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Was ist eine gemeinnützige GmbH

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Baumanager
Newbie


Anmeldungsdatum: 08.02.2005
Beiträge: 38
Wohnort: Glauchau

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2007 11:53    Titel: Was ist eine gemeinnützige GmbH Antworten mit Zitat

Guten Tag Forumsteilnehmer!

Was ist eigentlich eine gemeinnützige GmbH ( gGmbH ) und warum
wählt man diese Gesellschaftsform?

Baumanager
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2007 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Da hilft wikipedia grundlegend weiter:

http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzige_GmbH
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Spiritus Rector
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Anmeldungsdatum: 12.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2007 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

Gemeinnützige GmbH

Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie unterfällt damit grundsätzlich den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz oder GmbHG). Die Verwendung des kleinen Buchstabens „g“ vor der Bezeichnung „GmbH“ ist eine firmenrechtliche Besonderheit, mit der (im Gegensatz zur üblichen unternehmerischen Betätigung der GmbH) auf eine gemeinnützige Betätigung der GmbH hingewiesen werden soll. Eine besondere Gesellschaftsform ist damit nicht verbunden. Die Gewinne der GmbH sind weitgehend gebunden, sie dürfen nur unter eng begrenzten Umständen an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Entsprechen Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts, wird die gGmbH von bestimmten Steuern ganz oder zum Teil befreit.

Die Satzung kann so gestaltet werden, dass eine Änderung des Zwecks nur unter besonderen Bedingungen möglich ist. Auf diese Weise kann die gGmbH funktional einer Stiftung angenähert werden. Das Stiftungsrecht findet jedoch auf eine Stiftungs-gGmbH keine Anwendung. Sie untersteht auch nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Es kommt jedoch häufig vor, dass gemeinnützige Stiftungen Gesellschafter von gemeinnützigen GmbHs sind. Die Stiftung und die GmbH sind jedoch auch hierbei separate juristische Personen.

Struktur

Neben den Vorschriften des GmbH-Gesetzes gelten auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Diese Anerkennung setzt eine auf gemeinnützige Zwecke gerichtete Satzung voraus. Im Gesellschaftsvertrag (Satzung) der gGmbH werden daher die Strukturelemente der GmbH mit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts verbunden.

Anforderungen des Gesellschaftsrechts:

* Das Stammkapital muss mindestens 25.000,00 Euro betragen.
* Der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) muss Angaben enthalten zu
o Gesellschaftszweck,
o Unternehmensgegenstand,
o Firma (z. B. „XY gGmbH“ oder „ZZ gemeinnützige Gesellschaft mbH“),
o Sitz und
o Stammkapital.
* Die Gesellschaft hat mindestens zwei Organe: Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Organe vorsehen (zum Beispiel einen Beirat oder ein Kuratorium).
* Die gGmbH kann einen oder mehrere Gesellschafter haben. Gibt es mehrere Gesellschafter, richten sich die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung nach der Höhe der übernommenen Stammeinlagen, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.
* Die Gründung erfolgt durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags in notarieller Form und Eintragung in das Handelsregister. Dazu muss das Stammkapital jedenfalls zum Teil eingezahlt sein. (Zu den formellen Details vergleiche den Artikel über die GmbH.)

Zusätzlich muss die Satzung die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen. Zu den Anforderungen gehört u. a.:

* Die Gesellschaft muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck haben.
* Der Unternehmensgegenstand muss aus Aktivitäten zur Erfüllung dieses steuerbegünstigten Zwecks bestehen.
* Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
* Aus der Satzung muss sich ergeben, dass das Vermögen der Gesellschaft − mit Ausnahme der Stammeinlagen − bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, sondern an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Vermögensbindung).

Steuerliche Handhabung

Vorteile der gGmbH liegen vor allem im Steuerrecht. Vorteile der Gemeinnützigkeit sind insbesondere die Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer und die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen. Diese Bestätigungen berechtigen den Spender zum Sonderausgaben- oder Betriebsausgabenabzug. Bei Leistungen im ideellen Bereich entfällt die Umsatzsteuer, für Leistungen in Zweckbetrieben gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz von zz. 7 Prozent.

Die gGmbH paart die Vorteile der typischen, auf gewerbliche Aktivität gerichteten Rechtsform GmbH mit den Steuervorteilen, die das Gemeinnützigkeitsrecht bietet. Sie stellt, so könnte man sagen, ein Rechtsgebilde des Übergangs zwischen dem gemeinnützigen und dem gewinnorientiert tätigen Sektor dar. So wird beispielsweise das Ehrenamt, welches für Vereine und Stiftungen noch kennzeichnend ist, bei der gGmbH regelmäßig ersetzt durch hauptamtlich tätige, das Unternehmen professionell leitende Geschäftsführer. Die dafür benötigten finanziellen Mittel stammen aus dem Gewinn der gemeinnützigen GmbH und den Spenden. Durch bestimmte Buchführungspflichten und die Pflicht zur Beurkundung von Geschäftsanteilsabtretungen und Satzungsänderung können gegenüber einem gemeinnützigen Verein höhere Verwaltungskosten entstehen.

Quelle: Wikipedia

_________________
Wenn der Staat pleite macht, geht natürlich
nicht der Staat pleite, sondern seine Bürger.

(Carl Fürstenberg, dt. Bankier, 1850-1933)

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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2007 16:57    Titel: Antworten mit Zitat

Spiritus Rector hat folgendes geschrieben::
Gemeinnützige GmbH ...


Flinke Fingerchen ... Kommt das vom PR-Beobachten ....
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2944

BeitragVerfasst am: 12.März 2007 5:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Viele Jahre brachten gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihren besonderen Status mit einer eingängigen Abkürzung zum Ausdruck: gGmbH.

Damit ist es nun aus.

Denn das Oberlandesgericht (OLG) München hat ihnen attestiert, dass es das kleine „g“ im GmbH-Recht gar nicht gibt. Die Folge: Diese unzulässige Angabe der Gesellschaftsform kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden. „Damit dürften die Richter eine Lawine losgetreten haben, die über den Bezirk des OLG München hinausreicht“, erwartet RA Christoph Germer. „Alle Gesellschaften, die diesen Zusatz führen, sollten erwägen, durch Gesellschafterbeschluss eine Änderung der Firma zu bewirken und diese in das Handelsregister eintragen zu lassen.“

Ansonsten müssen die gGmbHs befürchten, dass die Registergerichte im Wege des Firmenmissbrauchverfahrens oder des Beanstandungsverfahrens einschreiten. „Viel schwer wiegender dürfte für die Unternehmen allerdings sein, dass Dritte Ansprüche auf Unterlassung des Firmengebrauchs aus dem Markengesetz oder aus dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb herleiten könnten“, warnt Germer, „und das bedeutet Abmahnungen.“

Hinter der OLG-Entscheidung steht die Sorge, dass ein weiterer Bestandteil neben der gesetzlich vorgesehenen Abkürzung GmbH Unklarheit darüber auslösen könnte, inwieweit das Unternehmen den für die GmbH geltenden Regelungen – insbesondere der Haftung – unterliegt. Wobei das Gericht offen ließ, ob die ausgeschriebene Form „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ als Bestandteil der Firma zulässig wäre. „Die Entscheidung betrifft allerdings nur die korrekte Nutzung der Abkürzung GmbH“, betont Wirtschaftsprüferin Martina Schmidt, „die Gemeinnützigkeit selbst und die daraus resultierenden Steuerprivilegien werden von dem Münchener Beschluss nicht tangiert.“

Vor allem Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und soziale Unternehmen nutzen die steuerlich vorteilhafte Rechtsform der gemeinnützigen GmbH. Steht eine konsequente Umsetzung der Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 13.12.2006, 31 Wx 84/06, veröffentlicht in GmbHR 5/2007, S. 267 f) bevor, kommen auf diese nicht nur Kosten für die Änderung der Handelsregistereintäge zu. Auch Briefbogen und Werbemittel müssen angepasst werden.



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