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Castelloverde Newbie
Anmeldungsdatum: 25.03.2004 Beiträge: 9
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Verfasst am: 25.Apr 2004 19:29 Titel: Prinzentitel für 250.000 abzugeben |
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| Prinzen und damit beinhalteter Herzog-Titel an solventen Kunden für 250.000€ durch Hochzeit o. Adoption abzugeben. |
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dimi Specialist
Anmeldungsdatum: 08.10.2003 Beiträge: 93
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Verfasst am: 25.Apr 2004 19:32 Titel: |
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| kurze frage die mich interessiert, kann man bei einer adoption seinen eigenen nachnamen behalten??? |
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momentum Specialist
Anmeldungsdatum: 24.09.2003 Beiträge: 83 Wohnort: Home Sweet Home
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Verfasst am: 26.Apr 2004 8:13 Titel: Adoption |
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Soweit ich das Deutsche Recht kenne kann eine Adoption nicht "einfach so" durchgeführt werden. Der Altersunterschied muss schon 'erheblich' sein, sprich ein 50-jähriger kann keinen 48-jährigen adoptieren. Des weiteren dürfen keine leiblichen Eltern mehr vorhanden sein, bei dem der adoptiert wird. Und so ganz nebenbei muss auch noch ein 'triftiger Grund' für die Adoption vorliegen.
Oder hat sich da inzwischen was an der Gesetzgebung geändert ?? |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4926 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 26.Apr 2004 8:42 Titel: |
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| Zitat: |
II. Annahme Volljähriger
§ 1767 (Voraussetzungen für die Adoption Volljähriger)
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 1768 (Adoptionsanträge)
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
§ 1769 (Hinderungsgründe)
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
§ 1770 (Wirkungen der Adoption eines Volljährigen)
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
§ 1771 (Aufhebung der Adoption eines Volljährigen)
Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
http://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/TextOfficeBGB.htm
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http://www.bundeszentralregister.de/adoption/adop_pdf/6adop.pdf
| Zitat: |
Volljährige können durch Adoption Deutsche werden
Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14. Oktober 2003 deutlich gemacht, dass auch ein Volljähriger durch Adoption noch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann. Voraussetzung ist aber, dass der Adoptionsantrag vor seinem 18. Geburtstag gestellt worden ist. Die Leipziger Richter entschieden damit zugunsten einer Frau, die ursprünglich die Staatsangehörigkeit der Bahamas besaß. Ihr deutscher Stiefvater hatte noch vor ihrer Volljährigkeit die Adoption beantragt, das Verfahren war aber nicht weiter betrieben worden. Als die Frau volljährig war, stellte der Stiefvater einen erneuten Antrag. Nach Ansicht der Behörden war das zu spät. Das Bundesverwaltungsgericht befand jedoch, der erste Antrag sei weder abgelehnt, noch zurück genommen worden. Mit der nachfolgenden Adoption sei die Frau daher Deutsche geworden (Az: 1 C20.02). |
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dimi Specialist
Anmeldungsdatum: 08.10.2003 Beiträge: 93
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Verfasst am: 26.Apr 2004 8:55 Titel: |
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| danke für die Gesetzestexte, wie sieht es aber dann mit der Übertragung des Namens aus?? |
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nabou Newbie
Anmeldungsdatum: 19.05.2004 Beiträge: 9
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Verfasst am: 19.Mai 2004 15:57 Titel: |
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natürlich kann man den titelnamen und den eigenen namen kombinieren,
ich weiß aber nicht wie weit man das treiben kann,
also irgendwie name von baron+name von grossmutter (weil es passt).
ich habe aber andere: frage, kann man den einen namen kürzen
wie Z.B. henrich-hopp auf hopp ändern
oder musterman auf muster? |
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nabou Newbie
Anmeldungsdatum: 19.05.2004 Beiträge: 9
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Verfasst am: 30.Mai 2004 12:52 Titel: |
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hi,
ich habe mit dem Namenkombination nachgedacht,
bei einer adaption: müsse es nicht möglich eine namenskombination als familienname einzuführen (guburtsname jedoch schon (?)).
erst bei einer "ehe", jedoch muss dann beide partner diesen Kombinationname führen (?).
es ist also nicht einfach.
vielleicht irre ich mich ja einfach.
ach zu namensänderung, das geht ja wirklich nicht so einfach ohne einen grund familienname zu ändern.
selbst bei einer adoption.
man bräuchte bestimmt einen anwalt der entsprechend für eine namenänderung erfolgreich plädiert.
möchte jedoch selber erfhren wie das gehen soll.
also meldet euch bitte, interessiert mich wrklich!!!!!!
ciao |
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