieser AN aber Teilhaber einer GmbH (wie in meinem Beispiel geschildert) führt er die Lohnsteuer in Höhe von 600,- Euro nicht an
das FA ab, sondern es wird im Netto zur Verfügung gestellt,
da er ja im Sinne des FA auch ein Unternehmer ist.

Er muss diese Teilhaberschaft nur seinem Unternehmen melden,
damit diese es buchhalterisch vermerken kann, und somit der AN
monatlich ca. 2700 Euro Netto erhält.

Und da stellt sich Mir die frage ist das machbar und vor allem ist für jeden AN machbar. Die Voraussetzung ist das er teilhaber an einem Unternehmen ist. Sprich, der AN 1 hat in Höhe von XEuro eine Einlage ins Unternehmen beleghaft einbezahlt.
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 20.Feb 2006 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

diese spezifische Frage - wann, wer, in welcher Höhe und wie als Selbständiger zu bezeichnen ist, sprengt hier den Rahmen (z.B. Geschäftsführer / Gesellschafter ab X%= Selbständig...)

Fraglich ist doch, ob dies Ihre Mitarbeiter überhaupt als Selbständige behandelt werden wollen.

Im "reinen" Beteiligungsfall liegt dies m.E. nicht vor.

Ich würde micht zuerst über meine "Beteiligungsvariante" klar werden und dann den Steuerberater fragen. Ob und in welchem Umfang Spielräume hier ausgenutzt werden können (und vor allem warum), wird er Ihnen konkreter beantworten können.

Grüße
gundel
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luckie
Specialist


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 106
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 20.Feb 2006 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ihr Angestellter bleibt lohnsteuerpflicht
1 abhänig Beschäftig, da keinerlei Einfluß aufs Unternehmen
2 Scheinselbständigkeit

Es gibt Möglicheiten der Arbeitgeber ans Unternehmen zu beteiligen, auch um das Eigenkapital der Gesellschaft zu erhöhen insgesamt können dem Arbeitnehmer € 308 Steuer und Sozialabgabenfrei überlassen werden. Außerdem besteht die Möglichkeit VL Leistungen anstatt der Bank,BSV, Versicherung zu geben direkt dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Bei beiden muß die gesetzliche Sperrfrist eingehalten werden.

Es gibt verschiedene Grundmodelle der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Jedes Modell hat seine spezifischen Vor- und Nachteile. Für die Wahl des Beteiligungsmodells sind neben rechtlichen und steuerlichen Aspekten in der Regel vor allem personalpolitische Gesichtspunkte ausschlaggebend.
Die Modelle unterscheiden sich prinzipiell danach, wie das Kapital der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen angelegt wird: als Fremdkapital, als Mischform oder als Eigenkapital.

Fremdkapital: Die Mitarbeiter leihen dem Unternehmen Geld, das sie unter bestimmten Bedingungen zurückfordern können. Sie sind ganz normale Gläubiger ohne besondere Informations- und Mitwirkungsrechte.
Mischform: Als Mischformen werden die Kapitalbeteiligungen bezeichnet, die juristisch und steuerlich wie Fremdkapital, betriebswirtschaftlich aber wie Eigenkapital behandelt werden und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begrenzte Informations- und Mitwirkungsrechte einräumen. Zu den Mischformen zählen die Beteiligung als stille Gesellschafter oder die Zeichnung von Genussrechten.
Eigenkapital: Erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Eigenkapital am Unternehmen, werden sie zu vollwertigen Gesellschaftern. Sie erhalten umfassende Informations- und Mitwirkungsrechte.

Je mehr das Kapital den Charakter von Eigenkapital annimmt, desto ausgeprägter sind die Informations- und Kontrollrechte, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einer Beteiligung erhalten. Die Wahl der Beteiligungsform wird damit entscheidend davon beeinflusst, welche zusätzlichen Rechte die Gesellschafter ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzuräumen bereit sind. Daneben spielen die Ziele, die das Unternehmen mit der Mitarbeiterkapitalbeteiligung verfolgt, eine wichtige Rolle für die Wahl des Beteiligungsmodells

Ergo Mitarbeiterbeteiligungen können die die Eigenkapitalquote des Unternehmens mittelfristig verbessen und wenn Richtig eingesetzt, für den Mitarbeiter ein gutes Zubrot für die Altersvorsorge bedeuten oder als Arbeitgeberdarlehen der Eigenheimanschaffung dienen.


MfG

Luckie
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imajdan
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.02.2006
Beiträge: 15
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 21.Feb 2006 8:37    Titel: Antworten mit Zitat

@Luckie

Erstmal Danke Luckie für diese detallierten Informationen.

Da in diesem Falle ich der GF der GmbH wäre, würde ich die Variante
der AN Beteiligung bevorzugen, die kein Mitwirkungsrecht an der Unternehmensführung hat. Also eher V1 (Fremdkapital) und V2 (Mischform).

Du hast geschrieben das damit der AN trotzdem Lohnsteuerpflichtig bleibt.
Und noch einen Zusatz hinzu geschrieben
Es gibt Möglicheiten der Arbeitgeber ans Unternehmen zu beteiligen, auch um das Eigenkapital der Gesellschaft zu erhöhen insgesamt können dem Arbeitnehmer € 308 Steuer und Sozialabgabenfrei überlassen werden
Könntest mir diese Information vielleciht genauer erklären, wäre
Dir sehr dankbar dafür.
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luckie
Specialist


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 106
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 21.Feb 2006 8:53    Titel: Antworten mit Zitat

Kann Ihnen gerne ein paar Berechnungen über Excel zukommen lassen, wenn Sie mir Ihre Kontaktdaten über meinen ICQ-Button zusenden.


MfG


Luckie
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imajdan
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.02.2006
Beiträge: 15
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 21.Feb 2006 9:25    Titel: Antworten mit Zitat

@luckie

Hallo luckie, hoffe das mit dem ICQ hat geklappt und Sie
haben meine Eimal Adresse erhalten.

Wenn nicht dann schreiben Sie nochmal
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stefan1965
Newbie


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 5.Apr 2006 12:26    Titel: Reaktion auf die Diskussion der Vergangenheit Antworten mit Zitat

Ich lese gerade die Diskussion der Vergangenheit und finde die Vorschläge teilweise etwas, naja, bedenklich (deshalb habe ich mich auch mal direkt registriert:
1.) GmbH- Aktienbeteiligung ist ab 1% steuerrechtlich eine "wesentliche" Beteiligung, d.h. der Mitarbeiter wird zum Mitunternehmer. Das hat nicht unbedingt positive Effekte, da z.B. Gehaltsaufwendungen für das Unternehmen nicht mehr als Kosten anzusetzen sind!
2.) Eine Beteiligung als Kommanditist ist ebenso kritisch.
3.) Der Freibetrag von € 308 lässt sich u.U. mit etwas Geschick darstellen, wenn man alle Register zieht. Dabei wird aber vergessen, dass Mitarbeiter-Beteiligung nicht ein Steuersparmodell ist, sondern einen personalwirtschaftlichen Ursprung hat! Frage: verstehen die Mitarbeiter den Steuerspareffekt oder geht das ganze evtl. nach hinten los, weil die Mitarbeiter evtl. Nachteile befürchten und sich dann nicht mehr beteiligen wollen.

Ergo: Es ist im höchsten Maße Sensibiltät im Prozess gefragt!
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 5.Apr 2006 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

eben deshalb sollte sich der Unternehmer überlegen, ob er nicht eine ausschließlich "stille Beteiligung" anstrebt. Schließlich sind Mitarbeiter in erster Linie zum mit-arbeiten und nicht zum mit-bestimmen angestellt worden.

Da das stille Beteiligungsverhältnis autark vom Mitarbeiterverhältnis läuft, bringt dies auch keine Probleme bei einer Kündigung.

grüße
gundel
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luckie
Specialist


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 106
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 6.Apr 2006 14:10    Titel: Antworten mit Zitat

@ stefan1965
Zitat:
Das hat nicht unbedingt positive Effekte, da z.B. Gehaltsaufwendungen für das Unternehmen nicht mehr als Kosten anzusetzen sind!


Das ist absoluter Schwachsinn - selbst bei einer 100 % Beteiligung werden die Kosten der Gehaltszahlung abgesetzt

Der Freibetrag von € 308 lässt sich u.U. mit etwas Geschick darstellen, wenn man alle Register zieht. Dabei wird aber vergessen, dass Mitarbeiter-Beteiligung nicht ein Steuersparmodell ist, sondern einen personalwirtschaftlichen Ursprung hat! Frage: verstehen die Mitarbeiter den Steuerspareffekt oder geht das ganze evtl. nach hinten los, weil die Mitarbeiter evtl. Nachteile befürchten und sich dann nicht mehr beteiligen wollen.
Die Steuerfreiheit ist ein zusätzlicher Anreiz von Staat , um die Beteiligungen zu födern, da wir in diesem Bereich ja ein Entwicklungsland sind. Bunder und Landesbehöden unterstützen dies auch durch Beratungsleistungen und Publikationen. Warum sollte ein Mitarbeiter aus der der Steuerfreiheit Nachteile haben. Der einzige Nachteil besteht bei der
Sozialversicherungen, da hier keine Beträge für Arbeitslosengeldversicherung bzw Krankengeld bezaht werden. Die anderen Leistungen bleiben gleich oder sind unrentabler.
@ Gundel
Die Stille Beteiligung ist eine Löung unter Vielen, nicht immer die Beste sein. Kommt auf die Ziele des Unternehmens und der Mitarbeiter an. z.B.
bei einer großen AG werden bestimmt Aktien bzw Optionen ausgegeben.
Bei einem kleinen Unternehmen ist den Mitarbeiter oft das Risiko zu groß.
etc.
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 6.Apr 2006 15:23    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

@luckie

Ich glaube nicht, daß Vorstände großer AG's hier im Forum um Rat fragen. Ich gehe eher davon aus, daß es hier um eine "Kapitalspritze" und die Beteiligung dieses Mitarbeiters im Unternehmen ging. Und da wird es mit einer stillen Beteiligung etwas einfacher gehen. Ich würde z.B. von jeglichen Steuerexperimenten abraten - oftmals vollkommen überzogen und ohne dementsprechendes Ergebnis.

Ansonsten haben Sie (natürlich) vollkommen recht.

grüße
gundel
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stefan1965
Newbie


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 11.Apr 2006 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

luckie hat folgendes geschrieben::
@ stefan1965
Zitat:
Das hat nicht unbedingt positive Effekte, da z.B. Gehaltsaufwendungen für das Unternehmen nicht mehr als Kosten anzusetzen sind!


Das ist absoluter Schwachsinn - selbst bei einer 100 % Beteiligung werden die Kosten der Gehaltszahlung abgesetzt



Herzlichen Dank für die deutlichen Worte, da weiß man wenigstens, wo man dran ist
Vielleicht hätte ich mich etwas konkreter ausdrücken sollen: bei der Gewerbesteuerberechnung sind die Lohn- oder Gehaltskosten eines Mitunternehmers nicht als Kosten ansetzbar. Und das kann ganz schön weh tun. Deshalb sollte man sich den Schritt gut überlegen.

Ich hoffe hiermit, die Dinge wieder klar gestellt zu haben. Von "absolutem Schwachsinn" konnte auf jeden Fall nicht direkt die Rede sein!
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Cob
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 285
Wohnort: Ortenau

BeitragVerfasst am: 12.Apr 2006 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

stefan1965 hat folgendes geschrieben::
luckie hat folgendes geschrieben::
@ stefan1965
Zitat:
Das hat nicht unbedingt positive Effekte, da z.B. Gehaltsaufwendungen für das Unternehmen nicht mehr als Kosten anzusetzen sind!


Das ist absoluter Schwachsinn - selbst bei einer 100 % Beteiligung werden die Kosten der Gehaltszahlung abgesetzt



Herzlichen Dank für die deutlichen Worte, da weiß man wenigstens, wo man dran ist
Vielleicht hätte ich mich etwas konkreter ausdrücken sollen: bei der Gewerbesteuerberechnung sind die Lohn- oder Gehaltskosten eines Mitunternehmers nicht als Kosten ansetzbar. Und das kann ganz schön weh tun. Deshalb sollte man sich den Schritt gut überlegen.

Ich hoffe hiermit, die Dinge wieder klar gestellt zu haben. Von "absolutem Schwachsinn" konnte auf jeden Fall nicht direkt die Rede sein!



Hallo,

entschuldigung, aber das ist genau der gleiche Käse!

Selbstverständlich sind bei der GmbH alle Lohn- und Gehaltskosten als Betriebsausgaben abziehbar - und mindern damit sowohl die Gewerbe- als auch die Körperschaftsteuer.

Und es ist auch Unsinn, dass ein anderer zusätzlicher Arbeitsplatz den Angestellten der GmbH auf einmal zum Unternehmer werden lässt.

Der GmbH-Angestellte ist grundsätzlich Arbeitnehmer, auf dessen Gehalt wie bei jedem anderen auch Lohnsteuer einbehalten werden muß - von der GmbH!
Der GmbH-Geschäftsführer KANN - aber nur in der Sozialversicherung - wie ein Selbständiger Unternehmer zu behandeln sein - das hat aber keine Auswirkung auf den Arbeitnehmerstatus im Hinblick auf die Lohnsteuer - und schon gar nicht auf die Gewerbesteuer.

Unsinn ist auch, dass der Mitarbeiter mit einer 1 % - GmbH-Aktienbeteiligung zum Mitunternehmer wird und die Gehaltszahlungen nicht mehr abziehbar sind.
Bei einer GmbH gibt es Beteiligungen am Stammkapital - es ist keine Aktiengesellschaft. Und damit wird man nicht zum Mitunternehmer!


Wie wäre es denn mit einer weiteren Variante:
Sie bieten den Mitarbeitern an, dass diese dem Unternehmen Geld gegen eine weit überdurchschnittliche Verzinsung leihen.
Dann gibt es keine Beteiligungen. Und Kündigungen der Darlehen kann man vertraglich mit langen Fristen regeln.


Hören Sie auf den Vorschlag von Gundel, suchen Sie einen Steuerberater auf und klären die grundsätzlichen Fragen.
Wenn dann der Laden läuft, können Sie sich immer noch einen Kopf drüber machen, ob evtl. noch irgendwo ein paar Euronen einzusparen sind oder € 308 verschenkt werden können.

Gruß

Cob
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Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 405
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 12.Apr 2006 19:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Sie bieten den Mitarbeitern an, dass diese dem Unternehmen Geld gegen eine weit überdurchschnittliche Verzinsung leihen.

Zu beachten ist dabei, dass dadurch ein geldwerter Vorteil entsteht, der wie Arbeitslohn zu versteuern ist. Ist der Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig, so ist auch hier der Obolus zu entrichten.
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 405
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 12.Apr 2006 19:44    Titel: Antworten mit Zitat

Schreibfehler, nicht ist der Arbeitgeber, sondern ist der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig, so ist auch hier der Obolus zu entrichten
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 13.Apr 2006 6:42    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

aus diesem Grund sollte es sich eben nicht um ein "klassisches" Darlehen handeln (obwohl es dies de facto natürlich ist). Sondern um eine "stille Beteiligung" - in Form einer "stillen Gesellschaft". Bedeutet also keine "feste" Verzinsung, sondern eine am Unternehmenserfolg orientierte "Beteiligung".

Damit bestehen erweiterte "Steuerungsmöglichkeiten" bezüglich des Ertrags. Aber wie bereits gesagt, Steuerberater fragen - individuell beraten lassen - und dann die richtige Entscheidung treffen.

grüße
gundel
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