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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 221 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 27.März 2007 11:05 Titel: Unzureichend versichert-Pensionszusagen für Geschäftsführer |
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Unzureichend versichert - Pensionszusagen für Geschäftsführer
Deutsche Versicherer gefährden immer öfter die Existenz von Unternehmen und die Altersvorsorge ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF). Durch die gesetzliche Rentenversicherung ist die Versorgung von Geschäftsführern einer Gesellschaft im Alter nicht ausreichend gesichert. Halten sie 50% der Anteile oder mehr an dem Unternehmen, haben sie als so genannte beherrschende GGF keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nicht zuletzt deshalb sind Pensionszusagen von Versicherungen für GGF von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) eine der gefragtesten Formen der Altersvorsorge.
Die wirkliche Gestaltung dieses eigentlich sehr effektiven Modells ist aber oft unzureichend. Nicht oder nur mangelhaft geschulte Mitarbeiter oder Vermittler von Versicherungen fahren dem an sich gutem Konzept der Altersvorsorge durch Pensionszusagen immer wieder in die Parade. Schlimmstenfalls gefährdet ein nicht sachgemäßer Vertrag nicht nur die angepeilte Altersvorsorge, sondern auch die Existenz des gesamten Unternehmens. Denn viel zu oft enthalten die von den Versicherungen bereitgestellten Mustertexte und Standardverträge veraltete oder ungültige Formulierungen. So kann das vorhandene Versorgungskapital nicht für die Altersvorsorge ausreichen und im Einzelfall bis zu 80% der benötigten Summe fehlen, da die Versorgungszusagen seit der Einrichtung nicht angepasst wurden und somit nicht mehr dem aktuellen Stand auf rechtlichem und steuerlichem Gebiet entsprechen.
Außerdem kann die Unternehmensnachfolge beziehungsweise der Verkauf des Unternehmens belastet oder nahezu unmöglich gemacht werden. Noch schlimmer aber ist der Insolvenzfall, bei dem die Pensionszusagen wegen fehlerhafter Insolvenzabsicherung überwiegend verloren gehen. Schuld daran sind Versicherungsgesellschaften, die zur Rückendeckung der Pensionszusagen meist Kapital- und Lebensversicherungen nutzen, die einerseits wenig transparent und andererseits viel zu unrentabel sind. Dabei gibt es wesentlich lukrativere Alternativen. Weiterhin zeugt die fehlerhafte und ungenaue Vertragsgestaltung nur allzu oft von einer Sorglosigkeit der Versicherer, die verheerende Folgen für die betroffenen Firmen haben kann.
Formfehler wie die mangelnde Strukturierung der Texte und ungenaue Formulierungen sind kennzeichnend für die Standardverträge, obwohl von den Finanzbehörden in diesem Zusammenhang Klarheit und Eindeutigkeit gefordert wurde. Dabei bedenken die Versicherer viel zu selten die eventuellen Folgen für die GGF und ihre Firmen und kokettieren mit der Beliebtheit von Pensionszusagen zur Altersvorsorge.
Doch die Probleme setzen sich fort. Durch Biometrische Daten, worunter der Versicherer individuelle Risiken des Lebens versteht und dabei einerseits zwischen dem Todesfallrisiko in Verbindung mit der Hinterbliebenenversorgung und anderseits dem „Risiko“ eines besonders langen Lebens, aber auch einer späteren Pflegebedürftigkeit unterscheidet, beschweren die Lebensversicherungsverträge zur Rückdeckung der Pensionszusagen zusätzlich. Die „Risikoteile“ des Versicherungsbeitrags verursachen immense Kosten, wodurch sich die Renditen der Versicherung um Null oder gar im negativen Bereich bewegen. Des Weiteren reicht das Versorgungskapital schlichtweg nicht aus, um die Renten zu finanzieren, denn der eigentliche Kapitalbedarf übersteigt die Höhe der Rückstellungen deutlich.
Die tatsächlichen Anforderungen zur Finanzierung einer lebenslangen Rente, für die das Unternehmen gegenüber dem GGF haften muss, werden hierbei regelmäßig missachtet. Selbst bei der Annahme, dass ca. 60% der gezahlten Prämien (Beiträgen) in die Absicherung der Pensionszusagen eingehen, ist die Altersvorsorge meist nicht gewährleistet. Zu Pensionsbeginn, also mit Erreichen des 65. Lebensjahres des GGF, steht in der Konsequenz nicht genug Geld zur Verfügung, da der notwendige Kapitalbedarf größer ist, als bei Vertragsabschluss angenommen. Zudem steigt die durchschnittliche Lebenserwartung der Versicherten, was ebenfalls oft keine Berücksichtigung im Vertragswerk findet. So können eklatante Deckungslücken entstehen, durch welche nicht nur die Altersvorsorge des GGF der GmbH stark gefährdet wird, sondern dem gesamten Unternehmen mit vielen Arbeitnehmern die Überschuldung droht.
Versicherungszusagen müssen deshalb regelmäßig auf ihre Aktualität geprüft werden, um Defizite in rechtlichem, wirtschaftlichem und steuerlichem Gebiet frühzeitig zu verhindern, trotzdem gab es bereits um die 100 Gerichtsurteile und Verwaltungsanweisungen bezüglich der Pensionszusage für Geschäftsführer in den letzten fünf Jahren. Bei unsachgemäßer Gestaltung sind Pensionszusagen zudem als Betriebsaussagen nicht steuerlich absetzbar, da eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt werden kann. Denn Versorgungsaufwendungen werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie betrieblich veranlasst sind und nicht etwa durch das Gesellschaftsverhältnis. Die Angemessenheit muss in Grund und Höhe, Ernsthaftigkeit und Finanzierbarkeit der Zusage vorliegen. Selbst rückwirkend abgestimmte Vergütungen sind in der Regel unwirksam.
Dazu kommt, dass die Versorgungszusagen häufig durch so genannte steuerunschädliche Widerrufsvorbehalte die Rücknahme der Pensionszusage gegenüber dem Geschäftsführer aufgrund von unerwünschtem Verhalten regeln. Im schlechtesten Fall können unwirksame Widerrufsvorbehalte dazu führen, dass dieser privatrechtliche Insolvenzschutz verloren geht. Deshalb ist von diesen Widerrufsvorbehalten im Hinblick auf die Entwicklung in der Rechtsprechung dringend abzuraten. Denn der Verzicht oder die Rücknahme der Zusage wird als Indiz gegen die Ernsthaftigkeit gewertet.
Der GGF sollte vorsorgen, indem er privatrechtliche Vorkehrungen trifft, die beispielsweise eine Verpfändung von Vermögen im Insolvenzfall regeln. Da fast ein dutzend Rechts- und Fachgebiete berührt werden ist das Thema ist zweifellos komplex. Die Grundlage einer Sanierung und Optimierung sollte deshalb stets das ausführliche Gutachten eines Experten sein. Dabei müssen alle wichtigen Aspekte genau unter die Lupe genommen werden. Dazu gehören die Vertragssituation und der Status des Pensionsberechtigten, das Finanzierungskonzept sowie die Finanzierungsquoten der einzelnen Barwerte, aber auch die steuerlichen Belange.
Pensionszusagen gehören daher in die Hände von ausdrücklich befähigten Spezialisten. Gerichtlich zugelassene Gutachter, Rentenberater oder Rechtsanwälte bietet allen Beteiligten ausreichend Schutz und Haftungssicherheit. Sie berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse der GGF und ihrer Unternehmen und nur sie gewährleisten für die beteiligten Finanzdienstleister und Steuerberater eine Minimierung der Haftung. Dies betrifft sowohl die Neueinrichtung als auch die Restrukturierung bestehender Pensionszusagen. Jedem GGF eines Unternehmens ist dringend zu empfehlen, bestehende Zusagen jährlich von einem Spezialisten prüfen und optimieren zu lassen. Nur so ist kann man sich sicher sein, dass die Zusagen wirtschaftlich, steuerlich und rechtlich auf dem aktuellen Stand sind. _________________ RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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