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Senatortitel führen

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informix
Newbie


Anmeldungsdatum: 02.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 9.Aug 2005 9:48    Titel: Senatortitel führen Antworten mit Zitat

Ist es möglich in Deustchland den Titel bzw. die Würde eines Senators zu führen?
Es gibt ja neben den Amtsbezeichnungen der Senatoren in Hamburg, Bremen, Berlin auch Senatoren der Max-Planck-Gesellschaft, der Deutschen Friedensstiftung, der Deutschen Forschungsgesellschaft, IJC- Senatoren, ebenfalls von vielen Universitäten im In- und Ausland.
Somit eine Reihe von anerkannten Institutionen, die den Titel/Würde eines Senators vergeben.
Nach §132 a StGB ist ja das unbefugte Führen einer Amtsbezeichnung verboten, ebenfalls nach Absatz 2 Bezeichnungen, die diesen zum verwechseln ähnlich sind.
Meine Frage ist jetzt, dürfen Senatortitel von Hochschulen oder privaten Institutionen als solche geführt werden, wenn ja in welcher Form oder gibt es da immer Probleme?
Leider kann man hierzu von keiner Seite eindeutigen Informationen erhalten!
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DaMal
Insider


Anmeldungsdatum: 21.05.2004
Beiträge: 608

BeitragVerfasst am: 9.Aug 2005 11:29    Titel: Führung sonstiger Hochschultitel Antworten mit Zitat

Im Grunde ist da schon eindeutige Informationen; solche Titel sind in den Landeshochschulgesetzen nur nicht einzeln aufgeführt.

Nützliche Hinweise gibt es bei der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Berlin:
http://www.senwisskult.berlin.de/cgi-bin/frames.pl?http://www.senwisskult.berlin.de/2_hochschulen/inhalt/4_studium/7_abschluesse/7_fuehrungausl.htm
Zitat:
Für Bezeichnungen, die ausschließlich zum Zwecke der Ehrung entsprechend den Orden und Ehrenzeichen im Sinne des § 3 Ordensgesetz verliehen werden und keinen funktionellen Bezug zum Hochschulbereich aufweisen, ist eine Zuständigkeit des Bundespräsidialamtes zur Feststellung der Führungsfähigkeit gegeben.


Hier ist es auf das Berliner Hochschulgesetz bezogen; in anderen Bundesländern ist es aber im Grunde ähnlich formuliert:
Zitat:
5) Führung sonstiger Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen

Die Führung sonstiger Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen richtet sich nach § 34 a Abs. 4 BerlHG. § 34 a Abs. 1 und 3 BerlHG gilt entsprechend. In die Gruppe sonstiger Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen fallen alle Titel, die in Bezug auf eine wissenschaftliche bzw. hochschulische Tätigkeit oder Funktion verliehen werden, ohne Hochschulgrad zu sein. Hochschultätigkeitsbezeichnungen sind z.B. die Bezeichnungen Privatdozent oder Gastprofessor.

Eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung kann in der verliehenen Originalform unter Angabe der ausländischen Hochschule geführt werden, wenn es sich
a) bei der anstellenden Hochschule um eine nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannte Hochschule handelt und wenn
b) es sich um eine, nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannte Hochschultätigkeitsbezeichnung handelt.

Handelt es sich um die Bezeichnung für die Tätigkeit eines Professors an einer Hochschule, so ist neben § 34 a Abs. 4 BerlHG der § 103 Abs. 3 BerlHG zu beachten. Wenn die ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung mit einem ausländischen Professorentitel identisch ist, kann sie grundsätzlich nur geführt werden, wenn eine Führungsgenehmigung erteilt wird. Bei einer Verwechslungsgefahr ist durch entsprechende Hinweise die Verwechslungsgefahr auszuräumen. Genaueres über die Führungsfähigkeit von Professorentiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen für Professoren erfahren Sie unter Führung ausländischer Professorentitel

Ein sonstiger ausländischer Hochschultitel darf geführt werden, wenn es sich
a) bei der den Titel verleihenden Hochschule um eine nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannte Hochschule handelt und
b) es sich um einen offiziellen, im Hochschulrecht des Herkunftslandes anerkannten und im dortigen Hochschulrecht oder Dienstrecht verankerten Titel handelt


Ausländische sonstige Hochschultitel können z.B. der Senator oder Kanzler sein.

Ich wende mich gern an die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Berlin, weil diese jegliche Fragestellungen am besten verdeutlichen.
Sehen Sie bitte vorsichtshalber in dem jeweiligen Landeshochschulgesetz Ihres Bundeslandes bezüglich der Führung "sonstiger Hochschultitel" nach.
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informix
Newbie


Anmeldungsdatum: 02.08.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 9.Aug 2005 12:34    Titel: Andere Senatorentitel Antworten mit Zitat

Das war ja wieder sehr ausführlich und informativ!
Nun ist es doch aber so, dass die "Bezeichnung" Senator ja nicht nur von Hochschulen verliehen wird und ob diese dann selbst dort unter Hochschulbezeichnung fallen ist, so mein Informationsstand auch umstritten, weil unter Hochschulbezeichnung im eigentlichen Sinne die Professoren subsumiert werden sollten, weil diese ja nicht über die akademischen Grade geschützt sind. Meiner Meinung nach ist der Senator einer Uni nicht über das Hochschulgesetz geschützt, weil dort nicht explizit ausgewiesen. Man könnte sonst ja auch im Extremfall die Hochschulsekretärin oder Hochschulhausmeister als Hochschulbezeichung schützen. (soll nur zur Verdeutlichung dienen).
Für andere Senatorentitel ist sicherlich das Bundespräsidialamt zuständig, aber nur dann wenn diese quasi durch hoheitlichen Akt eines ausländischen Staates oder vergleichbarer Institutionen verliehen wurde.
Nicht zuständig ist der Bundespräsident aber für Senatorenbezeichnungen die bereits von Vereinen oder Gesellschaften verliehen werden wie z.B. Deutsche Forschungsgesellschaft oder Deutsche Friedensstiftung etc..
Für diesen Personenkreis trifft dann ja weder die Hochschulgesetzgebung noch das Ordensgesetz zu. Eine eindeutige Verwendung des "Titels" oder der "Bezeichnung" oder "Würde" des Senators ist somit meines Erachtens nicht begründbar. Deshalb ist meiner Meinung nach "nur" der § 132 a StGB zu berücksichtigen.
Dort dann gleich die Frage, wer ist berechtigt diese Senatorenbezeichnungen vergeben zu dürften, alle Vereine die dies in ihren Satzungen stehen haben oder müssen diese erst durch den Gesetzgeber dazu extra berechtigt sein? Meines Erachtens gibt es keine Sonderregelung hierfür! Zweitens, die Verwechslung mit Amtsfunktionen wie z.B. Senator für Bildung der freien und Hansestadt Hamburg muss ausgeschlossen sein. Somit wäre aus meiner Sicht "z.B. der "Titel" Senator DFI oder der Zusatz sonstiger Organisationen eindeutig von den Ehrensenatoren der Hochschulen und den Amtsfunktionen der Stadtstaaten zu unterscheiden oder?
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DaMal
Insider


Anmeldungsdatum: 21.05.2004
Beiträge: 608

BeitragVerfasst am: 9.Aug 2005 13:02    Titel: Sonstige Senatorentitel Antworten mit Zitat

Würde es sich um einen Senator einer Hochschule handeln, so dürfte der Senator natürlich nur unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, damit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
(Folgendes nur der Vollständigkeit halber)

Sollten noch evtl. Lücken in den Landeshochschulgesetzen bestehen, so hilft der KMK-Beschluss vom 14.04.2000 weiter:
Zitat:
1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade.


2. Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne der Ziffer 1 besitzt.

3. Die Regelungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 geltend entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

Der KMK-Beschluss vom 14.04.2000 ist eigentlich weitgehend in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen integriert:

Baden-Württemberg:...........Hochschulgesetz § 55b
Bayern:................................Hochschulgesetz Artikel 88
Berlin:...................................Hochschulgesetz § 34
Brandenburg:.......................Hochschulgesetz § 20a
Bremen:................................Hochschulgesetz § 64b
Hamburg:..............................Hochschulgesetz § 69
Hessen:................................Hochschulgesetz § 29
Niedersachsen:....................Hochschulgesetz § 10
Nordrhein Westfalen:...........Hochschulgesetz § 119
Mecklenburg-Vorpommern:..Hochschulgesetz § 42
Rheinland-Pfalz:...................Hochschulgesetz § 31
Saarland:..............................Hochschulgesetz § 63
Sachsen:..............................Hochschulgesetz § 31
Sachsen-Anhalt:..................Hochschulgesetz § 19
Schleswig-Holstein:.............Hochschulgesetz § 132a
Thüringen:............................Hochschulgesetz § 27a


Bezüglich des Senators außerhalb des Hochschulbereichs bin ich evtl. nicht auf dem neuesten Stand. Da muss ich mich selbst vorsichtshalber noch informieren.
Der Hinweis auf § 132 a ist selbstverständlich korrekt.
Mit grundsätzlichem vollem Zusatz auf die verleihende Stelle dürfte es eigentlich keine Probleme der Verwechslungsgefahr geben, falls die Organisationen keine zusätzliche Berechtigung durch den Gesetzgeber in Deutschland benötigen.
Wenn ich dazu näheres weiß, gebe ich Ihnen bescheid.
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DaMal
Insider


Anmeldungsdatum: 21.05.2004
Beiträge: 608

BeitragVerfasst am: 9.Aug 2005 13:52    Titel: Bezeichnung Senator Antworten mit Zitat

Es scheint in der Tat so, dass man für die Bezeichnung keine gesonderte Genehmigung benötigt, wenn man die Verwechslungsgefahr des § 132 StGB deutlich ausschließt, in dem man die verleihende Stelle bei der Titelführung ausdrücklich hinzufügt.
Hier ist ein Beispiel:
MÄRZ Desktop VERLAG
http://www.schroeder-erzaehlt.de/maerz.htm?http://www.schroeder-erzaehlt.de/gesellschaft.htm
Zitat:
§ 5 Ehrenmitglieder

Der Vorstand hat das Recht, Personen, die sich um die Vereinszwecke bleibende außergewöhnliche Verdienst erworben haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Diese sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen nicht verpflichtet; sie haben die Rechte der Mitglieder. Die Gesellschaft kann solchen Ehrenmitgliedern durch Urkunde den Titel »Senator der MÄRZ Gesellschaft« verleihen.

Eine rechtliche Grundlage, dass die Bezeichnung selbst konkret geschützt ist, ist mir z. Z. nicht bekannt. Da es aber u. a. auch ein Hochschultitel und eine Amtsbezeichnung ist, muss eine Verwechslungsgefahr klar ausgeschlossen werden. Ob das wie im dem zuvor genannten Beispiel ("Senator DFI") lediglich mit Kurzbuchstaben wirklich gewährleistet ist, möchte ich aber ernsthaft bezweifeln! Ein einfaches Senator vor dem Namen (verliehen von einer Gesellschaft) dürfte somit (auch mit Kürzel) keinesfalls zulässig sein (§ 132 StGB).
Würde sich der betitelte des MÄRZ Desktop Verlages anstatt "Senator (MG) Hubert Meier" (große Verwechslungsgefahr mit der Amtsbezeichnung Senator!) also dann "Hubert Meier, Senator der MÄRZ Gesellschaft" nennen (verleihende Stelle wurde konkret benannt; der Titel wurde nicht wie ein Hochschultitel oder die Amtsbezeichnung vor dem Namen geführt), dürfte es wohl keine Probleme geben, wenn dem nicht noch weitere rechtliche Auflagen entgegenstehen, die mir derzeit nicht bekannt sind.
Da sind jetzt wohl eher die Juristen gefragt.
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werner callies
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Anmeldungsdatum: 26.09.2003
Beiträge: 3253
Wohnort: NRW & Spanien

BeitragVerfasst am: 12.Aug 2005 5:27    Titel: Antworten mit Zitat

Sie brauchen nur oft genug mit der Lufthansa zu fliegen, schon sind sie Senator.

Gruß Werner Callies
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DaMal
Insider


Anmeldungsdatum: 21.05.2004
Beiträge: 608

BeitragVerfasst am: 12.Aug 2005 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

An sich hat der Begriff auch keinen sonderlich großen Wert, gerade weil er so dehnbar ist.
Darum verscheuert die Cosmopolitan "University" den auch für wenig Geld (natürlich keinesfalls führbar in Deutschland) an die Deutschen. Wenn Pseudo-Universitäten solche Titel verhökern, müssen sie natürlich immer die Rechte des (virtuellen) "Herkunftslandes" beachten. Dann lieber doch selbst eine Gesellschaft gründen. Im Zweifel über die Führbarkeit eines Senatortitels in Deutschland oder anderen Ländern sollte ein fachkundiger Rechtsberater hinzugezogen werden. Im Rahmen der sich regelmäßig erweiternden EU-Gesetze könnte sich diesbezüglich noch was ändern (wenn dem "Senator" denn überhaupt jemand irgendwann mal genügend Wert beimisst).
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werner callies
.


Anmeldungsdatum: 26.09.2003
Beiträge: 3253
Wohnort: NRW & Spanien

BeitragVerfasst am: 12.Aug 2005 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
wenn dem "Senator" denn überhaupt jemand irgendwann mal genügend Wert beimisst


Genau, wer will schon Senator sein? Hat so was Altbackenes an sich,
finde ich, wie von 1920...

Gruß Werner Callies
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MartinAnders
Specialist


Anmeldungsdatum: 13.01.2004
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 12.Aug 2005 11:51    Titel: Antworten mit Zitat

@gast-luk

So schlimm kann das mit der Titelbezeichnung "Senator" nicht sein, gabs doch vor Jahren schon ein Auto mit diesem "Markennamen" und keine Behörde, kein Anwalt und kein Statusneider regte sich deswegen auf.

Ein nicht unbedingt ernstgemeinter Vorschlag:

Wir gründen eine "Prüfstelle gegen Titelmißbrauch e.V." und ernnennen besonders rührige Mitglieder zum "Ehrensenator (PGT e.V.)". Was da zur Akquisition von Spenden an weiteren Titeln in Beiräten unterzubringen wäre, regt sicher die Phantasie an (Commodore des Beirates zur Vefolgung von Titelsündern *lol*).

Was solls, wir beschäftigen uns hier nicht mit dem schönen Schein an sich, sondern mit der schnöden Wirklichkeit. In diesem Sinne grüßt

MartinAnders
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DaMal
Insider


Anmeldungsdatum: 21.05.2004
Beiträge: 608

BeitragVerfasst am: 12.Aug 2005 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

@ Martin Anders

Das mit dem Commodore gefällt mir...
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slapek
Specialist


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 178
Wohnort: Czech Republik

BeitragVerfasst am: 12.Aug 2005 14:39    Titel: Antworten mit Zitat

ja man darf nach deutschem recht den titel SENATOR führen,
auch der ADAC hat nichts dagegen und OPEL sicherlich auch nicht

SENATOR - Fahrer i.D. Max Mustermann
Opelwerke, Rüsselsheim, Fahrgestellnummer, Bj, Farbe



wenn der TÜV abgelaufen ist - muss man dies nicht kenntlich machen
wegen §132a !

wenn man keinen führerschein mehr hat, dass sollte man a.D.
schreiben.

das opelzeichen darf man auch abbilden, muss aber (R) drunter-
setzen wegen copyright, dann klappts auch mit der puppe
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