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Notar benötigt für GbR-Anteile?

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rezession06
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.12.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 3.Jan 2006 14:41    Titel: Notar benötigt für GbR-Anteile? Antworten mit Zitat

Da ich das Forum bereits mehrfach mit der guten alten GbR behelligt habe, versuche ich ein weiteres Mal:

Soeben erfahre ich vom Steuerberater, dass Anteilsverkäufe innerhalb einer GbR dann notariell beurkundet werden müssen, wenn diese GbR Eigentümerin einer GmbH ist. Ist das korrekt? Keine Umgehungsmöglichkeiten?

Vielen Dank vorab,

R06
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 3.Jan 2006 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

prinzipiell muß die GbR nicht ins HR eingetragen werden. Ausnahme, wenn sie Kommanditistin oder Komplementärin einer KG ist.

Es gibt auch die "freiwillige" Eintragung, wobei dann aus der GbR eine OHG wird.

Grundsätzlich kann sich eine GbR, wie bereits gesagt, als Gesellschafterin einer GmbH betätigen. Hierfür muß die GbR auch nicht in das HR eingetragen sein.

Allerdings muß bei der Eintragung der GmbH eine Gesellschafterliste dem HR eingereicht werden. Dort muß die GbR mit allen Gesellschaftern der GbR einzeln aufgeführt werden. Diese Liste muß zwar nicht notariell errichtet oder beglaubigt (privatrechtlich) werden, aber von allen Geschäftsführern der GmbH unterschrieben sein (OLG Hamm GmbHR 1975, 85).

Ändert sich die Gesellschafterstruktur in der GbR muss dies demzufolge dem HR unverzüglich bekannt gemacht werden (durch die Geschäftsführer mittels Gesellschafterliste). Aber eine notarielle Beurkundung? Was soll denn da beurkundet werden? Davon ist mir nix bekannt.

Es "könnte" höchstens sein, daß man die Rechtsfähigkeit der GbR als solche in Zweifel zieht (sie steht in keinem Register) und man hierüber streiten könnte (Ähnlich dem Fall der Grundbesitz-GbR).


Eine andere Entscheidung ist mir nicht bekannt, Sorry. Fragen Sie doch mal selbst bei dem Notar, warum und auf welcher Grundlage!

grüße
gundel
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 4.Jan 2006 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

Grundsätzlich sollten Sie sich bezüglich solcher Konstellationen immer mit einem Notar besprechen. Der kann Ihnen dann auch genau sagen, wann, unter welchen Voraussetzungen und - ob nicht - eine Beurkundung erforderlich ist.

Habe mir die Sache allerdings nochmals durch den Kopf gehen lassen.

Grundsätzlich benötigt die GbR nur einen Gesellschaftervertrag (Willenserklärungen der Gesellschafter), welcher nicht formbedürftig ist und damit auch nicht beurkundet werden muß. Einzig mir bekannte Ausnahme, die GrundbesitzGbR. Aber auch dort ist bei einem Gesellschafterwechsel nicht unbedingt eine notariellen Form erforderlich (BGH 86, 367).

Jetzt nur auf die GbR bezogen ist es sogar möglich, alle Gesellschafter einer GbR unter Weiterbestand der GbR auszutauschen, ohne daß die Gesellschaft erlischt oder eine notarielle Beurkundung erforderlich ist (BGH 44, 229).

Die Wirkung der Übertragung besteht nämlich nur im Verhältnis zwischen den einzelnen Gesellschaftern und zwar in der Form, daß der neue Gesellschafter im Innenverhältnis in die bestehende Rechtsstellung des alten Gesellschafters eintritt (vgl. auch Palandt/Sprau §719 Rn. 6).

Würde "normalerweise" bedeuten, daß ein intern in der GbR vollzogener Gesellschafterwechsel die Rechtsperson der GbR nicht tangiert.

Vorstellbar wäre allerdings folgendes Problem - dies allerdings auf die GmbH bezogen:

In der vom Geschäftsführer bei Gründung der GmbH zum HR vorgelegten und eingereichten Gesellschafterliste sind die GbR sowie die Gesellschafter der GbR namentlich erwähnt. Mit einem Gesellschafterwechsel der GbR "könnte" unter Umständen eine "Anderung" des Gesellschafters fingiert werden???? Schließlich ändert sich zwar nicht der Gesellschafter (das ist nach wie vor die GbR), es ändern sich aber namentlich erwähnte Beteiligte dieser GbR. Da bei der Gründung der GmbH ein Gesellschaftsvertrag notariell errichtet und gleichzeitig eine Gesellschafterliste (formlos) mit eingereicht wurde sind die "Beteiligten" namentlich erwähnt. Ein "interner" Gesellschafterwechsel ohne ordnungsgemäße Publizität käme damit einer Art "Anonymisierung" gleich, wenn dies dem HR nicht in notariell beglaubigter Form vorgelegt wird. Das wäre für mich der einzig vorstellbare Grund.

Evtl. könnte es aber auch ausreichend sein, daß der GF der GmbH dem HR direkt eine "Korrektur" der Gesellschafterliste (nur bezogen auf die genannten Namen) vorlegt - ob diese zwingend notariell beglaubigt werden muß??? Das entzieht sich meiner Kenntnis!

Alternativ sollten Sie den Notar mal folgendes fragen:

1.
Was passiert, wenn die GbR - Anteile an der GmbH durch einen Treuhänder gehalten werden. Zwar ist die Treuhandschaft formbedürftig, allerdings hält der Treuhänder nur für die GbR (Treugeber). Bedeutet, daß sich bei einem Gesellschafterwechsel der GbR an dem in der Gesellschafterliste benannten Gesellschafter (Treuhänder), nichts ändert.

2.
Was würde passieren, wenn man statt der GmbH eine GmbH & Co KG macht, bei der die Kommanditistenanteile anderweitig gehalten und an die GbR's nur abgetreten sind. Ein Abtretungsvertrag ist nicht formbedürftig - bedeutet, daß sich bei Änderung des Abtretungsverhältnisses auch nichts an der Kommanditistenstellung ändert.

Vielleicht ist es aber auch ganz anders und Ihr Steuerberater sieht dies ausschließlich aus steuerlicher Sicht. Bei einem Gesellschafterwechsel der GbR erlischt die GbR zwar nicht als Rechtsperson, allerdings muß (aus steuerlicher Sicht), nach meiner Kenntnis, jeweils eine Schluß- und eine Eröffnungsbilanz aufgrund der Gewinn- und Anteilsverteilung erstellt werden. Vielleicht setzt er dies gleich mit einer Auflösung der Rechtsperson "GbR" und damit verbunden mit einem formbedürftigen Gesellschafterwechsel bei der GmbH??????

Ich hoffe, Sie konnten meine Ausführungen etwas nachvollziehen, ich hoffe auch, daß sich meine Spekulationen mit der Aussage Ihres Notars decken.

Wäre interessant die Lösungsvorschläge Ihres Notars zu erfahren.

grüße
gundel
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rezession06
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.12.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 5.Jan 2006 16:22    Titel: Aufklärung Antworten mit Zitat

Wie immer vielen Dank für diese Information. Wir haben bisher nur eine zweite Meinung der IHK (angeblich keine notarielle Beurkundung erforderlich); sobald ich vom Notar etwas in Erfahrung gebracht habe, werde ich es auf diesem Thread mitteilen.
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