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Gedankenspiel: jur. Staatsexamen umgehen?

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Crix
Newbie


Anmeldungsdatum: 14.04.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 23.Feb 2006 22:12    Titel: Gedankenspiel: jur. Staatsexamen umgehen? Antworten mit Zitat

Hallo Forum,
Folgend mal ein Gedankenspiel über das ich gestolpert bin: Hintergrund der Überlegung war die Frage, was in Zeichen des Bologna Prozesses aus den juristischen Staatsexamen wird und ob man diese nicht über das Ausland umgehen kann. (Nein, betrifft mich nicht selbst ) Konkreter Auslöser war ein Bericht über die HLS in Bremen:

Die Hanse Law School Bremen-Oldenburg-Groningen bietet einen Doppel-LL.M Abschluß in deutscher und niederländischer Form an. Studiendauer 2 Semester.

Damit soll nach diesem Text (http://www.jumag.de/ju4305.htm) die niederländische Anwaltszulassung als auch die Deutsche Anwaltszulassung erworben werden können. Hier stellt sich mir nun die Frage, ob dies wirklich möglich ist:
Gefunden habe ich dazu folgendes: http://www.dfj.org/zulassung.html

„I. Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde
Die Richtlinie 98/5/EG für Rechtsanwälte vom 16.2.1998 (ABl. 1998 Nr. L 77/36 oder Satorius II 182) erlaubt die vorübergehende Betätigung oder dauerhafte Niederlassung eines zugelassenen Rechtsanwalts aus einem Mitgliedstaat der EG in einem anderen Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung des Herkunftstaats (z.B. "Rechtsanwalt" in Frankreich oder "Avocat" in Deutschland). Der Anwalt muß Mitglied der Anwaltskammer im Aufnahmestaat werden und unterliegt neben dem Standesrecht seines Herkunftstaats auch demjenigen des Aufnahmestaates. Nach "dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit im Aufnahmestaat im Recht dieses Mitgliedstaats", kann dem Anwalt auf Antrag das Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates erlaubt werden. Dabei wird der Nachweis zu führen sein, daß er über drei Jahre regelmäß Fälle im Recht des Aufnahmestaates behandelt hat. Will der Anwalt die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates davor erlangen, bleibt ihm die Eignungsprüfung, die eine Anwaltstätigkeit von drei Jahren im Herkunftsland voraussetzt.
Diese Richtlinie wurde mit dem "Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte" vom 9.3.2000, BGBl. 2000 I 182 ff in Deutschland umgesetzt. Allerdings sollte sich jeder Interessent fragen, welche Chancen er in einem Land haben wird, dessen Rechtkenntnisse er nicht durch eine juristische Vollausbildung erworben hat. Die Eignungsprüpfung wird vermutlich auch künftig als Gütesiegel angesehen bleiben.
III. Zulassung als ausländischer Rechtsanwalt in Deutschland
Ausländische Rechtsanwälte haben zwei Möglichkeiten, sich in Deutschland niederzulassen: als "Rechtsbeistand" oder "Rechtsanwalt".
Rechtsbeistand
(…)
Rechtsanwalt
Voraussetzung für die Anwaltszulassung durch Eignungsprüfung ist, daß der Bewerber die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR besitzt und eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts berechtigt. Der ausländische Abschluß muß dem deutschen Assessorexamen (2. jur. Staatsexamen) vergleichbar sein. Fand die Ausbildung nicht überwiegend in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR statt, berechtigt zur Ablegung der Prüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf des Rechtsanwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat. Ein in Deutschland erworbener LL.M. berechtigt nicht zur Ablegung der Prüfung, ist aber sicherlich hilfreich.“
Hm, nach meinem Verständnis muß man dafür jedoch zunächst einmal zugelassener RA sein. In den NL erfolgt die Anwaltsausbildung über 3 Jahre „on the job“, unter der Leitung eines erfahrenen Anwalts. Die Vereidigung erfolgt jedoch schon zu Beginn dieser Ausbildungszeit, so dass man auch vor Gericht auftreten darf. (Quelle http://www.europaeische-juristenausbildung.de/Laender/niederlandetext.htm

Was man in diesen 3 Jahren genau leisten muß, konnte ich nicht finden, vermutlich ähnliche Leistungen wie bei dem Erreichen des Fachanwalts in Deutschland (Anzahl Mandate usw). Dies setzt dann natürlich sehr gute Kenntnisse der niederländischen Sprache voraus, was ohne gewaltigen Aufwand kaum zu erreichen sein dürfte.

Ähnlich verhält es sich in Luxemburg, wo letzebuergisch Pflicht ist. Allerdings sind hier „nur“ ein 6monatiger Kurs zu bestehen und danach eine 2 jährige „Praktikantenzeit“. Trotz dieser Bedingung sollen aber 1/3 der Studenten Ausländer sein.

Ob es sich aber rentiert solide Kenntnisse in zwei Sprachen zu erwerben, um das Staatsexamen zu umgehen, ist eine ganz andere Frage. Denn ein deutscher LL.M wird ja trotz luxemburgischer Zulassung wohl nicht in Deutschland anerkannt. (Das man nicht zwangsläufig über die HLS gehen muss, ist völlig klar. Fand dies nur besonders interessant, da man ja deutsches Recht lernt, aber auch einen ausländischen LL.M bekommt.)

Jetzt die Frage an die geneigte Leserschaft: Haltet ihr dieses Konstrukt für möglich, oder habe ich da irgendwas übersehen? Ist doch mal was anderes als " Wie bekomme ich den Reverend in meinen Pass?" oder "Wie werde ich Herzog von Lummerland?"



Gruß,

Crix
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kocher
Specialist


Anmeldungsdatum: 22.10.2005
Beiträge: 102

BeitragVerfasst am: 24.Feb 2006 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Jetzt die Frage an die geneigte Leserschaft: Haltet ihr dieses Konstrukt für möglich,...


Eine deutsche Anwaltszulassung ist möglich die Befähigung zum Richteramt (Volljurist/Zweites jur. Staatsexamen) allerdings nicht.

LLB (3 Jahre)
LLM (1 Jahr)
"advocaat in opleiding" (praktische Anwaltsausbildung) (3 Jahre)
praktische Tätigkeit (4 Jahre)
Zusatzprüfung "deutsches Recht"
dann, Möglichkeit zum Erwerb der deutschen Anwaltszulassung.

Grundlage sind die EU-Niederlassungsrichtlinien, die es ermöglichen in anderen EU-Staaten anwaltlich tätig werden.


Für den Zugang zur deutschen Anwaltschaft ist gem. §§ 6, 8 EuRAG eine Zusatzprüfung und eine dreijährige Praxis im deutschen Recht erforderlich.
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mintaka
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 24.Feb 2006 16:16    Titel: Sicher ist das möglich! Antworten mit Zitat

Wie Kocher schon ausgeführt hat, ist das zumindest für den Beruf des Rechtsanwalts auf jeden Fall möglich! Allerdings hat m.E. der Bologna Prozesses recht wenig damit zu tun. Die von Ihnen zitierte EU-Richtlinie ist vielmehr unter dem Schlagwort der Dienstleitungsfreiheit entstanden. Ein Rechtsanwalt eines EU-Staates soll, nach dem Willen der EU, die Möglichkeit haben, seine Dienste in allen EU-Ländern anzubieten. Welche Ausbildung in seinem Heimatland für die Ausübung seines Berufes nötig ist, ist dabei zweitrangig! Wichtig ist nur, dass er in einem EU-Land als RA arbeiten darf. Es ist dabei unwichtig ob es sich bei diesem Land auch um sein Heimatland handelt. Aber diese Richtlinie gilt nur für EU-Bürgert. Also hätte z.B. ein in Deutschland lebender Türke sehr schlechte Karten. Es sei denn, er nimmt (wenn es ihm denn möglich ist) die deutsche Staatsbürgerschaft an! Sehr ähnliche Richtlinien gibt es auch für viele andere Berufe.

Der Bologna Prozesses ist von dieser EU-Richtlinie relativ unabhänig. Sicher wird es dadurch sehr viel leichter möglich, Teile des Studiums im EU-Ausland zu absolvieren. Es nehmen ja sogar eine Reihe von nicht EU-Ländern am Bologna Prozess teil, und wenn die Anerkennung an der Heimatuni sichergestellt ist, dann ist es in Zukunft auch möglich für einige Zeit in diesen Ländern zu studieren. Allerdings erfolgt die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts dann doch (normalerweise) nach dem Recht des Heimatlandes des Studenten.

Ein Student, der kein Interesse am Richteramt hat, kann aber natürlich auch beides gleichzeitig nutzen. Also, er studiert an Unis mehrerer Länder, die am Bologna Prozesses teilnehmen, und erlangt im zweiten Schritt die Zulassung als Rechtanwalt in einem anderen EU-Land als seinem Heimatland. Dann wäre es ihm im dritten Schritt möglich, unter Ausnutzung der EU-Richtlinie auch in seinem Heimatland die Zulassung als RA zu bekommen. Wie Kocher schon geschrieben hat, ist dafür in Deutschland eine Zusatzprüfung und eine dreijährige Praxis im deutschen Recht erforderlich.

mintaka.
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