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Mobile-Europe Specialist
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 143
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Verfasst am: 15.Okt 2005 0:20 Titel: Rechtsform der Zukunft : Limited & Co KG |
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Immer wieder wird die Limited & Co KG als die beste Rechtsform für Deutschland und Österreich umwurben?
Die britische Limited in Deutschland wie auch in allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sich Niederlassen, eine weitere Möglichkeit wäre die Limited & Co. KG. Dies ist zwar etwas aufwendiger macht sich aber aus steuerlicher sicht wieder bezahlt. Diese Firmenkonstruktion ist vergleichbar mit der deutschen Mischform der GmbH & Co KG, in beiden fällen fallen nicht die hohen GmbH-Steuern an.
Bei einer GmbH & Co. KG übernimmt die GmbH die Haftungsbegrenzungsfunktion, bei der Ltd. & Co. KG wird diese Aufgabe durch die Limited Company übernommen.
Wenn die Limited Company ausschließlich Komplementär (Vollhafter) einer deutschen KG stellt, gilt die Limted Company als so genannte
„non trading company”
Steuern werden, in diesen Fall, nur an den deutschen Fiskus gezahlt.
Solange die Limited Company kein Kapital einbringt funktioniert dies sicher auch alles. Nun unterstellen wir mal das die Limited 50% des Kapital in die deutsche Limited & Co KG einbringt dann müsste die Limited
auch steuern Zahlen wenn gewinne Anfallen.
Unterstellen wir mal die Inhaber der britschen Limited leben nicht in Deutschland aber einer der beiden Direktoren lebt in Deutschland.
Falls die Ltd & Co KG einen Gewinn ausschütte wo zahlt die Limited Company dann die steuern? |
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 15.Okt 2005 7:45 Titel: ... der Zukunft ??? |
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Naja, ob eine Ltd. & Co. KG die Rechtsform der Zukunft sein kann, wage ich zu bezweifeln.
Hinsichtlich der Besteuerung hat unser user Peter Wilhelm bereits umfassende Ausführungen gemacht:
http://www.gomopa.net/Finanzforum/Steuerberatung-und-Steueroptimierung/Was-fuer-Steuern-fallen-bei-einer-Ltd-und-Co-KG-an.html
Wenn die Ltd. als Komplementärin eine Betriebsstätte in Deutschland hat, und das hat sie zwingend (!!!), ist sie dort beschränkt steuerpflichtig (§ 49 EStG u.a. Vorschriften) und zahlt also in Deutschland die Steuern. Sodann fallen im UK die Steuern der Ltd. für deren Gewinne an, die sodann auf der Ebene des (der) shareholder der Einkommensbesteuerung unterliegen.
Wo dann die Direktoren der Ltd. leben, ist unerheblich, da diese lediglich ihr Einkommen zu versteuern haben.
Was ist daran sinnvoll ?
Wie wär´ s denn mit einer GmbH & Co. KG, deren Kommanditist eine Auslandsgesellschaft eines DBA-Staates ist ?
Beste Grüße
tropico |
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Mobile-Europe Specialist
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 143
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Verfasst am: 15.Okt 2005 11:09 Titel: Re: ... der Zukunft ??? |
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| tropico hat folgendes geschrieben:: |
Wenn die Ltd. als Komplementärin eine Betriebsstätte in Deutschland hat, und das hat sie zwingend (!!!), ist sie dort beschränkt steuerpflichtig (§ 49 EStG u.a. Vorschriften) und zahlt also in Deutschland die Steuern. Sodann fallen im UK die Steuern der Ltd. für deren Gewinne an, die sodann auf der Ebene des (der) shareholder der Einkommensbesteuerung unterliegen.
Wo dann die Direktoren der Ltd. leben, ist unerheblich, da diese lediglich ihr Einkommen zu versteuern haben.
tropico |
Hallo @ tropico
Ich habe auf einer Seite eines Limited-Berates folgendes gefunden
§ 10 AO - Ort der Geschäftsleitung
Gesetzestext "Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung"
Das deutsche Steuerrecht stellt nicht darauf ab, wo eine Firma ihren handels- oder gewerberegisterlichen Sitz hat. Vielmehr wird auf denjenigen Ort abgestellt, an dem die maßgeblichen geschäftlichen Aktivitäten getroffen werden. Theoretisch ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung genau dort, wo eine grau Eminenz im Hintergrund die Fäden zieht. Tut sie es in Deutschland und kommt das mal heraus, unterliegt die Gesellschaft ohne Wenn und Aber den deutschen Steuergesetzen, unabhängig davon, ob diese Gesellschaft in England, in den USA, in der Schweiz oder sonstwo handelsregisterlich eingetragen ist ! (Bei Aberkennung der Rechtsfähigkeit dieser ausländischen Gesellschaft droht zudem die persönliche Inanspruchnahme - Privathaftung)
Deshalb war ich davon ausgegangen das es nicht nur darauf ankommt wo die Betriebsstätte ist sondern auch wo die Geschäftsleitung sitzt, als in Deutschland oder im Ausland.
Viele Grüsse,
Mobile-Europe |
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siggi_siggi_siggi Pathfinder
Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 411 Wohnort: Autonome Republik Krim
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Verfasst am: 15.Okt 2005 11:55 Titel: |
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| Zitat: |
| Deshalb war ich davon ausgegangen das es nicht nur darauf ankommt wo die Betriebsstätte ist sondern auch wo die Geschäftsleitung sitzt, als in Deutschland oder im Ausland |
Es kommt auf beides an. Nehmen wir einmal an, eine Firma mit 10 Mitarbeitern würde von einem Geschäftsführer gelenkt, der im Ausland sitzt, so wäre deswegen nicht der gesamte in D erwirtschaftete Gewinn im Ausland steuerpflichtig. Wie in diesem Fall die Aufteilung konkrekt abläuft, dass würde mich auch interessieren. So weit ich das in DBA's bislang gelesen habe, gibt es dann zwei Betriebsstätten: Eine in D mit 10 Mitarbeitern und eine im Ausland (Sitz der Geschäftsführung). Nur jetzt meine Frage: Wie wird der Gewinn aufgeteilt?
Interessierte Grüße
Siggi |
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Mobile-Europe Specialist
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 143
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Verfasst am: 15.Okt 2005 12:18 Titel: Steuerpflicht |
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Hallo siggi_siggi_siggi
Unterstellen wir einmal das dies so wäre ...dann wäre auch die Frage berechtigt, wie es aussieht wenn diese Firma zwei geschäftsführende Gesellschafter hat eine in DE und denn anderen im Ausland.
Wenn die Anteile 50/50 sind werden dann wohl auch 50% in Deutschland versteuert.
Was is aber wenn der geschäftsführende Gesellschafter der 70% hält im Ausland lebt, somit könnte man auch unterstellen das dieser die entscheidungen fällt?
Es könnte aber auch so sein das dies nur Ausschlagfebend ist wenn keine Betriebsstätte entsteht.
Viele Grüsse  |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 15.Okt 2005 20:16 Titel: Re: Rechtsform der Zukunft : Limited & Co KG |
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Hallo Mobile-Europe...
hier wird für meinen Geschmack jetzt einiges durcheinandergewürfelt...
| Mobile-Europe hat folgendes geschrieben:: |
[.....]
Solange die Limited Company kein Kapital einbringt funktioniert dies sicher auch alles. Nun unterstellen wir mal das die Limited 50% des Kapital in die deutsche Limited & Co KG einbringt dann müsste die Limited
auch steuern Zahlen wenn gewinne Anfallen. |
Was ist denn das Kapital einer Ltd. & Co. KG?
Die Ltd. als Vollhafter steht mit max. ihrem Gründungskapital von z. B. dem Wert dreier Briefmarken...
Die Kommanditisten haften lediglich mit ihrer Einlage.
Wohin bringt also die Ltd. 50 % des Kapitals ein...? Erhöhung ihres eigenen Stammkapitals - oder was meinen Sie?
| Zitat: |
Unterstellen wir mal die Inhaber der britschen Limited leben nicht in Deutschland aber einer der beiden Direktoren lebt in Deutschland.
Falls die Ltd & Co KG einen Gewinn ausschütte wo zahlt die Limited Company dann die steuern? |
Wer kann denn einen Gewinn ausschütten? Nur die Ltd. kann dieses an ihre(n) Gesellschafter. Die Gewinne der KG sind immer von den Kommanditisten im Rahmen der ESt zu behandeln...
FG PW |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 15.Okt 2005 20:23 Titel: Re: ... der Zukunft ??? |
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Hallo User tropico...
| tropico hat folgendes geschrieben:: |
[.....]
Wie wär´s denn mit einer GmbH & Co. KG, deren Kommanditist eine Auslandsgesellschaft eines DBA-Staates ist ?
Beste Grüße
tropico |
Das wäre der Knaller überhaupt!
Wobei ich mir jetzt nicht sicher bin, ob die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG oder einer Ltd. & Co. KG Gesellschaften sein dürfen oder natürliche Personen sein müssen...? Das wurde von mir noch nicht untersucht. Haben Sie konkrete Erfahrungswerte...?
FG Peter Wilhelm |
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 15.Okt 2005 21:17 Titel: |
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Das, sehr geehrter Herr Wilhelm, ist ohne weiteres zulässig !!!!
Weder gibt das HGB noch die Rspr. diesbezüglich irgendwelche Schranken.
Lese ich die jeweiligen (euorpäischen) DBA´s hinsichtlich der Besteuerung richtig ?
Beste Grüße
tropico |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 16.Okt 2005 9:16 Titel: |
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Guten Morgen User tropico...
| tropico hat folgendes geschrieben:: |
Das, sehr geehrter Herr Wilhelm, ist ohne weiteres zulässig !!!!
Weder gibt das HGB noch die Rspr. diesbezüglich irgendwelche Schranken.
Lese ich die jeweiligen (euorpäischen) DBA´s hinsichtlich der Besteuerung richtig ?
Beste Grüße
tropico |
dieses richtig zu Ende gedacht, könnte in der Tat höchst interessante Konstruktionen ergeben...
Gleichwohl gebe ich zu, daß diese Thematik nicht (oder besser: noch nicht! ) mein Schwerpunktbereich ist.
Allgemein, betreffend Rechtsformen, bin ich soeben noch auf die folgende und auch recht brauchbare Info-Seite gestoßen:
http://www.foerderland.de/407.0.html
Ich lege dabei Wert auf die Feststellung, daß ich den dabei vereinzelt eingeblendeten Werbungen absolut neutral gegenüberstehe!
Freundliche Grüße
Peter Wilhelm |
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ffbkdavid User gebannt
Anmeldungsdatum: 31.08.2003 Beiträge: 1467 Wohnort: Schweiz
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Verfasst am: 16.Okt 2005 10:38 Titel: unterschiedliche kapitalien: |
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auszug:
"..... Die Ltd. als Vollhafter steht mit max. ihrem Gründungskapital von z. B. dem Wert dreier Briefmarken...
Die Kommanditisten haften lediglich mit ihrer Einlage.
Wohin bringt also die Ltd. 50 % des Kapitals ein...? Erhöhung ihres eigenen Stammkapitals - oder was meinen Sie? ....."
ich denke, wir müssen uns wieder einmal daran erinnern, dass ausländische firmen - vor allem im angelsächsischen raum - über ein AUTORISIERTES KAPITAL (auf englisch: authorised capital) verfügen, das "publiziert" wird... das ist der betrag, bis zu dessen MAXIMALER HÖHE aktien ausgegeben werden dürfen (also beispielsweise: "das autorisierte kapital beträgt gbp 1,000,000.-, eingeteilt in 1,000,000 aktien zu gbp 1.-)
DAZU IM GEGENSATZ steht das EINBEZAHLTE kapital (englisch: issued capital)... und das kann durchaus in den berühmten drei briefmarken bestehen
die idee hinter dieser struktur ist, dass die kapitalbedürfnisse bei einer neugründung ja nicht vom ersten "arbeitstag" an so hoch sind wie ein fix festgesetzter, einzuzahlender/zu deponierender (wie beispiels in der schweiz) betrag... ein it-designer, der von seinem küchentisch aus software entwickelt, brauch als ein mann-show wohl kaum chf 100,000.- an cash... da ist wohl eher der gehirninhalt entscheidend
des rätsels lösung könnte also darin bestehen, dass man IM RAHMEN DES MÖGLICHEN KAPITALVOLUMENS (beschränkt durch die höhe des autorisierten kapitales) JE NACH BEDARF aktien ausgibt... geht vollkommen problemlos und administrativ echt simpel... nix publikation, nix notar... einfache "resolution of the board of directors/managers"
hilft vielleicht weiter... oder?
sonnigen sonntag
ffbkdavid |
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 16.Okt 2005 11:29 Titel: |
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| Peter Wilhelm hat folgendes geschrieben:: |
dieses richtig zu Ende gedacht, könnte in der Tat höchst interessante Konstruktionen ergeben...
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Sehr geehrter Herr Wilhelm,
DAS sehe ich genauso; der nachfolgende Link für zu einer Dissertation, die sich mit der Anwendung von (Muster-) DBA bei Personengesellschaften befaßt und nach meinem Dafürhalten bei der Auslegung der Art. 7, 10 und 23 OECD-MK überaus üppige Quellen und Arbeitshilfen bietet:
http://hsss.slub-dresden.de/pub2/dissertation/2004/wirtschaftswissenschaften/1073408416140-6080/1073408416140-6080.pdf
Beste Grüße
tropico |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 16.Okt 2005 15:32 Titel: Vielen Dank... |
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für den Link, werter User tropico...
Gespeichert habe ich mir die Datei soeben (sind ja nur schlappe 239 Seiten!) und bin dabei, meinen Gepflogenheiten entsprechend, diese komplett zu lesen.
Nach einer ersten Komplettlesung werden sicherlich einige Stellen ein nochmaliges Lesen erfordern - vermutlich auch unter Zuhilfenahme weiterer Quellen - und zum Schluss erst gezielte Fragestellungen bzw. mehr oder wenige hilfreiche Anmerkungen möglich sein.
Sie haben mir da einen ganz schönen Brocken vorgesetzt - Damit ist der Sonntag gerettet...
Freundliche Grüße
Peter Wilhelm |
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ffbkdavid User gebannt
Anmeldungsdatum: 31.08.2003 Beiträge: 1467 Wohnort: Schweiz
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Verfasst am: 16.Okt 2005 15:41 Titel: pw's erfolgsrezept... HIER kostenlos abrufbar: |
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H I E R - und nicht in tumben "ich hab' da 'mal 'was gehört und geb' nun eben auch noch meinen senf dazu"-postings steckt das geheimnis von qualitativen einwürfen:
"... und bin dabei, meinen Gepflogenheiten entsprechend, diese komplett zu lesen. - Nach einer ersten Komplettlesung werden sicherlich einige Stellen ein nochmaliges Lesen erfordern - vermutlich auch unter Zuhilfenahme weiterer Quellen - und zum Schluss erst gezielte Fragestellungen bzw. mehr oder wenige hilfreiche Anmerkungen möglich sein ....."
peter wilhelm's erfolgsrezept für intelligente beiträge ist ohne copyright oder abgeltung von rechten kopierbar
ein toller sonntag, wirklich!!!
ffbkdavid
hat's auch kopiert... und auf der toilette zum "lesen und erkennen in raten" deponiert! |
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 16.Okt 2005 15:46 Titel: Re: Vielen Dank... |
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| Peter Wilhelm hat folgendes geschrieben:: |
.... - Damit ist der Sonntag gerettet...
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Sehr geehrter Herr Wilhelm,
der Gedanke kam mir letzte Nacht auch, als ich diesen Brocken das erste Mal durchgeblättert hatte und bereits zu Beginn betreffend Fußnote 2 der Meinung war, "den richtigen Riecher" gehabt zu haben.
Vielleicht können wir ja einmal Ergebnisse des Studiums dieser Schrift fernmündlich diskutieren, .... ?
Einen restlichen, angenehmen Sonntag wünscht Ihnen
tropico |
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 16.Okt 2005 15:50 Titel: Re: pw's erfolgsrezept... HIER kostenlos abrufbar: |
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| ffbkdavid hat folgendes geschrieben:: |
ffbkdavid
hat's auch kopiert... und auf der toilette zum "lesen und erkennen in raten" deponiert! |
ffbkdavid,
jetzt mußte ich gerade laut und herzlich lachen:
Wie lange soll denn DIESE Sitzung dauern ? Ich meine: 239 Seiten bei höchst komplexem Thema ...
Mit besten Wünschen
Ihr
tropico |
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ffbkdavid User gebannt
Anmeldungsdatum: 31.08.2003 Beiträge: 1467 Wohnort: Schweiz
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Verfasst am: 16.Okt 2005 15:53 Titel: toilettenlektüre vom feinstein! |
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beachten sie bitte den entscheiden hinweis
"... in raten ..."
aber - spass beiseite - diese DISSERTATION hat ein summa cum laude verdienst... weiss man, was der verfasser effektiv "kassiert" hat?
wahrlich ein sonntag, der es in sich hat... spitzenpostings auf allen kanälen... danke, danke, danke!!!
ffbkdavid |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 16.Okt 2005 15:56 Titel: Re: sehr gerne...! |
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| tropico hat folgendes geschrieben:: |
| Peter Wilhelm hat folgendes geschrieben:: |
.... - Damit ist der Sonntag gerettet...
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Sehr geehrter Herr Wilhelm,
der Gedanke kam mir letzte Nacht auch, als ich diesen Brocken das erste Mal durchgeblättert hatte und bereits zu Beginn betreffend Fußnote 2 der Meinung war, "den richtigen Riecher" gehabt zu haben.
Vielleicht können wir ja einmal Ergebnisse des Studiums dieser Schrift fernmündlich diskutieren, .... ?
Einen restlichen, angenehmen Sonntag wünscht Ihnen
tropico |
wenn ich denn soweit bin...
Z. Zt. gerade auf Seite 32 angekommen und mich Seite für Seite vorankämpfe. Da ich heute am Abend noch einen Anruf des Users Browser erwarte, bin ich auch noch einige Zeit am Arbeitsplatz präsent...
Gruß Peter Wilhelm |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 16.Okt 2005 16:21 Titel: Zwischenfrage... |
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Werter ffbkdavid, werter tropico...
können Sie Quellen - wenn möglich im PDF-Format - für DBA, OECD-MA und OECD-MK benennen?
Vielen Dank vorab!
Gruß Peter Wilhelm |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 16.Okt 2005 16:42 Titel: Brainstorming... |
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Sorry,
wenn ich den Thread jetzt als Art Notizzettel für Brainstorming verwende...
Ab Seite 53 der Datei wird es interessant. Ich meine damit die Seiten-Nummerierung innerhalb der Datei...
| Zitat: |
| Die Finanzverwaltung hat Listen veröffentlicht, die für zahlreiche ausländische Gesellschaftsformen die entsprechenden deutschen Formen nennen. Zumindest in Bezug auf diese Gesellschaften geht die Finanzverwaltung offenbar von einer generell-abstrakten Betrachtung aus. |
Sind diese Listen bekannt und abrufbar...?
Gruß Peter Wilhelm |
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 16.Okt 2005 16:43 Titel: |
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Sehr geehrter Herr Wilhelm,
Sie können alle DBA´s auf der Internetseite des BMF finden:
www.bundesfinanzministerium.de
und sodann in der Suchfunktion "DBA" eingeben (ich wollte den Link kopieren, aber das funktioniert offensichtlich nicht so einfach).
Das OECD-MA 2003 finden Sie ebenfalls dort:
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_318/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/1740,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Den OECD-MK gibt es nicht kostenlos (in Gänze) im Internet; dies ist allerdingfs m.E. weniger problematisch, das der BFH nahezu für alle Artikel bereits Auslegungskriterien zur steuerlichen Rechtslage bietet (www.bundesfinanzhof.de).
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Anwendung, die sich in den entsprechenden Schreiben des BMF widerspiegeln (z.B. "Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze" etc.). Spontan findet man auf
http://www.lemaitre.de/bmf-schreiben.html
nützlich Hinweise; ansonsten hilft Herr Eichel (s.o.).
Beste Grüße
tropico |
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