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Urteil gg. Privatschule-Geld zurück wg arglistiger Täuschung

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Crix
Newbie


Anmeldungsdatum: 14.04.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 22.Aug 2005 11:50    Titel: Urteil gg. Privatschule-Geld zurück wg arglistiger Täuschung Antworten mit Zitat

Hallo,
Die IBS mit Standorten in Bad Nauheim, Berlin und Lippstadt wurde nun zur Erstattung der Gebühren verdonnert.

http://www.spiegel.de/unispiegel/geld/0,1518,370050,00.html

Ich meine mich düster zu erinnern, dass besagte IBS zeitweise sogar einen " internationalen Dipl. Betriebswirt (IBS)" vergab.

Der Dipl. Betriebswirt ist doch aber geschützt, so dass sie auch dazu nicht befugt waren, wenn ich das richtig sehe. Die ergänzenden Bezeichungen "international" und "(IBS)" sind vollkommen irrelevant, den Dipl. Betriebswirt dürfen nun einmal nur anerkannte Hochschulen verleihen.

Befragt man nun Google, tauchen wie erwartet einige Opfer der IBS auf, die vermutlich gutgläubig den Titel des Dipl. Betriebswirts (IBS) führen.

So denn meine obige Einschätzung durch die "Foren-Experten" für zutreffend befunden wird, ist es nur fair, die getäuschten Betriebswirte darauf aufmerksam zu machen.

Freue mich auf Antwort und wünsche allen einen erfolgreichen Tag

Crix
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DaMal
Insider


Anmeldungsdatum: 21.05.2004
Beiträge: 608

BeitragVerfasst am: 22.Aug 2005 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

@ Crix

Zitat:
...den Dipl. Betriebswirt dürfen nun einmal nur anerkannte Hochschulen verleihen.

Das haben Sie vollkommen richtig erkannt.

Da der Link vermutlich schon in kürzerer Zeit ins Leere führen wird,
hier der Artikel:
Zitat:
URTEIL GEGEN PRIVATSCHULE

Geld zurück wegen arglistiger Täuschung

Von Bärbel Schwertfeger

Irreführende Werbung kann teuer werden. Die private Wirtschaftsschule IBS pries einen "national und international bekannten Abschluss" an, der aber staatlich nicht anerkannt war. Ein Student erhält jetzt die Gebühren zurück. Und Schadensersatz noch dazu.

Das Angebot klang verlockend. "Doppelabschluss in drei Jahren zum Internationalen Betriebswirt (IBS) und Bachelor of Arts (BA)", warb die International Business School (IBS) mit Niederlassungen in Lippstadt, Bad Nauheim und Berlin in ihrem Prospekt. Damit sei ein "national wie international bekannter Abschluss zu erreichen"; so erlange man "die idealen Voraussetzungen für eine nationale und internationale Berufstätigkeit".

Tatsächlich war der BA-Titel jedoch nicht staatlich anerkannt. Der Kläger hat deshalb den Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und die Rückzahlung der Studiengebühren sowie Schadensersatz wegen Verdienstausfalls verlangt - mit Erfolg, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied. Bei der IBS handelt es sich um eine Privatschule, jedoch keine anerkannte Hochschule. Daher war ihr Abschluss Internationaler Betriebswirt (IBS) auch kein akademischer Abschluss, der ein weitergehendes Masterstudium ermöglichte. Diesen Nachteil wollte die Schule mit Hilfe der University of Lincolnshire & Humberside beseitigt werden. Dabei mussten die IBS-Studenten nur ein paar zusätzliche Kurse durcharbeiten, und schon bekamen sie neben dem IBS-Abschluss auch noch den Bachelor of Arts der britischen Universität.

Doch auch der durfte in Deutschland nicht geführt werden, befand man beim hessischen Wissenschaftsministerium: Voraussetzung für die Anerkennung eines im Ausland erworbenen akademischen Bachelor-Grades sei unter anderem, dass man mindestens drei Jahre an der ausländischen Hochschule studiert habe.

Schadensersatz für "nutzloses Studium"

Zunächst hatte die IBS sogar noch mit dem Erwerb eines "national und international anerkannten Abschlusses" geworben. Später änderte sie ihre Werbeaussage in einen "national und international bekannten Abschluss". Mit dieser einschränkenden Bezeichnung habe sie nur den zahlreichen Gerichtsurteilen Rechnung getragen, in denen ihr bescheinigt worden sei, dass der bei ihr zu erwerbende Abschluss nicht international anerkannt sei, heißt es im Urteil des Oberlandesgerichtes.

Nach Auffassung der Richter wurde der Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Studienvertrags veranlasst. Denn für einen unbefangenen Studieninteressenten habe es klar auf der Hand gelegen, dass es sich bei einem "national und international bekannten Abschluss" auch um einen "anerkannten" Grad handele.

Daher muss die Privatschule dem Kläger die geleisteten Studiengebühren zurückzahlen. Und zusätzlich hat er Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm "infolge eines durch das nutzlose Studium verzögerten Eintritts ins Berufsleben" entsteht. Selbst wenn der Kläger durch die Ausbildungsleistungen "einen Wissensvorsprung erlangt hätte, den er sich bei einem 'ordentlichen' Studium hätte zunutze machen können, wäre dies kein in Geld messbarer Vorteil, da hierdurch die Regelstudienzeit an einer staatlichen Hochschule nicht verkürzt würde", heißt es im Urteil. Auch die Kosten des Rechtsstreits muss die Privatschule tragen.

Die IBS, die seit 2002 zu der Euro-Schulen-Organisation gehört, bezeichnet sich als "Management-Akademie nach amerikanischem Vorbild" und "private Alternative zur Universität". Heute bietet sie ein Distance Learning Programm mit der britischen University of Sunderland an, bei dem die Studenten den Bachelor of Arts Honours (BA Hons) in Business Studies erlangen können. Weiter heißt es: "Hiermit wird es Ihnen parallel zum Internationalen Betriebswirt (IBS) ermöglicht, zu einem Abschluss zu kommen, der für Führungspositionen in der internationalen Wirtschaft immer wichtiger wird. Sie erfüllen damit die idealen Voraussetzungen, um weltweit Karriere zu machen." Von einem national und international be- oder anerkannten Abschluss ist keine Rede mehr.
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mintaka
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 24.Aug 2005 2:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
Ich bin bis jetzt ein passiver Nutzer dieses Forums gewesen, aber zu diesem Thema möchte ich dann doch mal was sagen.
Ich habe den spiegel.de Artikel gelesen und darüber mit einem Bekannten geredet, von dem ich bisher dachte, er würde sich auf dem Gebiet der Anerkennug ausländischer Hochschulabschlüsse in Deutschland besonders gut auskennen. Was er mir im Verlaufe dieses Gespräches erzählt hat, kam mir aber so merkwürdig vor, dass ich hier einfach noch einmal nachfragen möchte, ob das auch stimmt. Es geht dabei um den jetzt von der IBS angebotennen Bachelor der britischen University of Sunderland. Mein Bekannter meinte, dieser Abschluss würde in einigen Bundesländern anerkannt werden, als Beispiel nannte er Niedersachsen (seine Begründung: Es ist ein Abschluss einer anerkannten Uni innerhalb der EU), aber z.B. in NRW wird der gleiche Abschluss nicht anerkannt, weil das Hochschulgesetz des Landes NRW (anders als das niedersächsische Hochschulgesetz) für die Anerkennung zusätzlich vorraussetzt, dass das Studium nicht an einer anderen Institution absolviert wurde, die nur einen Kooperationsvertrag mit einer ausländischen Uni hat. Solche Kooperationen sollen nach britischem Recht möglich und für Unis aus GB auch völlig normal sein. Angeblich gibt es sogar eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen NRW, weil dort solche Abschlüsse nicht anerkannt werden. Das soll angeblich gegen EU-Recht verstossen.

Ich hoffe jemand kann mir sagen ob das alles stimmt, oder nicht.
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DaMal
Insider


Anmeldungsdatum: 21.05.2004
Beiträge: 608

BeitragVerfasst am: 24.Aug 2005 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Anhand des Hochschulgesetzes NRW (HG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz) - HRWG - vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 752)- kann ich das nicht bestätigen.
Das vollständige Hochschulgesetz des Landes NRW ist hier zu finden:
http://www.mwf.nrw.de/Hochschulen_in_NRW/Recht/HG.html

Der zur Führung ausländischer Bildungsabschlüsse relevante Paragraph:
Zitat:
§ 119
Verleihung und Führung von Graden

(1) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht vergeben werden.

(2) Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade können im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden. Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Die verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten für ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entsprechend. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen.

(3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.

(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 2 bis 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(6) Das Ministerium kann in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade, Institutionen und Personengruppen Ausnahmen regeln, die Betroffene gegenüber den Absätzen 2 bis 5 begünstigen. Das Ministerium kann ferner durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade eine einheitliche Schreibweise in lateinischer Schrift sowie einheitliche deutsche Übersetzungen vorgeben.

(7) Von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade und Titel sowie durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörden die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. Eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung kann vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden. Wer vorsätzlich gegen Satz 1 oder eine Anordnung nach Satz 2 oder 3 verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 4 ist das Ministerium oder eine von ihm beauftragte Behörde.

Solange also die erlangten akademischen Grade direkt von der ausländischen anerkannten Hochschule verliehen werden, dürfen demnach die aufgrund von einer solchen Kooperation erlangten akademischen Grade in NRW geführt werden, wenn die IBS entsprechende Voraussetzungen der kooperierenden Hochschule einhält und keine Kummeleien oder sonstige unrechte Handlungsweisen zum Abschluss geführt haben.
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DaMal
Insider


Anmeldungsdatum: 21.05.2004
Beiträge: 608

BeitragVerfasst am: 25.Aug 2005 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

Ehrlich gesagt stellt sich die IBS auch verdammt dämlich an. Ich weiß nicht, warum die es sich selbst ständig so schwer machen. Das mit dem "Dipl. Betriebswirt (IBS)" war natürlich von Anfang an ein Schuss in den Ofen.
Dann haben sie endlich gemerkt, dass es doch besser ist, einen vernünftigen Abschluss anzubieten. Doch dann sind sie wieder über das hessische Wissenschaftsministerium gestolpert, was ebenfalls vorhersehbar war.
Irgendwie scheinen mir die Betreiber noch immer etwas unsicher. Solche Probleme hätten von Anfang an vermieden werden können, wenn ein gescheites strategisches Konzept ausgearbeitet worden wäre und die Beziehungen zu anderen Hochschulen intensiver gepflegt worden wären. Sie müssten die Betreiber doch nur eine offizielle Niederlassung der jeweiligen anerkannten Hochschule gründen; an sich eine ganz einfache formelle Sache. Sie müssen sich dabei nur auf eine Hochschule beschränken, dann dürfte es keine Probleme mehr geben. Denn auf diese Weise würde man ja konkret an der ausländischen Hochschule studieren (da die Niederlassung der anerkannten ausländischen Hochschule zugehörig ist), die in ihrem Heimatland anerkannt ist, wobei diese Hochschule des Heimatlandes die akademischen Grade selbst verleiht.
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Typhoon
Newbie


Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 26.Aug 2005 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist leichter gesagt als getan... -
Welche (ausländische, anerkannte) Institution lässt das schon mit sich machen?

Ich kann aus eigener Erfahrung sagen, dass es unglaublich schwer ist, überhaupt eine Partnerhochschule zu finden (hab' jetzt bald alle in England durch ). Wenn ich jetzt noch eine offizielle Niederlassung in Deutschland (am Besten noch unter meiner Verantwortung) verlangen würde, gäbe es vermutlich nicht mal mehr Antworten... -


Mir ist die Thematik dieses Artikels (Urteils und Vorfalls) ein wenig suspekt. Vielleicht kann da jemand Aufklärungsarbeit leisten:

Zitat:
Doch auch der durfte in Deutschland nicht geführt werden, befand man beim hessischen Wissenschaftsministerium: Voraussetzung für die Anerkennung eines im Ausland erworbenen akademischen Bachelor-Grades sei unter anderem, dass man mindestens drei Jahre an
der ausländischen Hochschule studiert habe.



Zitat:
Heute bietet sie ein Distance Learning Programm mit der britischen University of Sunderland an, bei dem die Studenten den Bachelor of Arts Honours (BA Hons) in Business Studies erlangen können. Weiter heißt es: "Hiermit wird es Ihnen parallel zum Internationalen Betriebswirt (IBS) ermöglicht, zu einem Abschluss zu kommen, der für Führungspositionen in der internationalen Wirtschaft immer wichtiger wird. Sie erfüllen damit die idealen Voraussetzungen, um weltweit Karriere zu machen." Von einem national und international be- oder anerkannten Abschluss ist keine Rede mehr.


Wo liegt denn da jetzt der Unterschied? Das Argument, man habe mindestens drei Jahre an der ausländischen Hochschule studiert, zieht doch jetzt ebenso wenig. Somit müsste der BA Abschluss ja auch nicht führbar sein...-

Und die anerkannt, bekannt, Tischkant Problematik ist doch auch ein wenig seltsam. Schließlich bin ich doch der Meinung, dass man durchaus behaupten kann, ein Titel sei bekannt... (Probleme mit solchen Worten gibt's wohl nur in Deutschland...).

Bin für jede Aufklärung dankbar!

Beste Grüße,
Typhoon
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DaMal
Insider


Anmeldungsdatum: 21.05.2004
Beiträge: 608

BeitragVerfasst am: 26.Aug 2005 19:03    Titel: Die Sache ist wohl vom Tisch... Antworten mit Zitat

Ich würde mal sagen, dass die ganze Sache inzwischen ein alter Hut ist.

Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 23. Dezember 2004:
Zitat:
§ 29 Führung ausländischer Grade und Titel

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen und auch nach europäischem Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Graden aus der Europäischen Union und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen.

(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Abs. 1 besitzt.

(3) Die Regelungen in Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen (Titel).

(4) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaber ausländischer Grade und Titel abweichend von den Abs. 1 bis 3 begünstigen, in Landesrecht umzusetzen.

(5) Eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

Auch in Hessen scheint diese Regelung inzwischen abgeschafft worden zu sein.
Die einzelnen Länder haben jetzt zwar manchmal noch eigene Formulierungen, müssen aber bis Ende dieses Jahres bezüglich der Führung und Anerkennung ausländischer akademischer Grade inhaltlich gleich sein.
Darüber brauchen wir uns wohl keinen Kopf mehr zu zerbrechen...

Außerdem lag das wohl zum einen daran, dass es schon länger zurück liegt, zum anderen an dem auf recht fragwürdige Weise zusammengeschusterten Abschluss:
Zitat:
Diesen Nachteil wollte die Schule mit Hilfe der University of Lincolnshire & Humberside beseitigen. Dabei mussten die IBS-Studenten nur ein paar zusätzliche Kurse durcharbeiten, und schon bekamen sie neben dem IBS-Abschluss auch noch den Bachelor of Arts der britischen Universität.

Erst fragwürdige Kurse anbieten, dann einfach ein paar zusätzliche Kurse durcharbeiten, dann soll plötzlich das Diplom vergeben werden. Dass die Wissenschaftsministerien solche Praktiken nicht dulden wollen, ist ja doch schon irgendwie verständlich.

Wenn Sie also eine Kooperation suchen, dann sollten Ihre Lehrgänge von Anfang an Bachelor- oder Masterstudiengänge sein und diese Kooperation nachvollziehbar und überprüfbar sein. So gesehen reicht inzwischen offensichtlich eine Kooperation aus, wenn die akademischen Grade direkt von der ausländischen anerkannten Hochschule verliehen werden und die angebotenen Lehrgänge auch tatsächlich auf akademischem Niveau angeboten werden. Eine Kooperation ist zwar schon ganz gut, eine offizielle Niederlassung aber echt bombig.
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mintaka
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Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 26.Aug 2005 23:41    Titel: Re: Die Sache ist wohl vom Tisch... Antworten mit Zitat

@Typhoon:
So wie ich das sehe, besteht der Hauptunterschied darin, dass das hessische Hochschulgesetz inzwischen geändert wurde! Nach altem Recht wird wahrscheinlich noch eine Nostrifizierung nötig gewesen sein und bei eben dieser ist der Abschluss des Klägers nicht anerkannt worden. Ich glaube im übrigen nicht, dass das Wort "bekannt" als solches der Grund für das Urteil des Gerichts war. Die besagte IBS hat viel mehr wider besseren Wissens den Eindruck beim Kläger erweckt, dass der Abschluss (nach altem Recht) nostrifizierbar wäre. Das ist die Tat, die zum Urteil geführt hat. Mit Hilfe welcher Formulierungen dies getan wurde dürfte zweitrangig sein - wichtig ist nur, dass es getan wurde. (So sehe ich das jedenfalls.) Wenn nicht der Anschein der Nostrifizierbarkeit erweckt wird, dann ist die Bezeichnung "bekannt" sicher nicht zu beanstanden.

@gast-luk:
Danke für die Antwort. Was mein Bekannter da erzählt hat war für mich auch alles andere als glaubwürdig. Gut dass es hier im Forum Leute gibt die sich wirklich in diesem Thema auskennen.
Inzwischen habe ich festgestellt, dass es tatsächlich mal eine Klage der Europäischen Kommision gegen Deutschland in diesem Zusammenhang gab. Allerdings ist meine Quelle ein ziemlich alter spiegel.de Artikel von 2002. Da der nicht mehr frei zugänglich ist, hier mal die wichtigsten Stellen:
Zitat:

spiegel.de, 08. Mai 2002
Fördert die EU den Titelhandel?

Weil sechs Bundesländer ausländische Diplome nur bedingt anerkennen, muss Deutschland sich vor dem Europäischen Gerichtshof verantworten.
...
Wer dort [Allfinanz Akademie] den MBA für Finanzdienstleister erwerben will, braucht nicht einmal das Abitur. Er muss lediglich 25 Jahre alt sein, zwei Jahre in einem fachlich einschlägigen Job tätig gewesen sein und einen ziemlich lächerlichen Aufnahmetest bestehen (Wie heißt der längste Fluss Europas: Rhein, Wolga, Rhone oder Donau?). Dann absolviert er ein viersemestriges Fernstudium an der Allfinanz Akademie und bekommt dafür den MBA der University of Wales at Cardiff.
...
Denn die Briten sind nach "gründlicher Überprüfung" zu dem Schluss gekommen, dass das deutschsprachige Allfinanz-Programm einem MBA-Studiengang an der University of Wales als gleichwertig anzusehen ist.
...
Denn die Briten vergeben den Titel nicht für ihr eigenes Studium, sondern für ein ihrer Meinung nach gleichwertiges Studium der Allfinanz Akademie.
...
Nach britischem Recht ist das Titel-Gemauschele nicht angreifbar. Denn auch wenn die Ausbildung anderswo stattgefunden hat, können die Unis einen akademischen Grad verleihen. Und solange sie dies in Großbritannien tun, haben sie freie Bahn.
...
Nach einem ähnlichen Muster arbeitet zum Beispiel auch die umstrittene Privatschule International Business School (IBS) in Lippstadt, Bad Nauheim und Berlin.
...
Interessant dabei ist, dass die Klage von der Generaldirektion Binnenmarkt kommt: Hochschulausbildung wird als ganz normale Dienstleistung wie Schuhreparatur oder Haareschneiden eingestuft. Deutschland wird daher ein Verstoß gegen die Vorschriften des EU-Vertrages über die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 und 50) vorgeworden. Schließlich wird den britischen Unis das Geschäft vermiest, wenn die Deutschen ihren Titel nicht führen dürfen.
...
Falls sich die EU Kommission jedoch am Europäischen Gerichtshof durchsetzt und die Vergabe akademischer Titel als eine Dienstleistung wie jede andere behandelt wird, dann bekommt der Titelhandel neuen Aufwind. Und immer mehr ausländische Abschlüsse sind nichts mehr wert.


Interresant wäre zu erfahren was aus dieser Klage geworden ist! Möglicherweise ist das ja der Grund für die Änderung des hessischen Hochschulgesetzes?
Es wäre aber auch möglich, dass es noch gar kein Urteil des EuGH in diesem Fall gibt - es ist ja "erst" drei Jahre her!
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Typhoon
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Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 27.Aug 2005 3:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,


nun, dann bin ich ja beruhigt. Fazitär lässt sich dann wohl behaupten, dass der Autor des Spiegelartikels (von weiter oben) keine Ahnung von der Materie gehabt haben dürfte und deswegen sein eigenes Gedankenkonstrukt in dem Artikel zusammengefasst haben muss.


@mintaka:

Zitat:
Falls sich die EU Kommission jedoch am Europäischen Gerichtshof durchsetzt und die Vergabe akademischer Titel als eine Dienstleistung wie jede andere behandelt wird, dann bekommt der Titelhandel neuen Aufwind. Und immer mehr ausländische Abschlüsse sind nichts mehr wert.


Im deutschen Gesetz zur Führung von ausländischen Titeln steht, dass falls der Titel von einer nach dem Recht des Vergabestaats anerkannten Institution kommt und ein Studium auch tatsächlich absolviert worden ist, der Titel in Deutschland führbar ist.

Das bedeutet konkret also: Titelmühlen sind nicht in D anerkannt. Egal, was die EU hierzu sagt. Auch diese Experience-Programme sind nicht anerkannt.

Eine ganz vernünftige Regelung, wie ich finde.

Beste Grüße,
Typhoon
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DaMal
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Anmeldungsdatum: 21.05.2004
Beiträge: 608

BeitragVerfasst am: 27.Aug 2005 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Vom Titelhandel usw. scheint die Autorin Bärbel Schwertfeger schon etwas Ahnung zu haben, allerdings wurden gewisse neuere Gegebenheiten in dem aktuellen Bericht wohl nicht berücksichtigt. Sie hat in der Vergangenheit bereits zahlreiche gute Artikel zu diesem Thema verfasst. In wie weit sie sich mit dem wirklich "Eingemachten" auskennt, kann ich allerdings nicht genau sagen.

Wenn die Hochschuleinrichtungen im Heimatland voll anerkannt sind, erfüllen sie gewisse Mindestvoraussetzungen an Qualität der Ausbildungen, das Personal usw., wodurch sich die Hochschule ihre Anerkennung wirklich verdient hat.
Der Titelhandel selbst wird sich jedoch wohl nie völlig vermeiden lassen; es wird immer Hochschulmitarbeiter geben, die sich ihr Gehalt erheblich aufbessern wollen. Das passiert ja auch regelmäßig hier in Deutschland. Solche "Abschlüsse" dürfen zu recht in Deutschland nicht geführt werden.
Ein schlichter Kauf von akademischen Graden ohne jegliche vorgeschriebene Prüfungen einzuhalten ist immer illegal, weil dazu gegen relevante Gesetze verstoßen wird.
Wer einen zweifelsfrei führbaren akademischen Grad auf legale Weise erlangen will, dem rate ich zu einem ordentlichen Studium. Wer unbedingt ohne entsprechende Voraussetzungen und wirkliche akademische Leistungen einen Dr. haben will, ohne in die Illegalität zu gelangen, dem bleibt im großen Ganzen nur ein Dr. h. c. zur Auswahl...
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Typhoon
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Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 27.Aug 2005 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Übrigens ist es tatsächlich so, dass eine Gradvergabe einer deutschen Schule in Zusammenarbeit mit ausländischen Hochschulen, immer auch eine Akkreditierung der betreffenden (deutschen) Studiengänge über die ausländische Partnerhochschule, durch die landeseigene Akkreditierungsstelle (z.B. die QAA in UK) voraussetzt.
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DaMal
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Anmeldungsdatum: 21.05.2004
Beiträge: 608

BeitragVerfasst am: 27.Aug 2005 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist richtig. Das geht allerdings in manchen anderen Ländern auch etwas einfacher.
In einigen Ländern reicht eine Kooperation völlig aus, und die anerkannten Hochschulen können sich selbst aussuchen, mit wem sie denn zusammenarbeiten wollen oder nicht. Solange die Gradvergabe durch die Hochschule selbst vorgenommen wird, gibt es keinerlei Probleme.
Nach dem Recht anderer Länder hingegen muss selbst eine offizielle Niederlassung oder ein Studienzentrum einer anerkannten Hochschule selbst als Hochschule anerkannt sein, um die jeweiligen Bildungsabschlüsse anbieten zu dürfen, auch wenn natürlich die ausländische Hochschule selbst die Gradvergabe vornimmt.
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kocher
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Anmeldungsdatum: 22.10.2005
Beiträge: 102

BeitragVerfasst am: 14.Feb 2006 18:43    Titel: Antworten mit Zitat

Lese ich, in der google-Suche, richtig:

"Informationen über das staatlich nicht anerkannte Studium zum Internationalen Betriebswirt...".

Sind da wohl die metatags gehackt worden?

Quelle v. 14.02.06 18:36h:
(Bitte link manuell in browser kopieren)
http://www.google.de/search?hl=de&q=ibs+lippstadt&meta=
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