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noch eine GmbH frage...

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triiix
Newbie


Anmeldungsdatum: 24.08.2003
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 8.Dez 2003 22:39    Titel: noch eine GmbH frage... Antworten mit Zitat

Situation

XYZ GmbH
GF: Herr Geschäftsführer
Gesellschafter: 100% Herr Gesellschafter
Bankkonten: keine
Verbindlichkeiten: keine
Sonstiger Besitz: Keiner

Vorhaben:
Umfirmierung GmbH
GF: bleibt gleich
Gesellschafter: soll auch "Herr Geschäftsführer" werden
Sitzverlegung

Die Gesellschaft ist lastenfrei, hat aber keinerlei Stammkapital mehr.
Kann diese Gesellschaft einfach übernommen werden?
(Wann) muss Stammkapital eingezahlt werden?

Was gibts es sonst zu beachten?

Vielen Dank,

triiix
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triiix
Newbie


Anmeldungsdatum: 24.08.2003
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 10.Dez 2003 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

Kann mir denn wirklich keiner weiterhelfen?
Ich möchte doch nur wissen:

Ist die Anteilsübertragung möglich, ohne dass ich sofort 25 TEURO brauche?
Das ich dann im Falle des Falles damit haften würde (also nachschiessen müsste) ist ja klar - (aber dieser Fall ist ja ohnehin nicht geplant).

Gruß,

triiix
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plastikbesteck
Specialist


Anmeldungsdatum: 14.08.2003
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 11.Dez 2003 9:13    Titel: Wiederverwendung eines inaktiven GmbH-Mantels Antworten mit Zitat

Zu beachten ist das neue BGH-Urteil zur Wiederverwendung eines inaktiven GmbH-Mantels (=neue Gesellschafter, neuer GF, neuer Name, neuer Geschäftsgegenstand, Sitzverlegung), welches kurz umrissen besagt, dass an die Neueintragung des Mantels die selben Maßstäbe wie an eine Neugründung anzulegen sind, insbesondere, dass das satzungsmäßige Stammkapital zur freien Verfügung des GF stehen muss.

Hier für Dich eine Kurzfassung des Inhaltes:

Auf die Entscheidung zur Vorratsgesellschaft mit Beschluß vom 09.12.2002 (...) hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 07.07.2003 nunmehr auch bei dem sogenannten Mantelkauf über die analoge Anwendung des Gründungsrechts entschieden. Dem Beschluß vom 07.07.2003 lag ein typischer Mantelkaufsachverhalt zugrunde, bei dem alle Geschäftsanteile einer inaktiven GmbH erworben, neue Geschäftsführer bestellt, der Sitz verlegt sowie die Firma und der Gegenstand des Unternehmens geändert wurden. Der Bundesgerichtshof sieht in dem Fall der Wiederverwendung einer inaktiven Mantelgesellschaft eine mit dem Erwerb einer Vorratsgesellschaft vergleichbare wirtschaftliche Neugründung, bei der aus Gründen des Gläubigerschutzes erst recht die Anwendung der Vorschriften des Gründungsrechts geboten und damit eine registerrechtliche Gründungskontrolle erforderlich sei. Nachdem die Verwendung eines inaktiven GmbH-Mantels für das Registergericht nicht in jedem Fall erkennbar ist, verlangt der Bundesgerichtshof obligatorisch die Offenlegung der Wiederverwendung des alten Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht. Die Versicherung der Geschäftsführer gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG, das die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet, ist am satzungsmäßigen Stammkapital und nicht am gesetzlichen Mindestkapital von 25.000,00 € auszurichten. Maßgebender Stichtag für das Vorhandensein des versicherten Stammkapitals sowie eine daraus gegebenenfalls folgende Unterbilanzhaftung der Gesellschafter ist der Tag der Offenlegung sowie der Anmeldung der mit der Verwendung einer Mantelgesellschaft verbundenen Satzungsänderung gegenüber dem Handelsregister. Die nach dem Beschluß zur Vorratsgesellschaft noch offen gebliebene Frage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Gründerhaftung beantwortet der Bundesgerichtshof nunmehr einheitlich für die Aktivierung einer Vorratsgesellschaft wie für die Mantelverwendung. Danach kommt neben der Unterbilanzhaftung auch entsprechend § 11 Abs. 2 GmbHG die sogenannte Handelndenhaftung in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne daß dem alle Gesellschafter zugestimmt haben.

Quelle: http://www.bongen.de/deutsch/mandanten-information/


Liest sich für mich so, dass der neue GF (der ja bei Dir auch Gesellschafter sein soll), gegenüber dem Registergericht versichern muss, dass ihm das Stammkapital zur freien Verfügung steht, und für eine falsche diesbezügliche Versicherung ggf. haften muss. Ob das zuständige Registergericht auch den NACHWEIS des Stammkapitals (z.B. durch Kontoauszug) verlangen wird, geht daraus nicht hervor. Das müsstest Du dann durch einen "vorsichtigen" Anruf dort klären.

Um beim Registergericht nicht gleich "mit der Tür ins Haus zu fallen" und denen die Mantelaktivierung gleich gut sichtbar "aufs Butterbrot zu schmieren", könntest Du natürlich versuchen, die Änderungen "nach und nach" durchzuführen (also erst einmal den Sitz zu verlegen, später Firma und Gesellschaftszweck zu ändern und noch später die Geschäftsanteile - für die sich vorher ein Treuhandvertrag installieren lässt - zu übertragen). Ein Haftungsrisiko für den Gesellschafter/GF besteht aber in jedem Fall, zumindest wenn jemand, der dieses Urteil kennt, im Insolvenzfall bei der GmbH ordentlich "nachbohrt".

Also, bedenke es gut! Viel Erfolg für Dein Vorhaben!

plastikbesteck
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triiix
Newbie


Anmeldungsdatum: 24.08.2003
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 11.Dez 2003 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für diese sehr fundierten Tipps!
Werde es mal so versuchen.
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krekon
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 06.10.2003
Beiträge: 366
Wohnort: Zentralbayern

BeitragVerfasst am: 16.Dez 2003 19:20    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist "inaktiv" ?

Wenn die Gesellschaft noch ordnungsgemäß im Handelsregister steht, so sollte man davon ausgehen, dass diese Gesellschaft auch "aktiv" ist.

Oder wird nachgefragt, wann die letzte Bilanz erstellt wurde.

Eine nochmalige Zahlung des Stammkapitals müsste dann m.E. nicht mehr erbracht werden.
Jedoch dies Frage mit einem vorischtigem Anruf bei Handelsregister klären. Am besten bei einem anderem HR.
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P.Wilhelm
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 16.Dez 2003 19:47    Titel: inaktiv... Antworten mit Zitat

Damit ist gemeint, daß die Gesellschaft z. Zt. nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt / keinerlei Geschäfte mehr tätigt. Wie eine leerstehende Wohnung... zwar existent, aber eben inaktiv.


krekon hat folgendes geschrieben::
Was ist "inaktiv" ?

Wenn die Gesellschaft noch ordnungsgemäß im Handelsregister steht, so sollte man davon ausgehen, dass diese Gesellschaft auch "aktiv" ist.

Oder wird nachgefragt, wann die letzte Bilanz erstellt wurde.

Eine nochmalige Zahlung des Stammkapitals müsste dann m.E. nicht mehr erbracht werden.
Jedoch dies Frage mit einem vorischtigem Anruf bei Handelsregister klären. Am besten bei einem anderem HR.
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