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pengvanbrutzel Newbie
Anmeldungsdatum: 10.02.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 10.Feb 2006 10:29 Titel: Welche Gründe für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung? |
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Tach auch,
ich will den Grafen-Titel meiner Mutter (nach Scheidung wieder angenommener Mädchenname) auch für mich haben. Ich heisse bisher mit Nachnamen wie mein Vater.
Nun habe ich mich etwas informiert, und anscheinend müssen für so eine Namenänderung triftige Gründe vorliegen. Nach Auskunft der Ämter reicht ein Aussterben des Namens nicht aus.
Kann da jmd helfen? Ich meine mit guten Gründen! |
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daimlersix Insider
Anmeldungsdatum: 22.03.2004 Beiträge: 691
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Verfasst am: 10.Feb 2006 11:37 Titel: |
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Die Diskussion wird leider sehr kurz.
Wenn Sie einen lächerlichen Nachnamen haben oder Hitler, Himmler & Co heissen - dann können Sie auf diesem Wege aus "Hitler" "Hatler" machen lassen, ihn also abändern/"entschärfen" lassen.
Aber "nur so" den Geburtsnamen Ihrer Mutter annehmen - oder gar dem "Müller" einen Grafen voranstellen - das klappt leider nicht. |
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Huber Newbie
Anmeldungsdatum: 11.11.2005 Beiträge: 25
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Verfasst am: 13.Feb 2006 0:29 Titel: |
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Die Namensänderung aus diesem unwichtigen Grund können
Sie vergessen. Das klappt nicht. |
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pengvanbrutzel Newbie
Anmeldungsdatum: 10.02.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 14.Feb 2006 11:14 Titel: |
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Trotzdem danke für die Antworten.
Mein Anwalt sagt wir probieren es trotzdem.
Am Telefon sagte man mir, dass deutsche Gerichte Grafentitel et al. gerne ausrotten wollen. Warum hab ich nicht verstanden. Mit den Privilegien ist es doch vorbei. Sagt mein Bäcker  |
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daimlersix Insider
Anmeldungsdatum: 22.03.2004 Beiträge: 691
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Verfasst am: 14.Feb 2006 11:29 Titel: |
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| Meine Güte. Googeln Sie doch erstmal selbst im Internet. Man kann nichts "ausrotten" was in Ihrem Fall überhaupt nicht vorhanden ist. Dass Ihr Anwalt "vor Gericht" gehen will spricht in diesem Fall nicht für ihn. |
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daimlersix Insider
Anmeldungsdatum: 22.03.2004 Beiträge: 691
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Verfasst am: 14.Feb 2006 11:31 Titel: |
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Allgemeines
Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Abgrenzung zum Bürgerlichen Recht
In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. bietet das bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können. Was im zivilen Recht nicht gewollt ist, kann mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden. Ausgangspunkt der behördlichen Namensänderung ist der zur Zeit der Antragstellung rechtmäßig geführte Name. Auf Grund der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung müssen deshalb ggf. zuvor die personenstandsrechtlichen Möglichkeiten wie z.B. Berichtigungen ausschöpfen.
Behördliche Namensänderung
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben.
Familienname
In der Praxis kommen folgende Fallgruppen häufig vor (nicht abschließend):
Sammelnamen, d.h. mehrfaches Vorkommen des Familiennamens mit Verwechslungsgefahr (z.B. Maier, Müller, Schmidt);
Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;
Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen zur Folge haben;
Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen.
Beseitigung von Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die im Inland hinderlich sind (Vatersnamen, geschlechtsbezogene Namensendungen u. ä.) |
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MAXimilianBln Newbie
Anmeldungsdatum: 08.02.2006 Beiträge: 20
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Verfasst am: 14.Feb 2006 14:36 Titel: |
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Ich hab da gleich mal eine Frage zum Namensrecht.Vielleicht weiss das jemand. Mich beschäftigt schon seid längeren die Frage warum „Robert (Lichtenberg)“ sich „Frédéric (von Anhalt)“ nennen darf.
Meine also die Wechslung des Vornamen nicht des Nachnamen. |
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daimlersix Insider
Anmeldungsdatum: 22.03.2004 Beiträge: 691
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Verfasst am: 14.Feb 2006 15:27 Titel: |
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| Weil das im Rahmen einer Adoption möglich ist. |
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MAXimilianBln Newbie
Anmeldungsdatum: 08.02.2006 Beiträge: 20
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Verfasst am: 15.Feb 2006 1:26 Titel: |
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@daimlersix
vielen Dank, das war mir wirklich neu. |
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