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mightyrox Newbie
Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 1 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 27.März 2006 9:12 Titel: Verfügung über gerade eingezahltes Stammkapital |
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Moin Moin,
wir haben letzte Woche den Antrag zur Eintragung in das Handelregister durch unseren Notar beim zuständigen Amtsgericht eingereicht. Ein Geschäftskonto haben wir bereits eröffnet und das Stammkapital in Höhe von 25 TEuro eingezahlt.
Nun stellt sich mir die Frage, ob wir bereits jetzt, bevor wir den Handelsregisterauszug und damit die offizielle Eintragung der GmbH in das Handelsregister, über das Stammkapital verfügen dürfen ?
Also ich rede nicht davon, dass wir jetzt die gesamte Summe wieder abbuchen wollen. Wir würden lediglich einen Teil benötigen, um ein paar Kosten zu decken. Ist dies rechtens ?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Mfg
Arne |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 27.März 2006 12:39 Titel: |
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hallo,
verfügen dürfen Sie auch bereits in der "Gründungsphase", z.B. für Gründungskosten, Mieten etc.. Allerdings ist es immer "geschickter" erst nach Eintragung im HR zu verfügen.
Denken Sie immer daran, daß die Stammeinlage "zum Zwecke der Gesellschaft" verwendet werden muß (sollte).
Grüße
gundel |
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luckie Specialist
Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 106 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 6.Apr 2006 14:31 Titel: |
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@ Gundel
Miete ? ist mir neu
@ mightyrox
Einfachste Lösung ist das Kapital aufs Festgeldkonto bzw Geldmarktfonds je nachdem was die Bank mitmacht und einen Kontokorrent mit der Bank vereinbaren. Aufgrund von AGB-Pfandrecht geht die Bank kein Risiko ein. Dann können Sie mit der GmbH i.G. normal arbeiten und gehen kein Risiko mit dem Antasten der Stammkapitales ein. Kostet zwar etwas Zinsen, ist aber wenn es Schief geht am Sichersten
MfG
Luckie |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 6.Apr 2006 15:16 Titel: |
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hallo,
@luckie
Das ist nicht neu!
Es kommt darauf an, in welchem Gründungsphase sich das Unternehmen befindet. Sollte die Anmeldung zum HR sowie die Einzahlung des Stammkapitals erfolgt sein, besteht selbstverständlich die Möglichkeit, i.S. des Gesellschaftszwecks über die Gelder zu verfügen (Grundlage sind die erfüllten Eintragungsvoraussetzungen etc....). Die Gesellschaft führt zwar noch die Bezeichnung GmbH i.G., ebenso ist die Geschäftsführerhaftung noch gesamtschudnerisch. Aber die Verwendung für Mietzahlungen, Gehälter etc. bereits erfolgen.
Die von Ihnen vorgeschlagenen Übergangslösung ist (leider) in den meisten Fällen nicht praktikabel.
grüße
Gundel |
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