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Vorrausetzungen als GmbH Geschäftsführer ?

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alein
Specialist


Anmeldungsdatum: 07.09.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 23.Jan 2008 12:41    Titel: Vorrausetzungen als GmbH Geschäftsführer ? Antworten mit Zitat

Hallo,

Sind als GmbH Geschäftsführer irgendwelche Vorrausetzungen zu erfüllen.. wie zb. keine negative Bonatät ect ?

Vielen Dank für alle Antworten.
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Schwabenpower
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 24.12.2002
Beiträge: 1336
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 23.Jan 2008 15:38    Titel: Nun Antworten mit Zitat

das hier dürfte Ihre Frage wohl beantworten:

Der Geschäftsführer muss eine Reihe persönlicher Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sind zum einen gesetzlich geregelt, zum anderen können sie aber auch in der Satzung der Gesellschaft festgeschrieben werden.

Beispiele:

Nur vollgeschäftsfähige natürliche Personen können zum Geschäftsführer berufen werden.

Die Verurteilung wegen eines Insolvenzdelikts, die seit Rechtskraft noch nicht 5 Jahre zurückliegt, lässt eine Bestellung nicht zu.

Außerdem ist derjenige nicht zugelassen, dem ein Gewerbe oder Beruf untersagt worden ist und dieses Verbot mindestens zum Teil mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimmt.

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt des Geschäftsführers können auch im Ausland liegen. Allerdings muss der Geschäftsführer in der Lage sein, seine gesellschaftlichen Pflichten zu erfüllen.

Verstöße dagegen führen zur Nichtigkeit der Bestellung, was unter Umständen die Unwirksamkeit der Handlungen des fehlerhaft bestellten Geschäftsführers zur Folge haben kann.


Weitere Infos finden Sie hier:
http://www.finanztip.de/recht/wirtschaftsrecht/gmbh-geschaeftsfuehrer-bestellung.htm
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tropico
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 23.Jan 2008 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ich rege an, daß Sie sich auch bei Ihrer zuständigen IHK informieren. Dort wird man Ihnen u.a. folgende Informationen geben können:

Im Innenverhältnis obliegt dem Geschäftsführer die Leitung des Betriebes (§ 37 I GmbHG). Damit verbunden ist die treuhänderische Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf. Hierbei hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Grundsätzlich ist die Geschäftsführungsbefugnis für gewöhnliche Rechtsgeschäfte umfassend, kann aber durch Satzung, Gesellschaftsversammlung und Beschlüsse des Aufsichtsrats bzw. Beirates beschränkt werden (§ 37 I GmbHG). Weiterhin ist der Geschäftsführer für die Vertretung nach außen verantwortlich (§ 35 I GmbHG).
Gegenüber Dritten ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers inhaltlich unbeschränkt (§ 37 II Satz 1 GmbHG). Besteht Gesamtvertretung, steht dem Geschäftsführer, anders als bei der Einzelvertretung, die Vertretungsbefugnis nur zusammen mit anderen zu.
Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch körperschaftlichen Organisationsakt und ist jederzeit widerruflich. Davon unabhängig wird zwischen GmbH und Geschäftsführer ein nach Schuldrecht zu beurteilender Dienstvertrag geschlossen. In diesem kann die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden, nicht jedoch gegenüber Gläubigern. Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, so haftet er der Gesellschaft gegenüber, ggfs. gemeinschaftlich mit seinen Mitgeschäftsführern für den entstandenen Schaden (§ 43 II GmbHG)

- VERTRAUENSHAFTUNG
Aus der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers kann eine Haftung nach § 43 I,II GmbHG gegenüber der Gesellschaft entstehen. Diese verpflichtet zum Schadensersatz insbesondere in Fällen von Spekulationsgeschäften seitens des Geschäftsführers, etwa wenn durch dieses Geschäft Stammkapital der Gesellschaft verletzt wird.
Es besteht eine Informationspflicht gegenüber Mitgeschäftsführern und unter gesteigerten Voraussetzungen gegenüber den Gesellschaftern. Die Vertrauensstellung gebietet die Geschäfte uneigennützig zu führen, nicht zur privaten Bereicherung zu mißbrauchen, als auch nicht unmittelbar in Wettbewerb mit der GmbH zu treten.

- HAFTUNG BEI DER VERTRETUNG DER GMBH
Nach § 4 GmbHG kommt eine Rechtsscheinhaftung in Betracht, wenn nicht kenntlich gemacht wird, daß der Geschäftsführer für eine GmbH handelt oder er selbst als Vertragspartner auftritt. Eine persönliche Haftung nach § 179 BGB ist möglich, wenn die in das Handelsregister eingetragene Vertretungsbeschränkung überschritten wird.

- HAFTUNG IM BEREICH STEUERN/BUCHFÜHRUNG
Der Geschäftsführer einer GmbH übernimmt die Aufgaben eines Arbeitgebers. In dieser Funktion hat der Geschäftsführer die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§§ 38 III, Satz 1, 41 a I und II, EStG). Die Pflicht zur Voranmeldung und Abführung gilt auch für die Umsatzsteuer (§§ 16 ff UStG). Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, drohen sowohl eine
vermögensrechtliche Haftung nach §§ 69 ff AO als auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 I AO
oder § 378 I AO.
Eine der wichtigen Aufgaben des Geschäftsführers ist die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung gem. §§ 41 ff GmbHG. Bei Pflichtverletzung kommt eine persönliche Haftung nach § 43 II GmbHG gegenüber der Gesellschaft bzw. nach § 826 BGB gegenüber den Gläubigern in Betracht. Die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht umfaßt u.a. die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach
§ 264 I 1 und 2 HGB in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres.
Ist eine entsprechende Pflichtverletzung Ursache für eine nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Steuerentrichtung, kann dies ebenfalls eine Haftung nach § 69 AO zur Folge haben. Strafrechtliche Konsequenzen sind gem. § 283 b I Nr. 3b StGB möglich.
Weiterhin obliegt es dem Geschäftsführer für die rechtzeitige Erstellung der Jahresteuererklärung zu sorgen (§§ 34 ff AO, 149 I AO i.V.m.56 EStDV, 31 KStG). Auch einem Steuerberater darf der Geschäftsführer nicht blind vertrauen.

- PFLICHTEN UND HAFTUNG IM SOZIALRECHT
Der Geschäftsführer der GmbH hat dafür zu sorgen, daß die GmbH ihren Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachkommt. Die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer sind bei dem Krankenversicherungsträger - in der Regel der AOK - anzumelden (§ 28 a SGB IV). Im folgenden sind die einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung bei der Krankenkasse einzuzahlen, die von dieser weitergeleitet werden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer haftet für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge deliktisch nach § 823 II BGB i.V.m. § 266 a StGB.
Werden Mitarbeiter beschäftigt, sind diese bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, anzumelden und deren Entgelte nachzuweisen (§§ 165, 166 SGB VII). Der Geschäftsführer ist für die Abführung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft verantwortlich.
Aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer heraus ist der Geschäftsführer verpflichtet umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am Arbeitsplatz zu treffen (§§ 618 BGB, 62 HGB, 120a GewO, 21 I SGB VII, 104 I, III SGB VII). Bei einem Verstoß gegen einzelne Unfallverhütungsvorschriften kommt eine Geldbuße nach § 209 SGB VII in Betracht.

- HAFTUNG IN DER INSOLVENZ
Droht der GmbH Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hat der Geschäftsführer die Verpflichtung Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 43 II i.V.m. § 64 I GmbHG). Wird die rechtzeitige Anmeldung der Insolvenz unterlassen, drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 84 I Nr. 2 GmbHG. Tätigt der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich nach § 64 II S.1 GmbHG. Werden trotz Insolvenzreife weiterhin Geschäfte mit Dritten abgeschlossen, die nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers entsprechen, so kommt eine persönliche Haftung nach §§ 823 II BGB, 263, 264 a StGB in Betracht. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die Betrugs- und Insolvenzstraftatbestände möglich (§§ 263 ff bzw. §§ 283-283 d, 14 StGB).

- WEITERE HAFTUNGSTATBESTÄNDE
Weitere Haftungsrisiken ergeben sich aus § 43 II GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer persönlich bei Auszahlungen an die Gesellschafter, welche das Stammkapital der Gesellschaft angreifen (§§ 43 III i.V.m. § 30 GmbHG). Eine Haftung entsteht nach § 43 III GmbHG i.V.m. § 33 GmbHG bei der Mitwirkung des Geschäftsführers beim Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft. Nach § 49 III i.V.m. § 43 II GmbHG wird gehaftet bei unterlassener Einberufung der Gesellschafterversammlung bei dem Verlust von 50 % des Stammkapitals der Gesellschaft. Außerdem darf der Geschäftsführer in öffentlichen Mitteilungen die Vermögenslage der GmbH nicht unwahr darstellen oder verschleiern (§ 82 II Nr. 2 GmbHG).
Bei der Führung eines Betriebes ist eine Haftung aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 I, 823 II BGB i.V.m. §§ 266, 266a, 263 StGB, 826 BGB bei der Nichtbeachtung von Eigentumsvorbehalten oder dem Versäumnis, fehlerhafte Produkte rechtzeitig aus dem Verkehr zu nehmen, möglich.
Seit 1.1.1999 sind nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz die Geschäftsführer verpflichtet, jede Änderung im Gesellschafterbestand unverzüglich und nicht mehr nur einmal jährlich bei eingetretenen Veränderungen dem Handelsregister mitzuteilen, u.z. durch Übersendung einer neuen vollständigen Gesellschafterliste. Kommt der Geschäftsführer seiner Verpflichtung nicht nach, haftet er den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden, mehrere als Gesamtschuldner (§ 40 II GmbH-Gesetz).

Quelle: IHK Frankfurt/ Main
_________________
Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services

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alein
Specialist


Anmeldungsdatum: 07.09.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 23.Jan 2008 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

Viele Grüsse
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NOMOCON
Specialist


Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 123
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 9.März 2008 21:49    Titel: Positivliste Antworten mit Zitat

Ja und:
OLG Frankfurt/M. 22.02.2001 - 20 W 376/00
Bestellung von Ausländern als GmbH-Geschäftsführer ohne ausländerbehördliche Nachweise bei Visumsfreiheit nach "Positivliste"
EWiR § 6 GmbHG 1/2001, 813 (Mankowski)
nicht zu vergessen.
_________________
NOMOCON Ltd&CoKG

Hopfenstr. 1d
24114 Kiel

Tel.: 0431-97 99 544
E-Mail: info@firma-offshore.com
WebSite: http://www.firma-offshore.com
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