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Adelstitel für Otto Normalverbraucher

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Goodman
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Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 12.Jun 2005 9:37    Titel: Adelstitel für Otto Normalverbraucher Antworten mit Zitat

Für Sie gelesen:

Im vergangenen Jahr gaben sich in Deutschland insgesamt 383.000 Paare das Ja-Wort. Bei der Wahl des Ehenamens gehörten sie zu der Generation, der dabei fast alle Möglichkeiten offen stehen. Das war nicht immer so.

§ 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der sich mit dem Ehenamen beschäftigt, ordnete in seiner ursprünglichen Version aus dem Jahre 1896 an, dass der Name des Mannes automatisch Ehename wurde. Daran änderte auch das Gleichberechtigungsgesetz aus dem Jahre 1957 nichts. Der Frau wurde es danach lediglich gestattet, ihren bisherigen Namen dem Ehenamen hinzuzufügen.

1976 wurde das Erste Eherechtsreformgesetz entschieden

Das Erste Eherechtsreformgesetz bot die Möglichkeit, auch den Namen der Frau zum Ehenamen zu machen. Waren sich die zukünftigen Ehegatten jedoch darüber uneins, ob am Klingelschild von nun an sein oder ihr Name stehen sollte, wurde der Name des Hausherrn weiterhin von Gesetzes wegen zum Ehenamen (sog. Stichentscheid nach § 1355 Abs. 2 BGB).

1991 - das Ende des "maskulinen Automatismus"

Mit diesem "maskulinen Automatismus" räumte das Bundesverfassungsgericht 1991 auf und entschied, dass eine solche Praxis gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstößt. Seitdem ist es möglich, dass die Eheleute bei Uneinigkeit ihre bisherigen Namen behalten und somit ohne gemeinsamen Namen die Ehe eingehen.

Es besteht also keine Verpflichtung zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens. Die frisch Vermählten können so heißen, wie bisher. Doppelnamen können allerdings nur noch bei einem Ehegatten entstehen. Nur derjenige, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen alten Namen mit einem Bindestrich an den neuen Namen heften. Gleiches gilt übrigens auch für die Lebenspartnerschaft.

Heiratswillige sind bei der Namenswahl eher konservativ

Trotz der neu geschaffenen Möglichkeiten zeigen sich die Heiratswilligen bei der Namenswahl eher konservativ. In Frankfurt am Main beispielsweise entscheidet sich bei etwa 2.700 Trauungen im Jahr lediglich ein Viertel der Paare für getrennte Namen. Von den übrigen 75 Prozent entschieden sich nur 5 Prozent für den Namen der Frau als gemeinsamen Ehenamen, während in allen anderen Fällen immer noch der Name des Mannes gewählt wird. In der letztgenannten Gruppe ist es immerhin noch jede sechste Frau, die ihren vorherigen Namen dem Ehenamen hinzufügt.

Den erworbenen Namen mit in die neue Ehe nehmen

Wollte sich ein geschiedener oder verwitweter Ehegatte erneut verheiraten, so war es ihm bisher verwehrt, den durch die vorherige Ehe erworbenen Namen zum Ehenamen zu machen. Das Bundesverfassungsgericht hat auch diese Beschränkung mit Urteil vom 18. Februar 2004 gekippt. In dem Verbot des Namenstransfers von Ehe zu Ehe erkannten die Karlsruher Richter eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das durch das Grundgesetz garantiert wird. Der Name verleihe einer Person Identität und Individualität. Da dies auch für den durch Ehe erworbenen Namen gelte, müsse es dem Ehegatten auch gestattet sein, den erworbenen Namen mit in die neue Ehe zu nehmen.

Welchen Namen tragen die gemeinsamen Kinder?

Die Kinder der Eheleute haben unter der großen Auswahl an potentiellen Ehenamen allerdings nicht zu leiden. Das Gesetz gibt den Eltern ohne Ehenamen lediglich die Möglichkeit, dem Kind den Namen der Mutter oder des Vaters als Familiennamen zu geben. Sind sich die Eltern uneins, so fordert das Familiengericht ein Elternteil zur Namensbestimmung auf.

Lässt der aufgeforderte Elternteil eine vom Gericht gesetzte Frist zur Namensbestimmung verstreichen, so erhält das Kind den Namen dieses Elternteils als Familiennamen. Steht das Sorgerecht für das Kind nur Vater oder Mutter zu, so erhält das Kind seinen bzw. ihren Namen.

Durch das neue Namensrecht soll mehr Gleichberechtigung geschaffen werden, so die Begründung der Bundesregierung, da es meistens die Frauen sind, die ihren Namen aufgeben. Die Adelsverbände aber laufen Sturm gegen die geplante Gesetzesänderung. Sie befürchten eine Inflation der Adelstitel.
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