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tom2203 Newbie
Anmeldungsdatum: 14.06.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 14.Jun 2005 11:01 Titel: Namensänderung beim Familienname |
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Hallo,
ich habe mich bereits über die vom Gesetzgeber zulässigen Möglichkeiten einer Änderung des Familiennamens schlau gemacht. Dazu brauche ich keine Auskunft mehr.
Was mich interessiert: gibt es eine Möglichkeit zum Beispiel in den USA seinen bisherigen Familienname in den Wunschnamen (vielleicht inkl. Adelstitel) ändern zu lassen - soll anscheinend problemlos möglich sein - und diesen dann nach der Rückkehr in Deutschland amtlich registrieren lassen? |
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maf Specialist
Anmeldungsdatum: 03.05.2005 Beiträge: 60
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Verfasst am: 14.Jun 2005 23:29 Titel: Re: Namensänderung beim Familienname |
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| tom2203 hat folgendes geschrieben:: |
Hallo,
ich habe mich bereits über die vom Gesetzgeber zulässigen Möglichkeiten einer Änderung des Familiennamens schlau gemacht. Dazu brauche ich keine Auskunft mehr.
Was mich interessiert: gibt es eine Möglichkeit zum Beispiel in den USA seinen bisherigen Familienname in den Wunschnamen (vielleicht inkl. Adelstitel) ändern zu lassen - soll anscheinend problemlos möglich sein - und diesen dann nach der Rückkehr in Deutschland amtlich registrieren lassen? |
Nicht, wenn man deutscher Staatsangehöriger ist. Dann gilt das deutsche Namensrecht, das eben nur die begrenzten Möglichkeiten anbietet. Eine wirksame Namensänderung nach einer ausländischen Rechtsordnung ist dann nicht möglich. |
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tom2203 Newbie
Anmeldungsdatum: 14.06.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 15.Jun 2005 18:47 Titel: |
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Dies habe ich zwischenzeitlich im Netz gefunden:
.......In den USA tut man sich da noch ein bisschen leichter mit dieser Bürde der Familiennamen, wie auch immer sie gestaltet sind. Wenn ein Mr. Miller meint, er müsste nächste Woche ein "Baron von X" sein, ist das kein großes Problem. Ein Gerichtstermin, die Willensbekundung, die Veröffentlichung des Namenswechsels, die Zahlung der Taxe, und schon ist seinen Wünschen genüge getan. Es kann natürlich auch ein Herr Müller aus Deutschland sein, denn das deutsche Recht ist in den USA nicht anwendbar. Ein Bekannter von mir führt nun seinen "Freiherrn" legal per Namensänderung in den USA und führt ihn auch hier gem. § 12 BGB.
Daraufhin habe ich folgende Anfrage gestartet:
Hallo,
ich habe mit Interesse Ihre Seite studiert. Besonders interessant finde ich die Stelle, wo Sie von einem Bekannten berichten, der in den USA seinen Namen hat ändern lassen und diesen nun auch in Deutschland legal führen darf.
Hintergrund meines Anliegens ist: meine Lebensgefährtin stammt von einem alten deutschen Adelsgeschlecht ab. Durch Heirat hat sie aber den Namen Ihrer Familie verloren. Nun möchte sie sehr gerne den Mädchenname ihrer Großmutter führen. Dies ist auf normalem Wege in Deutschland leider nicht möglich. Könnten Sie mir einen Kontakt zu Ihrem Bekannten öffnen, damit ich mich in dieser Angelegenheit schlau machen kann?
Ich wäre Ihnen wirklich sehr verbunden, wenn Sie auf meine Mail eine positive Antwort geben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
TH
und dies habe ich dann (recht schnell) als Antwort erhalten:
Es tut mir leid, aber ich kann ihnen nur soviel sagen (Schweigeverbot), daß mein Bekannnter keine Kontake pflegen möchte, die ihm nicht mindestens 5.000 Euro als Honorar einbringen (sic oder sigh, wie Sie möchten)
Mehr darf ich Ihnen zu dieser Angelegenheit nichts sagen. Ich hoffe auf Ihr Verständnis
mit freundlichen Grüßen
SUPER SACHE, WAS?????
Kann mir niemand, auch ohne gleich an Kohle zu denken, helfen?
Für seriöse Antworten oder Ratschläge wäre ich sehr dankbar.[/b] |
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maf Specialist
Anmeldungsdatum: 03.05.2005 Beiträge: 60
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Verfasst am: 15.Jun 2005 19:18 Titel: |
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| tom2203 hat folgendes geschrieben:: |
Dies habe ich zwischenzeitlich im Netz gefunden:
.......In den USA tut man sich da noch ein bisschen leichter mit dieser Bürde der Familiennamen, wie auch immer sie gestaltet sind. Wenn ein Mr. Miller meint, er müsste nächste Woche ein "Baron von X" sein, ist das kein großes Problem. Ein Gerichtstermin, die Willensbekundung, die Veröffentlichung des Namenswechsels, die Zahlung der Taxe, und schon ist seinen Wünschen genüge getan. Es kann natürlich auch ein Herr Müller aus Deutschland sein, denn das deutsche Recht ist in den USA nicht anwendbar. Ein Bekannter von mir führt nun seinen "Freiherrn" legal per Namensänderung in den USA und führt ihn auch hier gem. § 12 BGB. |
§ 12 BGB ist hier offenbar nicht einschlägig, wie schon die Lektüre der Norm verrät. Das NamensänderungsG ist es hier.
Richtig ist, daß in common law-Rechtsordnungen zwischen dem "legal name" und dem "conventional name" unterschieden wird. Letzteren kann man relativ leicht ändern. Das gilt aber eben nur für Personen, die diesem Statut unterliegen.
Es ist wahrscheinlich so, daß sich eine Behörde in den USA nicht so recht dafür interessiert, ob eine von ihr vorgenommene Namensänderung in Deutschland wirksam ist. Das hilft allerdings nicht weiter.
Es bleibt nur der beschwerliche Weg der behördlichen Namensänderung in Deutschland. Ihr freundlicher Standesbeamter kann Ihnen da weiterhelfen.
| Zitat: |
| Es tut mir leid, aber ich kann ihnen nur soviel sagen (Schweigeverbot), |
Ich kann mir nicht vorstellen, daß ich jemanden ernstnehmen würde, der einem Schweige_verbot_ unterliegt
Mal im Ernst: Wer solchen Blech glaubt, der verdient es nicht besser. |
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Kant Pathfinder
Anmeldungsdatum: 27.07.2004 Beiträge: 446
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Verfasst am: 15.Jun 2005 22:46 Titel: |
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Auch ich unterliege einem Schweigeverbot:
Früher hieß ich Claire Dummdorfff, nach einigen juristischen Klimmzügen wurde dieser Name als diskriminierend eingestuft, nun heiße ich:
Anstatt:
Claire Dummdorfff
heiße ich:
Claire Werk
und schnell wegduck´,
Kant |
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stingrayno1 Specialist
Anmeldungsdatum: 13.10.2004 Beiträge: 51 Wohnort: Oberbayern
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Verfasst am: 16.Jun 2005 9:42 Titel: Änderung des Geburtsnamen |
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Vielleicht findet sich hier jemand der sich auskennt:
Im zarten Alter von 10 Jhren wurde nach der erneuten Heirat meiner Mutter mein Geburtsname gerichtlich von Meier in Müller (Bsp) geändert.
In meinem Ausweis steht als Geburtsname der geänderte Name Müller, in meiner Geburtsurkunde der originale Geburtsname Meier.
Mittlerweile bin ich selbst geschieden und möchte eigentlich meinen (originalen) Geburtsnamen Meier wieder annehmen, da mich mit meinem Stiefvater nichts verbindet - aufgrund der damaligen gerichtlichen Änderung ist das aber nicht möglich.
Ich habe bereits vor einiger Zeit einen entsprechenden Antrag an das zuständige Landratsamt gestellt, welcher abgelehnt wurde mit der Begründung, für die Namensänderung müssten gravierende Gründe vorliegen (seelische Grausamkeit o.ä.)
Gibt es eine legale Möglichkeit, meinen Geburtsnamen wieder an zu nehmen, gerne auch mit Hilfe eines Anwalts?
Über Tips oder gar die Nennung eines guten Anwaltes würde ich mich sehr freuen!
Vielen Dank- Stingrayno1 |
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tom2203 Newbie
Anmeldungsdatum: 14.06.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 16.Jun 2005 18:37 Titel: |
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Ich kann mir nicht vorstellen, daß ich jemanden ernstnehmen würde, der einem Schweige_verbot_ unterliegt
Mal im Ernst: Wer solchen Blech glaubt, der verdient es nicht besser.[/quote]
Ich habe diesen Menschen auch nicht ernst genommen. Diese Rückmeldung war mir beim besten Willen keine Antwort wert.
Ich dies hier nur eingefügt, um ein Bild von meinem "Informanten" deutliche zu zeigen.
Verdient hat so ein Stuss wirklich niemand.Allerdings auch keine Hähme! |
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maf Specialist
Anmeldungsdatum: 03.05.2005 Beiträge: 60
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Verfasst am: 17.Jun 2005 9:53 Titel: |
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| tom2203 hat folgendes geschrieben:: |
Ich habe diesen Menschen auch nicht ernst genommen. Diese Rückmeldung war mir beim besten Willen keine Antwort wert.
Ich dies hier nur eingefügt, um ein Bild von meinem "Informanten" deutliche zu zeigen.
Verdient hat so ein Stuss wirklich niemand.Allerdings auch keine Hähme! |
Da haben Sie, wie ich jetzt nach einigem Nachdenken einsehe, durchaus recht, ich bitte deshalb um Entschuldigung.
Was nun die Frage der Namensänderung angeht, gestatten Sie mir bitte ein paar erläuternde Worte:
Namensführung und -änderung bei Auslandsberührung sind Fragen des Internationalen Privatrechts (IPR), in Deutschland geregelt im Einführungsgesetz zum BGB. Art. 10 EGBGB lautet nun:
"(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört."
[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgbeg/art_10.html]
In einzelnen Bundesstaaten der USA mag man das anders geregelt haben. Das hat dann aber keinerlei Wirkung im deutschen Rechtsraum. |
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