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momentum Specialist
Anmeldungsdatum: 24.09.2003 Beiträge: 83 Wohnort: Home Sweet Home
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Verfasst am: 18.Okt 2005 15:32 Titel: Ausländische Dr.-Titel - Neue Gesetze ?? |
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Ich habe Informationen zu neuen/ geänderten Gesetzen der Führung ausländischer akademischer Grade (z.B. Dr.) gefunden. Meines Erachtens wirde es nun einfacher, mit solchen ausländischen Graden.
Hier die Quelle:
| Zitat: |
Neue gesetzliche Regelung für die Führung ausländischer akademischer, staatlicher und kirchlicher Grade im Land Brandenburg
Seit dem 23. März 2004 gelten im Land Brandenburg neue gesetzliche Regelungen für die Führung ausländischer akademischer, staatlicher und kirchlicher Grade.
Die wichtigste Änderung besteht darin, dass es zur Führung eines solchen Grades keiner Genehmigung mehr bedarf. Allerdings sind eine Reihe von Vorgaben zu beachten, so beispielsweise, dass dieser Grad in der Originalform geführt wird und die verleihende Hochschule angegeben wird. Da noch weitere Auflagen bestehen, veröffentlichen wir hier ein entsprechendes Merkblatt des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg.
Krahforst, Jur. Geschäftsführer
Land Brandenburg
Ministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Merkblatt
Führung ausländischer akademischer, staatlicher und kirchlicher Grade
Seit dem 23. März 2004 gelten im Land Brandenburg neue gesetzliche Regelungen für die Führung ausländischer akademischer, staatlicher und kirchlicher Grade. Anders als bisher bedarf es zur Führung eines solchen Grades keiner Genehmigung mehr, das heißt, dass Sie keinen Antrag mehr stellen müsse, um sich die Führung eines Hochschulgrades genehmigen zu lassen. Allerdings gibt es folgendes zu beachten.
Der Grad darf nur geführt werden, wenn er von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist.
Der Grad ist in der Form zu führen, in der er verliehen worden ist (Originalform). Die verliehene Form kann buchstabengetreu in lateinische Schrift übertragen werden. Eine wörtliche deutsche Übersetzung kann in Klammern angefügt werden. Ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt werden.
Die verleihende Hochschule ist stets anzugeben.
Von diesen Grundsätzen gibt es eine Reihe von Ausnahmen:
Ohne Herkunftsbezeichnungen dürfen Hochschulgrade aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Europäischen ropäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen geführt werden.
Wer in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren einen Doktorgrad in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen erworben hat, kann an Stelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Allerdings muss sich der Inhaber des Grades für eine der beiden Formen entscheiden: beide Formen dürfen nicht gleichzeitig geführt werden. Zu beachten ist, dass diese Sonderregelung nicht für Doktorgrade gilt, die ohne Promotionsstudien oder -verfahren vergeben werden. In diesem Fall muss der Titel in der Originalform geführt werden. |
Was meinen die Experten?
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Wendehals Insider
Anmeldungsdatum: 14.09.2005 Beiträge: 630
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Verfasst am: 18.Okt 2005 17:48 Titel: |
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@ momentum
Was - um alles in der Welt - möchten Sie uns damit sagen?
| momentum hat folgendes geschrieben:: |
| Was meinen die Experten? |
Ich bin vielleicht nicht so der Experte, aber ich meine die Themen haben wir schon durch.
Der Bereich hier ist schon voll damit.
Wurschteln Sie sich mal durch, dann finden Sie bestimmt noch andere Dinge dazu.
MfG Andy |
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