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Pfändungssichere GmbH-Anteile mit diskr. Zugriff auf Gewinn

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plastikbesteck
Specialist


Anmeldungsdatum: 14.08.2003
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 15.Aug 2003 9:27    Titel: Pfändungssichere GmbH-Anteile mit diskr. Zugriff auf Gewinn Antworten mit Zitat

Hallo an alle,

eine Problemstellung, die sicher auch andere interessiert:

Aufgrund eines Fehlstarts in die Selbständigkeit werde ich privat demnächst massiven Gläubigerzugriffen ausgesetzt sein. Ein neues, wahrscheinlich wesentlich besser laufendes Geschäftsfeld befindet sich kurz vor der Marktreife und soll in einen vorhandenen GmbH-Mantel eingebunden werden.
Mein Ziel ist es, dass
a) die GmbH-Anteile vor dem Zugriff meiner privaten Gläubiger (darunter wird möglicherweise auch das Finanzamt sein) geschützt sind, und zwar so, dass unter keinen Umständen meine Inhaberschaft an diesen GmbH-Anteilen offenkundig werden kann;
b) ich (über die „Neukonstruktion“ der GmbH-Mutter) eine diskrete Zugriffsmöglichkeit auf die Erträge der GmbH erhalte;
c) das Ganze möglichst kostengünstig (Gründungs- und laufende Kosten) und
d) mit möglichst wenigen Treuhändern bzw. generell nur mit zuverlässigen, erfahrenen Partnern dargestellt wird.

Dabei habe ich mir folgende Prämissen gesetzt:
a) Die Verletzung gesetzlicher Vorschriften (z.B. § 138 Abs. 2 AO) kann in Kauf genommen werden, solange dies nicht beweisbar ist (ich sag das mal so frei heraus).
b) Die Mittel für das Aufstellen der Konstruktion sind begrenzt; es geht auch nicht um ein „Millionending“, sondern „nur“ um eines, das mir einen ganz ordentlichen Lebensstandard gewährleisten wird.
c) Es muss bei dem vorgenannten natürlich das Thema „Erpressbarkeit“ eingehend durchdacht werden (daher meine Skepsis gegenüber zu vielen Treuhändern und meine Unsicherheit, wem ich mich anvertrauen soll = viele Web-Recherchen = Gomopa.net gefunden ).
d) Es ist fürs Erste OK, wenn die GmbH alles „wie es sich gehört“ in Deutschland versteuert und bei Auszahlungen an die Gesellschafter Kapitalertragsteuer abführt.

Meine Gedanken gehen momentan dahin, eine IBC (wahrscheinlich in Belize) zu gründen und diese von einem Nominee Director führen zu lassen, die ein Bankkonto mit Debit-Card führt, wo auch die Überbringer-Aktien (Bearer shares) verwahrt werden. Diese IBC tritt in Deutschland nur einmal auf, nämlich wenn sie die GmbH-Anteile vom bisherigen Gesellschafterkreis übernimmt (unklar ist mir nur noch, ob sie einer Steuererklärungspflicht hinsichtlich des deutschen Kapitalertrages aus den GmbH-Gewinnauszahlungen unterliegt oder ob die Kapitalertragsteuerpflicht mit dem Einbehalt an der Quelle durch die GmbH und Abführung an das Finanzamt durch diese abgegolten ist).

Einen mir vertrauenswürdig scheinenden Partner für all das glaube ich mit www.turnerlittle.com gefunden zu haben.

Es wäre dennoch sehr interessant, wenn jemand bereits Erfahrungen gesammelt hat oder mir sagen kann, ob ich einige Aspekte evtl. nicht bedacht habe oder in dem Modell ein Denkfehler steckt – oder aber wie man es noch anders und besser und einfacher und günstiger aufstellen kann.

Danke an alle bereits an dieser Stelle

vom plastikbesteck
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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 19.Aug 2003 21:02    Titel: von was finanzierst du deinen lebensunterhalt? Antworten mit Zitat

Zitat:
es geht auch nicht um ein „Millionending“, sondern „nur“ um eines, das mir einen ganz ordentlichen Lebensstandard gewährleisten wird.


manche gläubiger (vor allem das finanzamt) sind hartnäckig.

und wenn der gerichtsvollzieher nichts bei dir findet, was den "ordentlichen lebensstandard erklärt", dann wirst du dazu aufgefordert, die richtigkeit des von dir abgegebenen vermögensverzeichnisses eidesstattlich zu versichern. wenn du hier beim meineid erwischt worden sein wirst (muss ja nicht gleich sofort sein, akten haben ein langes gedächtnis!), bekommst du kostenlos einen kuraufenthalt, wo du gesiebte luft atmen kannst. beim umzug dorthin werden dich kleine grüne männchen begleiten. und in deinem appartement hat man schon schwedische gardinen angebracht.
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plastikbesteck
Specialist


Anmeldungsdatum: 14.08.2003
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 19.Aug 2003 21:40    Titel: Do-s und don't-s Antworten mit Zitat

Schade... Eigentlich hatte ich vor, mich dann von meinem Chauffeur in der S-Klasse beim Gerichtsvollzieher vorfahren zu lassen, damit ich dort meine diamantringbesetzten Finger hebe und mit meinem Füller aus massivem Gold das Wort "Fehlanzeige" in mein Vermögensverzeichnis schreibe, wonach ich mich dann wieder in meine Villa in exponierter Lage zurückziehe und bei einer Flasche Champagner meine Vermögenslosigkeit beweine...

Ganz im Ernst: Dass es in solchen Fällen bestimmte "do-s" und "don't-s" gibt, ist mir durchaus klar; vor allem, dass die Frage nach dem Lebensstandard zufriedenstellend beantwortet werden können muss, wenn sie denn gestellt wird.

Mit anderen Worten: Ordentlich die Hausaufgaben machen.

Danke also für den im Kern sehr beherzigenswerten Hinweis; eine Antwort auf meine Frage gab er mir indes nicht.
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Carlo
Newbie


Anmeldungsdatum: 28.10.2003
Beiträge: 1
Wohnort: hildesheim

BeitragVerfasst am: 28.Okt 2003 8:54    Titel: Pfändungssichere GmbH-Anteile mit diskr. Zugriff auf Gewinn Antworten mit Zitat

Kurzfassung: anonyme Offshoregesell. ( Ltd.Inc. ) mit Shareholder als Gesellschafter der dtsch GmbH. Selbst als GF mit Gehalt und ca. 20 - 50 Euro Ü B E R der Pfändungsgrenze. und dann, los legen. Bonus Zahlungen an Ehefrau etc. Oder von der Offshore einen Kredit aufnehmen :-) um den Lebensstandard zu "finanzieren" oder. so,

Alles nartürlich rein hypothetisch, es wäre "verwerflich" so zu handeln !!!
gelle !
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plastikbesteck
Specialist


Anmeldungsdatum: 14.08.2003
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 28.Okt 2003 10:24    Titel: Niemals würde ich etwas Verwerfliches tun! ;-) Antworten mit Zitat

Na ja, eigentlich hatte ich das Ganze damals eher in der vagen Hoffnung gepostet, dass die wirklichen Firmenspezis (ich selbst konnte mir zu dem Zeitpunkt nur ein „gepflegtes Halbwissen“ zubilligen) reihenweise antworten mit „Du (bzw. Sie) Dummerchen, das macht man doch nicht so, sondern so...“ – was (leider, aber verständlicher Weise) nicht geschah, weil die wenigsten Firmenberater ihr Geschäft aus karitativen Erwägungen heraus betreiben (und die paar, die es vielleicht tun - nie waren die Chancen einer Seligsprechung durch den Papst größer als heute! - haben vermutlich mit Leuten wie mir so viel zu tun, dass sie gar nicht dazu kommen, in Foren zu posten )...

So ein paar Monate später weiss ich natürlich auch, warum die Idee gar nicht wirklich pfiffig ist... Zum einen natürlich, weil ich NIEMALS etwas Verwerfliches tun würde (das würde auch gar nicht zu meinem treuherzigen Augenaufschlag passen ), zum anderen, weil da ein paar gewichtige Punkte dagegen sprechen:

1. Das neue BGH-Urteil zum Verkauf von GmbH-Mänteln (AZ II ZB 4/02, Beschlüsse vom 9.12.2002 und vom 7.7.2003)
Danach ist die Aktivierung von GmbH-Mänteln wie eine Neugründung zu behandeln; sie muss beim Registergericht offen gelegt werden, und der GF muss versichern, dass sich die Stammeinlagen in satzungsmäßiger Höhe in seiner freien Verfügung befinden, wobei alle Gesellschafter persönlich haften für die Deckungslücke zwischen dem Stammkapital und dem am Tag der Eintragung tatsächlich vorhandenen Gesellschaftsvermögen.
Heißt also in meinem Fall, mein Mantel ist mangels vorhandenem Stammkapital nicht mehr wirklich wasserdicht (damit bin ich nunmehr wohl nur einer von Tausenden...)

2. Die Problematik um die Tatsächlichkeit der Offshore
Was wäre die Rechtsfolge bei Nichtanerkennung der Offshore in Deutschland (da Tatsächlichkeitsmerkmale nicht beweisbar)? Die Geschäftsanteile wären mithin an ein rechtliches „Nullum“ übertragen worden – also gar nicht... und befinden sich weiter in meinem „Dunstkreis“, was ich ja eben nicht haben wollte, siehe ersten Thread!

3. Mit der deutschen Steuer – kommts recht teuer
Die Handhabung wie in meinem Erst-Thread dargestellt, bringt zwar das geringste Ärger-Potential mit sich (keine Leistungserbringung von Offshore, damit keine Offshore-Rechnungen, damit kein § 160 AO-Problem), aber nur, weil die deutschen „Handaufhalter“ auch alle genügend mit Geld beworfen werden.

4. Es riecht zu sehr nach dem, was es ist.
Und ich kann heute nicht einschätzen, wer mir da mit welchen Fragen und welchen Rechtsfolgen einmal auf die Pelle rücken wird.

Aus diesem Grunde favorisiere ich inzwischen eine andere Alternative, auf deren „Dummerchen-Gegenprüfung“ im Forum ich aber diesmal verzichten werde... (Jaja, bissel peinlich isses mir schon noch!)

Treuherzige Grüße
plastikbesteck
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joegli
Newbie


Anmeldungsdatum: 27.07.2003
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 28.Okt 2003 21:25    Titel: Tatsächlichkeitsmerkmal? Antworten mit Zitat

Hallo plastikbesteck

Du schreibst :
Zitat:
2. Die Problematik um die Tatsächlichkeit der Offshore
Was wäre die Rechtsfolge bei Nichtanerkennung der Offshore in Deutschland (da Tatsächlichkeitsmerkmale nicht beweisbar...
Ähnliche Formulierungen habe ich auch in anderen Beiträgen schon gesehen aber bisher konnte ich trotz intensiver Recherchen nichts über den Begriff "Tatsächlichkeit" (ausser natürlich bei der Problematik der Beweislastumkehr bei der Beurteilung durch deutsche Finanzbehörden) finden.

Deshalb die Frage an Dich und das Forum: Gibt es denn Urteile eines deutschen oder europäischen Gerichts, dass die "Tatsächlichkeit" einer ausländischen juristischen Person im Zusammenhang mit dem Halten von GmbH-Anteilen in Frage stellt und Kriterien für die Beurteilung dieser "Tatsächlichkeit aufstellt?

Grüsse aus dem Süden
Josef
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plastikbesteck
Specialist


Anmeldungsdatum: 14.08.2003
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 28.Okt 2003 23:51    Titel: Tatsächlichkeitsmerkmale Antworten mit Zitat

Hallo joegli,

die „Tatsächlichkeitsmerkmale“, von denen hier öfter die Rede ist, betreffen weniger die steuerliche Betrachtung (AO und AStG), als vielmehr den Umstand, dass das deutsche internationale Gesellschaftsrecht mit Ausnahme von EU-Gesellschaften noch immer an der sog. „Sitztheorie“ festhält. Danach ist auf Gesellschaften das Recht anzuwenden, das am Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt. Verwaltungssitz ist dabei der Ort, an dem die Verwaltung tatsächlich stattfindet, also die geschäftlichen Entscheidungen der Gesellschaft getroffen werden.
In meinem Fall ließe sich sehr leicht mutmaßen, dass eine Offshore IBC, deren einzige nachweisbare Geschäftstätigkeit darin besteht, Anteile an einer deutschen GmbH zu halten, dies mit großer Wahrscheinlichkeit aufgrund geschäftlicher Entscheidungen, die auf deutschem Boden getroffen worden sind, tut. Und dann müsste sich das Teil hinfolglich am deutschen Gesellschaftsrecht messen lassen.
Ich kann Dir nicht sagen, wie eine Klage, die den Verwaltungssitz Deutschland und daraufhin folgend die Nichtexistenz der IBC in Deutschland (und daraufhin die Unwirksamkeit der GmbH-Anteils-Übertragung, wodurch alles wieder beim Alten wäre) festzustellen geeignet ist, aussehen müsste, wer hierzu klagebefugt wäre und wie es sich mit der Beweislast verhielte, ich weiss aber sicher, dass der Gegenbeweis, wenn ich ihn denn führen müsste, sehr problematisch wäre mit einem belizianischen (oder von welchem Palmenstrand auch immer stammenden) Nominee-Director und Nominee-Shareholder - erst recht, wenn das, wie gern gemacht, noch corporates und keine natürlichen Personen sind (in Gebieten, deren Recht dem britischen Common Law entstammt, kann zumeist auch eine juristische Person Geschäftsführer einer weiteren juristischen Person sein – so was dürfte vor einem deutschen Gericht dann wohl einen leicht außerirdischen Touch haben) und das Wort „Nominee“ in ihrem Firmennamen führen. Von der Rechtsprechung erwartet wird i.d.R. das Nachweis, dass im Ausland tatsächlich ein Geschäftsbetrieb existiert und dort auch die Entscheidungen getroffen werden.
Will sagen, ich glaube gar nicht mal, dass eine Offshore Gesellschaft per se nicht berechtigt wäre, Gesellschafter einer deutschen GmbH zu sein (mein Hausnotariat war jedenfalls frohen Mutes, die hatten das sogar nur mit privatschriftlicher Vollmacht des Nominees beurkunden und beim Amtsgericht einreichen wollen. Das Amtsgericht hat im dem Zusammenhang ja auch nichts zu entscheiden, sondern nimmt nur die neue Gesellschafterliste zu den Handelsregisterakten der GmbH). Auch mit dem Finanzamt müssen nicht zwangsläufig Probleme vorprogrammiert sein (wenn AO genau beachtet, Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen abgeführt wird, keine Offshore-Rechnungen in den Büchern auftauchen bzw. die Dealing-at-arms-length-Geschichte aus dem AStG beachtet wird).
Es kommt immer darauf an, wen man als möglichen „Feind“ (vor dem man sich schützen möchte) ansieht bzw. was man mit einer Offshore-Konstruktion bezweckt (unerkannt Geschäfte vorantreiben, die man unter dem eigenen Namen nicht so machen könnte / Steuern sparen / was auch immer).
Wenn es einem finanziell gut geht, und man nur mal eben eine „Nebelbombe“ werfen möchte – why not? - Mir ging es um Anonymität und Unangreifbarkeit meiner künftigen geschäftlichen Aktivitäten, und das bei einem begrenzten Budget, in dem weder für superteure Gesellschaftskonstrukte noch für komplizierte Rechtsstreite Platz ist. Und da meine neuen Aktivitäten dem Charakter nach immateriell und nicht ortsgebunden sind, kann ich hierfür auch eine etwas weniger deutsche und etwas weniger „holperige“ Konstruktion als die, die ich gepostet hatte, wählen. Deren Kosten sich zudem noch über günstigere Steuersätze als in D refinanzieren.

Tatsächliche Grüße in den Süden,
plastikbesteck
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